13.8.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 218/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 763/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 9. Juli 2008
über Volks- und Wohnungszählungen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Kommission (Eurostat) muss über hinreichend zuverlässige, ausführliche und vergleichbare Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation verfügen, um die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die ihr obliegenden Aufgaben, insbesondere nach den Artikeln 2 und 3 des Vertrags, erfüllen zu können. Die hinreichende Vergleichbarkeit der Methodik, der Definitionen und des Programms der statistischen Daten und der Metadaten muss auf Gemeinschaftsebene gewährleistet werden. |
(2) |
In regelmäßigen Abständen erhobene statistische Daten über die Bevölkerung und die wichtigsten familiären, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale sowie Wohnungsmerkmale der Einzelpersonen werden zur Planung und Festlegung regional-, sozial- und umweltpolitischer Maßnahmen, die bestimmte Sektoren der Gemeinschaft betreffen, benötigt. Insbesondere besteht ein Bedarf an der Erhebung von genauen Daten über die Wohnungssituation zur Unterstützung verschiedener Aktivitäten der Gemeinschaft wie der Förderung der sozialen Einbindung und der Überwachung des sozialen Zusammenhalts auf regionaler Ebene oder des Umweltschutzes und der Förderung der Energieeffizienz. |
(3) |
Angesichts der methodischen und technischen Entwicklung sollten vorbildliche Verfahren ermittelt und die Verbesserung der in den Mitgliedstaaten für Zählungen verwendeten Datenquellen und Methoden gefördert werden. |
(4) |
Damit die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten gewährleistet ist und verlässliche Übersichten auf Gemeinschaftsebene angefertigt werden können, sollten sich die verwendeten Daten auf dasselbe Bezugsjahr beziehen. |
(5) |
Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken (2), die den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung darstellt, sind bei der Erhebung der Statistiken die Grundsätze der Unparteilichkeit, nämlich insbesondere Objektivität und wissenschaftliche Unabhängigkeit, sowie der Transparenz, Zuverlässigkeit, Erheblichkeit, Kostenwirksamkeit und statistischen Geheimhaltung einzuhalten. |
(6) |
Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 und die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (3) regeln die Übermittlung der der statistischen Geheimhaltung unterliegenden Daten. Die gemäß den genannten Verordnungen ergriffenen Maßnahmen dienen dem physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten und der Absicherung gegen die Gefahr einer unrechtmäßigen Offenlegung und einer Verwendung zu nichtstatistischen Zwecken bei der Erstellung und Verbreitung der Gemeinschaftsstatistiken. |
(7) |
Bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken gemäß dieser Verordnung sollten sich die statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft nach den Grundsätzen des Verhaltenskodex für europäische Statistiken richten, der am 24. Februar 2005 von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (4) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm angenommen wurde und der der Empfehlung der Kommission zur Unabhängigkeit, Integrität und Rechenschaftspflicht der statistischen Stellen der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft beigefügt ist. |
(8) |
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Erhebung und Erstellung vergleichbarer und umfassender gemeinschaftlicher Bevölkerungs- und Wohnungsstatistiken, wegen fehlender gemeinsamer statistischer Merkmale und Qualitätsanforderungen sowie wegen unzureichender Transparenz der Methodik auf der Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher durch Schaffung eines gemeinsamen statistischen Rahmens besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (5) erlassen werden. |
(10) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Voraussetzungen für die Festlegung nachfolgender Bezugsjahre und die Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten zu schaffen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(11) |
Der Ausschuss für das Statistische Programm ist gemäß Artikel 3 des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom gehört worden — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Gegenstand dieser Verordnung ist die Aufstellung gemeinsamer Regeln für die Bereitstellung umfassender Daten über die Bevölkerung und die Wohnungssituation im Abstand von zehn Jahren.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) |
