9.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 240/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 875/2008 DER KOMMISSION

vom 8. September 2008

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 (1) erließ die Kommission gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens Schutzmaßnahmen im Bereich der Zivilluftfahrt in Bezug auf Bulgarien, um eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Luftverkehrsbinnenmarkts abzuwenden, die sich aus der Nichterfüllung der von Bulgarien im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen hinsichtlich der Gemeinschaftspolitik im Bereich der Flugsicherheit ergibt, die wirtschaftliche Tätigkeiten mit grenzüberschreitender Wirkung betrifft.

(2)

Nach der Auferlegung der in der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 vorgesehenen Schutzmaßnahmen hat die zuständige Zivilluftfahrtbehörde Bulgariens (nachstehend „die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde“ genannt) der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA) einen Abhilfemaßnahmenplan vorgeschlagen und mit der EASA vereinbart, der die bei früheren Besuchen der EASA und der Arbeitsgemeinschaft europäischer Luftfahrtverwaltungen (Joint Aviation Authorities, JAA) festgestellten Flugsicherheitsmängel beheben sollte.

(3)

Die Kommission ersuchte die EASA am 6. September 2007 um Überprüfung der Einhaltung aller Vorschriften für die Flugsicherheit durch die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde, die von den Schutzmaßnahmen der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 betroffen sind, d. h. um Überprüfung der Durchführung des vereinbarten Abhilfemaßnahmenplans und der Fähigkeit der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde, die Vorschriften anzuwenden und ihre Einhaltung im Rahmen ihrer Aufsichtspflichten zu gewährleisten.

(4)

Die Inspektion wurde von der EASA vom 26. bis 30. November 2007 in Anwendung des Artikels 24 Absätze 1 und 5 und des Artikels 54 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (2) und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 der Kommission vom 16. Mai 2006 über die Arbeitsweise der Europäischen Agentur für Flugsicherheit bei Inspektionen zur Kontrolle der Normung (3) durchgeführt. Im Nachgang zu diesem Inspektionsbesuch legte die EASA ihren Bericht (4) am 15. Februar 2008 vor.

(5)

In ihrem Bericht über die Normungsinspektion hat die EASA eine definitive Verbesserung festgestellt: Alle erforderlichen Zulassungen nach Teil M, Teil 145 und Teil 147 und alle Genehmigungen nach Teil 66 wurden erteilt. Auch die Luftverkehrsbetreiberzeugnisse (AOC) wurden bis auf eine Ausnahme den europäischen Anforderungen entsprechend ausgestellt. Somit konnte die EASA 44 der 45 Mängelfeststellungen im Bereich der Lufttüchtigkeit abschließen, während 12 neue Feststellungen bezüglich Verfahren der fortlaufenden Aufsicht getroffen wurden.

(6)

In ihrem Bericht stellte die EASA auch fest, dass die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde seit dem vorangegangenen Besuch im November 2006 drastische Maßnahmen bezüglich der Lufttüchtigkeit aller in Bulgarien eingetragenen Luftfahrzeuge unternommen hat.

(7)

Die Zahl der im bulgarischen Register eingetragenen Luftfahrzeuge wurde um beinahe die Hälfte verringert, da Luftfahrzeuge vormals sowjetischer Bauart, die unter Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 fielen, aus dem Register entfernt wurden. Die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde hat auch Maßnahmen ergriffen, um Genehmigungen und Zeugnisse, die die Anforderungen nicht erfüllten, zu beschränken oder aufzuheben. Die Zahl der Inspektoren für die fortdauernde Lufttüchtigkeit wurde von 8 auf 12 erhöht (zusätzlich wurden drei neue Unterstützungskräfte eingestellt). Darüber hinaus hat es im Laufe des letzten Jahres erhebliche Verbesserungen bei der Führung von Aufzeichnungen durch die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde gegeben, so dass das Niveau der ausgeübten Aufsicht den EASA-Inspektoren gegenüber nachgewiesen werden konnte. Es wurde auch festgestellt, dass die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde große Anstrengungen bei der Ausarbeitung eines Handbuchs für Inspektoren gemacht hat, das die einschlägigen Anforderungen mit zugehörigen Checklisten abdeckt, die von Antragstellern für Erstgenehmigungen oder Änderungen erteilter Genehmigungen zu verwenden sind. Abschließend wurde auch dokumentiert, dass eine umfassende Schulung sowohl des vorhandenen als auch des neuen Personals der Zivilluftfahrtbehörde erfolgte, wenngleich bestimmte Bereiche wie die Genehmigung der Instandhaltung und Zuverlässigkeitsprogramme sowie RVSM-Programme für verringerte Sicht nicht im Besonderen berücksichtigt wurden.

