16.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/80


VERORDNUNG (EG) Nr. 1254/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Dezember 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (1), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 38 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und insbesondere deren Artikel 20 enthält allgemeine Vorschriften für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe. Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (2) sollte Durchführungsbestimmungen zu diesen Vorschriften enthalten.

(2)

Da Bestimmungen für die Produktion von ökologischer/biologischer Hefe eingeführt werden sollten, muss die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 nun auch für Hefe gelten, die als Lebens- und Futtermittel verwendet wird.

(3)

Um es ökologischen/biologischen Landwirten zu ermöglichen, angemessene Futtermittel für ihre Tiere zur Verfügung zu haben, und um die Umstellung auf ökologisch/biologisch bewirtschaftete Flächen zur Deckung der wachsenden Verbrauchernachfrage nach ökologischen/biologischen Produkten zu vereinfachen, sollte die Verwendung von bis zu 100 % Umstellungsfuttermitteln, die im eigenen Betrieb des Landwirts erzeugt wurden, in der Futterration von Tieren in ökologischer/biologischer Haltung erlaubt werden.

(4)

Gemäß Anhang VI Teil B der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates (3) waren nur Enzyme, die normalerweise als Verarbeitungshilfen verwendet werden, in der ökologischen/biologischen Verarbeitung erlaubt. Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden, müssen in der Liste der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang VI Teil A Abschnitt A Ziffer 1 aufgeführt sein. Diese Bestimmung muss auch in die neuen Durchführungsbestimmungen aufgenommen werden.

(5)

Da Hefe nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis im Sinne von Artikel 32 Absatz 3 EG-Vertrag gilt und um die Etikettierung von Hefe als ökologisch/biologisch zu ermöglichen, muss die Bestimmung über die Berechnung der Zutaten geändert werden. Die Berechnung von Hefe und Hefeerzeugnissen als landwirtschaftliche Zutaten wird jedoch ab dem 31. Dezember 2013 verpflichtend. Die Industrie benötigt diese Übergangszeit, um die notwendigen Anpassungen durchzuführen.

(6)

In bestimmten Regionen der Europäischen Union werden zu einer bestimmten Zeit des Jahres gekochte Eier traditionell dekorativ gefärbt. Da ökologische/biologische Eier auch gefärbt und auf den Markt gebracht werden können, haben einige Mitgliedstaaten beantragt, dass Farben zu diesem Zweck zugelassen werden. Ein Gremium unabhängiger Sachverständiger hat bestimmte Farben und verschiedene andere Stoffe zur Desinfektion und Haltbarmachung der gekochten Eier geprüft (4) und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass eine Reihe natürlicher Farben sowie synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden vorübergehend zugelassen werden könnten. Angesichts des lokalen und saisongebundenen Charakters der Produktion sollten jedoch die zuständigen Behörden ermächtigt werden, die entsprechenden Zulassungen zu erteilen.

(7)

Wie von einem Gremium für ökologische/biologische Hefe empfohlen (5), sollten mehrere Erzeugnisse und Stoffe, die für die Produktion von ökologischer/biologischer Hefe, Hefezubereitungen und -formen notwendig sind, gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 zugelassen werden. Gemäß Artikel 20 derselben Verordnung dürfen für die Herstellung ökologischer/biologischer Hefe nur ökologisch/biologisch erzeugte Substrate verwendet werden und darf ökologische/biologische Hefe in ökologischen/biologischen Lebens- oder Futtermitteln nicht zusammen mit nichtökologischer/nichtbiologischer Hefe vorkommen. Das Sachverständigengremium hat jedoch in seinen Schlussfolgerungen von 10. Juli 2008 empfohlen, vorübergehend 5 % nichtökologischen/nichtbiologischen Hefeextrakts als zusätzliches Substrat für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe als Stickstoff-, Phosphor-, Vitamin- und Mineralquelle zuzulassen, bis ausreichend ökologische/biologische Hefe verfügbar ist. In Übereinstimmung mit den Flexibilitätsregeln gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der genannten Verordnung sollte 5 % nichtökologischer/nichtbiologischer Hefeextrakt für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe zugelassen werden.

(8)

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 ist daher entsprechend zu ändern.