„Bevölkerung“ ist die nationale, regionale und örtliche Bevölkerung an ihrem üblichen Aufenthaltsort zum Stichtag; |
b) |
„Wohnungssituation“ bedeutet Unterkünfte und Gebäude sowie Formen und Arten der Unterbringung sowie das Verhältnis zwischen der Bevölkerung und den Unterkünften auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene zum Stichtag; |
c) |
„Gebäude“ sind dauerhafte Gebäude, in denen sich Unterkünfte für Wohnzwecke oder Wohnungen im herkömmlichen Sinn, die der Nutzung als Ferien- oder Zweitwohnung vorbehalten sind oder leer stehen, befinden; |
d) |
„üblicher Aufenthaltsort“ ist der Ort, an dem eine Person normalerweise ihre täglichen Ruhephasen verbringt, ungeachtet vorübergehender Abwesenheit zu Zwecken der Erholung, des Urlaubs, des Besuchs von Freunden und Verwandten, zu geschäftlichen Zwecken, zu medizinischer Behandlung oder religiöser Pilgerfahrt. Nur die nachstehend genannten Personen sind als übliche Einwohner des betreffenden geografischen Gebiets zu betrachten:
Können die unter Ziffer i oder ii beschriebenen Umstände nicht festgestellt werden, so bedeutet „üblicher Aufenthaltsort“ den Ort des rechtmäßigen oder eingetragenen Wohnsitzes; |
e) |
„Stichtag“ ist der Zeitpunkt, auf den die Daten des jeweiligen Mitgliedstaats gemäß Artikel 5 Absatz 1 bezogen sind; |
f) |
„national“ bedeutet auf dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats; |
g) |
„regional“ bedeutet auf den Ebenen NUTS 1, NUTS 2 oder NUTS 3 im Sinne der durch die Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) geschaffenen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) in ihrer am Stichtag gültigen Fassung; |
h) |
„örtlich“ bedeutet auf der Ebene 2 der lokalen Verwaltungseinheiten (Ebene LAU 2); |
i) |
„wesentliche Merkmale der Volks- und Wohnungszählungen“ sind individuelle und gleichzeitige Zählung, Universalität in einem festgelegten Gebiet, Verfügbarkeit kleinräumiger Daten und festgelegte Periodizität. |
Artikel 3
Vorzulegende Daten
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) Bevölkerungsdaten, die die im Anhang aufgeführten demografischen, sozialen und wirtschaftlichen Merkmale von Personen, Familien und Haushalten sowie Daten über die Wohnungssituation auf nationaler, regionaler und örtlicher Ebene umfassen.
Artikel 4
Datenquellen
(1) Die Mitgliedstaaten können für ihre Statistiken verschiedene Datenquellen heranziehen, insbesondere die folgenden:
a) |
herkömmliche Zählungen, |
b) |
registergestützte Zählungen, |
c) |
Kombination aus herkömmlichen Zählungen und Stichprobenerhebungen, |
d) |
Kombination aus registergestützten Zählungen und Stichprobenerhebungen, |
e) |
Kombination aus registergestützten Zählungen und herkömmlichen Zählungen, |
f) |
Kombination aus registergestützten Zählungen, Stichprobenerhebungen und herkömmlichen Zählungen, und |
g) |
geeignete Erhebungen mit rotierenden Stichproben (rollierender Zensus). |
(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um die Anforderungen des Datenschutzes zu erfüllen. Die Datenschutzbestimmungen der Mitgliedstaaten werden von dieser Verordnung nicht berührt.
(3) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission (Eurostat) spätestens einen Monat vor Veröffentlichung der revidierten Daten über alle Revisionen oder Berichtigungen der gemäß dieser Verordnung bereitgestellten Statistiken sowie über alle Änderungen bei den gewählten Datenquellen und Methoden.
(4) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung verwendeten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen. Sie unternehmen fortdauernde Bemühungen zur Verbesserung der Einhaltung dieser wesentlichen Merkmale.
Artikel 5
Datenübermittlung
(1) Jeder Mitgliedstaat legt einen Stichtag fest. Dieser Stichtag muss in ein auf der Grundlage dieser Verordnung festgelegtes Jahr fallen (Bezugsjahr). Das erste Bezugsjahr ist 2011. Die nachfolgenden Bezugsjahre werden von der Kommission (Eurostat) nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. Die Bezugsjahre fallen auf den Beginn eines jeden Jahrzehnts.
(2) Die Mitgliedstaaten liefern der Kommission (Eurostat) die gemäß dieser Verordnung erforderlichen endgültigen, validierten und aggregierten Daten und die gemäß dieser Verordnung erforderlichen Metadaten innerhalb von 27 Monaten nach Ablauf des Bezugsjahrs.
(3) Die Kommission (Eurostat) beschließt nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle ein Programm der statistischen Daten und die Metadaten, die zur Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung zu übermitteln sind.
(4) Die Kommission (Eurostat) legt die technischen Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.
