11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1110/2008 DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP des Rates vom 7. August 2008 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (1),

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht zusätzliche restriktive Maßnahmen vor; diese betreffen unter anderem die Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, die Zurückhaltung in Bezug auf staatliche finanzielle Unterstützung, insbesondere Ausfuhrkredite, -garantien und -versicherungen, zur Vermeidung jeglicher finanzieller Unterstützung für proliferationsrelevante nukleare Tätigkeiten oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen sowie die Überprüfung der Ladungen mit Ausgangs- oder Bestimmungsort Iran von Luftfahrzeugen und Schiffen, die der Iran Air Cargo und der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von diesen kontrolliert werden, sofern hinreichende Gründe zu der Annahme bestehen, dass diese Luftfahrzeuge oder Schiffe Güter befördern, die durch den genannten Gemeinsamen Standpunkt mit einem Verbot belegt sind. Der Gemeinsame Standpunkt 2008/652/GASP sieht darüber hinaus ein Verbot der Lieferung, des Verkaufs und der Weitergabe bestimmter Artikel, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien vor, die zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnten.

(2)

In dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP werden ferner sämtliche Mitgliedstaaten aufgerufen, Wachsamkeit in Bezug auf Tätigkeiten der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Finanzinstitute mit in Iran ansässigen Banken sowie mit deren Zweigstellen und Tochterunternehmen im Ausland zu üben, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen. Zu diesem Zweck betreffen einige Bestimmungen des genannten Gemeinsamen Standpunkts die Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (2).

(3)

Es sollte Folgendes klargestellt werden: Werden einer Bank zum Zweck des abschließenden Transfers an eine nicht in der Liste aufgeführte Person, Organisation oder Einrichtung die erforderlichen Unterlagen vorgelegt oder übermittelt, um Zahlungen auszulösen, die nach Artikel 9 der Verordnung (EG) 423/2007 (3) zulässig sind, so stellt dies kein zur Verfügung stellen von Geldern im Sinne von Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung dar.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wurden im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2007/140/GASP bestimmte restriktive Maßnahmen gegen Iran verhängt. Infolgedessen sind die Wirtschaftsbeteiligten dem Risiko von Ansprüchen ausgesetzt, und es ist erforderlich, diese Wirtschaftsbeteiligten auf Dauer gegen Ansprüche im Zusammenhang mit Verträgen und Geschäften zu schützen, deren Durchführung durch die Maßnahmen gemäß der genannten Verordnung berührt wird.

(5)

Diese Maßnahmen fallen in den Geltungsbereich des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, und daher bedarf es — insbesondere zur Gewährleistung ihrer einheitlichen Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten — gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften für ihre Umsetzung in der Gemeinschaft.

(6)

Der in Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 enthaltene Verweis auf Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c sollte geändert werden, um der Änderung Rechung zu tragen, die durch die Verordnung (EG) Nr. 618/2007 des Rates vom 5. Juni 2007 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (4) eingeführt wurde.

(7)

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Damit die Wirksamkeit der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen gewährleistet ist, muss diese Verordnung sofort in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 423/2007 wird wie folgt geändert:

a)

Dem Artikel 1 werden die folgenden Buchstaben angefügt:

„l)

‚Vertrag oder Geschäft‘ jeglichen Vorgang, ungeachtet seiner Form und des auf ihn anwendbaren Rechts, bei dem dieselben oder verschiedene Parteien einen oder mehrere Verträge abschließen oder vergleichbare Verpflichtungen eingehen; als ‚Vertrag‘ gelten auch alle Garantien, insbesondere finanzielle Garantien und Gegengarantien sowie Kredite, rechtlich unabhängig oder nicht, ebenso alle Nebenvereinbarungen, die auf einem solchen Vorgang beruhen oder mit diesem im Zusammenhang stehen;

m)

‚Anspruch‘ jede Forderung auf Schadenersatz oder eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere jede Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form;

n)

‚Person, Organisation oder Einrichtung in Iran‘

i)

den iranischen Staat sowie jede Behörde dieses Staats;

ii)

jede natürliche Person mit Aufenthaltsort oder Wohnsitz in Iran;

iii)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung mit Sitz in Iran;

iv)

jede juristische Person, Organisation oder Einrichtung, die direkt oder indirekt von einer oder mehreren der vorgenannten Personen kontrolliert wird.“

b)

In Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a wird folgende Ziffer eingefügt:

„iii)

bestimmte andere Güter und Technologien, die für Tätigkeiten im Zusammenhang mit Anreicherung, Wiederaufbereitung oder schwerem Wasser oder für die Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen oder für die Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit anderen Fragen, bezüglich deren die IAEO ihre Besorgnis geäußert oder die sie als noch offen bezeichnet hat, verwendet werden könnten. Diese Güter und Technologien sind in Anhang I A aufgeführt.“

c)

In Artikel 3 wird folgender Absatz eingefügt:

„1 a   Für alle nach dieser Verordnung genehmigungspflichtigen Ausfuhren wird die Genehmigung von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Ausführer niedergelassen ist, und gemäß den Vorgaben des Artikels 7 der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 erteilt. Die Genehmigung ist in der gesamten Gemeinschaft gültig.“

d)

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Es ist untersagt, die in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter und Technologien in Iran zu erwerben, aus Iran einzuführen oder aus Iran zu befördern, unabhängig davon, ob es sich um Ursprungserzeugnisse Irans handelt oder nicht.“

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 4 a

Um die Weitergabe von in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien zu verhindern, gilt für Frachtflugzeuge und Handelsschiffe, die der Iran Air Cargo oder der Islamic Republic of Iran Shipping Line gehören oder von ihnen kontrolliert werden, die Pflicht einer Vorabanmeldung aller Güter, die in die Gemeinschaft verbracht werden oder diese verlassen, bei den zuständigen Zollbehörden des betreffenden Mitgliedstaats.

Die Regelungen betreffend die Verpflichtung zur Vorabanmeldung bei der Ein- oder Ausfuhr, insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen und beizubringenden Angaben, entsprechen den für summarische Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie für Zollanmeldungen geltenden Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 648/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2005 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) und der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 der Kommission vom 18. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6).

Darüber hinaus müssen Iran Air Cargo und Iran Shipping Line oder ihre Vertreter erklären, ob die Güter unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und geben, falls diese Güter einer Ausfuhrgenehmigungspflicht unterliegen, die Einzelheiten der für diese Güter erteilten Ausfuhrgenehmigung an.

Bis zum 30. Juni 2009 können die summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen sowie die wie oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen schriftlich mit Hilfe von Geschäfts-, Hafen- oder Beförderungsunterlagen vorgelegt werden, sofern diese die erforderlichen Angaben enthalten. Im Falle einer Ausfuhranmeldung sind die in Anhang 30 A der Verordnung (EG) Nr. 1875/2006 genannten Angaben bis zum 30. Juni 2009 nicht erforderlich.