(9)

Die Änderungen sollten ab dem Datum der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 gelten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für die ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d wird gestrichen.

2.

Artikel 21 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Durchschnittlich dürfen bis zu maximal 30 % der Futterration aus Umstellungsfuttermitteln bestehen. Stammen die Umstellungsfuttermittel aus einer betriebseigenen Einheit, so kann dieser Prozentanteil auf 100 % erhöht werden.“

3.

Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 Buchstabe b wird folgender Satz hinzugefügt:

„Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, müssen jedoch in Anhang VIII Abschnitt A aufgeführt sein.“

b)

In Absatz 2 wird folgender Buchstabe hinzugefügt:

„c)

Hefe und Hefeprodukte ab dem 31. Dezember 2013 zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.“

c)

Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4)   Für das traditionelle dekorative Färben der Schale gekochter Eier mit dem Ziel, diese zu einer bestimmten Zeit des Jahres auf den Markt zu bringen, kann die zuständige Behörde für den genannten Zeitraum die Verwendung natürlicher Farben und natürlicher Überzugsstoffe zulassen. Die Zulassung darf bis zum 31. Dezember 2013 synthetische Formen von Eisenoxiden und Eisenhydroxiden umfassen. Die Kommission und die Mitgliedstaaten müssen über entsprechende Zulassungen in Kenntnis gesetzt werden.“

4.

Folgender Artikel 27a wird eingefügt:

„Artikel 27a

Für die Zwecke der Anwendung von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 dürfen folgende Stoffe bei der Herstellung, Zubereitung und Formulierung von Hefe verwendet werden:

a)

die Stoffe gemäß Anhang VIII Abschnitt C der vorliegenden Verordnung;

b)

Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstaben b und e der vorliegenden Verordnung.“

5.

In Titel II Kapitel 6 wird folgender Abschnitt 3a eingefügt:

„Abschnitt 3a

Ausnahmen von den Produktionsvorschriften für die Verwendung von spezifischen Erzeugnissen und Stoffen bei der Verarbeitung gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007

Artikel 46a

Hinzufügen von nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt

Gelten die Bedingungen gemäß Artikel 22 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, so ist das Hinzufügen von bis zu 5 % nichtökologischem/nichtbiologischem Hefeextrakt oder -autolysat zum Substrat (berechnet in Trockenmasse) für die Herstellung von ökologischer/biologischer Hefe erlaubt, wenn die Beteiligten nicht in der Lage sind, Hefeextrakt oder -autolysat aus ökologischer/biologischer Erzeugung zu erhalten.

Die Verfügbarkeit von ökologischem/biologischem Hefeextrakt oder -autolysat wird bis spätestens 31. Dezember 2013 im Hinblick auf eine Aufhebung dieser Bestimmung neu überprüft.“

6.

Anhang VIII wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 15. Dezember 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 189 vom 20.7.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 198 vom 22.7.1991, S. 1. Die Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 wird aufgehoben und ab dem 1. Januar 2009 durch die Verordnung (EG) Nr. 834/2007 ersetzt.

(4)  Empfehlungen der Gruppe unabhängiger Sachverständiger über „einen Antrag für Farben zur Färbung ökologischer/biologischer Ostereier“. www.organic-farming.europa.eu

(5)  Empfehlungen der Gruppe unabhängiger Sachverständiger über „Bestimmungen für ökologische/biologische Hefe“. www.organic-farming.europa.eu


ANHANG

Anhang VIII der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

2.

Folgender Abschnitt C wird hinzugefügt:

„ABSCHNITT C —   VERARBEITUNGSHILFEN FÜR DIE HERSTELLUNG VON HEFE UND HEFEPRODUKTEN

Name

Primärhefe

Hefezubereitungen/-formulierungen

Besondere Bedingungen

Kalziumchlorid

X

 

 

Kohlendioxid

X

X

 

Zitronensäure

X

 

zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Milchsäure

X

 

zur Regulierung des pH-Werts bei der Hefeherstellung

Stickstoff

X

X

 

Sauerstoff

X

X

 

Kartoffelstärke

X

X

zur Filterung

Natriumkarbonat

X

X

zur Regulierung des pH-Werts

Pflanzenöle

X

X

Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter“