18.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 339/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1274/2008 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 1

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission (2) wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15 Oktober 2008 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

(2)

Am 6. September 2007 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) eine überarbeitete Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, nachfolgend „überarbeitete Fassung des IAS 1“ genannt. In der überarbeiteten Fassung des IAS 1 werden einige Vorschriften für die Darstellung des Abschlusses geändert und für bestimmte Fälle gewisse Zusatzinformationen vorgeschrieben; darüber hinaus werden einige andere Rechnungslegungsstandards geändert. Die überarbeitete Fassung des IAS 1 Darstellung des Abschlusses ersetzt die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung dieses Standards.

(3)

Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die überarbeitete Fassung des IAS 1 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllt. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen (3) hat die Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen die EFRAG-Stellungnahme geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie sie für ausgewogen und objektiv hält.

(4)

Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird die 2003 überarbeitete und 2005 geänderte Fassung des International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses durch die 2007 überarbeitete, im Anhang zur vorliegenden Verordnung wiedergegebene Fassung ersetzt.

Artikel 2

Dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend wendet jedes Unternehmen IAS 1 (in der 2007 überarbeiteten Fassung) spätestens mit Beginn seines ersten Geschäftsjahres nach dem 31. Dezember 2008 an.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Dezember 2008

Für die Kommission

Charlie McCREEVY

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

(2)  ABl. L 320 vom 29.11.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33.


ANHANG

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

IAS 1

„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“

Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARD 1

Darstellung des Abschlusses

ZIELSETZUNG

1

Dieser Standard schreibt die Grundlagen für die Darstellung eines Abschlusses für allgemeine Zwecke vor, um die Vergleichbarkeit sowohl mit den Abschlüssen des eigenen Unternehmens aus vorangegangenen Perioden als auch mit den Abschlüssen anderer Unternehmen zu gewährleisten. Er enthält grundlegende Vorschriften für die Darstellung von Abschlüssen, Anwendungsleitlinien für deren Struktur und Mindestanforderungen an deren Inhalt.

ANWENDUNGSBEREICH

2

Ein Unternehmen hat diesen Standard anzuwenden, wenn es Abschlüsse für allgemeine Zwecke in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) aufstellt und darstellt.

3

Die Erfassungs-, Bewertungs- und Angabenanforderungen für bestimmte Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse werden in anderen IFRS behandelt.

4

Dieser Standard gilt nicht für die Struktur und den Inhalt verkürzter Zwischenabschlüsse, die gemäß IAS 34 Zwischenberichterstattung aufgestellt werden. Die Paragraphen 15—35 sind hingegen auf solche Zwischenabschlüsse anzuwenden. Dieser Standard gilt gleichermaßen für alle Unternehmen, unabhängig davon, ob sie einen Konzernabschluss oder einen Einzelabschluss gemäß IAS 27 Konzern- und Einzelabschlüsse vorlegen.

5

Die in diesem Standard verwendete Terminologie ist für gewinnorientierte Unternehmen einschließlich Unternehmen des öffentlichen Sektors geeignet. Nicht gewinnorientierte Unternehmen des privaten oder öffentlichen Sektors, die diesen Standard anwenden, müssen gegebenenfalls Bezeichnungen für einzelne Posten im Abschluss und für den Abschluss selbst anpassen.

6

In gleicher Weise haben Unternehmen, die kein Eigenkapital gemäß IAS 32 Finanzinstrumente: Darstellung haben (z. B. bestimmte offene Investmentfonds), sowie Unternehmen, deren Kapital kein Eigenkapital darstellt (z. B. bestimmte Genossenschaften) die Darstellung der Anteile der Mitglieder bzw. Anteilseigner im Abschluss entsprechend anzupassen.

DEFINITIONEN

7

Folgende Begriffe werden in diesem Standard mit der angegebenen Bedeutung verwendet:

Ein Abschluss für allgemeine Zwecke (auch als „Abschluss“ bezeichnet) soll den Bedürfnissen von Adressaten gerecht werden, die nicht in der Lage sind, einem Unternehmen die Veröffentlichung von Berichten vorzuschreiben, die auf ihre spezifischen Informationsbedürfnisse zugeschnitten sind.

Undurchführbar: Die Anwendung einer Vorschrift ist undurchführbar, wenn sie trotz aller wirtschaftlich vernünftigen Anstrengungen des Unternehmens nicht angewandt werden kann.

International Financial Reporting Standards (IFRS) sind die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedeten Standards und Interpretationen. Sie umfassen:

(a)

International Financial Reporting Standards;

(b)

International Accounting Standards; und

(c)

Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) bzw. des ehemaligen Standing Interpretations Committee (SIC).

Wesentlich: Auslassungen oder fehlerhafte Darstellungen eines Postens sind wesentlich, wenn sie einzeln oder insgesamt die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnten. Wesentlichkeit hängt vom Umfang und von der Art der Auslassung oder fehlerhaften Darstellung ab, wobei diese unter den gegebenen Begleitumständen beurteilt werden. Der Umfang oder die Art des Postens bzw. eine Kombination dieser beiden Aspekte, könnte dabei der entscheidende Faktor sein.

Ob eine Auslassung oder fehlerhafte Darstellung von Angaben die auf der Basis des Abschlusses getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen der Adressaten beeinflussen könnte und deshalb als wesentlich einzustufen ist, ist unter Berücksichtigung der Eigenschaften dieser Adressaten zu beurteilen. Paragraph 25 des Rahmenkonzepts für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen besagt, dass „bei den Adressaten vorausgesetzt [wird], dass sie eine angemessene Kenntnis geschäftlicher und wirtschaftlicher Tätigkeiten und der Rechnungslegung sowie die Bereitschaft besitzen, die Informationen mit entsprechender Sorgfalt zu lesen“. Deshalb ist bei der Beurteilung zu berücksichtigen, wie Adressaten mit den genannten Eigenschaften unter normalen Umständen in ihren wirtschaftlichen Entscheidungen beeinflusst werden könnten.

Der Anhang enthält zusätzliche Angaben zur Bilanz, zur Gesamtergebnisrechnung, zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), zur Eigenkapitalveränderungsrechnung und zur Kapitalflussrechnung. Anhangangaben enthalten verbale Beschreibungen oder Aufgliederungen der im Abschluss enthaltenen Posten sowie Informationen über nicht ansatzpflichtige Posten.

Das sonstige Ergebnis umfasst Ertrags- und Aufwandsposten (einschließlich Umgliederungsbeträge), die nach anderen IFRS nicht im Gewinn oder Verlust erfasst werden dürfen oder müssen.

Das sonstige Ergebnis setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

(a)

Veränderungen der Neubewertungsrücklage (siehe IAS 16 Sachanlagen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte);

(b)

versicherungsmathematische Gewinne und Verluste aus leistungsorientierten Plänen, die gemäß Paragraph 93A von IAS 19 Leistungen an Arbeitnehmer erfasst werden;

(c)

Gewinne und Verluste aus der Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen);

(d)

Gewinne und Verluste aus der Neubewertung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung);

(e)

der effektive Teil der Gewinne und Verluste aus Sicherungsinstrumenten bei einer Absicherung von Zahlungsströmen (siehe IAS 39).

Eigentümer sind die Inhaber von Instrumenten, die als Eigenkapital eingestuft werden.

Gewinn oder Verlust ist die Summe der Erträge abzüglich Aufwendungen, ohne Berücksichtigung der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses.

Umgliederungsbeträge sind Beträge, die in der aktuellen oder einer früheren Periode als sonstiges Ergebnis erfasst wurden und in der aktuellen Periode in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

Das Gesamtergebnis ist die Veränderung des Eigenkapitals in einer Periode infolge von Geschäftsvorfällen und anderen Ereignissen, mit Ausnahme von Veränderungen, die sich aus Geschäftsvorfällen mit Eigentümern ergeben, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln.

Das Gesamtergebnis umfasst alle Bestandteile des „Gewinns oder Verlusts“ und des „sonstigen Ergebnisses“.

8

In diesem Standard werden die Begriffe „sonstiges Ergebnis“, „Gewinn oder Verlust“ und „Gesamtergebnis“ verwendet. Es steht einem Unternehmen jedoch frei, hierfür andere Bezeichnungen zu verwenden, solange deren Bedeutung klar verständlich ist. Beispielsweise könnte der Gewinn oder Verlust mit dem Begriff „Überschuss“ bzw. „Fehlbetrag“ bezeichnet werden.

ABSCHLUSS

Zweck des Abschlusses

9

Ein Abschluss ist eine strukturierte Abbildung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens. Die Zielsetzung eines Abschlusses ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows eines Unternehmens bereitzustellen, die für ein breites Spektrum von Adressaten nützlich sind, um wirtschaftliche Entscheidungen zu treffen. Ein Abschluss legt ebenfalls Rechenschaft über die Ergebnisse der Verwaltung des dem Management anvertrauten Vermögens ab. Um diese Zielsetzung zu erfüllen, liefert ein Abschluss Informationen über:

(a)

Vermögenswerte;

(b)

Schulden;

(c)

Eigenkapital;

(d)

Erträge und Aufwendungen, einschließlich Gewinne und Verluste aus Veräußerungen langfristiger Vermögenswerte und aus Wertänderungen;

(e)

Kapitalzuführungen von Eigentümern und Ausschüttungen an Eigentümer, die jeweils in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln; und

(f)

Cashflows eines Unternehmens.

Diese Informationen helfen den Adressaten zusammen mit den anderen Informationen im Anhang, die künftigen Cashflows des Unternehmens sowie insbesondere deren Zeitpunkt und Sicherheit des Entstehens vorauszusagen.

Vollständiger Abschluss

10

Ein vollständiger Abschluss besteht aus:

(a)

einer Bilanz zum Abschlussstichtag;

(b)

einer Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

(c)

einer Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

(d)

einer Kapitalflussrechnung für die Periode;

(e)

dem Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und

(f)

eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

Ein Unternehmen kann für die Aufstellungen andere Bezeichnungen als die in diesem Standard vorgesehenen Begriffe verwenden.

11

Ein Unternehmen hat alle Bestandteile des Abschlusses in einem vollständigen Abschluss gleichwertig darzustellen.

12

Gemäß Paragraph 81 darf ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile im Rahmen einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung darstellen. Wird eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses und muss der Gesamtergebnisrechnung unmittelbar vorangestellt werden.

13

Viele Unternehmen veröffentlichen neben dem Abschluss einen durch das Management erstellten Bericht über die Unternehmenslage, der die wesentlichen Merkmale der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die wichtigsten Unsicherheiten, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, beschreibt und erläutert. Ein solcher Bericht könnte einen Überblick geben über:

(a)

die Hauptfaktoren und Einflüsse, welche die Ertragskraft bestimmen, einschließlich Veränderungen des Umfelds, in dem das Unternehmen tätig ist, die Reaktionen des Unternehmens auf diese Veränderungen und deren Auswirkungen sowie die Investitionspolitik des Unternehmens, durch die die Ertragskraft erhalten und verbessert werden soll, einschließlich der Dividendenpolitik;

(b)

die Finanzierungsquellen des Unternehmens und das vom Unternehmen angestrebte Verhältnis von Fremd- zu Eigenkapital; sowie

(c)

die gemäß den IFRS nicht in der Bilanz ausgewiesenen Ressourcen.

14

Viele Unternehmen veröffentlichen außerhalb ihres Abschlusses auch Berichte und Angaben, wie Umweltberichte und Wertschöpfungsrechnungen, insbesondere in Branchen, in denen Umweltfaktoren von Bedeutung sind, und in Fällen, in denen Arbeitnehmer als eine bedeutende Adressatengruppe betrachtet werden. Die Berichte und Angaben, die außerhalb des Abschlusses veröffentlicht werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich der IFRS.

Allgemeine Merkmale

Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bilds und Übereinstimmung mit den IFRS

15

Abschlüsse haben die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows eines Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darzustellen. Eine den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Darstellung erfordert, dass die Auswirkungen der Geschäftsvorfälle sowie der sonstigen Ereignisse und Bedingungen übereinstimmend mit den im Rahmenkonzept enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien für Vermögenswerte, Schulden, Erträge und Aufwendungen glaubwürdig dargestellt werden. Die Anwendung der IFRS, gegebenenfalls um zusätzliche Angaben ergänzt, führt annahmegemäß zu Abschlüssen, die ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermitteln.

16

Ein Unternehmen, dessen Abschluss mit den IFRS in Einklang steht, hat diese Tatsache in einer ausdrücklichen und uneingeschränkten Erklärung im Anhang anzugeben. Ein Unternehmen darf einen Abschluss nicht als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnen, solange er nicht sämtliche Anforderungen der IFRS erfüllt.

17

Unter nahezu allen Umständen wird ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild durch Übereinstimmung mit den anzuwendenden IFRS erreicht. Um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln, hat ein Unternehmen außerdem Folgendes zu leisten:

(a)

Auswahl und Anwendung der Rechnungslegungsmethoden gemäß IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler. In IAS 8 ist eine Hierarchie der maßgeblichen Leitlinien aufgeführt, die das Management beim Fehlen eines spezifischen IFRS für einen Posten betrachtet;

(b)

Darstellung von Informationen, einschließlich der Rechnungslegungsmethoden, auf eine Weise, die zu relevanten, verlässlichen, vergleichbaren und verständlichen Informationen führt; und

(c)

Bereitstellung zusätzlicher Angaben, wenn die Anforderungen in den IFRS unzureichend sind, um es den Adressaten zu ermöglichen, die Auswirkungen einzelner Geschäftsvorfälle sowie sonstiger Ereignisse und Bedingungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu verstehen.

18

Die Anwendung ungeeigneter Rechnungslegungsmethoden kann weder durch die Angabe der angewandten Methoden noch durch Anhangangaben oder zusätzliche Erläuterungen behoben werden.

19

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit dem im Rahmenkonzept dargestellten Zweck führen würde, hat ein Unternehmen von dieser Anforderung unter Beachtung der Vorgaben des Paragraphen 20 abzuweichen, sofern die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen eine solche Abweichung erfordern oder ansonsten nicht untersagen.

20

Weicht ein Unternehmen von einer in einem IFRS enthaltenen Vorschrift gemäß Paragraph 19 ab, hat es Folgendes anzugeben:

(a)

dass das Management zu dem Ergebnis gekommen ist, dass der Abschluss die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie die Cashflows des Unternehmens den tatsächlichen Verhältnissen entsprechend darstellt;

(b)

dass es die anzuwendenden IFRS befolgt hat, mit der Ausnahme, dass von einer bestimmten Anforderung abgewichen wurde, um ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild zu vermitteln;

(c)

die Bezeichnung des IFRS, von dem das Unternehmen abgewichen ist, die Art der Abweichung einschließlich der Bilanzierungsweise, die der IFRS erfordern würde, den Grund, warum diese Bilanzierungsweise unter den gegebenen Umständen so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses gemäß dem Rahmenkonzept führen würde, und die Bilanzierungsweise, die angewandt wurde; sowie

(d)

für jede dargestellte Periode die finanziellen Auswirkungen der Abweichung auf jeden Abschlussposten, der bei Einhaltung der Vorschrift berichtet worden wäre.

21

Ist ein Unternehmen in einer früheren Periode von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen und wirkt sich eine solche Abweichung auf Beträge im Abschluss der aktuellen Periode aus, sind die in den Paragraphen 20(c) und (d) vorgeschriebenen Angaben zu machen.

22

Paragraph 21 gilt beispielsweise dann, wenn ein Unternehmen in einer früheren Periode bei der Bewertung von Vermögenswerten oder Schulden von einer in einem IFRS enthaltenen Bestimmung abgewichen ist, und zwar so, dass sich aufgrund der Abweichung die Bewertung der Vermögenswerte und der Schulden ändert, die im Abschluss des Unternehmens für die aktuelle Periode ausgewiesen sind.

23

In den äußerst seltenen Fällen, in denen das Management zu dem Ergebnis gelangt, dass die Einhaltung einer in einem IFRS enthaltenen Anforderung so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, aber die geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen ein Abweichen von der Anforderung verbieten, hat das Unternehmen die für irreführend erachteten Aspekte bestmöglich zu verringern, indem es Folgendes angibt:

(a)

die Bezeichnung des betreffenden IFRS, die Art der Anforderung und den Grund, warum die Einhaltung der Anforderung unter den gegebenen Umständen so irreführend ist, dass sie nach Ansicht des Managements zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führt; sowie

(b)

für jede dargestellte Periode die Anpassungen, die bei jedem Posten im Abschluss nach Ansicht des Managements zur Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes erforderlich wären.