Ab dem 1. Juli 2009 sind die oben angegeben erforderlichen zusätzlichen Erklärungen jeweils entweder schriftlich oder unter Verwendung der summarischen Eingangs- und Ausgangsanmeldungen vorzulegen.

f)

Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Es ist untersagt,

a)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union aufgeführten Gütern und Technologien und mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in dieser Liste aufgeführten Güter zu erbringen;

b)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Verwendung der in den Anhängen I und I A aufgeführten Güter zu erbringen;

c)

Investitionen für Unternehmen in Iran bereitzustellen, die an der Herstellung der in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und IA aufgeführten Gütern und Technologien beteiligt sind;

d)

für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Iran oder zur Verwendung in Iran unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder Finanzhilfen im Zusammenhang mit den in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union oder in den Anhängen I und I A aufgeführten Gütern und Technologien für deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr oder für die Erbringung von damit verbundener technischer Hilfe bereitzustellen, insbesondere in Form von Zuschüssen, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen;

e)

wissentlich und vorsätzlich an Aktivitäten teilzunehmen, mit denen die Umgehung der unter den Buchstaben a bis d genannten Verbote bezweckt oder bewirkt wird.“

g)

Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang IV aufgeführten Personen, Organisationen und Einrichtungen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren. In Anhang IV werden die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen oder vom Sanktionsausschuss nach Nummer 12 der UNSCR 1737 (2006) und Nummer 7 der UNSCR 1803 (2008) bezeichneten Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgeführt.“

h)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 11a

(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Kredit- und Finanzinstitute müssen, im Rahmen ihrer Tätigkeiten mit den in Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstituten wie folgt vorgehen, um zu vermeiden, dass diese Tätigkeiten zu proliferationsrelevanten nuklearen Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen:

a)

Sie üben ständige Wachsamkeit in Bezug auf Kontenbewegungen, einschließlich im Rahmen ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden und im Rahmen ihrer Verpflichtungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;

b)

sie bestehen darauf, dass alle Felder von Zahlungsanweisungen, in denen Angaben zum Auftraggeber und zum Begünstigten der betreffenden Transaktion zu machen sind, ausgefüllt werden, und lehnen bei Fehlen dieser Angaben die Ausführung der Transaktion ab;

c)

sie bewahren alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren auf und stellen sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung;

d)

sie unterrichten, wenn sie den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass Gelder einen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen, unbeschadet der Artikel 5 und 7 unverzüglich die zentrale Meldestelle (FIU) oder eine andere, von dem betreffenden Mitgliedstaat benannte zuständige Behörde, wie auf den Internetseiten in Anhang III angegeben, von ihrem Verdacht. Die FIU oder die andere zuständige Behörde dient als nationale Stelle für die Entgegennahme und Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen, die einen möglichen Bezug zur Finanzierung von Proliferationsaktivitäten aufweisen. Die FIU oder die andere zuständige Behörde erhält rechtzeitig unmittelbar oder mittelbar Zugang zu den Finanz-, Verwaltungs- und Strafverfolgungsdaten, die sie zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt; dazu gehört insbesondere die Auswertung der Meldungen verdächtiger Transaktionen.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Maßnahmen gelten für Tätigkeiten von Kredit- und Finanzinstituten mit

a)

Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, insbesondere mit der Bank Saderat,

b)

in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;

c)

nicht in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran, wie in Anhang VI aufgeführt;

d)

Kredit- und Finanzinstituten, die weder im Iran ansässig sind, noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Organisationen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, wie in Anhang VI aufgeführt.

Artikel 11b

(1)   Die in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallenden Zweigstellen und Tochterunternehmen der Bank Saderat unterrichten die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, wie auf den in Anhang III aufgeführten Internetseiten angegeben, über alle von ihnen ausgeführten oder bei ihnen eingegangenen Geldtransfers, die Namen der Beteiligten, die Höhe und das Datum der Transaktion innerhalb von fünf Arbeitstagen nach deren Ausführung oder Eingang. Ist die Information verfügbar, so ist in der Erklärung die Art der Transaktion anzugeben, sowie gegebenenfalls die Art der Güter, auf die sich die Transaktion bezieht, insbesondere, ob es sich um Güter handelt, die unter die Verordnung (EG) Nr. 1334/2000 oder unter die vorliegende Verordnung fallen, und, falls ihre Ausfuhr genehmigungspflichtig ist, die Nummer der erteilten Ausfuhrgenehmigung.

(2)   Vorbehaltlich und nach Maßgabe der für den Austausch von Informationen festgelegten Vorgaben leiten die zuständigen Behörden, die solche Meldungen erhalten haben, die entsprechenden Angaben falls erforderlich unverzüglich an die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, in denen die Gegenseite solcher Transaktionen niedergelassen sind, weiter, um jegliche Transaktion zu verhindern, die zu nuklearen proliferationsrelevanten Tätigkeiten oder zur Entwicklung von Trägersystemen für Kernwaffen beitragen könnte.“

i)

Artikel 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die betreffenden natürlichen und juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen können im Zusammenhang mit den Verboten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 7 Absatz 3 in keiner Weise haftbar gemacht werden, wenn ihnen nicht bekannt war und sie keinen triftigen Grund zu der Annahme hatten, dass sie durch ihr Handeln gegen die Verbote verstoßen.“

j)

In Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

„(3)   Machen dieser Verordnung unterliegende Institute oder Personen bzw. Leiter oder Angestellte dieser Institute im guten Glauben gemäß den Artikeln 11 a und 11 b Mitteilung von den in den Artikeln 11 a und 11 b genannten Informationen, so zieht dies für das Institut oder die Person, deren leitendes Personal oder deren Angestellte keinerlei Haftung nach sich.“

k)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 12 a

(1)   Es darf weder eine Forderung nach Schadensersatz noch eine andere derartige Forderung, wie etwa ein Aufrechnungsanspruch oder ein Garantieanspruch, insbesondere eine Forderung nach Verlängerung oder Zahlung einer insbesondere finanziellen Garantie oder Gegengarantie in jeglicher Form, erfüllt werden, die von einer der folgenden Personen, Organisationen oder Einrichtungen geltend gemacht wird:

a)

einer in den Anhängen IV, V oder VI bezeichneten Person, Organisation oder Einrichtung,

b)

einer anderen Person, Organisation oder Einrichtung in Iran, einschließlich der iranischen Regierung,

c)

einer Person, Organisation oder Einrichtung, die über eine dieser Personen oder Organisationen oder in deren Auftrag tätig wird,

anlässlich eines Vertrags oder eines Geschäfts, dessen Durchführung durch die mit dieser Verordnung verhängten Maßnahmen mittelbar oder unmittelbar, ganz oder teilweise berührt worden wäre.

(2)   Die Durchführung eines Vertrags oder Geschäfts gilt als von den Maßnahmen gemäß dieser Verordnung betroffen, wenn das Bestehen oder der Inhalt des Anspruchs direkt oder indirekt auf diese Maßnahmen zurückgeht.

(3)   Bei jedem Verfahren zur Durchsetzung eines Anspruchs trägt die Person, die den Anspruch geltend macht, die Beweislast dafür, dass die Erfüllung des Anspruchs nicht aufgrund von Absatz 1 verboten ist.“

l)

Dem Artikel 15 Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

Änderung von Anhang VI auf der Grundlage von Beschlüssen in Bezug auf die Anhänge III und IV zum Gemeinsamen Standpunkt 2008/652/GASP.“

m)

Der Wortlaut von Anhang I dieser Verordnung wird als Anhang I A eingefügt.

n)

Anhang II erhält die Fassung von Anhang II dieser Verordnung.

o)

Anhang III erhält die Fassung von Anhang III dieser Verordnung.

p)

Der Wortlaut von Anhang IV dieser Verordnung wird als Anhang VI angefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 213 vom 8.8.2008, S. 58.

(2)  ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 15.

(3)  ABl. L 103 vom 20.4.2007, S. 1.

(4)  ABl. L 143 vom 6.6.2007, S. 1.

(5)  ABl. L 117 vom 4.5.2005, S. 13.

(6)  ABl. L 360 vom 19.12.2006, S. 64.“


ANHANG I

"ANHANG I A

Liste der in Artikel 2 Absatz 1, Buchstabe a Ziffer iii genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte "Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007.

