29.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 200/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 727/2008 DES RATES

vom 24. Juli 2008

zur Einstellung der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China (Überprüfung für einen neuen Ausführer)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 (2) führte der Rat einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Weinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China („VR China“) ein („Ausgangsuntersuchung“). Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll in Höhe von 34,9 %, von dem die Einfuhren mehrerer namentlich genannter Unternehmen ausgenommen sind, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 150/2008 (3) hat der Rat nach einer Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung den Anwendungsbereich der Maßnahmen geändert.

2.   DERZEITIGE UNTERSUCHUNG

2.1.   Überprüfungsantrag

(3)

Nach der Einführung endgültiger Antidumpingzölle erhielt die Kommission einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der ausführende Hersteller, Fuyang Genebest Chemical Industry Co Ltd. („Antragsteller“) begründete seinen Antrag damit, dass er

vor oder während des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung keine Weinsäure ausgeführt habe,

mit keinem der ausführenden Hersteller, die den mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführten Maßnahmen unterliegen, verbunden sei,

nach Ablauf des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich Weinsäure in die Gemeinschaft ausgeführt habe,

unter marktwirtschaftlichen Bedingungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung tätig sei bzw. individuelle Behandlung gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung beantrage.

2.2.   Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer

(4)

Die Kommission prüfte die vom Antragsteller vorgelegten Anscheinsbeweise und gelangte zu dem Schluss, dass diese ausreichten, um die Einleitung einer Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu rechtfertigen. Nachdem die Kommission den Beratenden Ausschuss gehört und dem betroffenen Wirtschaftszweig der Gemeinschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hatte, leitete sie mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 (4) eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 in Bezug auf den Antragsteller ein.

(5)

Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 wurde der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006 eingeführte Antidumpingzoll auf die Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Weinsäure aufgehoben. Zugleich wurden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung die Zollverwaltungen angewiesen, geeignete Schritte für die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der vom Antragsteller hergestellten Weinsäure einzuleiten.

2.3.   Betroffene Ware

(6)

Bei der von dieser Überprüfung betroffenen Ware handelt es sich, wie in der Ausgangsuntersuchung, um Weinsäure, allerdings im Sinne der mit der Verordnung (EG) Nr. 150/2008 eingeschränkten Definition.

2.4.   Betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, den Antragsteller und die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission übermittelte dem Antragsteller das Formular für die Beantragung der Marktwirtschaftsbehandlung sowie einen Fragebogen; beide wurden fristgerecht beantwortet und zurückgesandt.

(9)

Die Kommission holte alle für ihre Überprüfung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte in den Betrieben des Antragstellers einen Kontrollbesuch durch.

2.5.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(10)

Die Dumpinguntersuchung betraf den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2007 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

3.   UNTERSUCHUNGSERGEBNISSE

3.1.   Feststellungen

(11)

In der Antwort auf den Fragebogen wurde dieselbe Anzahl der vermeintlich für den Gemeinschaftsmarkt bestimmten Ausfuhrgeschäfte wie im Antrag auf Überprüfung angegeben.

(12)

Die Untersuchung ergab, dass der Antragsteller die (unter Nummer 2.3 definierte) betroffene Ware im UZÜ nicht direkt ausgeführt hatte. Die Ausfuhrgeschäfte wurden tatsächlich von einem unabhängigen Handelsunternehmen in der VR China getätigt, dem der Antragsteller eine Inlandsrechnung ausstellte. Der Antragsteller konnte lediglich Zollanmeldungen vorlegen, aus denen allerdings nur hervorging, dass die Waren ausgeführt worden waren, nicht jedoch in welches Bestimmungsland. In den Betrieben dieses Handelsunternehmens wurde eine weitere Untersuchung durchgeführt, um die erforderlichen Nachweise für die vermeintlich getätigten Ausfuhren in die Gemeinschaft einzuholen und zu überprüfen.

(13)

Bei der Prüfung der Ausfuhrunterlagen konnte nicht festgestellt werden, dass die Waren tatsächlich in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt worden waren. Die Waren wurden zwar in zwei Gemeinschaftshäfen entladen, die Rechnungen aber auf einen Kunden mit Sitz in einem Drittstaat außerhalb der Gemeinschaft ausgestellt. Das Handelsunternehmen bestätigte, dass das endgültige Bestimmungsziel der Waren außerhalb der Gemeinschaft gelegen hatte, wo der Endverbraucher seinen Sitz hat.

(14)

Ferner wurden die Eurostat-Statistiken über die Einfuhr von Weinsäure analysiert. Die Auswertung bestätigte, dass die vom Antragsteller ausgeführten Waren nicht in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft übergeführt worden waren.

3.2.   Schlussfolgerung

(15)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen wurde der Schluss gezogen, dass der Antragsteller nicht nachweisen konnte, die für die Behandlung als neuer Ausführer erforderlichen Kriterien im Sinne des Artikels 11 Absatz 4 der Grundverordnung zu erfüllen.

(16)

Zweck dieser Überprüfung war die Ermittlung einer individuellen Dumpingspanne für den Antragsteller, die angeblich von der geltenden residualen Dumpingspanne für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in der VR China abwich. Der Antrag gründete sich im Wesentlichen auf die Behauptung, dass der Antragsteller nach Ablauf des Untersuchungszeitraums der Ausgangsuntersuchung tatsächlich Weinsäure in die Gemeinschaft ausgeführt und diese Ausfuhrgeschäfte auch während des UZÜ getätigt habe.

(17)

Den Untersuchungsergebnissen zufolge wurden im UZÜ keine Ausfuhren in die Gemeinschaft getätigt, so dass es der Kommission nicht möglich war festzustellen, dass sich die individuelle Dumpingspanne des Antragstellers tatsächlich von der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzten residualen Dumpingspanne unterscheidet. Daher sollte der Antrag des Antragstellers abgelehnt und die Überprüfung für einen neuen Ausführer eingestellt werden. Der in der ursprünglichen Untersuchung festgesetzte residuale Antidumpingzoll von 34,9 % sollte demzufolge in Bezug auf den Antragsteller beibehalten werden.

4.   RÜCKWIRKENDE ERHEBUNG DES ANTIDUMPINGZOLLS

(18)

Aufgrund der oben ausgeführten Feststellungen ist der für den Antragsteller geltende Antidumpingzoll rückwirkend auf die Einfuhren der betroffenen Ware zu erheben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 zollamtlich erfasst wurden.

5.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(19)

Der Antragsteller, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die Vertreter des Ausfuhrlandes wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die oben dargelegten Schlussfolgerungen gezogen wurden, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen keine Sachäußerungen ein, die die vorstehenden Schlussfolgerungen entkräfteten.

(20)

Diese Überprüfung berührt nicht den Zeitpunkt des Außerkrafttretens der mit der Verordnung (EG) Nr. 130/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008, eingeführten Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die mit der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 eingeleitete Überprüfung für einen neuen Ausführer wird eingestellt, und der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 130/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008, für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll auf die in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 genannten Einfuhren wird hiermit eingeführt.

(2)   Der nach Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 130/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 150/2008, für „alle übrigen Unternehmen“ in der Volksrepublik China geltende Antidumpingzoll wird mit Wirkung vom 1. Dezember 2007 auf die Einfuhren von Weinsäure erhoben, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 zollamtlich erfasst wurden.

(3)   Die Zollbehörden werden hiermit angewiesen, die gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1406/2007 vorgenommene Erfassung der Einfuhren einzustellen.

(4)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 24. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. HORTEFEUX


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 23 vom 27.1.2006, S. 1.

(3)  ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 1.

(4)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 12.