(8)

Gleichzeitig kam die EASA zu dem Schluss, dass weitere Verbesserungen insbesondere im Bereich der Lufttüchtigkeitszeugnisse und der fortlaufenden Aufsicht jedoch noch erforderlich sind, um die von der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde nicht vorgenommene Bewertung der Wirksamkeit des einheitlichen Qualitätssystems für Flugbetrieb, Instandhaltung und die Erteilung von Zeugnissen für Flugbesatzungen zu beheben. Insbesondere in diesem Bereich machte die EASA eine Feststellung hinsichtlich der Nichteinhaltung von Vorschriften nach Artikel 13 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 736/2006, woraus sich erhebliche Bedenken bezüglich der Einhaltung von Normungsvorschriften in dem betreffenden Bereich ergeben und Sicherheitsbedenken bestehen, falls die Mängel nicht umgehend abgestellt werden. Parallel dazu wurde in einigen Fällen die Nichteinhaltung von Vorschriften in den Unternehmen festgestellt, die während dieses Besuchs zur Überprüfung der Wirksamkeit der von der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde ausgeübten Aufsicht besucht wurden, was die Notwendigkeit der Vorlage von Abhilfemaßnahmen durch diese Behörde für weitere zehn Feststellungen gemäß Artikel 13 Buchstabe c zur Behebung innerhalb von 14 Tagen bestätigte.

(9)

Die bulgarische Zivilluftfahrtbehörde reagierte unverzüglich und schlug der EASA Abhilfemaßnahmen vor, die mit Zustimmung der EASA umgesetzt wurden. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der Umsetzung dieser Maßnahmen führte die EASA einen weiteren Besuch am 8. und 9. April 2008 durch und gab am 24. April 2008 eine Erklärung des Abschlusses von Feststellungen gemäß Artikel 12 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 736/2006 ab. Die darin gemachten Erklärungen wurden in einer von der EASA verfassten endgültigen Fassung vom 21. Mai geändert und der Kommission am 26. Mai 2008 übermittelt.

(10)

Am 15. Mai 2008 beantragte Bulgarien bei der Kommission förmlich, die Schutzmaßnahmen nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 zu überprüfen und aufzuheben, und begründete diesen Antrag unter Bezug auf die zuvor von der EASA abgegebene Erklärung des Abschlusses von Feststellungen.

(11)

Gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union sind die Schutzmaßnahmen nicht länger als unbedingt notwendig aufrechtzuerhalten und in jedem Fall aufzuheben, sobald die einschlägige Verpflichtung erfüllt ist. Die erfolgreiche Umsetzung der vereinbarten Abhilfemaßnahmen durch Bulgarien gilt als ausreichend für die Gewährleistung der Fähigkeit der bulgarischen Zivilluftfahrtbehörde, die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen sicherzustellen.

(12)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass die Verpflichtung Bulgariens zur vollständigen Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften im Bereich der Luftfahrt erfüllt ist und die nach der Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 auferlegten Schutzmaßnahmen aufgehoben werden sollten.

(13)

Gemäß Artikel 37 der Akte über den Beitritt Bulgariens zur Europäischen Union unterrichtet die Kommission den Rat rechtzeitig, bevor sie die europäischen Verordnungen und Entscheidungen zur Festlegung der Schutzmaßnahmen aufhebt, und trägt allen Bemerkungen des Rates in dieser Hinsicht gebührend Rechnung. Dementsprechend hat die Kommission den Rat am 22. Juli 2008 unterrichtet.

(14)

Der Rat stimmte den vorgeschlagenen Maßnahmen am 24. Juli 2008 zu, ohne Bemerkungen abzugeben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1962/2006 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 8. September 2008

Für die Kommission

Antonio TAJANI

Vizepräsident


(1)  ABl. L 408 vom 30.12.2006, S. 8. Berichtigte Fassung im ABl. L 47 vom 16.2.2007, S. 8.

(2)  ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1.

(3)  ABl. L 129 vom 17.5.2006, S. 10.

(4)  Abschlussbericht zur EASA-Normungsinspektion der Republik Bulgarien, Bulgarische Zivilluftfahrtbehörde, auf dem Gebiet der europäischen Flugsicherheitsvorschriften für den Bereich der fortdauernden Lufttüchtigkeit, CAW.BG.11.2007, herausgegeben am 15. Februar 2008.