Allgemeine Hinweise

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht verbotene Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren verbotenen Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) verbotene(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil IA.B zu lesen)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) verboten ist, ist entsprechend den Vorgaben des Teils IA.B verboten.

2.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann verboten, wenn sie für nicht verbotene Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung (Überprüfung) und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht verboten sind oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

4.

Die Verbote hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

IA.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A0.001

Hohlkathodenlampen wie folgt:

a)

Jod-Hohlkathodenlampen mit Fenstern aus reinem Silizium oder Quarz

b)

Uran-Hohlkathodenlampen

IA.A0.005

Bestandteile eines Kernreaktors und Prüfgeräte, soweit nicht von Nummer 0A001 erfasst, wie folgt:

1.

Verschlüsse

2.

innenliegende Bestandteile

3.

Ausrüstung für das Verschließen sowie für das Prüfen und Messen der Verschlüsse

0A001

IA.A0.006

Nukleare Nachweissysteme zum Nachweis, zur Identifizierung und zur Quantifizierung radioaktiver Stoffe oder von Kernstrahlung und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, soweit nicht von den Unternummern 0A001.j und 1A004.c erfasst

0A001.j

1A004.c

IA.A0.007

Faltenbalgventile aus Aluminiumlegierungen oder rostfreiem Stahl vom Typ 304, 304 L oder 316 L.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Faltenbalgventile, erfasst in Unternummer 0B001.c.6 und Nummer 2A226.

0B001.c.6

2A226

IA.A0.012

Abgeschirmte Gehäuse für den Umgang mit, die Aufbewahrung oder die Handhabung von radioaktiven Stoffen (Heiße Zellen)

0B006

IA.A0.013

"Natürliches Uran", "abgereichertes Uran" oder Thorium als Metall, Legierung, chemische Verbindung oder Konzentrat sowie jedes andere Material, das einen oder mehrere der vorstehend genannten Stoffe enthält, soweit nicht in Nummer 0C001 erfasst

0C001


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A1.001

Lösungsmittel Bis(2-ethylhexyl)phosphorsäure (HDEHP oder D2HPA) (Nummer im Register des Chemical Abstract Service (CAS) 298-07-7), in beliebiger Menge, mit einer Reinheit größer als 90 %

IA.A1.002

Fluorgas – CAS 7782-41-4 – mit einer Reinheit größer als 95 %

IA.A1.005

Elektrolytische Zellen für die Erzeugung von Fluor mit einer Fertigungskapazität von mehr als 100 g Fluor je Stunde

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht elektrolytische Zellen, erfasst in Nummer 1B225.

1B225

IA.A1.008

Magnetische Metalle aller Typen und in jeder Form mit einer Anfangsrelativpermeabilität (initial relative permeability) größer/gleich 120 000 und einer Dicke größer/gleich 0,05 mm und kleiner/gleich 0,1 mm

1C003.a

IA.A1.009

"Faser- oder fadenförmige Materialien" oder Prepregs wie folgt:

a)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Kohlenstoff oder Aramid mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer 10 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer 17 × 104 m

b)

"Faser- oder fadenförmige Materialien" aus Glas mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

"spezifischer Modul" größer 3,18 × 106 m oder

2.

"spezifische Zugfestigkeit" größer als 76,2 × 103 m

c)

mit warmaushärtendem Harz imprägnierte endlose "Garne", "Faserbündel" (rovings), "Seile" oder "Bänder" mit einer Breite kleiner/gleich 15 mm (Prepregs) aus "faser- oder fadenförmigen Materialien" aus Kohlenstoff oder Glas, soweit nicht in Unternummer II.A1.010.a oder II.A1.010.b erfasst

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b, 1C210.a und 1C210.b.

1C010.a

1C010.b

1C210.a

1C210.b

IA.A1.010

Harzimprägnierte oder pechimprägnierte Fasern (Prepregs), metall- oder kohlenstoffbeschichtete Fasern (Preforms) oder "Kohlenstofffaser-Preforms" wie folgt:

a)

hergestellt aus in Unternummer II.A1.009 erfassten "faser- oder fadenförmigen Materialien"

b)

kohlenstoffbeschichtete "faser- oder fadenförmige Materialien" in Epoxidharz"matrix" (prepregs), erfasst in den Unternummern 1C010.a, 1C010.b und 1C010.c, für die Reparatur von Luftfahrzeug-Strukturen oder Laminaten, bei denen die Größe der Einzelmatten (prepregs) nicht größer ist als 50 cm × 90 cm

c)

Prepregs, erfasst in der Unternummer 1C010.a, 1C010.b oder 1C010.c, die mit Phenol- oder Epoxydharzen imprägniert sind, mit einer Glasübergangstemperatur (Tg) kleiner als 433 K (160 °C) und deren Aushärtungstemperatur kleiner als die Glasübergangstemperatur ist

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht "faser- oder fadenförmige Materialien", erfasst in Unternummer 1C010.e.

1C010.e.

1C210

IA.A1.011

Verstärkte Siliziumkarbid-Keramik-Verbundwerkstoffe, geeignet für Bugspitzen, Wiedereintrittskörper, Strahlruder, verwendbar für "Flugkörper", soweit nicht in Nummer 1C107 erfasst

1C107

IA.A1.012

Martensitaushärtender Stahl (maraging steel), soweit nicht in den Nummern 1C116 oder 1C216 erfasst, mit einer ‧erreichbaren‧ Zugfestigkeit größer/gleich 2 050 MPa bei 293 K (20 °C)

Technische Anmerkung: Diese Nummer erfasst ‧martensitaushärtenden Stahl‧ vor und nach einer Wärmebehandlung.

1C216

IA.A1.013

Wolfram, Tantal, Wolframkarbid, Tantalkarbid und Legierungen mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

in Formen mit hohlzylindrischer oder sphärischer Symmetrie (einschließlich Zylindersegmente) mit einem Innendurchmesser größer/gleich 50 mm und kleiner/gleich 300 mm und

b)

einer Masse größer als 5 kg

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Wolfram, Wolframkarbid und Legierungen, erfasst in Nummer 1C226.

1C226


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A2.001

Vibrationsprüfsysteme, Ausrüstung und Bestandteile hiervon, soweit nicht in Nummer 2B116 erfasst:

a)

Vibrationsprüfsysteme mit Rückkopplungs- oder Closed-Loop-Technik mit integrierter digitaler Steuerung, geeignet für Vibrationsbeanspruchungen des Prüflings mit einer Beschleunigung größer/gleich 0,1 g rms zwischen 0,1 Hz und 2 kHz und bei Übertragungskräften größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧

b)

digitale Steuerungen in Verbindung mit besonders für Vibrationsprüfung entwickelter "Software", mit einer Echtzeit-Bandbreite größer/gleich 5 kHz und konstruiert zum Einsatz in den in Unternummer a erfassten Systemen

c)

Schwingerreger (Shaker units) mit oder ohne zugehörige Verstärker, geeignet für Übertragungskräfte von größer/ gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen

d)

Prüflingshaltevorrichtungen und Elektronikeinheiten, konstruiert, um mehrere Schwingerreger zu einem Schwingerregersystem, das Übertragungskräfte größer/gleich 50 kN, gemessen am ‧Prüftisch‧, erzeugen kann, zusammenzufassen, und geeignet für die in Unternummer a erfassten Systemen

Technische Anmerkung: Ein ‧Prüftisch‧ ist ein flacher Tisch oder eine flache Oberfläche ohne Aufnahmen oder Halterungen.

