19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1139/2008 DES RATES

vom 10. November 2008

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer (2009)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TAC und Quoten (2), insbesondere auf Artikel 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 obliegt es dem Rat, unter Berücksichtigung der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten und insbesondere des Berichts des Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschusses für Fischerei die Maßnahmen zu erlassen, die erforderlich sind, um den Zugang zu den Gebieten und Ressourcen und die nachhaltige Ausübung des Fischfangs zu regeln.

(2)

Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 legt der Rat die Fangbeschränkungen für die einzelnen Fischereien oder Fischereigruppen und die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten fest.

(3)

Um eine effiziente Verwaltung der Fangmöglichkeiten zu gewährleisten, sollten die konkreten Bedingungen für die Ausübung des Fischfangs festgelegt werden.

(4)

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 enthält für die Zuteilung der Fangmöglichkeiten relevante Begriffsbestimmungen.

(5)

Nach Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 ist zu regeln, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.

(6)

Im Interesse der Bestandserhaltung sollten im Jahr 2009 bestimmte zusätzliche technische Maßnahmen für die Fischerei gelten.

(7)

Die Verringerung der Gesamtfangmöglichkeiten (TAC) für die Sprotte greift nicht den zukünftigen Niveaus für diese Fischbestände vor, die die Fischereiaktivität der anderen Anliegerstaaten des Schwarzen Meers berücksichtigen müssten.

(8)

Die Fangmöglichkeiten sind nach den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen zu nutzen, vor allem nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik (3) und der Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates vom 30. März 1998 zur Erhaltung der Fischereiressourcen durch technische Maßnahmen zum Schutz von jungen Meerestieren (4).

(9)

Eingedenk der Tatsache, dass in einem Mitgliedstaat vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Steinbuttfang traditionell Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwendet wurden, und um eine angemessene Anpassung an die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten technischen Maßnahmen zu ermöglichen, soll Schiffen unter der Flagge jenes Mitgliedstaats erlaubt werden, mit Netzen mit einer Maschenöffnung von nicht weniger als 360 mm Steinbuttfang zu betreiben.

(10)

Im Interesse einer wirksamen Durchführung und Kontrolle sollte die Messung der Maschenöffnung im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 850/98 des Rates hinsichtlich der Bestimmung der Maschenöffnung und der Messung der Garnstärke von Fangnetzen (5) erfolgen.

(11)

Wegen der Dringlichkeit der Angelegenheit ist es unerlässlich, eine Ausnahme von der Sechswochenfrist nach Abschnitt I Nummer 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügten Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union zu gewähren —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL I

GEGENSTAND, ANWENDUNGSBEREICH UND DEFINITIONEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden für das Jahr 2009 die Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände im Schwarzen Meer festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, nachstehend „Gemeinschaftsschiffe“ genannt, die im Schwarzen Meer fischen.

(2)   Abweichend von Absatz 1 gilt diese Verordnung nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen werden; diese Einsätze müssen mit Genehmigung und unter der Aufsicht des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführt werden und sind der Kommission und dem Mitgliedstaat, in dessen Gewässern sie durchgeführt werden, im Voraus zu melden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Über die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 hinaus gelten für die Zwecke der vorliegenden Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

a)

„CGPM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer;

b)

„Schwarzes Meer“ ist das in der Entschließung CGPM/31/2007/2 definierte geografische Untergebiet;

c)

„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden kann;

d)

„Quote“ ist ein der Gemeinschaft, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilter Anteil der TAC.

KAPITEL II

FANGMÖGLICHKEITEN UND BEGLEITENDE FANGBEDINGUNGEN

Artikel 4

Fangbeschränkungen und Aufteilung

Die Fangbeschränkungen, die Aufteilung dieser Beschränkungen auf die Mitgliedstaaten und zusätzliche Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 sind in Anhang I der vorliegenden Verordnung festgelegt.

Artikel 5

Besondere Aufteilungsvorschriften

Die Aufteilung der Fangbeschränkungen auf die Mitgliedstaaten nach Anhang I lässt Folgendes unberührt:

1.

den Tausch von zugewiesenen Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

2.

Neuaufteilungen gemäß Artikel 21 Absatz 4, Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002;

3.

zusätzliche Anlandungen im Rahmen von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96;

4.