24

Zwischen einer einzelnen Information und der Zielsetzung der Abschlüsse besteht dann ein Konflikt im Sinne der Paragraphen 19—23, wenn die einzelne Information die Geschäftsvorfälle, sonstigen Ereignisse und Bedingungen nicht so glaubwürdig darstellt, wie sie es entweder vorgibt oder wie es vernünftigerweise erwartet werden kann, und die einzelne Information folglich wahrscheinlich die wirtschaftlichen Entscheidungen der Abschlussadressaten beeinflusst. Wenn geprüft wird, ob die Einhaltung einer bestimmten Anforderung in einem IFRS so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde, prüft das Management,

(a)

warum die Zielsetzung des Abschlusses unter den gegebenen Umständen nicht erreicht wird; und

(b)

wie sich die besonderen Umstände des Unternehmens von denen anderer Unternehmen, die die Anforderung einhalten, unterscheiden. Wenn andere Unternehmen unter ähnlichen Umständen die Anforderung einhalten, gilt die widerlegbare Vermutung, dass die Einhaltung der Anforderung durch das Unternehmen nicht so irreführend wäre, dass sie zu einem Konflikt mit der Zielsetzung des Abschlusses im Sinne des Rahmenkonzepts führen würde.

Unternehmensfortführung

25

Bei der Aufstellung eines Abschlusses hat das Management die Fähigkeit des Unternehmens, den Geschäftsbetrieb fortzuführen, einzuschätzen. Ein Abschluss ist solange auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufzustellen, bis das Management entweder beabsichtigt, das Unternehmen aufzulösen oder das Geschäft einzustellen oder bis das Management keine realistische Alternative mehr hat, als so zu handeln. Wenn dem Management bei seiner Einschätzung wesentliche Unsicherheiten bekannt sind, die sich auf Ereignisse oder Bedingungen beziehen und die erhebliche Zweifel an der Fortführungsfähigkeit des Unternehmens aufwerfen, sind diese Unsicherheiten anzugeben. Wird der Abschluss nicht auf der Grundlage der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt, ist diese Tatsache gemeinsam mit den Grundlagen, auf denen der Abschluss basiert, und dem Grund, warum von einer Fortführung des Unternehmens nicht ausgegangen wird, anzugeben.

26

Bei der Einschätzung, ob die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist, zieht das Management sämtliche verfügbaren Informationen über die Zukunft in Betracht, die mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag umfasst, aber nicht auf diesen Zeitraum beschränkt ist. Der Umfang der Berücksichtigung ist von den Gegebenheiten jedes einzelnen Sachverhalts abhängig. Verfügte ein Unternehmen in der Vergangenheit über einen rentablen Geschäftsbetrieb und hat es schnellen Zugriff auf Finanzquellen, kann es ohne eine detaillierte Analyse die Schlussfolgerung ziehen, dass die Annahme der Unternehmensfortführung als Grundlage der Rechnungslegung angemessen ist. In anderen Fällen wird das Management zahlreiche Faktoren im Zusammenhang mit der derzeitigen und künftigen Rentabilität, Schuldentilgungsplänen und potenziellen Refinanzierungsquellen in Betracht ziehen müssen, bevor es selbst davon überzeugt ist, dass die Annahme der Unternehmensfortführung angemessen ist.

Konzept der Periodenabgrenzung

27

Ein Unternehmen hat seinen Abschluss, mit Ausnahme der Kapitalflussrechnung, nach dem Konzept der Periodenabgrenzung aufzustellen.

28

Wird der Abschluss nach dem Konzept der Periodenabgrenzung erstellt, werden Posten als Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen (die Bestandteile des Abschlusses) dann erfasst, wenn sie die im Rahmenkonzept für die betreffenden Elemente enthaltenen Definitionen und Erfassungskriterien erfüllen.

Wesentlichkeit und Zusammenfassung von Posten

29

Ein Unternehmen hat jede wesentliche Gruppe gleichartiger Posten gesondert darzustellen. Posten einer nicht ähnlichen Art oder Funktion werden gesondert dargestellt, sofern sie nicht unwesentlich sind.

30

Abschlüsse resultieren aus der Verarbeitung einer großen Anzahl von Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen, die strukturiert werden, indem sie gemäß ihrer Art oder ihrer Funktion zu Gruppen zusammengefasst werden. In der abschließenden Phase des Zusammenfassungs- und Gliederungsprozesses werden die zusammengefassten und klassifizierten Daten dargestellt, die als Posten im Abschluss ausgewiesen werden. Ist ein Posten für sich allein betrachtet nicht von wesentlicher Bedeutung, wird er mit anderen Posten entweder in einem bestimmten Abschlussbestandteil oder in den Anhangangaben zusammengefasst. Ein Posten, der nicht wesentlich genug ist, eine gesonderte Darstellung in den genannten Abschlussbestandteilen zu rechtfertigen, kann dennoch eine gesonderte Darstellung in den Anhangangaben rechtfertigen.

31

Ein Unternehmen braucht einer bestimmten Angabeverpflichtung eines IFRS nicht nachzukommen, wenn die Information nicht wesentlich ist.

Saldierung von Posten

32

Ein Unternehmen darf Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS vorgeschrieben oder gestattet wird.

33

Ein Unternehmen hat Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen gesondert auszuweisen. Saldierungen in der Gesamtergebnisrechnung, in der Bilanz oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) vermindern die Fähigkeit der Adressaten, Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse oder Bedingungen zu verstehen und die künftigen Cashflows des Unternehmens zu schätzen, es sei denn, die Saldierung spiegelt den wirtschaftlichen Gehalt eines Geschäftsvorfalls oder eines sonstigen Ereignisses wider. Die Bewertung von Vermögenswerten nach Abzug von Wertberichtungen – beispielsweise Abschläge für veraltete Bestände und Wertberichtigungen von Forderungen — ist keine Saldierung.

34

IAS 18 Umsatzerlöse definiert Umsatzerlöse und schreibt vor, dass Unternehmen diese zum beizulegenden Zeitwert der erhaltenen oder zu beanspruchenden Gegenleistung abzüglich der vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte bewerten. Ein Unternehmen wickelt im Verlaufe seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auch solche Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den Hauptumsatzaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, darzustellen, wenn diese Darstellung den Gehalt des Geschäftsvorfalles oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Einige Beispiele:

(a)

Ein Unternehmen stellt Gewinne und Verluste aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte einschließlich Finanzinvestitionen und betrieblicher Vermögenswerte dar, indem es von Veräußerungserlösen den Buchwert der Vermögenswerte und die damit in Zusammenhang stehenden Veräußerungskosten abzieht; und

(b)

ein Unternehmen darf Ausgaben in Verbindung mit einer Rückstellung, die gemäß IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen angesetzt wird und die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B. Lieferantengewährleistung) erstattet wird, mit der entsprechenden Rückerstattung saldieren.

35

Außerdem stellt ein Unternehmen Gewinne und Verluste saldiert dar, die aus einer Gruppe von ähnlichen Geschäftsvorfällen entstehen, beispielsweise Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung oder solche, die aus Finanzinstrumenten entstehen, die zu Handelszwecken gehalten werden. Ein Unternehmen hat solche Gewinne und Verluste jedoch, sofern sie wesentlich sind, gesondert auszuweisen.

Häufigkeit der Berichterstattung

36

Ein Unternehmen hat mindestens jährlich einen vollständigen Abschluss (einschließlich Vergleichsinformationen) aufzustellen. Wenn sich der Abschlussstichtag ändert und der Abschluss für einen Zeitraum aufgestellt wird, der länger oder kürzer als ein Jahr ist, hat ein Unternehmen zusätzlich zur Periode, auf die sich der Abschluss bezieht, Folgendes anzugeben:

(a)

den Grund für die Verwendung einer längeren bzw. kürzeren Berichtsperiode und

(b)

die Tatsache, dass Vergleichsbeträge des Abschlusses nicht vollständig vergleichbar sind.

37

Normalerweise stellt ein Unternehmen einen Abschluss gleichbleibend für einen Zeitraum von einem Jahr auf. Allerdings bevorzugen einige Unternehmen aus praktischen Gründen, über eine Periode von 52 Wochen zu berichten. Dieser Standard schließt diese Vorgehensweise nicht aus.

Vergleichsinformationen

38

Sofern die IFRS nichts anderes erlauben oder vorschreiben, hat ein Unternehmen für alle im Abschluss der aktuelle Periode enthaltenen quantitativen Informationen Vergleichsinformationen hinsichtlich der vorangegangenen Periode anzugeben. Vergleichsinformationen sind in die verbalen und beschreibenden Informationen einzubeziehen, wenn sie für das Verständnis des Abschlusses der aktuellen Periode von Bedeutung sind.

39

Ein Unternehmen, das Vergleichsinformationen angibt, hat mindestens zwei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben zu veröffentlichen. Wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Abschlussposten rückwirkend anpasst oder Abschlussposten umgliedert, sind mindestens drei Bilanzen, zwei Fassungen von jedem anderen Abschlussbestandteil und die zugehörigen Anhangangaben erforderlich. Ein Unternehmen veröffentlicht Bilanzen zum:

(a)

Ende der aktuellen Periode,

(b)

Ende der vorangegangenen Periode (identisch mit dem Beginn der aktuellen Periode) und

(c)

Beginn der frühesten Vergleichsperiode.

40

In manchen Fällen sind verbale Informationen, die in den Abschlüssen der vorangegangenen Periode(n) gemacht wurden, auch für die aktuelle Periode von Bedeutung. Beispielsweise hat ein Unternehmen die Einzelheiten eines Rechtsstreits anzugeben, dessen Ausgang am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode unsicher war und der noch entschieden werden muss. Adressaten ziehen Nutzen aus der Information, dass am Ende der unmittelbar vorangegangenen Berichtsperiode eine Unsicherheit bestand, und über die Schritte, die unternommen worden sind, um diese Unsicherheit zu beseitigen.

41

Ändert ein Unternehmen die Darstellung oder Gliederung von Posten im Abschluss, hat es, außer wenn undurchführbar, auch die Vergleichsbeträge umzugliedern. Werden die Vergleichsbeträge umgegliedert, sind folgende Angaben zu machen:

(a)

Art der Umgliederung;

(b)

der Betrag jedes umgegliederten Postens bzw. jeder umgegliederten Postengruppe; sowie

(c)

der Grund für die Umgliederung.

42

Ist die Umgliederung der Vergleichsbeträge undurchführbar, sind folgende Angaben erforderlich:

(a)

der Grund für die unterlassene Umgliederung, sowie

(b)

die Art der Anpassungen, die bei einer Umgliederung erfolgt wären.

43

Die Verbesserung der Vergleichbarkeit der Angaben zwischen den einzelnen Perioden hilft den Adressaten bei wirtschaftlichen Entscheidungen. Insbesondere können für Prognosezwecke Trends in den Finanzinformationen beurteilt werden. Unter bestimmten Umständen ist es undurchführbar, die Vergleichsbeträge für eine bestimmte vorangegangene Periode umzugliedern und so eine Vergleichbarkeit mit der aktuellen Periode zu erreichen. Beispielsweise ist es möglich, dass ein Unternehmen Daten in der(n) vorangegangenen Periode(n) auf eine Art erhoben hat, die eine Umgliederung nicht zulässt, und eine Wiederherstellung der Informationen undurchführbar ist.

44

IAS 8 führt aus, welche Anpassungen der Vergleichsinformationen bei der Änderung einer Rechnungslegungsmethode oder der Berichtigung eines Fehlers erforderlich sind.

Darstellungsstetigkeit

45

Ein Unternehmen hat die Darstellung und den Ausweis von Posten im Abschluss von einer Periode zur nächsten beizubehalten, es sei denn,

(a)

aufgrund einer wesentlichen Änderung des Tätigkeitsfelds des Unternehmens oder eine Überprüfung der Darstellung seines Abschlusses zeigt sich, dass eine Änderung der Darstellung oder der Gliederung unter Berücksichtigung der in IAS 8 enthaltenen Kriterien zur Auswahl bzw. zur Anwendung der Rechnungslegungsmethoden zu einer besser geeigneten Darstellungsform führt; oder

(b)

ein IFRS schreibt eine geänderte Darstellung vor.

46

Ein bedeutender Erwerb, eine bedeutende Veräußerung oder eine Überprüfung der Darstellungsform des Abschlusses könnte beispielsweise nahe legen, dass der Abschluss auf eine andere Art und Weise aufzustellen ist. Ein Unternehmen ändert die Darstellungsform nur dann, wenn aufgrund der Änderungen Informationen gegeben werden, die zuverlässig und für die Adressaten relevanter sind, und die geänderte Darstellungsform wahrscheinlich Bestand haben wird, damit die Vergleichbarkeit nicht beeinträchtigt wird. Wird die Darstellungsform in einer solchen Weise geändert, gliedert ein Unternehmen seine Vergleichsinformationen gemäß Paragraph 41 und 42 um.

STRUKTUR UND INHALT

Einführung

47

Dieser Standard verlangt bestimmte Angaben in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt) und in der Eigenkapitalveränderungsrechnung und schreibt die Angabe weiterer Posten wahlweise in dem entsprechenden Abschlussbestandteil oder im Anhang vor. IAS 7 Kapitalflussrechnungen legt die Anforderungen an die Darstellung der Informationen zu Cashflows dar.

48

In diesem Standard wird der Begriff „Angabe“ teilweise im weiteren Sinne als Posten verwendet, die im Abschluss aufzuführen sind. Angaben sind auch nach anderen IFRS vorgeschrieben. Sofern in diesem Standard oder in einem anderen IFRS nicht anders angegeben, sind solche Angaben im Abschluss zu machen.

Bezeichnung des Abschlusses

49

Ein Unternehmen hat einen Abschluss eindeutig als solchen zu bezeichnen und von anderen Informationen, die im gleichen Dokument veröffentlicht werden, zu unterscheiden.

50

IFRS werden nur auf den Abschluss angewandt und nicht unbedingt auf andere Informationen, die in einem Geschäftsbericht, in gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen oder in einem anderen Dokument dargestellt werden. Daher ist es wichtig, dass Adressaten in der Lage sind, die auf der Grundlage der IFRS erstellten Informationen von anderen Informationen zu unterscheiden, die für Adressaten nützlich sein können, aber nicht Gegenstand der Standards sind.

51

Ein Unternehmen hat jeden Bestandteil des Abschlusses und die Anhangangaben eindeutig zu bezeichnen. Zusätzlich sind die folgenden Informationen deutlich sichtbar darzustellen und zu wiederholen, falls es für das Verständnis der dargestellten Informationen notwendig ist:

(a)

der Name des berichtenden Unternehmens oder andere Mittel der Identifizierung sowie etwaige Änderungen dieser Angaben gegenüber dem vorangegangenen Abschlussstichtag;

(b)

ob es sich um den Abschluss eines einzelnen Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe handelt;

(c)

der Abschlussstichtag oder die Periode, auf die sich der Abschluss oder die Anhangangaben beziehen;

(d)

die Darstellungswährung laut Definition in IAS 21; und

(e)

wie weit bei der Darstellung von Beträgen im Abschluss gerundet wurde.

52

Ein Unternehmen erfüllt die Vorschriften in Paragraph 51, indem es die Seiten, Aufstellungen, Anhangangaben, Spalten u. ä. mit entsprechenden Überschriften versieht. Die Wahl der besten Darstellungsform solcher Informationen erfordert ein ausgewogenes Urteilsvermögen. Veröffentlicht ein Unternehmen den Abschluss beispielsweise in elektronischer Form, werden möglicherweise keine getrennten Seiten verwendet; in diesem Fall sind die oben aufgeführten Angaben dergestalt zu machen, dass das Verständnis der im Abschluss enthaltenen Informationen gewährleistet ist.

53

Zum besseren Verständnis des Abschlusses stellt ein Unternehmen Informationen häufig in Tausend- oder Millioneneinheiten der Darstellungswährung dar. Dies ist akzeptabel, solange das Unternehmen angibt, wie weit gerundet wurde, und es keine wesentlichen Informationen weglässt.

Bilanz

Informationen, die in der Bilanz darzustellen sind

54

In der Bilanz sind zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

(a)

Sachanlagen;

(b)

als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien;

(c)

immaterielle Vermögenswerte;

(d)

finanzielle Vermögenswerte (ohne die Beträge, die unter (e), (h) und (i) ausgewiesen werden);

(e)

nach der Equity-Methode bilanzierte Finanzanlagen;

(f)

biologische Vermögenswerte;

(g)

Vorräte;

(h)

Forderungen aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Forderungen;

(i)

Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente;

(j)

die Summe der Vermögenswerte, die gemäß IFRS 5 Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden, und der Vermögenswerte, die zu einer als zur Veräußerung gehalten eingestuften Veräußerungsgruppe gehören;

(k)

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen und sonstige Verbindlichkeiten;

(l)

Rückstellungen;

(m)

finanzielle Verbindlichkeiten (ohne die Beträge, die unter (k) und (l) ausgewiesen werden);

(n)

Steuerschulden und -erstattungsansprüche gemäß IAS 12 Ertragsteuern;

(o)

latente Steueransprüche und -schulden gemäß IAS 12;

(p)

die Schulden, die den Veräußerungsgruppen zugeordnet sind, die gemäß IFRS 5 als zur Veräußerung gehalten eingestuft werden;

(q)

Minderheitsanteile, die im Eigenkapital dargestellt werden; sowie

(r)

gezeichnetes Kapital und Rücklagen, die den Eigentümern der Muttergesellschaft zuzuordnen sind.