2B116

IA.A2.004

Fernlenk-Manipulatoren, die für ferngesteuerte Tätigkeiten bei radiochemischen Trennprozessen oder in Heißen Zellen eingesetzt werden können, soweit nicht in Nummer 2B225 erfasst, mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

Eignung zur Durchdringung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Durch-die-Wand-Modifikation) oder

b)

Eignung zur Überbrückung der Wand einer Heißen Zelle mit einer Dicke größer/gleich 0,3 m (Über-die-Wand-Modifikation)

Technische Anmerkung: Fernlenk-Manipulatoren ermöglichen die Übertragung der Bewegungen einer Bedienungsperson auf einen ferngelenkten Funktionsarm und eine Endhalterung. Sie können über Master-Slave-Steuerung, Steuerknüppel oder Tastatur bedient werden.

2B225

IA.A2.011

Zentrifugalseparatoren, geeignet zur kontinuierlichen Trennung ohne Aerosolfreisetzung und hergestellt aus einem der folgenden Werkstoffe:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

5.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

6.

Titan oder Titan-Legierungen, oder

7.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Zentrifugalseparatoren, erfasst in Unternummer 2B352.c.

2B352.c

IA.A2.012

Filter aus gesintertem Metall, aus Nickel oder Nickellegierungen mit 40 Gew.-% Nickel oder mehr

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Filter, erfasst in Unternummer 2B352.d.

2B352.d


A3.   Allgemeine Elektronik

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A3.001

Hochspannungs-Gleichstromversorgungsgeräte mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

Erzeugung von 10 kV oder mehr im Dauerbetrieb über einen Zeitraum von 8 h mit einer Ausgangsleistung größer/gleich 5 kW, auch mit sweeping, und

b)

Strom- oder Spannungsregelung kleiner (besser) als 0,1 % über einen Zeitraum von 4 h

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Stromversorgungsgeräte, erfasst in Unternummer 0B001.j.5 und Nummer 3A227.

3A227

IA.A3.002

Massenspektrometer, soweit nicht in Nummer 3A233 oder Unternummer 0B002.g erfasst, für die Messung von Ionen einer Atommasse größer/gleich 200 amu (atomic mass units) mit einer Auflösung besser als 2 amu bei 200 amu oder größer, und Ionenquellen hierfür wie folgt:

a)

induktiv gekoppelte Plasma-Massenspektrometer (ICP/MS)

b)

Glühentladungs-Massenspektrometer (GDMS)

c)

Thermoionisations-Massenspektrometer (TIMS)

d)

Elektronenstoß-Massenspektrometer mit einer Quellenkammer, hergestellt aus "UF6-resistenten Werkstoffen", damit ausgekleidet oder plattiert

e)

Molekularstrahl-Massenspektrometer mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus rostfreiem Stahl oder Molybdän, damit ausgekleidet oder plattiert, und mit einer Kühlfalle, die auf 193 K (– 80 °C) oder weniger kühlen kann, oder

2.

mit einer Quellenkammer, hergestellt aus "UF6-resistenten Werkstoffen", damit ausgekleidet oder plattiert

f)

Massenspektrometer, ausgestattet mit einer Mikrofluorierungsionenquelle, konstruiert für Aktinide oder Aktinidenfluoride

3A233


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.A6.001

Stäbe aus Yttrium-Aluminium-Granat (YAG)

IA.A6.003

Wellenfrontkorrektursysteme für die Verwendung mit einem Laserstrahl mit einem Durchmesser größer als 4 mm und besonders konstruierte Bestandteile hierfür, einschließlich Steuersysteme und Phasenfront-Erkennungssysteme und "verformbare Spiegel" einschließlich bimorphen Spiegeln

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Spiegel, erfasst in den Unternummern 6A004.a, 6A005.e und 6A005.f.

6A003

IA.A6.004

Argonionen-"Laser" mit einer mittleren Ausgangsleistung größer/gleich 5 W

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Argonionen-"Laser", erfasst in Unternummer 0B001.g.5, Nummer 6A005 und Unternummer 6A205.a.

6A005.a.6

6A205.a

IA.A6.006

Abstimmbare Halbleiter-"Laser" und abstimmbare Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Wellenlänge größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm sowie Stacks aus Halbleiter-"Lasern", die wenigstens ein abstimmbares Halbleiter-"Laser-Array" mit einer solchen Wellenlänge enthalten

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht Halbleiter-"Laser", erfasst in den Unternummern 0B001.h.6 und 6A005.b.

6A005.b

IA.A6.008

Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser" mit einer Ausgangswellenlänge größer als 1 000 nm und kleiner/gleich 1 100 nm und einer Ausgangsenergie je Puls größer als 10 J

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Neodym-dotierte (andere als Glas-)"Laser", erfasst in Unternummer 6A005.c.2.b.

6A005.c.2

IA.A6.010

Strahlungsfeste Kameras oder Linsen hierfür, soweit nicht erfasst in Unternummer 6A203.c, besonders konstruiert oder ausgelegt als unempfindlich gegen Strahlungsbelastungen größer als 50 × 103 Gy (Silizium) (5 × 106 Rad (Silizium)) ohne betriebsbedingten Qualitätsverlust

Technische Anmerkung: Der Ausdruck Gy (Silizium) bezieht sich auf die in Joule pro Kilogramm ausgedrückte Energie, die von einer ionisierender Strahlung ausgesetzten Probe von nicht abgeschirmtem Silizium absorbiert wird.

6A203.c

IA.A6.011

Abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 300 nm und kleiner/gleich 800 nm

2.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 10 W und kleiner/gleich 30 W

3.

einer Pulsfrequenz größer als 1 kHz und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 100 ns.

1.

Diese Nummer erfasst nicht Single-Mode-Oszillatoren.

2.

Diese Nummer erfasst nicht abstimmbare, gepulste Farbstoff-(Dye-)Laserverstärker und -Oszillatoren, erfasst in den Unternummern 6A205.c und 0B001.g.5 sowie Nummer 6A005.

6A205.c

IA.A6.012

Gepulste CO2-"Laser" mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

einer Betriebswellenlänge größer/gleich 9 000 nm und kleiner/gleich 11 000 nm

2.

einer Pulsfrequenz größer als 250 Hz

3.

einer mittleren Ausgangsleistung größer als 100 W und kleiner/gleich 500 W und

4.

einer Pulsdauer kleiner als 200 ns.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht gepulste CO2-Laserverstärker und -Oszillatoren aus Kohlendioxid, erfasst in den Unternummern 6A205.d, 0B001.h.6 und 6A005.d.

6A205.d

IA.B.   TECHNOLOGIEN

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

IA.B.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil IA.A (Güter) aufgeführten Güter erforderlich sind

–"


ANHANG II

"ANHANG II

Liste der in Artikel 3 genannten Güter und Technologien

EINLEITENDE ANMERKUNGEN

1.

Sofern nicht anders angegeben, verweisen die Referenznummern in der Spalte "Beschreibung" auf die Beschreibungen der Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2000.

2.

Eine Referenznummer in der Spalte "eferenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007" bedeutet, dass die Merkmale des in der Spalte "Beschreibung" beschriebenen Gutes außerhalb der Parameter liegen, die in der entsprechenden Beschreibung des Dual-Use-Gutes, auf das verwiesen wird, festgelegt sind.

3.

Definitionen der Begriffe, die in ‧einfachen Anführungszeichen‧ stehen, finden sich in einer technischen Anmerkung zu dem jeweiligen Gut.

4.

Definitionen der Begriffe, die in "doppelten Anführungszeichen" stehen, finden sich in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007 des Rates.

Allgemeine Hinweise

1.

Der Zweck der in diesem Anhang genannten Verbote darf nicht dadurch unterlaufen werden, dass nicht kontrollierte Güter (einschließlich Anlagen) mit einem oder mehreren kontrollierten Bestandteilen ausgeführt werden, wenn der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement des Ausfuhrgutes ist (sind) und leicht entfernt oder für andere Zwecke verwendet werden kann (können).

