19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1293/2008 DER KOMMISSION

vom 18. Dezember 2008

zur Zulassung eines neuen Verwendungszwecks von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20 und Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Grundlagen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2)

Es wurde ein Antrag auf Zulassung der im Anhang beschriebenen Zubereitung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgelegt. Diesem Antrag waren die in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung verlangten Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3)

Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung eines neuen Verwendungszwecks der in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ einzuordnenden Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) als Futtermittelzusatzstoff für Lämmer.

(4)

Die Verwendung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 für Milchkühe und Mastrinder wurde bereits mit der Verordnung (EG) Nr. 1200/2005 der Kommission (2) ohne zeitliche Befristung, für Milchziegen und Milchschafe mit der Verordnung (EG) Nr. 226/2007 der Kommission (3) bis 22. März 2017 zugelassen.

(5)

Zur Unterstützung des Antrags auf Zulassung dieser Zubereitung für Lämmer wurden neue Daten vorgelegt. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit („die Behörde“) kam in ihrem Gutachten vom 16. Juli 2008 (4) zu dem Schluss, dass sich Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) nicht schädlich auf die Gesundheit von Tier und Mensch oder auf die Umwelt auswirkt. Ferner schloss sie, dass von Saccharomyces cerevisiae CNCM I 1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME) keine anderweitigen Risiken ausgehen, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eine Zulassung ausschließen würden. Dem Gutachten zufolge ist die Verwendung dieser Zubereitung für Lämmer unbedenklich. Außerdem wird in dem Gutachten festgestellt, dass die Zubereitung eine günstige Wirkung auf das Endgewicht und die durchschnittliche tägliche Lebendmassezunahme entfalten kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6)

Die Bewertung der Zubereitung hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Spezifikationen im Anhang zur vorliegenden Verordnung sollte daher zugelassen werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie „zootechnische Zusatzstoffe“ und die Funktionsgruppe „Darmflorastabilisatoren“ einzuordnen ist, wird als Zusatzstoff in der Tierernährung unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  ABl. L 195 vom 27.7.2005, S. 6.

(3)  ABl. L 64 vom 2.3.2007, S. 26.

(4)  Gutachten des Wissenschaftlichen Gremiums für Zusatzstoffe, Erzeugnisse und Stoffe in der Tierernährung (Feedap) auf Ersuchen der Europäischen Kommission über die Sicherheit und Wirksamkeit von Levucell SC20/Levucell SC10ME, eines Präparates aus Saccharomyces cerevisiae als Futterzusatzstoff für Mastlämmer. The EFSA Journal (2008) 772, S. 1—11.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

(Handelsbezeichnung)

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

KBE/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt vom 12 %

Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Darmflorastabilisatoren

„4b1711

LALLEMAND SAS

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (Levucell SC20, Levucell SC10 ME)

 

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

 

Fest:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 2 × 1010 KBE/g

 

Gecoated:

Zubereitung von Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (lebensfähige getrocknete Zellen) in einer garantierten Mindestkonzentration von 1 × 1010 KBE/g

 

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077: 80 % lebensfähige getrocknete Zellen und 14 % nicht lebensfähige Zellen

 

Analysemethode (1):

Plattengussverfahren und molekulare Identifikation (PCR)

Lämmer

3,0 × 109

7,3 × 109

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischungen die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

In Ergänzungsfuttermitteln ist bei Levucell SC20 die Temperatur von 50 °C und bei Levucell SC10ME die Temperatur von 80 °C nicht zu überschreiten.

3.

In gecoateter Form nur in Verbindung mit pelletiertem Futter verwenden.

4.

Empfohlene Dosis: 7,3 × 109 KBE/kg Alleinfuttermittel.

5.

Erfolgt die Handhabung oder das Mischen des Erzeugnisses in geschlossenen Räumen, so wird beim Mischen das Tragen von Schutzbrillen und -masken empfohlen, sofern die Mischer über kein Absaugsystem verfügen.

8.1.2019


(1)  Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Gemeinschaftlichen Referenzlabors unter folgender Adresse: www.irmm.jrc.be/crl-feed-additives“