55

Ein Unternehmen hat in der Bilanz zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen darzustellen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist.

56

Wenn ein Unternehmen lang- und kurzfristige Vermögenswerte bzw. lang- und kurzfristige Schulden in der Bilanz getrennt ausweist, dürfen latente Steueransprüche (-schulden) nicht als kurzfristige Vermögenswerte (Schulden) ausgewiesen werden.

57

Dieser Standard schreibt nicht die Reihenfolge oder die Gliederung vor, in der ein Unternehmen die Posten darstellt. Paragraph 54 enthält lediglich eine Liste von Posten, die ihrem Wesen oder ihrer Funktion nach so unterschiedlich sind, dass sie einen getrennten Ausweis in der Bilanz erforderlich machen. Ferner gilt:

(a)

Posten werden hinzugefügt, wenn der Umfang, die Art oder die Funktion eines Postens oder eine Zusammenfassung ähnlicher Posten so sind, dass eine gesonderte Darstellung für das Verständnis der Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens relevant ist; und

(b)

die verwendeten Bezeichnungen, die Reihenfolge der Posten oder die Zusammenfassung ähnlicher Posten können der Art des Unternehmens und seinen Geschäftsvorfällen entsprechend geändert werden, um Informationen zu liefern, die für das Verständnis der Vermögenslage des Unternehmens relevant sind. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben stehenden Beschreibungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind.

58

Die Entscheidung des Unternehmens, ob zusätzliche Posten gesondert ausgewiesen werden, basiert auf einer Einschätzung:

(a)

der Art und der Liquidität von Vermögenswerten;

(b)

der Funktion der Vermögenswerte innerhalb des Unternehmens; und

(c)

der Beträge, der Art und des Fälligkeitszeitpunkts von Schulden.

59

Die Anwendung unterschiedlicher Bewertungsgrundlagen für verschiedene Gruppen von Vermögenswerten lässt vermuten, dass sie sich in ihrer Art oder Funktion unterscheiden und deshalb als gesonderte Posten auszuweisen sind. Beispielsweise können bestimmte Gruppen von Sachanlagen gemäß IAS 16 zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder zu neubewerteten Beträgen angesetzt werden.

Unterscheidung von Kurz- und Langfristigkeit

60

Ein Unternehmen hat gemäß den Paragraphen 66—76 kurzfristige und langfristige Vermögenswerte sowie kurzfristige und langfristige Schulden als getrennte Gliederungsgruppen in der Bilanz darzustellen, sofern nicht eine Darstellung nach der Liquidität zuverlässig und relevanter ist. Trifft diese Ausnahme zu, sind alle Vermögenswerte und Schulden nach ihrer Liquidität darzustellen.

61

Unabhängig davon, welche Methode der Darstellung gewählt wird, hat ein Unternehmen für jeden Vermögens- und Schuldposten, der Beträge zusammenfasst, von denen erwartet wird, dass sie:

(a)

bis zu zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag und

(b)

nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erfüllt werden,

den Betrag anzugeben, von dem erwartet wird, dass er nach mehr als zwölf Monaten realisiert oder erfüllt wird.

62

Bietet ein Unternehmen Güter oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus an, so liefert eine getrennte Untergliederung von kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden in der Bilanz nützliche Informationen, indem Nettovermögenswerte, die sich fortlaufend als kurzfristiges Nettobetriebskapital umschlagen, von denen unterschieden werden, die langfristigen Tätigkeiten des Unternehmens dienen. Zugleich werden Vermögenswerte, deren Realisierung innerhalb des laufenden Geschäftszyklus erwartet wird, und Schulden, deren Erfüllung in der gleichen Periode fällig wird, herausgestellt.

63

Bei bestimmten Unternehmen, wie beispielsweise Finanzinstituten, bietet die Darstellung der Vermögens- und Schuldposten aufsteigend oder absteigend nach Liquidität Informationen, die zuverlässig und gegenüber der Darstellung nach Fristigkeiten relevanter sind, da das Unternehmen keine Waren oder Dienstleistungen innerhalb eines eindeutig identifizierbaren Geschäftszyklus anbietet.

64

Bei der Anwendung von Paragraph 60 darf das Unternehmen einige Vermögenswerte und Schulden nach Liquidität anordnen und andere wiederum nach Fristigkeiten darstellen, wenn hierdurch zuverlässige und relevantere Informationen zu erzielen sind. Eine gemischte Aufstellung ist möglicherweise dann angezeigt, wenn das Unternehmen in unterschiedlichen Geschäftsfeldern tätig ist.

65

Informationen über die erwarteten Realisierungszeitpunkte von Vermögenswerten und Schulden sind nützlich, um die Liquidität und Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu beurteilen. IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben verlangt die Angabe der Fälligkeitstermine sowohl von finanziellen Vermögenswerten als auch von finanziellen Verbindlichkeiten. Finanzielle Vermögenswerte enthalten Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Forderungen, und finanzielle Verbindlichkeiten enthalten Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie sonstige Verbindlichkeiten. Informationen über den erwarteten Zeitpunkt der Realisierung von nicht monetären Vermögenswerten, wie z. B. Vorräten, und der Erfüllung von nicht monetären Schulden, wie z. B. Rückstellungen, sind ebenfalls nützlich, und zwar unabhängig davon, ob die Vermögenswerte und Schulden als langfristig oder kurzfristig eingestuft werden oder nicht. Beispielsweise gibt ein Unternehmen den Buchwert der Vorräte an, deren Realisierung nach mehr als zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird.

Kurzfristige Vermögenswerte

66

Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

(b)

der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.

Alle anderen Vermögenswerte sind als langfristig einzustufen.

67

Dieser Standard verwendet den Begriff „langfristig“, um damit materielle, immaterielle und finanzielle Vermögenswerte mit langfristigem Charakter zu erfassen. Er untersagt nicht die Verwendung anderer Bezeichnungen, solange deren Bedeutung klar verständlich ist.

68

Der Geschäftszyklus eines Unternehmens ist der Zeitraum zwischen dem Erwerb von Vermögenswerten, die in einen Prozess eingehen, und deren Umwandlung in Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen. Kurzfristige Vermögenswerte umfassen Vorräte und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, die als Teil des gewöhnlichen Geschäftszyklus verkauft, verbraucht und realisiert werden, selbst wenn deren Realisierung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet wird. Zu kurzfristigen Vermögenswerten gehören ferner Vermögenswerte, die vorwiegend zu Handelszwecken gehalten werden (finanzielle Vermögenswerte, die unter diese Bezeichnung fallen, werden gemäß IAS 39 als zu Handelszwecken gehalten eingestuft) sowie der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Vermögenswerte.

Kurzfristige Schulden

69

Ein Unternehmen hat eine Schuld in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet;

(b)

die Schuld wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Erfüllung der Schuld wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

das Unternehmen hat kein uneingeschränktes Recht, die Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag zu verschieben.

Alle anderen Schulden sind als langfristig einzustufen.

70

Einige kurzfristige Schulden, wie Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sowie Rückstellungen für personalbezogene Aufwendungen und andere betriebliche Aufwendungen, bilden einen Teil des kurzfristigen Betriebskapitals, das im normalen Geschäftszyklus des Unternehmens gebraucht wird. Solche betrieblichen Posten werden selbst dann als kurzfristige Schulden eingestuft, wenn sie später als zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag fällig werden. Zur Unterteilung der Vermögenswerte und der Schulden des Unternehmens wird derselbe Geschäftszyklus herangezogen. Ist der Geschäftszyklus des Unternehmens nicht eindeutig identifizierbar, wird von einem Zeitraum von zwölf Monaten ausgegangen.

71

Andere kurzfristige Schulden werden nicht als Teil des laufenden Geschäftszyklus beglichen, ihre Erfüllung ist aber innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig, oder sie werden vorwiegend zu Handelszwecken gehalten. Hierzu gehören beispielsweise finanzielle Verbindlichkeiten, die gemäß IAS 39 zu Handelszwecken gehalten werden, Kontokorrentkredite, der kurzfristige Teil langfristiger finanzieller Verbindlichkeiten, Dividendenverbindlichkeiten, Ertragsteuern und sonstige nicht handelbare Verbindlichkeiten. Finanzielle Verbindlichkeiten, die die langfristige Finanzierung sichern (und somit nicht zum im normalen Geschäftszyklus verwendeten Betriebskapital gehören) und die nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig sind, gelten vorbehaltlich der Paragraphen 74 und 75 als langfristige finanzielle Verbindlichkeiten.

72

Ein Unternehmen hat seine finanziellen Verbindlichkeiten als kurzfristig einzustufen, wenn deren Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag fällig wird, selbst wenn

(a)

die ursprüngliche Laufzeit einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst, und

(b)

eine Vereinbarung zur langfristigen Refinanzierung bzw. Umschuldung der Zahlungsverpflichtungen nach dem Abschlussstichtag, jedoch vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses abgeschlossen wird.

73

Wenn das Unternehmen erwartet und verlangen kann, dass eine Verpflichtung im Rahmen einer bestehenden Kreditvereinbarung für mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag refinanziert oder verlängert wird, gilt die Verpflichtung trotzdem selbst dann als langfristig, wenn sie sonst innerhalb eines kürzeren Zeitraums fällig wäre. In Situationen, in denen jedoch eine Refinanzierung bzw. eine Verlängerung nicht im Ermessen des Unternehmens liegt (was der Fall wäre, wenn keine Refinanzierungsvereinbarung vorläge), berücksichtigt das Unternehmen die Möglichkeit einer Refinanzierung nicht und stuft die betreffende Verpflichtung als kurzfristig ein.

74

Verletzt das Unternehmen am oder vor dem Abschlussstichtag eine Bestimmung einer langfristigen Kreditvereinbarung, so dass die Schuld sofort fällig wird, hat es die Schuld selbst dann als kurzfristig einzustufen, wenn der Kreditgeber nach dem Abschlussstichtag und vor der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses nicht mehr auf Zahlung aufgrund der Verletzung besteht. Die Schuld wird deshalb als kurzfristig eingestuft, weil das Unternehmen am Abschlussstichtag kein uneingeschränktes Recht zur Verschiebung der Erfüllung der Verpflichtung um mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag hat.

75

Ein Unternehmen stuft die Schuld hingegen als langfristig ein, falls der Kreditgeber bis zum Abschlussstichtag eine Nachfrist von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag bewilligt, in der das Unternehmen die Verletzung beheben und der Kreditgeber keine sofortige Zahlung verlangen kann.

76

Bei Darlehen, die als kurzfristige Schulden eingestuft werden, gilt Folgendes: Wenn zwischen dem Abschlussstichtag und der Genehmigung zur Veröffentlichung des Abschlusses eines der nachfolgenden Ereignisse eintritt, sind diese als nicht berücksichtigungspflichtige Ereignisse gemäß IAS 10 Ereignisse nach dem Abschlussstichtag anzugeben:

(a)

langfristige Refinanzierung;

(b)

Behebung einer Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung; sowie

(c)

die Gewährung einer mindestens zwölf Monate nach dem Abschlussstichtag ablaufenden Nachfrist durch den Kreditgeber zur Behebung der Verletzung einer langfristigen Kreditvereinbarung.

Informationen, die entweder in der Bilanz oder im Anhang darzustellen sind

77

Ein Unternehmen hat weitere Unterposten entweder in der Bilanz oder in den Anhangangaben in einer für die Geschäftstätigkeit des Unternehmens geeigneten Weise anzugeben.

78

Der durch Untergliederungen gegebene Detaillierungsgrad hängt von den Anforderungen der IFRS und von Größe, Art und Funktion der einbezogenen Beträge ab. Zur Ermittlung der Grundlage von Untergliederungen zieht ein Unternehmen auch die in Paragraph 58 enthaltenen Entscheidungskriterien heran. Die Angabepflichten variieren für jeden Posten, beispielsweise:

(a)

Sachanlagen werden gemäß IAS 16 in Gruppen aufgegliedert;

(b)

Forderungen werden in Beträge, die von Handelskunden, nahe stehenden Unternehmen und Personen gefordert werden, sowie in Vorauszahlungen und sonstige Beträge gegliedert;

(c)

Vorräte werden gemäß IAS 2 Vorräte in Klassen wie etwa Handelswaren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige Erzeugnisse und Fertigerzeugnisse gegliedert;

(d)

Rückstellungen werden in Rückstellungen für Leistungen an Arbeitnehmer und sonstige Rückstellungen gegliedert; und

(e)

Eigenkapital und Rücklagen werden in verschiedene Gruppen, wie beispielsweise eingezahltes Kapital, Agio und Rücklagen gegliedert.

79

Ein Unternehmen hat entweder in der Bilanz oder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang Folgendes anzugeben:

(a)

für jede Klasse von Anteilen:

(i)

die Zahl der genehmigten Anteile;

(ii)

die Zahl der ausgegebenen und voll eingezahlten Anteile und die Anzahl der ausgegebenen und nicht voll eingezahlten Anteile;

(iii)

den Nennwert der Anteile oder die Aussage, dass die Anteile keinen Nennwert haben;

(iv)

eine Überleitungsrechnung der Zahl der im Umlauf befindlichen Anteile am Anfang und am Abschlussstichtag;

(v)

die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen für die jeweilige Kategorie von Anteilen einschließlich Beschränkungen bei der Ausschüttung von Dividenden und der Rückzahlung des Kapitals;

(vi)

Anteile an dem Unternehmen, die durch das Unternehmen selbst, seine Tochterunternehmen oder assoziierte Unternehmen gehalten werden; und

(vii)

Anteile, die für die Ausgabe aufgrund von Optionen und Verkaufsverträgen zurückgehalten werden, unter Angabe der Modalitäten und Beträge; sowie

(b)

eine Beschreibung von Art und Zweck jeder Rücklage innerhalb des Eigenkapitals.

80

Ein Unternehmen ohne gezeichnetes Kapital, wie etwa eine Personengesellschaft oder ein Treuhandfonds, hat Informationen anzugeben, die dem in Paragraph 79(a) Geforderten gleichwertig sind und Bewegungen während der Periode in jeder Eigenkapitalkategorie sowie die Rechte, Vorzugsrechte und Beschränkungen jeder Eigenkapitalkategorie zeigen.

Gesamtergebnisrechnung

81

Ein Unternehmen hat alle in einer Periode erfassten Ertrags- und Aufwandsposten wie folgt darzustellen:

(a)

in einer einzigen Gesamtergebnisrechnung oder

(b)

in zwei Aufstellungen: einer Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und einer Überleitung vom Gewinn oder Verlust zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung).

Informationen, die in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen sind

82

In der Gesamtergebnisrechnung sind für die betreffende Periode zumindest nachfolgende Posten darzustellen:

(a)

Umsatzerlöse;

(b)

Finanzierungsaufwendungen;

(c)

Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;

(d)

Steueraufwendungen;

(e)

ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht aus:

(i)

dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und

(ii)

dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder bei der Veräußerung der Vermögenswerte oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen, erfasst wurde.

(f)

Gewinn oder Verlust;

(g)

jeder Bestandteil des sonstigen Ergebnisses nach Art unterteilt (ohne die Beträge unter (h));

(h)

Anteil am sonstigen Ergebnis, der auf assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen entfällt, die nach der Equity-Methode bilanziert werden; und

(i)

Gesamtergebnis.

83

Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung für die Periode die folgenden Posten als Ergebniszuordnungen anzugeben:

(a)

den Gewinn oder Verlust der Periode, der

(i)

den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist;

(b)

das Gesamtergebnis, das

(i)

den Minderheitsanteilen und

(ii)

den Eigentümern des Mutterunternehmens zuzurechnen ist.

84

Ein Unternehmen kann die Posten in Paragraph 82(a)—(f) und die Angaben in Paragraph 83(a) in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (siehe Paragraph 81) darstellen.

85

Ein Unternehmen hat in der Gesamtergebnisrechnung und in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) zusätzliche Posten, Überschriften und Zwischensummen einzufügen, wenn eine solche Darstellung für das Verständnis der Erfolgslage des Unternehmens relevant ist.

86

Da sich die Auswirkungen der verschiedenen Tätigkeiten, Geschäftsvorfälle und sonstigen Ereignisse hinsichtlich ihrer Häufigkeit, ihres Gewinn- oder Verlustpotenzials sowie ihrer Vorhersagbarkeit unterscheiden, hilft die Darstellung der Erfolgsbestandteile beim Verständnis der erreichten Erfolgslage des Unternehmens sowie bei der Vorhersage der künftigen Erfolgslage. Ein Unternehmen nimmt zusätzliche Posten in die Gesamtergebnisrechnung und die gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) auf und ändert die Bezeichnung und Gliederung einzelner Posten, wenn dies notwendig ist, um Erfolgsbestandteile zu erklären. Dabei müssen Faktoren wie Wesentlichkeit, Art und Funktion der Ertrags- und Aufwandsposten berücksichtigt werden. Beispielsweise kann ein Finanzinstitut die oben beschriebenen Darstellungen anpassen, um Informationen zu liefern, die für die Geschäftstätigkeit eines Finanzinstituts relevant sind. Ertrags- und Aufwandsposten werden nur saldiert, wenn die Bedingungen des Paragraphen 32 erfüllt sind.