Anmerkung:

Bei der Beurteilung der Frage, ob der (die) kontrollierte(n) Bestandteil(e) ein Hauptelement bildet (bilden), müssen Menge, Wert und eingesetztes technologisches Know-how sowie andere besondere Umstände berücksichtigt werden, die das (die) verbotenen Bestandteil(e) zu einem Hauptelement machen könnten.

2.

Die in diesem Anhang erfassten Güter umfassen sowohl neue als auch gebrauchte Güter.

Allgemeine Technologie-Anmerkung (ATA)

(im Zusammenhang mit Teil II.B zu lesen)

1.

Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von "Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von Gütern "unverzichtbar" ist, deren Verkauf, Lieferung, Weitergabe oder Ausfuhr laut unten angeführtem Teil A (Güter) kontrolliert wird, wird entsprechend den Vorgaben des Teils II.B kontrolliert.

2.

"Technologie", die für die "Entwicklung", "Herstellung" oder "Verwendung" von verbotenen Gütern "unverzichtbar" ist, bleibt auch dann unter Kontrolle, wenn sie für nicht kontrollierte Güter einsetzbar ist.

3.

Nicht erfasst ist "Technologie", die das unbedingt erforderliche Minimum für Aufbau, Betrieb, Wartung und Reparatur derjenigen Güter darstellt, die nicht kontrolliert werden oder für die eine Ausfuhrgenehmigung nach der Verordnung (EG) Nr. 423/2007 erteilt wurde.

4.

Die Kontrollen hinsichtlich der Weitergabe von "Technologie" gelten weder für "allgemein zugängliche" Informationen, "wissenschaftliche Grundlagenforschung" noch für die für Patentanmeldungen erforderlichen Mindestinformationen.

II.A.   GÜTER

A0.   Kerntechnische Materialien, Anlagen und Ausrüstung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A0.002

Faraday-Isolatoren im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

II.A0.003

Optische Gitter im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

II.A0.004

Optische Fasern im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm überzogen und mit einem Kerndurchmesser größer als 0,4 mm und kleiner/gleich 2 mm

II.A0.008

Plan-, Konvex- und Konkavspiegel, beschichtet mit hochreflektiver oder wellenlängenselektiver Mehrfachvergütung im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm

0B001.g.5

II.A0.009

Linsen, Polarisatoren, λ/2-Platten, λ/4-Platten, Laserfenster und Rotoren aus Silizium oder Quarz, mit Antireflexschichten im Wellenlängenbereich 500 nm – 650 nm beschichtet

0B001.g

II.A0.010

Rohre, Verrohrungen, Flansche und Anschlussstücke (Fittings), bestehend aus oder beschichtet mit Nickel oder Nickellegierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel, soweit nicht in Unternummer 2B350.h.1 erfasst

2B350

II.A0.011

Vakuumpumpen, soweit nicht in Unternummer 0B002.f.2 oder Nummer 2B231 erfasst, wie folgt:

Turbomolekularpumpen mit einer Förderleistung größer/gleich 400 l/s

Wälzkolben(Roots-)vakuumpumpen mit einer volumetrischen Ansaugleistung größer als 200 m3/h.

Faltenbalggedichtete Schraubenkompressoren und faltenbalggedichtete Schraubenvakuumpumpen

0B002.f.2

2B231


A1.   Werkstoffe, Chemikalien, "Mikroorganismen" und "Toxine"

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A1.003

Dichtungen und Verschlüsse, bestehend aus einem der folgenden Materialien:

a)

Copolymere des Vinylidenfluorids, die ungereckt zu mindestens 75 % eine beta-kristalline Struktur aufweisen

b)

fluorierte Polyimide, die mindestens 10 % gebundenes Fluor enthalten

c)

fluorierte Phosphazen-Elastomere, die mindestens 30 % gebundenes Fluor enthalten

d)

Polychlortrifluorethylen (PCTFE, z. B. Kel-F ®)

e)

Viton-Fluorelastomere

f)

Polytetrafluorethylen (PTFE)

 

II.A1.004

Persönliche Ausrüstung für den Nachweis von Kernstrahlung, einschließlich Personen-Dosimeter

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kernstrahlungsnachweissysteme, erfasst in Unternummer 1A004.c.

1A004.c

II.A1.006

Platinierte Katalysatoren, soweit nicht in Nummer 1A225 erfasst, besonders konstruiert oder hergerichtet zur Förderung der Wasserstoffaustauschreaktion zwischen Wasserstoff und Wasser zur Tritiumrückgewinnung aus Schwerem Wasser oder zur Schwerwasserproduktion, und Ersatzstoffe (Surrogate) hierfür

1B231, 1A225

II.A1.007

Aluminium und Aluminiumlegierungen, soweit nicht in Unternummer 1C002.b.4 oder 1C202.a erfasst, in Roh- oder Halbzeugform mit einer der folgenden Eigenschaften:

a)

erreichbare Zugfestigkeit größer/gleich 460 MPa bei 293 K (20 °C) oder

b)

mit einer Zugfestigkeit größer/gleich 415 MPa bei 298 K (25 °C)

1C002.b.4

1C202.a


A2.   Werkstoffbearbeitung

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A2.002

Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung mit einer Positioniergenauigkeit mit "allen verfügbaren Kompensationen" von kleiner (besser)/gleich 15 μm entlang einer beliebigen Linearachse nach ISO 230/2 (1988) (1) oder entsprechenden nationalen Normen

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Werkzeugmaschinen für Schleifbearbeitung, erfasst in den Unternummern 2B201.b und 2B001.c.

2B201.b

2B001.c

II.A2.002a

Bestandteile und Steuerungen, besonders konstruiert für Werkzeugmaschinen, erfasst in den Nummern 2B001, 2B201 und II.A2.002 dieser Liste

 

II.A2.003

Auswuchtmaschinen und zugehörige Ausrüstung wie folgt:

a)

Auswuchtmaschinen, konstruiert oder geändert für zahnmedizinische oder andere medizinische Ausrüstung, mit allen folgenden Eigenschaften:

1.

nicht geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen mit einer Masse größer als 3 kg

2.

geeignet zum Auswuchten von Rotoren/Baugruppen bei Drehzahlen größer als 12 500 U/min

3.

geeignet zur Korrektur von Unwuchten in zwei oder mehr Ebenen und

4.

geeignet zum Auswuchten bis zu einer spezifischen Restunwucht von 0,2 g × mm/kg der Rotormasse

b)

Messgeräte (indicator heads/balancing instrumentation), konstruiert oder geändert für den Einsatz in Maschinen, erfasst in Unternummer a

Technische Anmerkung: Indicator heads werden auch als balancing instrumentation bezeichnet.

2B119

II.A2.005

Mit kontrollierter Atmosphäre betriebene Wärmebehandlungsöfen wie folgt:

Öfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.006

Oxidationsöfen, geeignet für Betriebstemperaturen größer als 400 oC

2B226, 2B227

II.A2.007

"Druckmessgeräte", soweit nicht in 2B230 erfasst, geeignet zum Messen von Absolutdrücken im Bereich von 0 bis 200 kPa, mit den zwei folgenden Eigenschaften:

a)

Drucksensoren, hergestellt aus oder geschützt durch "UF6-resistente Werkstoffe" und

b)

mit einer der folgenden Eigenschaften:

1.

Messbereich kleiner als 200 kPa und ‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als ± 1 % vom Skalenendwert oder

2.