Abzüge nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 und Artikel 23 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002.

Artikel 6

Bedingungen für Fänge und Beifänge

(1)   Fänge aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, dürfen nur dann an Bord behalten oder angelandet werden, wenn sie von Fischereifahrzeugen eines Mitgliedstaats getätigt wurden, der über eine Quote verfügt, die noch nicht ausgeschöpft ist.

(2)   Alle Anlandungen werden auf die Quote oder, wenn der Gemeinschaftsanteil nicht durch Quoten auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt worden ist, auf den Gemeinschaftsanteil angerechnet.

Artikel 7

Technische Übergangsmaßnahmen

Die technischen Übergangsmaßnahmen sind in Anhang II festgelegt.

KAPITEL III

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 8

Datenübermittlung

Wenn die Mitgliedstaaten an die Kommission gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 Daten über die angelandeten Fangmengen übermitteln, verwenden sie die in Anhang I der vorliegenden Verordnung angegebenen Bestandscodes.

Artikel 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2009.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)  ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3.

(3)  ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.

(4)  ABl. L 125 vom 27.4.1998, S. 1.

(5)  ABl. L 151 vom 11.6.2008, S. 5.


ANHANG I

Fangbeschränkungen und begleitende Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Fangbeschränkungen für Gemeinschaftsschiffe in Gebieten mit Fangbeschränkungen nach Arten und nach Gebieten

In den folgenden Tabellen sind, nach Arten aufgeschlüsselt, die TAC und Quoten (in Tonnen Lebendgewicht, sofern nicht anders angegeben), die Aufteilung auf die Mitgliedstaaten und die begleitenden Fangbedingungen für die jahresübergreifende Verwaltung der Quoten angegeben.

Die Bestände sind für jedes Gebiet nach der alphabetischen Reihenfolge der lateinischen Bezeichnungen der Arten aufgeführt. In den Tabellen werden folgende Codes zur Bezeichnung der einzelnen Arten verwendet:

Wissenschaftliche Bezeichnung

3-Alpha-Code

Gebräuchliche Bezeichnung

Psetta maxima

TUR

Steinbutt

Sprattus sprattus

SPR

Sprotte


Art

:

Steinbutt

Psetta maxima

Gebiet

:

Schwarzes Meer

Bulgarien

50

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Rumänien

50

EG

100 (1)

TAC

Entfällt


Art

:

Sprotte

Sprattus sprattus

Gebiet

:

Schwarzes Meer

EG

12 750 (2)

Vorsorgliche TAC

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.

Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt.

TAC

Entfällt


(1)  Vorläufige TAC. Die endgültige TAC wird unter Berücksichtigung neuer wissenschaftlicher Stellungnahmen im Laufe des ersten Halbjahres 2009 und so bald wie möglich festgelegt.

(2)  Darf nur von Schiffen unter der Flagge Bulgariens oder Rumäniens gefischt werden.


ANHANG II

TECHNISCHE ÜBERGANGSMASSNAHMEN

1.

Vom 15. April bis zum 15. Juni ist der Fang von Steinbutt in den Gemeinschaftsgewässern des Schwarzen Meeres verboten.

2.

Die zulässige Maschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, beträgt 400 mm.

In einem Mitgliedstaat, in dem die zulässige Mindestmaschenöffnung für Stellnetze, die zum Steinbuttfang eingesetzt werden, vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weniger als 400 mm betrug, dürfen Netze mit einer Mindestmaschenöffnung von nicht weniger als 360 mm zum Steinbuttfang eingesetzt werden. Der betreffende Mitgliedstaat wird jedoch sicherstellen, dass bis Ende 2009 nicht mehr als 40 % der Gesamtzahl der Fischereifahrzeuge, die über eine Genehmigung zum Steinbuttfang mit Stellnetzen verfügen, immer noch Netze mit einer Maschenöffnung von weniger als 400 mm verwenden.

3.

Die Messung der Maschenöffnung erfolgt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 517/2008 der Kommission vom 10. Juni 2008, in der unter anderem detaillierte Vorschriften für die Bestimmung der Maschenöffnung enthalten sind.

4.

Die Mindestanlandegröße für Steinbutt beträgt 45 cm Gesamtlänge, gemessen nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 850/98.