87

Ein Unternehmen darf weder in der Gesamtergebnisrechnung noch in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) noch im Anhang Ertrags- oder Aufwandsposten als außerordentliche Posten darstellen.

Gewinn oder Verlust der Periode

88

Ein Unternehmen hat alle Ertrags- und Aufwandsposten der Periode im Gewinn oder Verlust zu erfassen, es sei denn, ein IFRS schreibt etwas anderes vor.

89

Einige IFRS nennen Umstände, aufgrund derer bestimmte Posten nicht in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode eingehen. IAS 8 behandelt zwei solcher Fälle: die Berichtigung von Fehlern und die Auswirkungen von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden. Andere IFRS verlangen oder gestatten, dass Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, die im Sinne des Rahmenkonzepts als Erträge oder Aufwendungen zu definieren sind, bei der Ermittlung des Gewinns oder Verlusts nicht berücksichtigt werden (siehe Paragraph 7).

Sonstiges Ergebnis in der Periode

90

Ein Unternehmen hat entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang den Betrag der Ertragsteuern anzugeben, der auf die einzelnen Bestandteile des sonstigen Ergebnisses, einschließlich der Umgliederungsbeträge, entfällt.

91

Ein Unternehmen kann die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses wie folgt darstellen:

(a)

nach Berücksichtigung aller damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen oder

(b)

vor Berücksichtigung der damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen, wobei die Summe der Ertragsteuern auf diese Bestandteile als zusammengefasster Betrag ausgewiesen wird.

92

Ein Unternehmen hat Umgliederungsbeträge anzugeben, die sich auf Bestandteile des sonstigen Ergebnisses beziehen.

93

In anderen IFRS ist festgelegt, ob und wann Beträge, die vorher unter dem sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden. Solche Umgliederungen werden in diesem Standard als „Umgliederungsbeträge“ bezeichnet. Ein Umgliederungsbetrag wird mit dem zugehörigen Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in der Periode berücksichtigt, in welcher der Anpassungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umgegliedert wird. Beispielsweise gehen realisierte Gewinne aus dem Verkauf von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte in den Gewinn oder Verlust der aktuellen Periode ein. Diese Beträge wurden in der aktuellen oder einer früheren Periode möglicherweise als nicht realisierte Gewinne im sonstigen Ergebnis ausgewiesen. Um eine doppelte Erfassung im Gesamtergebnis zu vermeiden, sind solche nicht realisierten Gewinne vom sonstigen Ergebnis in der Periode abzuziehen, in der die realisierten Gewinne in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.

94

Ein Unternehmen kann Umgliederungsbeträge in der Gesamtergebnisrechnung oder in den Anhangangaben darstellen. Bei einer Darstellung im Anhang sind die Bestandteile des sonstigen Ergebnisses nach Berücksichtigung zugehöriger Umgliederungsbeträge anzugeben.

95

Umgliederungsbeträge entstehen beispielsweise beim Verkauf eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21), bei der Ausbuchung von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten (siehe IAS 39) oder wenn eine abgesicherte erwartete Transaktion den Gewinn oder Verlust beeinflusst (siehe Paragraph 100 von IAS 39 in Zusammenhang mit der Absicherung von Zahlungsströmen).

96

Umgliederungsbeträge fallen nicht bei Veränderungen der Neubewertungsrücklage an, die gemäß IAS 16 oder IAS 38 bilanziert werden, oder bei versicherungsmathematischen Gewinnen und Verlusten aus leistungsorientierten Plänen, die gemäß Paragraph 93A von IAS 19 erfasst werden. Diese Bestandteile werden im sonstigen Ergebnis erfasst und in späteren Perioden nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert. Veränderungen der Neubewertungsrücklage können in späteren Perioden bei Nutzung des Vermögenswerts oder bei seiner Ausbuchung in die Gewinnrücklagen umgegliedert werden (siehe IAS 16 und IAS 38). Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste werden in der Periode, in der sie als sonstiges Ergebnis erfasst werden, unter den Gewinnrücklagen ausgewiesen (siehe IAS 19).

Informationen, die entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang darzustellen sind

97

Wenn Ertrags- oder Aufwandsposten wesentlich sind, hat ein Unternehmen Art und Betrag dieser Posten gesondert anzugeben.

98

Umstände, die zu einer gesonderten Angabe von Ertrags- und Aufwandsposten führen, können sein:

(a)

außerplanmäßige Abschreibung der Vorräte auf den Nettoveräußerungswert oder der Sachanlagen auf den erzielbaren Betrag sowie die Wertaufholung solcher außerplanmäßigen Abschreibungen;

(b)

eine Umstrukturierung der Tätigkeiten eines Unternehmens und die Auflösung von Rückstellungen für Umstrukturierungsaufwand;

(c)

Veräußerung von Posten der Sachanlagen;

(d)

Veräußerung von Finanzanlagen;

(e)

aufgegebene Geschäftsbereiche;

(f)

Beendigung von Rechtsstreitigkeiten; und

(g)

sonstige Auflösungen von Rückstellungen.

99

Ein Unternehmen hat den im Gewinn oder Verlust erfassten Aufwand aufzugliedern und dabei Gliederungskriterien anzuwenden, die entweder auf der Art der Aufwendungen oder auf deren Funktion innerhalb des Unternehmens beruhen je nachdem, welche Darstellungsform verlässliche und relevantere Informationen ermöglicht.

100

Unternehmen wird empfohlen, die von Paragraph 99 geforderte Aufgliederung in der Gesamtergebnisrechnung oder in der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) darzustellen.

101

Aufwendungen werden unterteilt, um die Erfolgsbestandteile, die sich bezüglich Häufigkeit, Gewinn- oder Verlustpotenzial und Vorhersagbarkeit unterscheiden können, hervorzuheben. Diese Informationen können auf zwei verschiedene Arten dargestellt werden.

102

Die erste Art der Aufgliederung wird als „Gesamtkostenverfahren“ bezeichnet. Aufwendungen werden im Gewinn oder Verlust nach ihrer Art zusammengefasst (beispielsweise Abschreibungen, Materialeinkauf, Transportkosten, Leistungen an Arbeitnehmer, Werbekosten) und nicht nach ihrer Zugehörigkeit zu einzelnen Funktionsbereichen des Unternehmens umverteilt. Diese Methode ist einfach anzuwenden, da die betrieblichen Aufwendungen den einzelnen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden müssen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Gesamtkostenverfahren ist:

Umsatzerlöse

 

X

Sonstige Erträge

 

X

Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen

X

 

Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe

X

 

Aufwendungen für Leistungen an Arbeitnehmer

X

 

Aufwand für planmäßige Abschreibungen

X

 

Andere Aufwendungen

X

 

Gesamtaufwand

 

(X)

Gewinn vor Steuern

 

X

103

Die zweite Art der Aufgliederung wird als „Umsatzkostenverfahren“ bezeichnet und unterteilt die Aufwendungen nach ihrer funktionalen Zugehörigkeit als Teile der Umsatzkosten, beispielsweise der Aufwendungen für Vertriebs- oder Verwaltungsaktivitäten. Das Unternehmen hat diesem Verfahren zufolge zumindest die Umsatzkosten gesondert von anderen Aufwendungen zu erfassen. Diese Methode liefert den Adressaten oft relevantere Informationen als die Aufteilung nach Aufwandsarten, aber die Zuordnung von Aufwendungen zu Funktionen kann willkürlich sein und beruht auf erheblichen Ermessensentscheidungen. Ein Beispiel für eine Gliederung nach dem Umsatzkostenverfahren ist:

Umsatzerlöse

X

 

Umsatzkosten

(X)

 

Bruttogewinn

X

 

Sonstige Erträge

X

 

Vertriebskosten

(X)

 

Verwaltungsaufwendungen

(X)

 

Andere Aufwendungen

(X)

 

Gewinn vor Steuern

X

 

104

Ein Unternehmen, welches das Umsatzkostenverfahren anwendet, hat zusätzliche Informationen über die Art der Aufwendungen, einschließlich des Aufwands für planmäßige Abschreibungen und Amortisationen sowie Leistungen an Arbeitnehmer, anzugeben.

105

Die Wahl zwischen dem Umsatzkosten- und dem Gesamtkostenverfahren hängt von historischen und branchenbezogenen Faktoren und von der Art des Unternehmens ab. Beide Verfahren liefern Hinweise auf die Kosten, die sich direkt oder indirekt mit der Höhe des Umsatzes oder der Produktion des Unternehmens verändern können. Da jede der beiden Darstellungsformen für unterschiedliche Unternehmenstypen vorteilhaft ist, verpflichtet dieser Standard das Management zur Wahl der Darstellungsform, die zuverlässig und relevanter ist. Da Informationen über die Art von Aufwendungen für die Prognose künftiger Cashflows nützlich sind, werden bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens zusätzliche Angaben gefordert. In Paragraph 104 hat der Begriff „Leistungen an Arbeitnehmer“ dieselbe Bedeutung wie in IAS 19.

Eigenkapitalveränderungsrechnung

106

Ein Unternehmen hat eine Eigenkapitalveränderungsrechnung zu erstellen, die folgende Posten enthält:

(a)

das Gesamtergebnis für die Periode, wobei die Beträge, die den Eigentümern des Mutterunternehmens bzw. den Minderheitsanteilen zuzurechnen sind, getrennt auszuweisen sind;

(b)

für jeden Eigenkapitalbestandteil den Einfluss einer rückwirkenden Anwendung oder rückwirkenden Anpassung, die gemäß IAS 8 bilanziert wurde;

(c)

die Beträge der Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln, wobei die Kapitalzuführungen von und Ausschüttungen an Eigentümer gesondert auszuweisen sind; und

(d)

für jeden Eigenkapitalbestandteil eine Überleitung der Buchwerte zu Beginn der Periode und am Abschlussstichtag, die jede Bewegung gesondert angibt.

107

Ein Unternehmen hat entweder in der Eigenkapitalveränderungsrechnung oder im Anhang die Dividenden, die als Ausschüttung an die Eigentümer in der betreffenden Periode erfasst werden, sowie den betreffenden Betrag je Anteil auszuweisen.

108

Zu den in Paragraph 106 genannten Eigenkapitalbestandteilen gehören beispielsweise jede Kategorie des eingebrachten Kapitals, der kumulierte Saldo jeder Kategorie des sonstigen Ergebnisses und die Gewinnrücklagen.

109

Veränderungen des Eigenkapitals eines Unternehmens zwischen dem Beginn und dem Ende der Berichtsperiode spiegeln die Zu- oder Abnahme seines Nettovermögens während der Periode wider. Mit Ausnahme von Änderungen, die sich aus Transaktionen mit Eigentümern, die in ihrer Eigenschaft als Eigentümer handeln (z. B. Kapitaleinzahlungen, Rückerwerb von Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und Dividenden), sowie den unmittelbar damit zusammenhängenden Transaktionskosten ergeben, stellt die Gesamtveränderung des Eigenkapitals während der betreffenden Periode den Gesamtertrag bzw. -aufwand einschließlich der Gewinne und Verluste dar, die während der betreffenden Periode durch die Aktivitäten des Unternehmens entstehen.

110

Nach IAS 8 sind zur Berücksichtigung von Änderungen der Rechnungslegungsmethoden, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen erforderlich, sofern die Übergangsbestimmungen in einem anderen IFRS keine andere Erfassung vorschreiben. Ebenso sind nach IAS 8, soweit durchführbar, rückwirkende Anpassungen zur Fehlerberichtigung erforderlich. Rückwirkende Anpassungen und rückwirkende Fehlerberichtigungen stellen keine Eigenkapitalveränderungen dar, sondern sind Berichtigungen des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen, sofern ein IFRS keine rückwirkende Anpassung eines anderen Eigenkapitalbestandteils verlangt. Paragraph 106(b) schreibt die Angabe der Gesamtanpassung für jeden Eigenkapitalposten, die sich aus Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und — getrennt davon — aus der Fehlerberichtigung ergibt, in der Eigenkapitalveränderungsrechnung vor. Diese Anpassungen sind für jede Vorperiode sowie für den Periodenanfang anzugeben.

Kapitalflussrechnung

111

Die Kapitalflussrechnung bietet den Adressaten eine Grundlage für die Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften, sowie des Bedarfs des Unternehmens, diese Cashflows zu verwenden. IAS 7 legt die Anforderungen für die Darstellung und Angabe von Informationen zu Cashflows fest.

Anhangangaben

Struktur

112

Der Anhang soll:

(a)

Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden, die gemäß den Paragraphen 117—124 angewandt worden sind, darlegen;

(b)

die nach IFRS erforderlichen Informationen offen legen, die nicht in den anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen sind, und

(c)

Informationen liefern, die nicht in anderen Abschlussbestandteilen ausgewiesen werden, für das Verständnis derselben jedoch relevant sind.

113

Ein Unternehmen hat die Anhangangaben, soweit durchführbar, systematisch darzustellen. Jeder Posten in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung muss mit einem Querverweis auf sämtliche zugehörigen Informationen im Anhang versehen sein.

114

Ein Unternehmen stellt die Anhangangaben normalerweise in der folgenden Reihenfolge dar, die den Adressaten hilft, den Abschluss zu verstehen und ihn mit denen anderer Unternehmen zu vergleichen:

(a)

Bestätigung der Übereinstimmung mit IFRS (siehe Paragraph 16);

(b)

zusammenfassende Darstellung der wesentlichen angewandten Rechnungslegungsmethoden (siehe Paragraph 117);

(c)

ergänzende Informationen zu den in der Bilanz, der Gesamtergebnisrechnung, der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt), der Eigenkapitalveränderungsrechnung und der Kapitalflussrechnung dargestellten Posten in der Reihenfolge, in der jeder Abschlussbestandteil und jeder Posten dargestellt wird; und

(d)

andere Angaben, einschließlich:

(i)

Eventualverbindlichkeiten (siehe IAS 37) und nicht bilanzierte vertragliche Verpflichtungen, und

(ii)

nicht finanzielle Angaben, z. B. die Ziele und Methoden des Finanzrisikomanagements des Unternehmens (siehe IFRS 7).

115

Unter bestimmten Umständen kann es notwendig oder wünschenswert sein, die Reihenfolge bestimmter Posten innerhalb des Anhangs zu ändern. Beispielsweise können Informationen über im Gewinn oder Verlust berücksichtigte Änderungen des beizulegenden Zeitwerts mit Informationen über Fälligkeitstermine von Finanzinstrumenten kombiniert werden, obwohl erstere Angaben zur Gesamtergebnisrechnung bzw. zur gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (falls erstellt) und letztere zur Bilanz gehören. Das Unternehmen hat jedoch eine systematische Struktur für den Anhang beizubehalten, soweit dies durchführbar ist.

116

Ein Unternehmen kann Informationen über die Grundlagen der Aufstellung des Abschlusses und die spezifischen Rechnungslegungsmethoden als gesonderten Teil des Abschlusses darstellen.

Angabe der Rechnungslegungsmethoden

117

Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Folgendes anzugeben:

(a)

die bei der Aufstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n), und

(b)

sonstige angewandte Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.

118

Es ist wichtig, dass ein Unternehmen die Adressaten über die verwendete(n) Bewertungsgrundlage(n) (z. B. historische Anschaffungs- oder Herstellungskosten, Tageswert, Nettoveräußerungswert, beizulegender Zeitwert oder erzielbarer Betrag) informiert, da die Grundlage, auf der der gesamte Abschluss aufgestellt ist, die Analyse der Adressaten maßgeblich beeinflussen kann. Wendet ein Unternehmen im Abschluss mehr als eine Bewertungsgrundlage an, wenn beispielsweise bestimmte Gruppen von Vermögenswerten neu bewertet werden, ist es ausreichend, einen Hinweis auf die Gruppen von Vermögenswerten und Schulden zu geben, auf die die jeweilige Bewertungsgrundlage angewandt wird.

119

Bei der Entscheidung darüber, ob eine bestimmte Rechnungslegungsmethode anzugeben ist, wägt das Management ab, ob die Angaben über die Art und Weise, wie Geschäftsvorfälle, sonstige Ereignisse und Bedingungen in der dargestellten Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wiedergegeben werden, zum Verständnis der Adressaten beitragen. Die Darstellung bestimmter Rechnungslegungsmethoden ist für Adressaten besonders vorteilhaft, wenn solche Methoden aus den in den IFRS zugelassenen Alternativen ausgewählt werden. Beispiel: Ein Partnerunternehmen gibt an, ob es seine Anteile an gemeinschaftlich geführten Unternehmen durch Quotenkonsolidierung oder nach der Equity-Methode bilanziert (siehe IAS 31 Anteile an Gemeinschaftsunternehmen). Einige IFRS schreiben ausdrücklich die Angabe der Rechnungslegungsmethoden und der vom Management getroffenen Auswahl unter verschiedenen zulässigen Methoden vor. Beispielsweise ist nach IAS 16 die Bewertungsgrundlage für Sachanlagen anzugeben.