Messbereich größer/gleich 200 kPa und‧Messgenauigkeit‧ kleiner (besser) als 2 kPa

Technische Anmerkung: ‧Messgenauigkeit‧ im Sinne der Nummer 2B230 schließt Nichtlinearität, Hysterese und Reproduzierbarkeit bei Umgebungstemperatur ein.

2B230

II.A2.008

Flüssig-flüssig Kontakt-Ausrüstung (Mischer-Abscheider, Pulsationskolonnen und Zentrifugalextraktoren); und Flüssigkeitsverteiler, Dampfverteiler oder Flüssigkeitssammler, konstruiert für solche Ausrüstung, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen, oder

9.

rostfreier Stahl.

Technische Anmerkung: ‧Carbon-Grafit‧ besteht aus amorphem Kohlenstoff und Grafit, wobei der Grafitgehalt 8 Gew.-% oder mehr beträgt.

2B350.e

II.A2.009

Industrielle Geräte und Bestandteile, die nicht in Unternummer 2B350.d erfasst sind, wie folgt:

Wärmetauscher oder Kondensatoren mit einer Wärmeaustauschfläche größer als 0,05 m2 und kleiner als 30 m2 sowie für solche Wärmetauscher oder Kondensatoren konstruierte Rohre, Platten, Coils oder Blöcke, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Werkstoffe bestehen:

1.

Legierungen mit mehr als 25 Gew.-% Nickel und 20 Gew.-% Chrom,

2.

Fluorpolymere,

3.

Glas oder Email,

4.

Grafit oder ‧Carbon-Grafit‧

5.

Nickel oder Nickel-Legierungen mit mehr als 40 Gew.-% Nickel,

6.

Tantal oder Tantal-Legierungen,

7.

Titan oder Titan-Legierungen,

8.

Zirkonium oder Zirkonium-Legierungen,

9.

Siliziumkarbid,

10.

Titankarbid, oder

11.

rostfreier Stahl.

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Fahrzeugkühler.

2B350.d

II.A2.010

Pumpen mit Mehrfachdichtung und dichtungslose Pumpen, soweit nicht in Unternummer 2B350.i erfasst, geeignet für korrodierende Flüssigkeiten, mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 0,6 m3/h oder Vakuumpumpen mit einer vom Hersteller angegebenen maximalen Förderleistung größer als 5 m3/h (jeweils unter Standard-Bedingungen von 273 K (0 °C) und 101,3 kPa) sowie für solche Pumpen konstruierte Pumpengehäuse, vorgeformte Gehäuseauskleidungen, Laufräder, Rotoren oder Strahlpumpendüsen, bei denen die medienberührenden Flächen ganz aus einem der folgenden Materialien bestehen:

1.

rostfreiem Stahl

2.

Aluminiumlegierungen

 


A6.   Sensoren und Laser

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A6.002

Infrarotoptiken im Wellenlängenbereich größer/gleich 9 μm und kleiner/gleich 17 μm und Bestandteile hierfür, einschließlich Bestandteilen aus Cadmiumtellurid (CdTe)

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Kameras und Bestandteile, erfasst in Nummer 6A003.

6A003

II.A6.005

Halbleiter-"Laser" und Bestandteile hierfür wie folgt:

a)

einzelne Halbleiter-"Laser" mit einer jeweiligen Ausgangsleistung größer als 200 mW, in Mengen größer als 100

b)

Halbleiter-"Laser"-Arrays mit einer Ausgangsleistung größer als 20 W

1.

Halbleiter-"Laser" werden gewöhnlich als "Laser"-Dioden bezeichnet.

2.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser", erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.b.

3.

Diese Nummer erfasst nicht "Laser"-Dioden mit einer Wellenlänge im Bereich 1 200 nm – 2 000 nm.

6A005.b

II.A6.007

"Abstimmbare" Festkörper-"Laser" wie folgt und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

a)

Titan-Saphir-Laser

b)

Alexandrit-Laser

Anmerkung: Diese Nummer erfasst nicht Titan-Saphir- und Alexandrit-Laser, erfasst in den Unternummern 0B001.g.5, 0B001.h.6 und 6A005.c.1.

6A005.c.1

II.A6.009

Akustooptische Bestandteile wie folgt:

a)

Aufnahmeröhren und Halbleiter-Bildsensoren, die eine Bildwiederholungsfrequenz größer/gleich 1 kHz erlauben

b)

die Bildwiederholungsfrequenz bestimmendes Zubehör

c)

Pockels-Zellen

6A203.b.4.c


A7.   Luftfahrtelektronik und Navigation

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.A7.001

Trägheitssysteme und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

I.

Trägheitsnavigationssysteme, die für den Einsatz in "zivilen Luftfahrzeugen" von einer Zivilluftfahrtbehörde in einem Mitgliedstaat des Wassenaar-Arrangements zugelassen sind, und besonders konstruierte Bestandteile wie folgt:

a)

Trägheitsnavigationssysteme (INS) (kardanisch oder strapdown) und Trägheitsgeräte, konstruiert für Lageregelung, Lenkung oder Steuerung von "Luftfahrzeugen", (Über- oder Unterwasser-)Schiffen, Land- oder "Raumfahrzeugen", mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

Navigationsfehler (trägheitsfrei) kleiner (besser)/ gleich 0,8 nautische Meilen/h ‧Circular Error Probable‧ (CEP) nach normaler Ausrichtung oder

2.

spezifiziert zum Betrieb bei linearen Beschleunigungswerten größer als 10 g;

b)

Hybride Trägheitsnavigationssysteme mit einem oder mehreren integrierten weltweiten Satelliten-Navigationssystemen (GNSS) oder einem oder mehreren "datenbankgestützten Navigationssystemen" ("DBRN") zur Lageregelung, Lenkung oder Steuerung, nach normaler Ausrichtung, mit einer Positionsgenauigkeit des INS, nach Ausfall des GNSS oder des "DBRN" von bis zu vier Minuten Dauer, von kleiner (besser) als 10 m ‧Circular Error Probable‧ (CEP);

c)

Trägheitsgeräte für Azimut, Kurs oder Nordweisung mit einer der folgenden Eigenschaften und besonders konstruierte Bestandteile hierfür:

1.

konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite oder

2.

konstruiert für Nicht-Betriebs-Schockwerte (non-operating shock level) von größer/gleich 900 g über eine Zeitdauer von größer/gleich 1 ms

Anmerkung: Die in den Unternummern I.a und I.b genannten Parameter müssen unter einer der folgenden Umgebungsbedingungen eingehalten werden:

1.

Zufallsverteilte Vibration (input random vibration) mit einer Gesamtstärke von 7,7 g rms in der ersten halben Stunde und einer Gesamttestzeit von 1,5 Stunden in allen drei Achsen mit folgenden Schwingungseigenschaften:

a)

konstante spektrale Leistungsdichte (power spectral density, PSD) von 0,04 g2/Hz im Frequenzbereich 15 Hz bis 1 000 Hz und

b)

spektrale Leistungsdichte von 0,04 g2/Hz bei 1 000 Hz auf 0,01 g2/Hz bei 2 000 Hz abfallend

2.

Roll- und Gierrate größer/gleich 2,62 rad/s (150°/s); oder

3.

nationale Prüfbedingungen äquivalent den in den Unternummern 1 und 2 beschriebenen Bedingungen

1.

Unternummer I.b bezieht sich auf Systeme, in denen ein INS und andere unabhängige Hilfsnavigationseinrichtungen in eine Einheit integriert sind, um eine Leistungssteigerung zu erreichen.

2.

