27.3.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 81/22 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. März 2009
zur Änderung der Entscheidung 2008/866/EG hinsichtlich ihrer Geltungsdauer
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2009) 1876)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2009/297/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Entscheidung 2008/866/EG der Kommission vom 12. November 2008 über Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr bestimmter Muscheln für den menschlichen Verzehr aus Peru (2) wurde erlassen, da bestimmte aus Peru eingeführte Muscheln mit dem Hepatitis-A-Virus (HAV) kontaminiert waren und ihr Verzehr zu einem Ausbruch von Hepatitis A beim Menschen geführt hat. Diese Entscheidung gilt bis zum 31. März 2009. |
(2) |
Die peruanischen Behörden haben bestimmte Informationen zu den von ihnen ergriffenen Maßnahmen vorgelegt, durch die eine bessere Kontrolle der Erzeugung von Muscheln gewährleistet werden soll, die für die Ausfuhr in die Gemeinschaft bestimmt sind. |
(3) |
Diese Informationen sind jedoch unzureichend, weshalb in Peru ein Inspektionsbesuch der Kommission stattfinden wird. |
(4) |
In Erwartung der Vorlage aller relevanten Informationen durch die peruanischen Behörden sowie der Ergebnisse des Inspektionsbesuchs ist es angezeigt, die Geltungsdauer der Entscheidung 2008/866/EG bis zum 30. November 2009 zu verlängern. |
(5) |
Die Entscheidung 2008/866/EG sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
In Artikel 5 der Entscheidung 2008/866/EG wird das Datum „31. März 2009“ durch das Datum „30. November 2009“ ersetzt.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2009
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.
(2) ABl. L 307 vom 18.11.2008, S. 9.