120

Jedes Unternehmen berücksichtigt die Art seiner Geschäftstätigkeit und die Rechnungslegungsmethoden, von denen die Adressaten des Abschlusses erwarten würden, dass sie für diesen Unternehmenstyp angegeben werden. Zum Beispiel erwarten Adressaten von einem ertragsteuerpflichtigen Unternehmen, dass es angibt, welche Rechnungslegungsmethode es für Ertragsteuern einschließlich der latenten Steuerschulden und Steueransprüche angibt. Wenn ein Unternehmen bedeutende Geschäftsvorfälle oder Transaktionen in Fremdwährungen tätigt, würde der Adressat erwarten, dass die bei der Erfassung der Gewinne und Verluste aus der Währungsumrechnung angewandten Rechnungslegungsmethoden angegeben werden.

121

Eine Rechnungslegungsmethode kann aufgrund der Tätigkeiten des Unternehmens eine wichtige Rolle spielen, selbst wenn die Beträge für die aktuelle sowie für frühere Perioden unwesentlich sind. Es ist ebenfalls zweckmäßig, jede wesentliche Rechnungslegungsmethode anzugeben, die zwar nicht von den IFRS vorgeschrieben ist, die das Unternehmen aber in Übereinstimmung mit IAS 8 auswählt und anwendet.

122

Ein Unternehmen hat in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen anzugeben, welche Ermessensentscheidungen — mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen (siehe Paragraph 125) — das Management bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden getroffen hat und welche Ermessensentscheidungen die Beträge im Abschluss am wesentlichsten beeinflussen.

123

Die Anwendung der Rechnungslegungsmethoden unterliegt verschiedenen Ermessensausübungen des Managements — abgesehen von solchen, bei denen Schätzungen einfließen —, die die Beträge im Abschluss erheblich beeinflussen können. Das Management übt beispielsweise seinen Ermessensspielraum aus, wenn es festlegt,

(a)

ob es sich bei den finanziellen Vermögenswerten um bis zur Endfälligkeit zu haltende Finanzinvestitionen handelt;

(b)

wann alle wesentlichen mit dem rechtlichen Eigentum verbundenen Risiken und Chancen der finanziellen Vermögenswerte und des Leasingvermögens auf andere Unternehmen übertragen werden;

(c)

ob es sich bei bestimmten Warenverkaufsgeschäften im Wesentlichen um Finanzierungsvereinbarungen handelt, durch die folglich keine Umsatzerlöse erzielt werden; und

(d)

ob die Art des Verhältnisses zwischen dem Unternehmen und einer Zweckgesellschaft darauf hinweist, dass die Zweckgesellschaft durch das Unternehmen beherrscht wird.

124

Einige der gemäß Paragraph 122 erforderlichen Angaben sind durch andere IFRS vorgeschrieben. Nach IAS 27 sind beispielsweise die Gründe anzugeben, warum der Anteil an einem Unternehmen, an dem eine Beteiligung besteht, das aber keine Tochtergesellschaft ist, kein Beherrschungsverhältnis begründet, auch wenn mehr als die Hälfte der tatsächlichen oder möglichen Stimmrechte mittelbar oder unmittelbar durch Tochterunternehmen gehalten wird. Nach IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien sind die vom Unternehmen entwickelten Kriterien anzugeben, nach denen zwischen als Finanzinvestition gehaltenen, vom Eigentümer selbstgenutzten Immobilien und Immobilien, die zum Verkauf im Rahmen der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gehalten werden, unterschieden wird, sofern eine Zuordnung Schwierigkeiten bereitet.

Quellen von Schätzungsunsicherheiten

125

Ein Unternehmen hat im Anhang die wichtigsten zukunftsbezogenen Annahmen anzugeben sowie Angaben über sonstige am Abschlussstichtag wesentliche Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu machen, durch die ein beträchtliches Risiko entstehen kann, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres eine wesentliche Anpassung der Buchwerte der ausgewiesenen Vermögenswerte und Schulden erforderlich wird. Bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden sind im Anhang:

(a)

ihre Art sowie

(b)

ihre Buchwerte am Abschlussstichtag anzugeben.

126

Zur Bestimmung der Buchwerte bestimmter Vermögenswerte und Schulden ist eine Schätzung der Auswirkungen ungewisser künftiger Ereignisse auf solche Vermögenswerte und Schulden am Abschlussstichtag erforderlich. Fehlen beispielsweise kürzlich festgestellte Marktpreise, sind zukunftsbezogene Schätzungen erforderlich, um den erzielbaren Betrag bestimmter Gruppen von Sachanlagen, die Folgen technischer Veralterung für Bestände, Rückstellungen, die von dem künftigen Ausgang von Gerichtsverfahren abhängen, sowie langfristige Verpflichtungen gegenüber Arbeitnehmern, wie beispielsweise Pensionszusagen, zu bewerten. Diese Schätzungen beziehen Annahmen über Faktoren wie Risikoanpassungen von Cashflows oder der Abzinsungssätze, künftige Gehaltsentwicklungen und künftige, andere Kosten beeinflussende Preisänderungen mit ein.

127

Die Annahmen sowie andere Quellen von Schätzungsunsicherheiten, die gemäß Paragraph 125 angegeben werden, gelten für Schätzungen, die eine besonders schwierige, subjektive oder komplizierte Ermessensentscheidung des Managements erfordern. Je höher die Anzahl der Variablen bzw. der Annahmen, die sich auf die mögliche künftige Beseitigung bestehender Unsicherheiten auswirken, desto subjektiver und schwieriger wird die Ermessensausübung, so dass die Wahrscheinlichkeit einer nachträglichen, wesentlichen Anpassung der angesetzten Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden in der Regel im gleichen Maße steigt.

128

Die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben sind nicht für Vermögenswerte und Schulden erforderlich, bei denen ein beträchtliches Risiko besteht, dass sich ihre Buchwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres wesentlich verändern, wenn diese am Abschlussstichtag zum beizulegenden Zeitwert auf der Basis kurz zuvor festgestellter Marktpreise bewertet werden. Zwar besteht die Möglichkeit einer wesentlichen Änderung der beizulegenden Zeitwerte innerhalb des nächsten Geschäftsjahres, doch sind diese Änderungen nicht auf Annahmen oder sonstige Quellen einer Schätzungsunsicherheit am Abschlussstichtag zurückzuführen.

129

Ein Unternehmen macht die in Paragraph 125 vorgeschriebenen Angaben auf eine Weise, die es den Adressaten erleichtert, die Ermessensausübung des Managements bezüglich der Zukunft und anderer wesentlicher Quellen von Schätzungsunsicherheiten zu verstehen. Die Art und der Umfang der gemachten Angaben hängen von der Art der Annahmen sowie anderen Umständen ab. Beispiele für die Art der erforderlichen Angaben sind:

(a)

die Art der Annahme bzw. der sonstigen Schätzungsunsicherheit;

(b)

die Sensitivität der Buchwerte hinsichtlich der Methoden, der Annnahmen und der Schätzungen, die der Berechnung der Buchwerte zugrunde liegen unter Angabe der Gründe für die Sensitivität;

(c)

die erwartete Beseitigung einer Unsicherheit sowie die Bandbreite der vernünftigerweise für möglich gehaltenen Gewinn oder Verlust innerhalb des nächsten Geschäftsjahres bezüglich der Buchwerte der betreffenden Vermögenswerte und Schulden; und

(d)

eine Erläuterung der Anpassungen früherer Annahmen bezüglich solcher Vermögenswerte und Schulden, sofern die Unsicherheit weiter bestehen bleibt.

130

Dieser Standard schreibt einem Unternehmen nicht die Angabe von Budgets oder Prognosen im Rahmen des Paragraphen 125 vor.

131

Manchmal ist die Angabe des Umfangs der möglichen Auswirkungen einer Annahme bzw. einer anderen Quelle von Schätzungsunsicherheiten am Abschlussstichtag undurchführbar. In solchen Fällen hat das Unternehmen anzugeben, dass es aufgrund bestehender Kenntnisse im Rahmen des Möglichen liegt, dass innerhalb des nächsten Geschäftsjahres von den Annahmen abgewichen werden könnte, so dass eine wesentliche Anpassung des Buchwerts der betreffenden Vermögenswerte bzw. Schulden erforderlich ist. In allen Fällen hat das Unternehmen die Art und den Buchwert der durch die Annahme betroffenen einzelnen Vermögenswerte und Schulden (bzw. Vermögens- oder Schuldkategorien) anzugeben.

132

Die in Paragraph 122 vorgeschriebenen Angaben zu Ermessensentscheidungen des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden des Unternehmens gelten nicht für die Angabe der Quellen von Schätzungsunsicherheiten gemäß Paragraph 125.

133

Andere IFRS verlangen die Angabe einiger Annahmen, die ansonsten gemäß Paragraph 125 erforderlich wären. Nach IAS 37 sind beispielsweise unter bestimmten Voraussetzungen die wesentlichen Annahmen bezüglich künftiger Ereignisse anzugeben, die die Rückstellungsarten beeinflussen könnten. Nach IFRS 7 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts von finanziellen Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten heranzieht, die mit dem beizulegenden Zeitwert bilanziert werden. Nach IAS 16 sind die wesentlichen Annahmen anzugeben, die das Unternehmen zur Schätzung des beizulegenden Zeitwerts neu bewerteter Sachanlagen verwendet.

Kapital

134

Ein Unternehmen hat Angaben zu veröffentlichen, die den Abschlussadressaten eine Beurteilung seiner Ziele, Methoden und Prozesse des Kapitalmanagements ermöglichen.

135

Zur Einhaltung des Paragraphen 134 hat das Unternehmen die folgenden Angaben zu machen:

(a)

qualitative Angaben zu seinen Zielen, Methoden und Prozessen beim Kapitalmanagement, einschließlich

(i)

einer Beschreibung dessen, was als Kapital gemanagt wird;

(ii)

für den Fall, dass ein Unternehmen externen Mindestkapitalanforderungen unterliegt — der Art dieser Anforderungen und der Art und Weise, wie sie in das Kapitalmanagement einbezogen werden; und

(iii)

Angaben darüber, wie es seine Ziele für das Kapitalmanagement erfüllt;

(b)

zusammenfassende quantitative Angaben darüber, was als Kapital gemanagt wird. Einige Unternehmen betrachten bestimmte finanzielle Verbindlichkeiten (wie einige Formen nachrangiger Verbindlichkeiten) als Teil des Kapitals. Für andere Unternehmen hingegen fallen bestimmte Eigenkapitalbestandteile (wie solche, die aus der Absicherung von Zahlungsströmen resultieren) nicht unter das Kapital;

(c)

jede Veränderung, die gegenüber der vorangegangenen Periode bei (a) und (b) eingetreten ist.

(d)

Angaben darüber, ob es in der Periode alle etwaigen externen Mindestkapitalanforderungen erfüllt hat, denen es unterliegt;

(e)

für den Fall, dass das Unternehmen solche externen Mindestkapitalanforderungen nicht erfüllt hat, die Konsequenzen dieser Nichterfüllung.

Das Unternehmen stützt die vorstehend genannten Angaben auf die Informationen, die den Mitgliedern des Managements in Schlüsselpositionen intern vorgelegt werden.

136

Ein Unternehmen kann sein Kapital auf unterschiedliche Weise managen und einer Reihe unterschiedlicher Mindestkapitalanforderungen unterliegen. So kann ein Konglomerat im Versicherungs- und Bankgeschäft tätige Unternehmen umfassen, wobei diese Unternehmen ihrer Tätigkeit in verschiedenen Rechtskreisen nachgehen können. Würden zusammengefasste Angaben zu Mindestkapitalanforderungen und zur Art und Weise des Kapitalmanagements keine sachdienlichen Informationen liefern oder den Abschlussadressaten ein verzerrtes Bild der Kapitalressourcen eines Unternehmens vermitteln, so hat das Unternehmen zu jeder Mindestkapitalanforderung, der es unterliegt, gesonderte Angaben zu machen.

Weitere Angaben

137

Das Unternehmen hat im Anhang Folgendes anzugeben:

(a)

die Dividendenzahlungen des Unternehmens, die vorgeschlagen oder beschlossen wurden, bevor der Abschluss zur Veröffentlichung freigegeben wurde, die aber nicht als Ausschüttungen an die Eigentümer während der Periode im Abschluss bilanziert wurden, sowie den Betrag je Anteil; und

(b)

den Betrag der kumulierten noch nicht bilanzierten Vorzugsdividenden.

138

Ein Unternehmen hat Folgendes anzugeben, wenn es nicht an anderer Stelle in Informationen angegeben wird, die zusammen mit dem Abschluss veröffentlicht werden:

(a)

den Sitz und die Rechtsform des Unternehmens, das Land, in dem es als juristische Person registriert ist, und die Adresse des eingetragenen Sitzes (oder des Hauptsitzes der Geschäftstätigkeit, wenn dieser vom eingetragenen Sitz abweicht);

(b)

eine Beschreibung der Art der Geschäftstätigkeit des Unternehmens und seiner Haupttätigkeiten; und

(c)

den Namen des Mutterunternehmens und des obersten Mutterunternehmens der Unternehmensgruppe.

ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN UND ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS

139

Dieser Standard ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wenn ein Unternehmen diesen Standard für eine frühere Berichtsperiode anwendet, so ist diese Tatsache anzugeben.

RÜCKNAHME VON IAS 1 (ÜBERARBEITET 2003)

140

Der vorliegende Standard ersetzt IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003) in der im Jahr 2005 geänderten Fassung.

Anhang

Änderung anderer Verlautbarungen

Die Änderungen in diesem Anhang sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird dieser Standard auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden. In den geänderten Paragraphen ist der neue Text unterstrichen und der weggefallene Text durchgestrichen.

A1   [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A2   [Änderung betrifft nicht den Kerntext der nummerierten Standards.]

A3   Soweit in diesem Anhang nicht etwas anderes angegeben ist, werden in den International Financial Reporting Standards (einschließlich International Accounting Standards und Interpretationen) und in den Einführungen zu den IFRS die folgenden Verweise wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Gewinn- und Verlustrechnung“ wird in „Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Bilanzstichtag“ wird in „Abschlussstichtag“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Anteilseigner“ wird in „Eigentümer“ geändert (ausgenommen davon ist IAS 33 Ergebnis je Aktie).

„aus dem Eigenkapital entfernt und ergebniswirksam erfasst“ und „aus dem Eigenkapital herausgenommen und in das Periodenergebnis einbezogen“ werden in „vom Eigenkapital in Gewinn oder Verlust umgegliedert“ geändert.

„Standard oder Interpretation“ wird in „IFRS“ geändert.

„ein(es) Standard(s) oder eine(r) Interpretation“ wird in „ein(es) IFRS“ geändert.

„Standards und Interpretationen“ wird in „IFRS“ geändert (ausgenommen davon ist Paragraph 5 des IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler).

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

„Ergebnis“ (als Übersetzung von „profit or loss“) wird in „Gewinn oder Verlust“ geändert.

IFRS 1   Erstmalige Anwendung der International Financial Reporting Standards

A4   IFRS 1 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 6 und 7 werden wie folgt geändert:

„6

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

7

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

Das Beispiel nach Paragraph 8 wird wie folgt geändert.

Die Verweise auf die Jahre „2003“ bis „2005“ werden in „20X3“ bis „20X5“ geändert.

Die Paragraphen Hintergrund und Anwendung der Vorschriften werden wie folgt geändert:

„Hintergrund

Das Ende der ersten IFRS-Berichtsperiode von Unternehmen A ist der 31. Dezember 20X5. Unternehmen A entschließt sich, in diesem Abschluss lediglich Vergleichsinformationen für ein Jahr darzustellen (siehe Paragraph 36) …

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

Die Paragraphen 10, 12(a) und 21 werden wie folgt geändert:

„10

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

12

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

21

IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen verlangt, dass ein Unternehmen

(a)

bestimmte Umrechnungsdifferenzen als sonstiges Ergebnis einstuft und diese in einem gesonderten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert; und

(b)

bei der Veräußerung eines ausländischen Geschäftsbetriebs die kumulierten Umrechnungsdifferenzen für diesen ausländischen Geschäftsbetrieb (einschließlich Gewinnen und Verlusten aus damit eventuell zusammenhängenden Sicherungsgeschäften) als Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgliedert.“

In Paragraph 32 werden die Verweise auf die Jahre „2003“ und „2004“ in „20X4“ bzw. „20X5“ geändert.

Die Paragraphen 32, 35 und 36 werden wie folgt geändert:

„32

Ein Unternehmen … Stattdessen hat das Unternehmen die neuen Informationen im Gewinn oder Verlust (oder ggf. im sonstigen Ergebnis) des Geschäftsjahres zum 31. Dezember 20X4 zu berücksichtigen.

35

Mit Ausnahme der in Paragraph 37 beschriebenen Fälle enthält dieser IFRS keine Befreiungen von den Darstellungs- und Angabepflichten anderer IFRS.

36

Um IAS 1 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss mindestens drei Bilanzen, zwei Gesamtergebnisrechnungen, zwei gesonderte Gewinn- und Verlustrechnungen (falls erstellt), zwei Kapitalflussrechnungen und zwei Eigenkapitalveränderungsrechnungen sowie die zugehörigen Anhangangaben, einschließlich Vergleichsinformationen, enthalten.“

Die Paragraphen 36A–36C und die zugehörigen Überschriften werden gestrichen.

Die Paragraphen 39 und 45(a) werden wie folgt geändert:

„39

Um Paragraph 38 zu entsprechen, muss der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens folgende Bestandteile enthalten: …

(a)

(ii)

das Ende … dargestellt wurde.

(b)

eine Überleitung des Gesamtergebnisses, das im letzten Abschluss nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ausgewiesen wurde, auf das Gesamtergebnis derselben Periode nach IFRS. Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.

(c)

45

Um … zu entsprechen, …

(a)

Falls das Unternehmen für die entsprechende Zwischenberichtsperiode des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres ebenfalls einen Zwischenbericht veröffentlicht hat, muss jeder dieser Zwischenberichte Folgendes enthalten:

(i)

eine Überleitung des nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen ermittelten Eigenkapitals zum Ende der entsprechenden Zwischenberichtsperiode auf das Eigenkapital nach IFRS zum selben Zeitpunkt; und

(ii)

eine Überleitung auf das nach IFRS ermittelte Gesamtergebnis für die entsprechende Zwischenberichtsperiode (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres an bis zum Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode). Den Ausgangspunkt für diese Überleitung bildet das Gesamtergebnis nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen für die betreffende Periode bzw., wenn ein Unternehmen kein Gesamtergebnis ausgewiesen hat, der Gewinn oder Verlust nach vorherigen Rechnungslegungsgrundsätzen.“

Paragraph 47C wird gestrichen.

Paragraph 47H wird wie folgt hinzugefügt:

„47H

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 6, 7, 8 (Beispiel), 10, 12(a), 21, 32, 35, 36, 39(b) und 45(a), Anhang A und Paragraph B2(i) in Anhang B geändert und die Paragraphen 36A–36C und 47C gestrichen. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

In Anhang A werden die Begriffsdefinitionen wie folgt geändert:

„Erste IFRS-Berichtsperiode

Die letzte Berichtsperiode, auf die sich der erste IFRS-Abschluss eines Unternehmens bezieht.

International Financial Reporting Standards (IFRS)

Standards und Interpretationen, die vom International Accounting Standards Board (IASB) verabschiedet wurden. Sie umfassen:

(a)

(b)

(c)

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]“

In Anhang A wird die Definition der IFRS- Eröffnungsbilanz wie folgt geändert:

„IFRS-Eröffnungsbilanz

Die Bilanz eines Unternehmens zum Zeitpunkt des Übergangs auf IFRS.“

In Anhang A wird die Definition des Berichtsstichtags gestrichen.

In Anhang B wird Paragraph B2(i) wie folgt geändert:

„B2

Falls ein erstmaliger Anwender …

(i)

Falls der erstmalige Anwender den Geschäfts- oder Firmenwert im Rahmen der vorherigen Rechnungslegungsgrundsätze mit dem Eigenkapital verrechnet hat,

(i)

darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert in seiner IFRS-Eröffnungsbilanz nicht ansetzen. Des Weiteren darf er diesen Geschäfts- oder Firmenwert nicht in den Gewinn oder Verlust umgliedern, falls er das Tochterunternehmen veräußert oder falls eine Wertminderung der in das Tochterunternehmen vorgenommenen Finanzinvestition auftritt.“

IFRS 4   Versicherungsverträge

A5   In IFRS 4 werden die Paragraphen 30 und 39A(a) wie folgt geändert:

„30

In einigen Bilanzierungsmodellen … Die zugehörige Anpassung der Versicherungsverbindlichkeit (oder abgegrenzten Abschlusskosten oder immateriellen Vermögenswerte) ist dann und nur dann im sonstigen Ergebnis zu berücksichtigen, wenn die nicht realisierten Gewinne oder Verluste im sonstigen Ergebnis berücksichtigt werden. Diese Vorgehensweise …

39A

Ein Versicherer hat zur Erfüllung …

(a)

eine Sensitivitätsanalyse, aus der ersichtlich ist, wie der Gewinn oder Verlust und das Eigenkapital beeinflusst worden wären, wenn Änderungen der entsprechenden Risikovariablen, die am Abschlussstichtag in angemessener Weise möglich gewesen wären, eingetreten wären; die Methoden und Annahmen zur Erstellung der Sensitivitätsanalyse; sowie sämtliche Änderungen der Methoden und Annahmen gegenüber früheren Perioden. Wendet indes …“

Paragraph 41B wird wie folgt hinzugefügt:

„41B

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IFRS 5   Zur Veräußerung gehaltene langfristige Vermögenswerte und aufgegebene Geschäftsbereiche

A6   IFRS 5 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 3 wird „(überarbeitet 2003)“ gestrichen.

In Paragraph 28 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

Paragraph 33A wird wie folgt hinzugefügt:

„33A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 von IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so muss dieser Abschlussbestandteil einen eigenen Abschnitt für aufgegebene Geschäftsbereiche enthalten.“

In Paragraph 38 wird „direkt im Eigenkapital erfassten“ in „im sonstigen Ergebnis erfassten“ geändert.

Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:

„44A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 3 und 38 geändert, und Paragraph 33A wurde hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

In Anhang A wird die Definition von kurzfristiger Vermögenswert wie folgt geändert:

„Ein Unternehmen hat einen Vermögenswert in folgenden Fällen als kurzfristig einzustufen:

(a)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb des normalen Geschäftszyklus erwartet, oder der Vermögenswert wird zum Verkauf oder Verbrauch innerhalb dieses Zeitraums gehalten;

(b)

der Vermögenswert wird primär für Handelszwecke gehalten;

(c)

die Realisierung des Vermögenswerts wird innerhalb von zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag erwartet; oder

(d)

es handelt sich um Zahlungsmittel oder Zahlungsmitteläquivalente (gemäß der Definition in IAS 7), es sei denn, der Tausch oder die Nutzung des Vermögenswerts zur Erfüllung einer Verpflichtung sind für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag eingeschränkt.“

IFRS 7   Finanzinstrumente: Angaben

A7   IFRS 7 wird wie folgt geändert.

Die Überschrift von Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„Gesamtergebnisrechnung“

Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„20

Ein Unternehmen hat die folgenden Ertrags-, Aufwands-, Gewinn- oder Verlustposten entweder in der Gesamtergebnisrechnung oder im Anhang anzugeben:

(a)

Nettogewinne oder Nettoverluste in Bezug auf:

(i)

(ii)

zur Veräußerung verfügbare finanzielle Vermögenswerte, wobei die Gewinne oder Verluste, die in der Berichtsperiode im sonstigen Ergebnis und der vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederte Betrag getrennt auszuweisen sind;

(iii)

…“

Paragraph 21 wird wie folgt geändert:

„21

Gemäß Paragraph 117 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) macht ein Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der maßgeblichen Rechnungslegungsmethoden Angaben über die bei der Erstellung des Abschlusses herangezogene(n) Bewertungsgrundlage(n) und die sonstigen angewandten Rechnungslegungsmethoden, die für das Verständnis des Abschlusses relevant sind.“

Paragraph 23(c) und (d) wird wie folgt geändert:

„23

Für Absicherungen von Zahlungsströmen hat ein Unternehmen folgende Angaben zu machen: …

(c)

der Betrag, der während der Periode im sonstigen Ergebnis erfasst wurde;

(d)

der Betrag, der vom Eigenkapital ins Periodenergebnis umgegliedert wurde, wobei der Betrag, der in jedem Posten der Gesamtergebnisrechnung enthalten ist, gezeigt wird; und …“

In Paragraph 27(c) wird „im Eigenkapital“ in „in das sonstige Ergebnis“ geändert.

Paragraph 44A wird wie folgt hinzugefügt:

„44A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 20, 21, 23(c) und (d), 27(c) und B5 von Anhang B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Paragraph B5 wird wie folgt geändert:

„B5

… Paragraph 122 des IAS 1 (überarbeitet 2007) verlangt auch, dass Unternehmen in der zusammenfassenden Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden oder in den sonstigen Erläuterungen die Ermessensausübung des Managements bei der Anwendung der Rechnungslegungsmethoden – mit Ausnahme solcher, bei denen Schätzungen einfließen –, die die Beträge im Abschluss am Wesentlichsten beeinflussen, angeben.“

In Paragraph B14 von Anhang B wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRS 8   Geschäftssegmente

A8   In IFRS 8 werden die Paragraphen 21 und 23(f) wie folgt geändert:

„21

Zwecks Anwendung … Überleitungsrechnungen für Beträge in der Bilanz der berichtspflichtigen Segmente in Bezug auf die Beträge in der Bilanz des Unternehmens sind für jeden Stichtag fällig, an dem eine Bilanz vorgelegt wird. Informationen über frühere Perioden sind gemäß Paragraph 29 und 30 anzupassen.

23

Ein Unternehmen legt …

(f)

wesentliche Ertrags- und Aufwandsposten, die gemäß Paragraph 97 von IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) genannt werden;“

Paragraph 36A wird wie folgt hinzugefügt:

„36A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 23(f) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 7   Kapitalflussrechnungen

A9   IAS 7 wird wie folgt geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 32 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

IAS 8   Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler

A10   IAS 8 wird wie folgt geändert.

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 10   Ereignisse nach der Berichtsperiode

A11   IAS 10 wird wie folgt geändert.

Der Titel wird geändert in „Ereignisse nach der Berichtsperiode

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 11   Fertigungsaufträge

A12   In IAS 11 wird in den Paragraphen 26, 28 und 38 „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

IAS 12   Ertragsteuern

A13   IAS 12 wird wie folgt geändert.

Der dritte Paragraph des Abschnitts „Zielsetzung“ in IAS 12 wird wie folgt geändert:

„… Für Geschäftsvorfälle und andere Ereignisse, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden, werden alle damit verbundenen steuerlichen Auswirkungen ebenfalls außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst.“

In den Paragraphen 22(b), 59, 60 und 65 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ und in Paragraph 81(g)(ii) „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

Paragraph 23 wird wie folgt geändert:

„23

… Gemäß Paragraph 61A wird die latente Steuerschuld unmittelbar dem Buchwert der Eigenkapitalkomponente belastet. Gemäß Paragraph 58 werden nachfolgende Änderungen der latenten Steuerschuld im Gewinn oder Verlust als latente(r) Steueraufwand (Steuerertrag) erfasst.“

In Paragraph 52 wird in den Anmerkungen am Ende von Beispiel B und Beispiel C „Paragraph 61“ in „Paragraph 61A“ und „direkt mit dem Eigenkapital verrechnet“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Die Überschrift oberhalb von Paragraph 58 wird wie folgt geändert:

„Erfassung im Gewinn oder Verlust

58

Tatsächliche und latente Steuern sind als Ertrag oder Aufwand zu erfassen und in den Gewinn oder Verlust einzubeziehen, ausgenommen in dem Umfang, in dem die Steuer herrührt aus:

(a)

einem Geschäftsvorfall oder Ereignis, der bzw. das in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital angesetzt wird (siehe Paragraphen 61A bis 65); …“

In Paragraph 60 wird „direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben wurden“ in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurden“ geändert.

In der Überschrift oberhalb von Paragraph 61 wird „unmittelbar dem Eigenkapital gutgeschrieben oder belastet werden“ in „außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden“ geändert.

Paragraph 61 wird gestrichen, und Paragraph 61A wird wie folgt hinzugefügt:

„61A

Tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern sind außerhalb des Gewinns oder Verlusts zu erfassen, wenn sich die Steuer auf Posten bezieht, die in der gleichen oder einer anderen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden. Dementsprechend sind tatsächliche Ertragsteuern und latente Steuern in Zusammenhang mit Posten, die in der gleichen oder einer anderen Periode:

(a)

im sonstigen Ergebnis erfasst werden, im sonstigen Ergebnis zu erfassen (siehe Paragraph 62).

(b)

direkt im Eigenkapital erfasst werden, direkt im Eigenkapital zu erfassen (siehe Paragraph 62A).“

Die Paragraphen 62 und 63 werden geändert, und Paragraph 62A wird wie folgt hinzugefügt:

„62

Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die Erfassung bestimmter Posten im sonstigen Ergebnis. Beispiele solcher Posten sind:

(a)

eine Änderung im Buchwert infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen (siehe IAS 16 ); und

(b)

[gestrichen]

(c)

Währungsdifferenzen infolge einer Umrechnung des Abschlusses eines ausländischen Geschäftsbetriebs (siehe IAS 21).

(d)

[gestrichen]

62A

Die International Financial Reporting Standards verlangen oder erlauben die unmittelbare Gutschrift oder Belastung bestimmter Posten im Eigenkapital. Beispiele solcher Posten sind:

(a)

eine Anpassung des Anfangssaldos der Gewinnrücklagen infolge einer Änderung der Rechnungslegungsmethoden, die rückwirkend angewandt wird, oder infolge einer Fehlerkorrektur (siehe IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler). und

(b)

beim erstmaligen Ansatz der Eigenkapitalkomponente eines zusammengesetzten Finanzinstruments entstehende Beträge (siehe Paragraph 23).

63

In außergewöhnlichen Umständen kann es schwierig sein, den Betrag der tatsächlichen und latenten Steuer zu ermitteln, der sich auf Posten bezieht, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts (entweder im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasst werden. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn:

(a)

(b)

eine Änderung des Steuersatzes … mit einem Posten in Zusammenhang steht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde; oder

(c)

ein Unternehmen … und der latente Steueranspruch sich (insgesamt oder teilweise) auf einen Posten bezieht, der vorher außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wurde.

In solchen Fällen wird die tatsächliche und latente Steuer in Bezug auf Posten, die außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst werden, auf Basis einer angemessenen anteiligen Verrechnung der tatsächlichen und latenten Steuer des Unternehmens in der betreffenden Steuergesetzgebung errechnet, oder es wird ein anderes Verfahren gewählt, welches unter den vorliegenden Umständen eine sachgerechtere Verteilung ermöglicht.“

In Paragraph 65 wird „dem Eigenkapital in den Perioden gutgeschrieben oder belastet“ in „in den Perioden im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Paragraph 68C wird wie folgt geändert:

„68C

Wie in Paragraph … (a) aus einer Transaktion oder einem Ereignis herrührt, die bzw. das in der gleichen oder einer unterschiedlichen Periode außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfasst wird, oder (b) aus einem Unternehmenszusammenschluss. …“

Paragraph 77 wird geändert, und Paragraph 77A wird wie folgt hinzugefügt:

„77

Der der gewöhnlichen Tätigkeit zuzurechnende Steueraufwand (Steuerertrag) ist in der Gesamtergebnisrechnung gesondert darzustellen.

77A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es den auf den Gewinn oder Verlust aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit entfallenden Steueraufwand (Steuerertrag) in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 81 wird wie folgt geändert:

„81

Weiterhin ist ebenfalls getrennt anzugeben:

(a)

die Summe des Betrags tatsächlicher und latenter Steuern resultierend aus Posten, die direkt dem Eigenkapital belastet oder gutgeschrieben werden (siehe Paragraph 62A);

(ab)

der mit jedem Bestandteil des sonstigen Ergebnisses in Zusammenhang stehende Ertragsteuerbetrag (siehe Paragraph 62 des IAS 1 (überarbeitet 2007);

(b)

[gestrichen]; …“

Paragraph 92 wird wie folgt hinzugefügt:

„92

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 23, 52, 58, 60, 62, 63, 65, 68C, 77 und 81 geändert, Paragraph 61 gestrichen und die Paragraphen 61A, 62A und 77A hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 14   Segmentberichterstattung

A14   IAS 14 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 2, 52A und 54 werden wie folgt geändert:

„2

Ein vollständiger Abschluss umfasst eine Bilanz, eine Gesamtergebnisrechnung, eine Kapitalflussrechnung, eine Eigenkapitalveränderungsrechnung und den Anhang, wie es in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) vorgesehen ist. Wird eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung gemäß IAS 1 dargestellt, so ist diese Bestandteil des vollständigen Abschlusses.

52A

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

54

Ein Beispiel für ein Maß der Segmentertragskraft über dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung ist die Bruttogewinnspanne der Umsatzerlöse. Beispiele für Maße der Segmentertragskraft unter dem Segmentergebnis in der Gesamtergebnisrechnung sind das Ergebnis aus gewöhnlicher Geschäftstätigkeit (entweder vor oder nach Ertragsteuern) und der Gewinn oder Verlust.“

Paragraph 85 wird wie folgt hinzugefügt:

„85

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 2 geändert. IAS 1 (überarbeitet 2007) ist erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 16   Sachanlagen

A15   IAS 16 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 39 und 40 werden wie folgt geändert:

„39

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …

40

Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.“

In Paragraph 73(e)(iv) wird „direkt im Eigenkapital erfassten oder aufgehobenen“ in „im sonstigen Ergebnis erfassten oder aufgehobenen“ geändert.

Paragraph 81B wird wie folgt hinzugefügt:

„81B

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 39, 40 und 73(e)(iv) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 19   Leistungen an Arbeitnehmer

A16   IAS 19 wird wie folgt geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Die Paragraphen 93A-93D werden wie folgt geändert:

„93A

Wenn ein Unternehmen gemäß Paragraph 93 beschließt, die Erfassung versicherungsmathematischer Gewinne und Verluste in der Periode vorzunehmen, in der sie anfallen, kann es diese im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraphen 93B-93D erfassen, sofern dies für …

93B

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste, die nach Paragraph 93A im sonstigen Ergebnis erfasst werden, sind in der Gesamtergebnisrechnung darzustellen.

93C

Ein Unternehmen, das versicherungsmathematische Gewinne und Verluste nach Paragraph 93A erfasst, hat auch alle Anpassungen, die durch die Obergrenze in Paragraph 58(b) entstehen, im sonstigen Ergebnis zu erfassen.

93D

Versicherungsmathematische Gewinne und Verluste sowie aufgrund der Obergrenze in Paragraph 58(b) entstandene Anpassungen, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind direkt in den Gewinnrücklagen zu erfassen. Sie dürfen in einer nachfolgenden Berichtsperiode nicht in den Gewinn oder Verlust umgegliedert werden.“

In Paragraph 105 und im dritten Absatz des erläuternden Beispiels zu Paragraph 106 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

Paragraph 120A wird wie folgt geändert:

„120A

Ein Unternehmen hat die folgenden Angaben über leistungsorientierte Pläne zu machen: …

(h)

der gesamte im sonstigen Ergebnis für jeden der folgenden Posten erfasste Betrag: …

(i)

der kumulierte, im sonstigen Ergebnis erfasste Betrag der versicherungsmathematischen Gewinne und Verluste für Unternehmen, die eine Erfassung im sonstigen Ergebnis gemäß Paragraph 93A vornehmen.“

Paragraph 161 wird wie folgt hinzugefügt:

„161

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 93A—93D, 106 (Beispiel) und 120A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 20   Bilanzierung und Darstellung von Zuwendungen der öffentlichen Hand

A17   IAS 20 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 14(a) wird „in die Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in den Gewinn oder Verlust“ geändert. In den Paragraphen 14(b) und 15 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

In Paragraph 28 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph 29A wird wie folgt hinzugefügt:

„29A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die ertragsbezogenen Zuwendungen gemäß Paragraph 29 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 42 wird wie folgt hinzugefügt:

„42

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 29A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 21   Auswirkungen von Wechselkursänderungen

A18   A18 IAS 21 wird wie folgt geändert.

[Änderung in Paragraph 7 betrifft nicht die deutsche Fassung.]

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 27 wird „zunächst im Eigenkapital zu erfassen“ in „zunächst im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 30 wird „direkt im Eigenkapital erfasst“ in „direkt im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert. In Paragraph 31 wird „direkt im Eigenkapital zu erfassen“ und „im Eigenkapital zu erfassen“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 32 wird „zunächst als separater Bestandteil des Eigenkapitals angesetzt und … im Gewinn oder Verlust erfasst“ in „zunächst im sonstigen Ergebnis erfasst und … vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert“ geändert.

In Paragraph 33 wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals umgegliedert“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

Paragraph 37 wird wie folgt geändert:

„37

Die Auswirkungen … Umrechnungsdifferenzen aus der Umrechnung eines ausländischen Geschäftsbetriebs, die bisher gemäß den Paragraphen 32 und 39(c) im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, werden erst bei dessen Veräußerung vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliedert.“

In Paragraph 39(a) … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 39(b) wird „alle Gewinn- und Verlustrechnungen“ in „alle Gesamtergebnisrechnungen und gesonderten Gewinn- und Verlustrechnungen (sofern erstellt)“ geändert.

In Paragraph 39(c) wird „als separater Bestandteil des Eigenkapitals anzusetzen“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

Die Paragraphen 41, 45, 46, 48 und 52 werden wie folgt geändert:

„41

Die in Paragraph 39(c) genannten Umrechnungsdifferenzen ergeben sich aus:

(a)

der Umrechnung von Erträgen und Aufwendungen zu den Wechselkursen an den Tagen der Geschäftsvorfälle und der Vermögenswerte und Schulden zum Stichtagskurs.

Diese Umrechnungsdifferenzen werden nicht im Gewinn oder Verlust erfasst, weil die Änderungen in den Wechselkursen nur einen geringen oder überhaupt keinen direkten Einfluss auf den gegenwärtigen und künftigen operativen Cashflow haben. Der kumulierte Betrag der Umrechnungsdifferenzen wird bis zum Abgang des ausländischen Geschäftsbetriebs in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals ausgewiesen. Beziehen sich die Umrechnungsdifferenzen auf einen ausländischen Geschäftsbetrieb, der konsolidiert wird, jedoch nicht vollständig im Besitz des Mutterunternehmens steht, …

45

Die Einbeziehung … Demgemäß wird eine derartige Umrechnungsdifferenz im Konzernabschluss des berichtenden Unternehmens weiter im Gewinn oder Verlust erfasst, es sei denn, sie stammt aus Umständen, die in Paragraph 32 beschrieben wurden. In diesen Fällen wird sie bis zur Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert.

46

Erfolgt …, so kann gemäß IAS 27 ein abweichender Stichtag verwendet werden, sofern der Unterschied nicht größer als drei Monate ist und Berichtigungen für die Auswirkungen aller bedeutenden Geschäftsvorfälle oder Ereignisse vorgenommen werden, die zwischen den abweichenden Stichtagen eingetreten sind. …

48

Beim Abgang eines ausländischen Geschäftsbetriebs sind die entsprechenden kumulierten Umrechnungsdifferenzen, die bis zu diesem Zeitpunkt im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurden, in der gleichen Periode, in der auch der Gewinn oder Verlust aus dem Abgang erfasst wird, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (als Umgliederungsbetrag) (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007).

52

Folgende Angaben sind erforderlich: …

(b)

der Saldo der Umrechnungsdifferenzen, der im sonstigen Ergebnis erfasst und in einem separaten Bestandteil des Eigenkapitals kumuliert wurde, und eine Überleitungsrechnung des Betrags solcher Umrechnungsdifferenzen zum Beginn und am Ende der Berichtsperiode.“

Paragraph 60A wird wie folgt hinzugefügt:

„60A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 27, 30—33, 37, 39, 41, 45, 48 und 52 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 24   Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Unternehmen und Personen

A19   [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 27   Konzern- und Einzelabschlüsse

A20   IAS 27 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 4 wird in der Definition von Anschaffungskostenmethode„Periodenergebnissen“ in „Gewinnrücklagen“ geändert.

Die Paragraphen 26, 27, 30 und 40(e) werden wie folgt geändert:

„26

Die Abschlüsse des Mutterunternehmens und seiner Tochterunternehmen, die bei der Aufstellung des Konzernabschlusses verwendet werden, sind gewöhnlich auf den gleichen Stichtag aufgestellt. Weicht der Abschlussstichtag des Mutterunternehmens von dem eines Tochterunternehmens ab, dann stellt das Tochterunternehmen einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Mutterunternehmens auf, sofern dies nicht undurchführbar ist.

27

Wird … der Abschluss eines Tochterunternehmens, der bei der Aufstellung des Konzernabschlusses herangezogen wird, zu einem vom Mutterunternehmen abweichenden Stichtag aufgestellt, so sind Berichtigungen für die Auswirkungen bedeutender Geschäftsvorfälle oder anderer Ereignisse vorzunehmen, die zwischen diesem Stichtag und dem Stichtag des Mutterunternehmens eingetreten sind. Der Unterschied zwischen dem Abschlussstichtag von Tochterunternehmen und Mutterunternehmen darf nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.

30

Der Unterschiedsbetrag …, die gemäß IAS 21 Auswirkungen von Wechselkursänderungen im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, wird zum Zeitpunkt der Veräußerung als Gewinn oder Verlust aus dem Abgang des Tochterunternehmens ins Konzernergebnis umgegliedert und unter den Umgliederungsbeträgen ausgewiesen.

40

Folgende Angaben …

(e)

der Abschlussstichtag eines Tochterunternehmens, wenn der Abschluss zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verwendet wird und dieser Stichtag oder die Berichtsperiode von denen des Mutterunternehmens abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden; …“

Paragraph 43A wird wie folgt hinzugefügt:

„43A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 30 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 28   Anteile an assoziierten Unternehmen

A21   IAS 28 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 11, 24, 25, 37(e) und 39 werden wie folgt geändert:

„11

Bei der Equity-Methode … Änderungen des Buchwerts können auch aufgrund von Änderungen der Beteiligungsquote des Anteilseigners notwendig sein, welche sich aufgrund von Änderungen im sonstigen Ergebnis des Beteiligungsunternehmens ergeben. Solche Änderungen entstehen unter Anderem infolge einer Neubewertung von Sachanlagevermögen und aus der Umrechnung von Fremdwährungsabschlüssen. Der Anteil des Anteilseigners an diesen Änderungen wird im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners erfasst (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)).

24

Der Anteilseigner verwendet … Weicht der Abschlussstichtag des Anteilseigners von dem des assoziierten Unternehmens ab, muss das assoziierte Unternehmen zur Verwendung durch den Anteilseigner einen Zwischenabschluss auf den Stichtag des Anteilseigners aufstellen, es sei denn, dies ist undurchführbar.

25

Wird … der bei der Anwendung der Equity-Methode herangezogene Abschluss eines assoziierten Unternehmens zu einem vom Anteilseigner abweichenden Stichtag aufgestellt, so … In jedem Fall darf der Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag des assoziierten Unternehmens und dem des Anteilseigners nicht mehr als drei Monate betragen. Die Länge der Berichtsperioden und die Abweichungen zwischen dem Abschlussstichtag müssen von Periode zu Periode gleich bleiben.

37

Die folgenden Angaben …

(e)

der Abschlussstichtag eines assoziierten Unternehmens, wenn der Stichtag oder die Berichtsperiode des Abschlusses, der zur Anwendung der Equity-Methode verwendet wird, vom Stichtag oder von der Berichtsperiode des Abschlusses des Anteilseigners abweichen, sowie die Gründe für die Verwendung unterschiedlicher Stichtage oder Berichtsperioden;

39

Der Anteil des Anteilseigners an im sonstigen Ergebnis des assoziierten Unternehmens ausgewiesenen Veränderungen ist im sonstigen Ergebnis des Anteilseigners zu erfassen.“

Paragraph 41A wird wie folgt hinzugefügt:

„41A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 11 und 39 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 29   Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A22   IAS 29 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 27 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

In Paragraph 28 wird „Posten aus der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „Posten aus der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

In Paragraph 36 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 32   Finanzinstrumente: Darstellung

A23   IAS 32 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 18 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Im letzten Satz von Paragraph 29 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 40 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung oder gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (sofern erstellt)“ geändert (zweimal).

Paragraph 97A wird wie folgt hinzugefügt:

„97A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 40 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Die Anleitungen zur Anwendung werden wie folgt geändert.

In Paragraph A31 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A39 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 33   Ergebnis je Aktie

A24   IAS 33 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 4 wird „in der Gewinn- und Verlustrechnung“ in „in der Gesamtergebnisrechnung“ geändert.

Paragraph 4A wird wie folgt hinzugefügt:

„4A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das Ergebnis je Aktie nur in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

In Paragraph 13 wird „Darstellung des Abschlusses“ gestrichen.

Paragraph 67 wird wie folgt geändert: „… so kann der doppelte Ausweis in einer Zeile in der Gesamtergebnisrechnung erfolgen.“

Die Paragraphen 67A, 68A, 73A and 74A werden wie folgt hinzugefügt:

„67A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie gemäß den Anforderungen in Paragraph 66 und 67 in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.

68A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie für den aufgegebenen Geschäftsbereich gemäß den Anforderungen in Paragraph 68 in diesem Abschlussbestandteil oder im Anhang auszuweisen.

73A

Paragraph 73 ist auch auf ein Unternehmen anwendbar, das zusätzlich zum unverwässerten und verwässerten Ergebnis je Aktie Beträge je Aktie angibt, die mittels eines im Bericht enthaltenen Bestandteils der gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung (gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007)) ausgewiesen werden, der nicht von diesem Standard vorgeschrieben wird.

74A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4A, 67A, 68A und 73A geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 34   Zwischenberichterstattung

A25   IAS 34 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 4, 5 und 8 werden wie folgt geändert:

„4

Ein Zwischenbericht ist ein Finanzbericht, der einen vollständigen Abschluss (wie in IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) beschrieben) oder einen verkürzten Abschluss (wie in diesem Standard beschrieben) für eine Zwischenberichtsperiode enthält.

5

IAS 1 (überarbeitet 2007) definiert für einen vollständigen Abschluss folgende Bestandteile:

(a)

eine Bilanz zum Abschlussstichtag;

(b)

eine Gesamtergebnisrechnung für die Periode;

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung für die Periode;

(d)

eine Kapitalflussrechnung für die Periode;

(e)

den Anhang, der eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Rechnungslegungsmethoden und sonstige Erläuterungen enthält; und

(f)

eine Bilanz zu Beginn der frühesten Vergleichsperiode, wenn ein Unternehmen eine Rechnungslegungsmethode rückwirkend anwendet oder Posten im Abschluss rückwirkend anpasst oder umgliedert.

8

Ein Zwischenbericht hat …

(a)

eine verkürzte Bilanz;

(b)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung, dargestellt als:

(i)

eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung; oder

(ii)

eine verkürzte gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung und eine verkürzte Gesamtergebnisrechnung;

(c)

eine verkürzte Eigenkapitalveränderungsrechnung;

(d)

eine verkürzte Kapitalflussrechnung; und

(e)

ausgewählte erläuternde Anhangangaben.“

Paragraph 8A wird wie folgt hinzugefügt:

„8A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es die verkürzten Zwischenberichtsdaten in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 11 wird wie folgt geändert:

„11

Das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie sind für die Zwischenberichtsperiode in dem Abschlussbestandteil anzugeben, der die Ergebnisbestandteile für diese Periode darstellt.“

Paragraph 11A wird wie folgt hinzugefügt:

„11A

Wenn ein Unternehmen die Ergebnisbestandteile in einer gesonderten Gewinn- und Verlustrechnung gemäß Paragraph 81 des IAS 1 (überarbeitet 2007) darstellt, so hat es das unverwässerte und verwässerte Ergebnis je Aktie in diesem Abschlussbestandteil auszuweisen.“

Paragraph 12 wird wie folgt geändert:

„12

IAS 1 (überarbeitet 2007) enthält Anwendungsleitlinien zur Struktur des Abschlusses. …“

Paragraph 13 wird gestrichen.

In Paragraph 16(j) wird „seit dem letzten Bilanzstichtag“ wird in „seit dem letzten Abschlussstichtag“ geändert.

Paragraph 20 wird wie folgt geändert:

„20

Zwischenberichte haben …

(a)

… Geschäftsjahres.

(b)

eine Gesamtergebnisrechnung für die aktuelle Zwischenberichtsperiode und eine vom Beginn des aktuellen Geschäftsjahres bis zum Zwischenberichtstermin kumulierte Gesamtergebnisrechnung, mit vergleichenden Gesamtergebnisrechnungen für die vergleichbaren Zwischenberichtsperioden (zur aktuellen und zur vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum kumulierten Zwischenberichtstermin fortgeführten Zwischenberichtsperiode) des unmittelbar vorangegangenen Geschäftsjahres. Gemäß IAS 1 (überarbeitet 2007) kann ein Zwischenbericht für jede Berichtsperiode entweder eine zusammenfassende Gesamtergebnisrechnung oder eine Aufstellung der Ergebnisbestandteile (gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung) und eine Überleitung vom Periodenergebnis zum Gesamtergebnis mit Ausweis der Bestandteile des sonstigen Ergebnisses (Gesamtergebnisrechnung) enthalten.

(c)

eine Eigenkapitalveränderungsrechnung … bis zum Zwischenberichtstermin, … vorangegangenen Geschäftsjahres.

(d)

…“

In Paragraph 21 wird „, die am Zwischenberichtsstichtag enden,“ in „bis zum Ende der Zwischenberichtsperiode“ geändert.

In Paragraph 30(b) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 31 … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 32 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph 47 wird wie folgt hinzugefügt:

„47

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 4, 5, 8, 11, 12 und 20 geändert, Paragraph 13 wurde gestrichen, und die Paragraphen 8A und 11A wurden hinzugefügt. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 36   Wertminderung von Vermögenswerten

A26   IAS 36 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 61 und 120 werden wie folgt geändert:

„61

Ein Wertminderungsaufwand eines nicht neu bewerteten Vermögenswerts wird im Periodenergebnis erfasst. Ein Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts wird indes im sonstigen Ergebnis erfasst, soweit der Wertminderungsaufwand nicht den in der Neubewertungsrücklage für denselben Vermögenswert ausgewiesenen Betrag übersteigt. Ein solcher Wertminderungsaufwand eines neu bewerteten Vermögenswerts führt zu einer Minderung der entsprechenden Neubewertungsrücklage.