‧Circular Error Probable‧ (CEP) bezeichnet innerhalb einer kreisförmigen Normalverteilung den Radius des Kreises, der 50 Prozent der einzelnen durchgeführten Messungen enthält, oder den Radius des Kreises, in dem eine 50-prozentige Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins besteht.

II.

Theodolitensysteme mit eingebauten Trägheitsgeräten, die besonders konstruiert sind für zivile Überwachungszwecke und konstruiert für eine Azimut-, Kurs- oder Nordweisungsgenauigkeit kleiner (besser)/gleich 6 Bogenminuten (rms) bei 45 Grad geografischer Breite, und besonders konstruierte Bestandteile hierfür

III.

Trägheitsgeräte oder sonstige Geräte, die in den Nummern 7A001 oder 7A101 erfasste Beschleunigungsmesser enthalten, sofern diese Beschleunigungsmesser für Arbeiten an Bohrlöchern bestimmt und als MWD-(Measurement While Drilling-) Sensoren zur Messung während des Bohrvorgangs besonders konstruiert sind

7A003, 7A103

II.B.   TECHNOLOGY

Nummer

Beschreibung

Referenznummer des Gutes in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1183/2007

II.B.001

Technologien, die für die Entwicklung, Herstellung oder Verwendung der in Teil II. A aufgeführten Güter erforderlich sind"

 


ANHANG III

„ANHANG III

Websites mit Informationen über die in Artikel 3 Absätze 4 und 5, Artikel 4a, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 6, 8, 9, Artikel 10 Absätze 1 und 2, Artikel 11a und 11b, Artikel 13 Absatz 1 und Artikel 17 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission

BELGIEN

http://www.diplomatie.be/eusanctions

BULGARIEN

http://www.mfa.government.bg

TSCHECHISCHE REPUBLIK

http://www.mfcr.cz/mezinarodnisankce

DÄNEMARK

http://www.um.dk/da/menu/Udenrigspolitik/FredSikkerhedOgInternationalRetsorden/Sanktioner/

DEUTSCHLAND

http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Aussenwirtschaft/Aussenwirtschaftsrecht/embargos.html

ESTLAND

http://www.vm.ee/est/kat_622/

IRLAND

http://foreign-affairs.net/home/index.aspx?id=28519

GRIECHENLAND

http://www.ypex.gov.gr/www.mfa.gr/en-US/Policy/Multilateral+Diplomacy/International+Sanctions/

SPANIEN

http://www.maec.es/es/MenuPpal/Asuntos/Sanciones%20Internacionales/Paginas/Sanciones_%20Internacionales.aspx

FRANKREICH

http://www.diplomatie.gouv.fr/autorites-sanctions/

ITALIEN

http://www.esteri.it/UE/deroghe.html

ZYPERN

http://www.mfa.gov.cy/sanctions

LETTLAND

http://www.mfa.gov.lv/en/security/4539

LITAUEN

http://www.urm.lt

LUXEMBURG

http://www.mae.lu/sanctions

UNGARN

http://www.kulugyminiszterium.hu/kum/hu/bal/Kulpolitikank/nemzetkozi_szankciok/

MALTA

http://www.doi.gov.mt/EN/bodies/boards/sanctions_monitoring.asp

NIEDERLANDE

http://www.minbuza.nl/sancties

ÖSTERREICH

http://www.bmeia.gv.at/view.php3?f_id=12750&LNG=en&version=

POLEN

http://www.msz.gov.pl

PORTUGAL

http://www.min-nestrangeiros.pt

RUMÄNIEN

http://www.mae.ro/index.php?unde=doc&id=32311&idlnk=1&cat=3

SLOWENIEN

http://www.mzz.gov.si/si/zunanja_politika/mednarodna_varnost/omejevalni_ukrepi/

SLOWAKEI

http://www.foreign.gov.sk

FINNLAND

http://formin.finland.fi/kvyhteistyo/pakotteet

SCHWEDEN

http://www.ud.se/sanktioner

VEREINIGTES KÖNIGREICH

www.fco.gov.uk/competentauthorities

Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission:

Europäische Kommission

Generaldirektion Außenbeziehungen

Direktion A: Krisenplattform — politische Koordinierung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik

Referat A2: Krisenmanagement und Konfliktvermeidung

CHAR 12/106

1049 BRÜSSEL — BELGIEN

E-Mail: relex-sanctions@ec.europa.eu

Tel.: (32-2) 295 55 85

Fax: (32-2) 299 08 73“


ANHANG IV

„ANHANG VI

Liste der in Artikel 11a Absatz 2 genannten Kredit- und Finanzinstitute

In den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstabe b (1)

1.   BANK MELLI IRAN *

Frankreich

43, Avenue Montaigne, 75008 Paris

Code BIC: MELIFRPP

Deutschland

Holzbrücke 2, D-20459, Hamburg,

Code BIC: MELIDEHH

Vereinigtes Königreich

Melli Bank Plc

One London Wall, 11th Floor, London EC2Y 5EA

Code BIC: MELIGB2L

2.   BANK SEPAH *

Frankreich

64 rue de Miromesnil, 75008 Paris

Code BIC: SEPBFRPP

Deutschland

Hafenstraße 54, D-60327 Frankfurt am Main

Code BIC: SEPBDEFF

Italien

Via Barberini 50, 00187 Rom

Code BIC: SEPBITR1

Vereinigtes Königreich

Bank Sepah International plc

5/7 Eastcheap, London EC3M 1JT

Code BIC: SEPBGB2L

3.   BANK SADERAT IRAN:

Frankreich

Bank Saderat Iran

16 Rue de la Paix, 75002 Paris

Code BIC: BSIRFRPP

TELEX: 220287 SADER A / SADER B

Deutschland

Zweigstelle Hamburg

Postfach 112227, Deichstraße11, D-20459 Hamburg

Code BIC: BSIRDEHH

TELEX: 215175 SADBK D

Zweigstelle Frankfurt

Postfach 160151, Friedensstraße 4, D-60311 Frankfurt am Main

Code BIC: BSIRDEFF

Griechenland

Zweigstelle Athen

PO Box 4308, 25-29 Venizelou St, GR 105 64 Athens

Code BIC: BSIRGRAA

TX: 218385 SABK GR

Vereinigtes Königreich

Bank Saderat plc

5 Lothbury, London EC2R 7HD

Code BIC: BSPLGB2L

TX: 883382 SADER G

4.   BANK TEJARAT:

Frankreich

Bank Tejarat

124-126 Rue de Provence, 75008 Paris

Code BIC: BTEJFRPP

TELEX: 281972 F, 281973 F BKTEJ

5.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigtes Königreich

Hauptverwaltung und Hauptzweigstelle

6 Lothbury, London, EC2R 7HH

Code BIC: PIBPGB2L

TX: 885426

Nicht in den Anwendungbereich des Artikels 18 fallende Zweigstellen und Tochterunternehmen von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in Iran sowie von Finanzinstituten, die weder in Iran ansässig sind noch in den Anwendungsbereich des Artikels 18 fallen, aber von Personen oder Einrichtungen mit Sitz in Iran kontrolliert werden, nach Artikel 11a Absatz 2 Buchstaben c und d (2)

1.   BANK MELLI *

Aserbaidschan

Bank Melli Iran, Zweigstelle Baku

Nobel Ave. 14, Baku

Code BIC: MELIAZ22

Irak

No. 111 — 27 Alley — 929 District — Arasat street, Baghdad

Code BIC: MELIIQBA

Oman

Zweigstelle Oman Muscat

P.O. Box 5643, Mossa Abdul Rehman Hassan Building, 238 Al Burj St., Ruwi, Muscat, Oman 8 /

P.O. BOX 2643 PC 112

Code BIC: MELIOMR

China

Melli Bank HK (Zweigstelle der Melli Bank PLC)

Unit 1703-04, Hong Kong Club Building, 3A Chater Road, Central Hong Kong

Code BIC: MELIHKHH

Ägypten

Repräsentanz

P.O. Box 2654, First Floor, Flat No 1, Al Sad el Aaly Dokhi.