(5) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) die validierten Daten und Metadaten in elektronischer Form. Die Kommission (Eurostat) legt das geeignete technische Format für die Übermittlung der verlangten Daten nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren fest.
(6) Im Falle von Überarbeitungen oder Berichtigungen gemäß Artikel 4 Absatz 3 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission (Eurostat) die geänderten Daten spätestens zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der revidierten Daten.
Artikel 6
Qualitätsbewertung
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten für die zu übermittelnden Daten folgende Qualitätsbewertungsmaßstäbe:
— |
„Relevanz“ bezeichnet das Maß, in dem die Statistiken dem aktuellen und potenziellen Nutzerbedarf entsprechen; |
— |
„Genauigkeit“ bezeichnet den Grad der Übereinstimmung der Schätzungen mit den unbekannten tatsächlichen Werten; |
— |
„Aktualität“ und „Pünktlichkeit“ beziehen sich auf die Zeitspanne zwischen Bezugszeitraum und Verfügbarkeit der Ergebnisse; |
— |
„Zugänglichkeit“ und „Klarheit“ bezeichnen die Bedingungen und Modalitäten, unter denen die Nutzer Daten erhalten, nutzen und interpretieren können; |
— |
„Vergleichbarkeit“ bezeichnet das Maß, in dem sich Unterschiede in den statistischen Ansätzen sowie bei den Messinstrumenten und -verfahren bei einem Vergleich zwischen geografischen Gebieten, Erhebungsbereichen oder über die Zeit auswirken; |
— |
„Kohärenz“ bezeichnet die Eignung der Daten, sich auf verschiedene Weise und für unterschiedliche Zwecke zuverlässig kombinieren zu lassen. |
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der übermittelten Daten. In diesem Zusammenhang geben die Mitgliedstaaten auch an, in welchem Umfang die gewählten Datenquellen und Methoden den in Artikel 2 Buchstabe i definierten wesentlichen Merkmalen der Volks- und Wohnungszählungen entsprechen.
(3) In Anwendung der Qualitätsbewertungsmaßstäbe gemäß Absatz 1 auf die unter diese Verordnung fallenden Daten werden die Modalitäten und die Struktur der Qualitätsberichte nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. Die Kommission (Eurostat) bewertet die Qualität der übermittelten Daten.
(4) Die Kommission (Eurostat) stellt in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten Methodikempfehlungen bereit, die der Gewährleistung der Qualität der erstellten Daten und Metadaten dienen, und berücksichtigt dabei insbesondere die Empfehlungen der Konferenz Europäischer Statistiker für die Volks- und Wohnungszählungen 2010.
Artikel 7
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
Festlegung technischer Spezifikationen für die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Themen sowie für deren Untergliederungen gemäß Artikel 5 Absatz 4; |
b) |
Festlegung des geeigneten technischen Formats gemäß Artikel 5 Absatz 5; |
c) |
Modalitäten und Struktur der Qualitätsberichte gemäß Artikel 6 Absatz 3. |
(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
Festlegung der Bezugsjahre gemäß Artikel 5 Absatz 1 und |
b) |
Annahme des Programms der statistischen Daten und der Metadaten gemäß Artikel 5 Absatz 3. |
(3) Die Grundsätze, dass der Nutzen der getroffenen Maßnahmen deren Kosten überwiegen muss, und dass zusätzliche Kosten und Belastungen innerhalb vernünftiger Grenzen bleiben müssen, sind zu berücksichtigen.
Artikel 8
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 9. Juli 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J.-P. JOUYET
(1) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 20. Februar 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2008.
(2) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(3) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(4) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
(5) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(6) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 176/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 61 vom 5.3.2008, S. 1).
ANHANG
Themen der Volks- und Wohnungszählungen
1. |
Bevölkerung |
1.1. |
Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2 |
1.1.1. |
Nicht abgeleitete Themen
|
1.1.2. |
Abgeleitete Themen
|
1.2. |
Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2 |
1.2.1. |
Nicht abgeleitete Themen
|
1.2.2. |
Abgeleitete Themen
|
2. |
Wohnungsthemen |
2.1. |
Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: NUTS 3, LAU 2 |
2.1.1. |
Nicht abgeleitete Themen
|
2.1.2. |
Abgeleitete Themen
|
2.2. |
Obligatorische Themen für die geografischen Ebenen: nationale Ebene, NUTS 1, NUTS 2 |
2.2.1. |
Nicht abgeleitete Themen
|
2.2.2. |
Abgeleitete Themen
|