120

Eine Wertaufholung eines neu bewerteten Vermögenswerts wird im sonstigen Ergebnis mit einer entsprechenden Erhöhung der Neubewertungsrücklage für diesen Vermögenswert erfasst. Bis zu dem Betrag jedoch, …“

In den Paragraphen 126 und 129 wird „direkt im Eigenkapital“ in „im sonstigen Ergebnis“ geändert.

Paragraph 140A wird wie folgt hinzugefügt:

„140A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 61, 120, 126 und 129 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 37   Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen

A27   IAS 37 wird wie folgt geändert.

[In Paragraph 25 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]

[In Paragraph 75 betrifft die Änderung nicht die deutsche Fassung.]

IAS 38   Immaterielle Vermögenswerte

A28   IAS 38 wird wie folgt geändert.

Die Paragraphen 85 und 86 werden wie folgt geändert:

„85

Führt eine Neubewertung zu einer Erhöhung des Buchwerts eines immateriellen Vermögenswerts, ist die Wertsteigerung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage zu kumulieren. Allerdings …

86

Führt eine Neubewertung … Eine Verminderung ist jedoch direkt im sonstigen Ergebnis zu erfassen, soweit sie das Guthaben der entsprechenden Neubewertungsrücklage nicht übersteigt. Durch die im sonstigen Ergebnis erfasste Verminderung reduziert sich der Betrag, der im Eigenkapital unter der Position Neubewertungsrücklage kumuliert wird.“

In Paragraph 87 wird „über die Gewinn- und Verlustrechnung“ in „über den Gewinn oder Verlust“ geändert.

In Paragraphen 118(e)(iii) wird „direkt im Eigenkapital“ in „im sonstigen Ergebnis“ geändert.

Paragraph 130B wird wie folgt hinzugefügt:

„130B

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 85, 86 und 118(e)(iii) geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 39   Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung

A29   IAS 39 wird wie folgt geändert.

Verweise auf:

„im Eigenkapital erfasst“ und „direkt im Eigenkapital erfasst“ werden in „im sonstigen Ergebnis erfasst“ geändert.

[Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Im letzten Satz von Paragraph 11 wird „im Abschluss“ in „in der Bilanz“ geändert.

In Paragraph 12 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 14 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Die Paragraphen 54 und 55 werden wie folgt geändert:

„54

Falls es aufgrund … Jeglicher in Übereinstimmung mit Paragraph 55(b) im sonstigen Ergebnis erfasste frühere Gewinn oder Verlust aus diesem Vermögenswert ist folgendermaßen zu behandeln:

(a)

Im Falle … Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

(b)

Im Falle eines finanziellen Vermögenswerts ohne feste Laufzeit ist der Gewinn oder Verlust im Periodenergebnis zu erfassen, wenn der finanzielle Vermögenswert verkauft oder anderweitig abgegeben wird. Wird nachträglich eine Wertminderung für den finanziellen Vermögenswert festgestellt, ist jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Gewinn oder Verlust gemäß Paragraph 67 im Periodenergebnis zu erfassen.

55

Ein Gewinn oder Verlust … ist wie folgt zu erfassen.

(a)

(b)

Ein Gewinn oder Verlust aus einem zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswert ist solange im sonstigen Ergebnis zu erfassen, mit Ausnahme von Wertberichtigungen (siehe Paragraphen 67-70) und von Gewinnen und Verlusten aus der Währungsumrechnung (siehe Anhang A Paragraph A83), bis der finanzielle Vermögenswert ausgebucht wird. Zu diesem Zeitpunkt ist der zuvor im sonstigen Ergebnis erfasste kumulierte Gewinn oder Verlust vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007). Die mittels der …“

In Paragraph 68 wird „aus dem Eigenkapital gemäß Paragraph 67 entfernten und ergebniswirksam erfassten“ in „gemäß Paragraph 67 aus dem Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umgegliederten“ geändert.

In Paragraph 95(a) wird „mittels der Eigenkapitalveränderungsrechnung unmittelbar im Eigenkapital zu erfassen (siehe IAS 1)“ in „im sonstigen Ergebnis zu erfassen“ geändert.

In Paragraph 97 wird „in das Periodenergebnis umzubuchen“ in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007))“ geändert.

Die Paragraphen 98 und 100 werden wie folgt geändert:

„98

Resultiert eine Absicherung …

(a)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, sind in den Gewinn oder Verlust derselben Periode oder der Perioden umzugliedern, in denen der erworbene Vermögenswert oder die übernommene Verbindlichkeit den Gewinn oder Verlust beeinflusst (wie z. B. in den Perioden, in denen Abschreibungsaufwendungen oder Umsatzkosten erfasst werden) und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Erwartet ein Unternehmen jedoch, dass der gesamte oder ein Teil des im sonstigen Ergebnis erfassten Verlusts in einer oder mehreren Perioden nicht wieder hereingeholt wird, hat es den voraussichtlich nicht wieder hereingeholten Betrag vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen.

(b)

Die entsprechenden Gewinne und Verluste, die gemäß Paragraph 95 im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, …

100

Bei anderen als den in Paragraph 97 und 98 angeführten Absicherungen von Zahlungsströmen sind die Beträge, die im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen die abgesicherte erwartete Transaktion das Periodenergebnis beeinflusst (z.B., wenn ein erwarteter Verkauf stattfindet) vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).“

In Paragraph 101 wird „im Eigenkapital erfasst wird“ in „im sonstigen Ergebnis erfasst wird“, „verbleibt … als gesonderter Posten im Eigenkapital“ in „wird … weiterhin gesondert im Eigenkapital ausgewiesen“ und „ergebniswirksam zu erfassen“ in „vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern“ geändert.

Paragraph 102 wird wie folgt geändert:

„102

Absicherungen einer Nettoinvestition …

(a)

der Teil des Gewinns oder Verlusts aus einem Sicherungsinstrument, der als effektive Absicherung ermittelt wird (siehe Paragraph 88) ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen; und

(b)

der ineffektive Teil ist ergebniswirksam zu erfassen.

Der Gewinn oder Verlust aus einem Sicherungsinstrument, der dem effektiven Teil der Sicherungsbeziehung zuzurechnen ist und im sonstigen Ergebnis erfasst wurde, ist bei der Veräußerung des ausländischen Geschäftsbetriebs vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbetrag auszuweisen (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)).“

Paragraph 103C wird wie folgt hinzugefügt:

„103C

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurden die Paragraphen 26, 27, 34, 54, 55, 57, 67, 68, 95(a), 97, 98, 100, 102, 105, 108, A4D, A4E(d)(i), A56, A67, A83 und A99B geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

Die Paragraphen 105 und 108 werden wie folgt geändert:

„105

Wenn … Bei jedem derartigen Vermögenswert hat ein Unternehmen alle kumulierten Änderungen des beizulegenden Zeitwerts in einem getrennten Posten des Eigenkapitals bis zur nachfolgenden Ausbuchung oder Wertminderung zu erfassen und dann diesen kumulierten Gewinn oder Verlust als Umgliederungsbetrag in den Gewinn oder Verlust umzugliedern (siehe IAS 1 (überarbeitet 2007)). Für jedes … hat das Unternehmen:

108

Ein Unternehmen darf den Buchwert nicht finanzieller Vermögenswerte und nicht finanzieller Verbindlichkeiten nicht anpassen, um Gewinne und Verluste aus Absicherungen von Zahlungsströmen, die vor dem Beginn des Geschäftsjahres, in dem der vorliegende Standard zuerst angewendet wurde, in den Buchwert eingeschlossen waren, auszuschließen. Zu Beginn der Berichtsperiode, in der der vorliegende Standard erstmalig angewendet wird, ist jeder außerhalb des Gewinns oder Verlusts (im sonstigen Ergebnis oder direkt im Eigenkapital) erfasste Betrag für eine Absicherung einer festen Verpflichtung, die gemäß diesem Standard als eine Absicherung eines beizulegenden Zeitwerts behandelt wird, in einen Vermögenswert oder eine Verbindlichkeit umzugliedern, mit Ausnahme einer Absicherung des Währungsrisikos, die weiterhin als Absicherung von Zahlungsströmen behandelt wird.“

Anhang A Anleitungen zur Anwendung wird wie folgt geändert.

In Paragraph A4E(d)(i) wird „bei Erfassung der Wertänderungen im Eigenkapital“ in „bei Erfassung der Wertänderungen im sonstigen Ergebnis“ geändert.

In Paragraph A25 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A51(a) wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph A67 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

Paragraph A99B wird wie folgt geändert:

„A99B

Wenn eine Absicherung einer erwarteten konzerninternen Transaktion die Kriterien für eine Bilanzierung als Sicherungsbeziehung erfüllt, sind alle gemäß Paragraph 95(a) im sonstigen Ergebnis erfassten Gewinne oder Verluste in derselben Periode oder denselben Perioden, in denen das Währungsrisiko der abgesicherten Transaktion das Konzernergebnis beeinflusst, vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern und als Umgliederungsbeträge auszuweisen.“

In Paragraph A129 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IAS 40   Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien

A30   n IAS 40 wird Paragraph 62 wie folgt geändert:

„62

Bis zu dem Zeitpunkt, … Mit anderen Worten:

(a)

jede auftretende Minderung des Buchwerts der Immobilie ist im Gewinn oder Verlust zu erfassen. In dem Umfang, in dem jedoch ein der Immobilie zuzurechnender Betrag in der Neubewertungsrücklage eingestellt ist, ist die Minderung im sonstigen Ergebnis zu erfassen und die Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals entsprechend zu kürzen.

(b)

eine sich ergebende Erhöhung des Buchwerts ist folgendermaßen zu behandeln:

(i)

(ii)

ein noch verbleibender Teil der Erhöhung wird im sonstigen Ergebnis erfasst und führt zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage innerhalb des Eigenkapitals. Bei einem anschließenden …“

Paragraph 85A wird wie folgt hinzugefügt:

„85A

Infolge des IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 62 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IAS 41   Landwirtschaft

A31   In Paragraph 24(a) des IAS 41 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 1   Änderungen bestehender Entsorgungs-, Wiederherstellungs- und ähnlicher Schulden

A32   IFRIC 1 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

Paragraph 6 wird wie folgt geändert:

„6

Wird der dazugehörige Vermögenswert nach dem Neubewertungsmodell bewertet:

(a)

gehen die Änderungen …, so dass:

(i)

eine Abnahme der Rückstellung (gemäß (b)) direkt im sonstigen Ergebnis erfasst wird und zu einer Erhöhung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital führt, …;

(ii)

eine Erhöhung der Rückstellung erfolgswirksam erfasst wird, es sei denn, sie ist im sonstigen Ergebnis zu erfassen und führt zu einer Minderung der Neubewertungsrücklage im Eigenkapital, soweit …

(b)

(c)

ist eine Änderung … Jede dieser Neubewertungen ist bei der Bestimmung der Beträge, die erfolgswirksam oder im sonstigen Ergebnis gemäß (a) erfasst werden, zu berücksichtigen. Ist eine Neubewertung erforderlich, sind alle Vermögenswerte dieser Klasse neu zu bewerten.

(d)

ist nach IAS 1 jeder im sonstigen Ergebnis erfasste Ertrags- und Aufwandsposten in der Gesamtergebnisrechnung auszuweisen. Zur Erfüllung dieser Anforderung ist die Veränderung der Neubewertungsrücklage, die auf einer Änderung der Rückstellung beruht, gesondert zu identifizieren und als solche anzugeben.“

Paragraph 9A wird wie folgt hinzugefügt:

„9A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 6 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

IFRIC 7   Anwendung des Anpassungsansatzes unter IAS 29 Rechnungslegung in Hochinflationsländern

A33   IFRIC 7 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 3 wird „Bilanzstichtag des Berichtszeitraums“ in „Abschlussstichtag“ geändert.

In Paragraph 4 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 10   Zwischenberichterstattung und Wertminderung

A34   IFRIC 10 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 1 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

In Paragraph 7 wird … [Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.]

IFRIC 14   IAS 19 — Die Begrenzung eines leistungsorientierten Vermögenswerts, Mindestfinanzierungsvorschriften und ihre Wechselwirkung

A34A   IFRIC 14 wird wie folgt geändert.

In Paragraph 10 wird „…des bilanzierter Nettovermögenswerts oder der bilanzierten Nettoschuld“ in „…des Nettovermögenswerts oder der Nettoschuld, die in der Bilanz ausgewiesen werden“ geändert.

In Paragraph 26(b) wird „die Aufstellung der erfassten Erträge und Aufwendungen“ in „sonstiges Ergebnis“ geändert.

Paragraph 27A wird hinzugefügt:

„27A

Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 26 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewendet, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-7   Einführung des Euro

A35   SIC-7 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ hinzugefügt.

Paragraph 4(b) wird wie folgt geändert:

„4

Das heißt im Besonderen, dass:

(a)

(b)

kumulierte Umrechnungsdifferenzen im Zusammenhang mit der Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe im sonstigen Ergebnis zu erfassen, im Eigenkapital zu kumulieren und erst bei der Veräußerung der Nettoinvestitionen in den ausländischen Geschäftsbetrieb vom Eigenkapital in den Gewinn oder Verlust umzugliedern sind; und …“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird nach „vorzunehmen“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-10   Beihilfen der öffentlichen Hand — Kein spezifischer Zusammenhang mit betrieblichen Tätigkeiten

A36   In SIC-10 Paragraph 3 wird „im Eigenkapital“ in „in dem den Anteilseignern zurechenbaren Anteil am Eigenkapital“ geändert.

SIC-13   Gemeinschaftlich geführte Einheiten — Nicht monetäre Einlagen durch Partnerunternehmen

A37   In SIC-13 Paragraph 3(a) wird „in seiner Gewinn- und Verlustrechnung“ in „im Gewinn oder Verlust“ geändert.

SIC-15   Operating-Leasingverhältnisse — Anreizvereinbarungen

A38   In SIC-15 wird im Abschnitt „Verweise“„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

SIC-25   Ertragsteuern — Änderungen im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner

A39   SIC-25 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ hinzugefügt.

Paragraph 4 wird wie folgt geändert:

„4

Die Änderung im Steuerstatus eines Unternehmens oder seiner Anteilseigner führt nicht zu einer Erhöhung oder Verringerung von außerhalb des Gewinns oder Verlusts erfassten Beträgen. Die Konsequenzen, die sich aus der Änderung im Steuerstatus für die tatsächlichen und latenten Ertragsteuern ergeben, sind im Periodenergebnis zu erfassen, es sei denn, diese Konsequenzen stehen mit Geschäftsvorfällen und Ereignissen im Zusammenhang, die in der gleichen oder einer anderen Periode unmittelbar dem erfassten Eigenkapitalbetrag gutgeschrieben oder belastet werden oder im sonstigen Ergebnis erfasst werden. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf Änderungen des erfassten Eigenkapitalbetrags in der gleichen oder einer anderen Periode beziehen (also auf Änderungen, die nicht im Periodenergebnis erfasst werden), sind ebenfalls unmittelbar dem Eigenkapital gutzuschreiben oder zu belasten. Die steuerlichen Konsequenzen, die sich auf im sonstigen Ergebnis erfasste Beträge beziehen, sind ebenfalls im sonstigen Ergebnis zu erfassen.“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird nach „berücksichtigen“ folgender neuer Absatz eingefügt:

„nfolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 4 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“

SIC-29   Angabe — Vereinbarungen über Dienstleistungskonzessionen

A40   In SIC-29 wird im Abschnitt „Verweis“„IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

SIC-32   Immaterielle Vermögenswerte — Kosten von Internetseiten

A41   SIC-32 wird wie folgt geändert.

Im Abschnitt „Verweise“ wird „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2003)“ in „IAS 1 Darstellung des Abschlusses (überarbeitet 2007)“ geändert.

Paragraph 5 wird wie folgt geändert:

„5

Diese Interpretation … Wenn ein Unternehmen Ausgaben für einen Internetdienstleister tätigt, der dessen Internetseite als Provider ins Netz stellt, ist die Ausgabe darüber hinaus gemäß IAS 1. 88 und dem Rahmenkonzept bei Erhalt der Dienstleistung zu erfassen.“

Unter der Überschrift „Zeitpunkt des Inkrafttretens“ wird ein zweiter Absatz hinzugefügt:

„Infolge des IAS 1 (überarbeitet 2007) wurde die in allen IFRS verwendete Terminologie geändert. Außerdem wurde Paragraph 5 geändert. Diese Änderungen sind erstmals in der ersten Berichtsperiode eines am 1. Januar 2009 oder danach beginnenden Geschäftsjahres anzuwenden. Wird IAS 1 (überarbeitet 2007) auf eine frühere Periode angewandt, sind diese Änderungen entsprechend auch anzuwenden.“