Tel.: 2700605 / Fax: 92633

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro

P.O. Box:1894, Dubai

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Abu Dhabi

Postfach: 2656 Straße: Hamdan Street

Code BIC: MELIAEADADH

Zweigstelle Al Ain

Postfach 1888 Straße: Clock Tower, Industrial Road

Code BIC: MELIAEADALN

Zweigstelle Bur Dubai

Adresse: Postfach: 3093 Straße: Khalid Bin Waleed Street

Code BIC: MELIAEADBR2

Zweigstelle Dubai Main

Postfach: 1894 Straße: Beniyas Street

Code BIC: MELIAEAD

Zweigstelle Fujairah

Postfach: 248 Straße: Al Marash R/A , Hamad Bin Abdullah Street

Code BIC: MELIAEADFUJ

Zweigstelle Ras al-Khaimah

Postfach: 5270 Straße: Oman Street, Al Nakheel

Code BIC: MELIAEADRAK

Zweigstelle Sharjah

Postfach: 459 Straße: Al Burj Street

Code BIC: MELIAEADSHJ

Russische Föderation

no 9/1 ul. Mashkova, 103064 Moscow

Code BIC: MELIRUMM

Japan

Repräsentanz

333 New Tokyo Bldg, 3-1 Marunouchi, 3 Chome, Chiyoda-ku.

Tel.: 332162631 / Fax (3)32162638 / Telex: J296687

2.   BANK MELLAT

Südkorea

Bank Mellat, Zweigstelle Seoul

Keumkang Tower 13/14th Floor, Tehran road 889-13, Daechi-dong Gangnam-Ku, 135-280, Seoul

Code BIC: BKMTKRSE

TX: K36019 MELLAT

Türkei

Zweigstelle Istanbul:

1, Binbircicek Sokak, Buyukdere Caddessi Levent - Istanbul

Code BIC: BKMTTRIS

TX: 26023 MELT TR

Zweigstelle Ankara

Ziya Gokalp Bulvari No: 12 06425 Kizilay-Ankara

Code BIC: BKMTTRIS100

TX: 46915 BMEL TR

Zweigstelle Izmir

Cumhuriyet Bulvari No: 88/A P.K 71035210 Konak-Izmir

Code BIC: BKMTTRIS 200

TX: 53053 BMIZ TR

Armenien

Zweigstelle Jerewan

6 Amiryan Str. P.O. Box: 375010 P/H 24 Yerevan

Code BIC: BKMTAM 22

TLX: 243303 MLTAR AM 243110 BMTRAM

3.   PERSIA INTERNATIONAL BANK plc

Vereinigte Arabische Emirate

Zweigstelle Dubai

The Gate Building, 4th Floor, P.O.BOX 119871, Dubai

Code BIC: PIBPAEAD

4.   BANK SADERAT IRAN

Libanon

Regionalbüro

Mar Elias – Mteco Center, PO BOX 5126, Beirut

Code BIC: BSIRLBBE

Hauptzweigstelle Beirut

Verdun street – Alrose building

P.O. BOX 5126 Beirut / P.O. BOX 6717 Hamra

Code BIC: BSIRLBBE

TELEX: 48602 – 20738, 21205 – SADBNK

Zweigstelle Alghobeiri

NO. 3528, Alghobeiry BLVD, Jawhara BLDG Abdallah El Hajje str. –Ghobeiri BLVD, Alghobeiri

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Baalbak

NO. 3418, Ras Elein str., Baalbak

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Borj al Barajneh

NO. 4280, Al Holam BLDG, Al Kafaat cross, Al Maamoura str., Sahat Mreyjeh, 1st Floor

Code BIC: BSIRLBBE

Zweigstelle Saida

NO.4338, Saida – Riad Elsoleh BLVD. Ali Ahmad BLG.

Code BIC: BSIRLBBE

Oman

BLDG 606, Way 4543, 145 Complex, Ruwi High Street, Ruwi, P.O. BOX 1269, Muscat

Code BIC: BSIROMR

TLX: 3146

Katar

Zweigstelle Doha

NO. 2623, Grand Hamad ave., P.O. BOX 2256, Doha

Code BIC: BSIR QA QA

TELEX: 4225

Turkmenistan

Bank Saderat Iran, Zweigstelle Aschchabad

Makhtoomgholi ave., no 181, Ashkhabad

TELEX: 1161134-86278

Vereinigte Arabische Emirate

Regionalbüro Dubai

Al Maktoum road, PO BOX 4182 Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD / BSIRAEADDLR / BSIRAEADLCD

TX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Murshid Bazar

Murshid Bazar P.O. Box 4182

Deira, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Bur Dubai

Al Fahidi Road

P.O. Box 4182 Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Ajman

No 2900 Liwara street, PO BOX 16, Ajman, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Shaykh Zayed Road

Shaykh Road, Dubai

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Abu Dhabi

No 2690 Hamdan street, PO BOX 2656, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 22263

Zweigstelle Al Ein

No 1741, Al Am Road, PO BOX 1140, Al Ein, Abu Dhabi

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Zweigstelle Sharjah

No 2776 Alaroda road, PO BOX 316, Sharjah

Code BIC: BSIRAEAD

TELEX: 45456 SADERBANK

Bahrain

Zweigstelle Bahrain

106 Government Road; P.O. Box 825; Block no 316; Entrance no 3; Manama Center; Manama

TELEX: 8363 SADER BANK

OBU

P.O. Box 825 - Manama

Télex: 8688 SADER BANK

Usbekistan

Bank Saderat Iran Tashkent

10, Tchekhov street, Mirabad district, 100060 Tashkent

Code BIC: BSIRUZ21

TELEX: 116134 BSITA ZU

5.   TEJARAT BANK

Tadschikistan

No. 70, Rudaki Ave., Dushanbe

P.O. Box: 734001

Code BIC: BTEJTJ22XXX

TX: 201135 BTDIR TJ

China

Repräsentanz China

Office C208 Beijing Lufthansa Center No. 50 Liangmaqiao Road Chaoyang District Beijing 100016

6.   ARIAN BANK (auch unter dem Namen „Aryan Bank“ bekannt)

Afghanistan

Hauptverwaltung

House No. 2, Street No. 13, Wazir Akbar Khan, Kabul

Code BIC: AFABAFKA

Zweigstelle Harat

NO. 14301(2), Business Room Building, Banke Khoon road, Harat

Code BIC: AFABAFKA

7.   FUTURE BANK

Bahrain

Future Bank

P.O. Box 785, Government Avenue 304, Manama

Shop 57, Block NO. 624 Shaikh Jaber Al Ahmed Al Sabah Avenue-Road NO 4203, Sitra

Code BIC: FUBBBHBM / FUBBBHBMOBU / FUBBBHBMXXX / FUBBBHBMSIT

8.   BANCO INTERNACIONAL DE DESARROLLO, SA

Venezuela

Banco internacional de Desarrollo, Banco Universal

Avenida Francisco de Miranda, Torre Dosza, Piso 8, El Rosal, Chacao, Caracas

Code BIC: IDUNVECAXXX“


(1)  Die Vermögenswerte der mit * gekennzeichneten Einrichtungen wurder ferner gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b des Gemeinsamen Standpunktes 2007/140/GASP eingefroren.

(2)  Vgl. Fußnote 1.