3.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 173/6


VERORDNUNG (EG) Nr. 629/2008 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 der Kommission (2) sind Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festgelegt, so auch Höchstgehalte für die Metalle Blei, Cadmium und Quecksilber.

(2)

Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf gesundheitlich unbedenkliche Werte zu begrenzen. Die Höchstgehalte für Blei, Cadmium und Quecksilber müssen sicher und so niedrig angesetzt sein, wie durch gute Herstellungs- und Landwirtschafts- bzw. Fischereipraxis vernünftigerweise erreichbar.

(3)

Laut neuer Erkenntnisse ist es nicht möglich, durch gute Landwirtschafts- und Fischereipraxis die Blei-, Cadmium- und Quecksilbergehalte bei bestimmten Wassertieren und Pilzen so niedrig zu halten, wie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 gefordert. Daher ist es notwendig, die für diese Kontaminanten festgesetzten Höchstgehalte unter Wahrung eines hohen Gesundheitsschutzniveaus für den Verbraucher abzuändern.

(4)

Hohe Blei-, Cadmium- und Quecksilbergehalte wurden in bestimmten Nahrungsergänzungsmitteln gemäß der Definition in Artikel 2 der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (3) festgestellt und über das RASFF (Rapid Alert System for Food and Feed) gemeldet. Erwiesenermaßen können diese Nahrungsergänzungsmittel signifikant zur Blei-, Cadmium- und Quecksilberbelastung des Menschen beitragen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit sollten daher Höchstgehalte für Blei, Cadmium und Quecksilber in Nahrungsergänzungsmitteln festgelegt werden. Diese Höchstgehalte müssen sicher und so niedrig angesetzt sein, wie durch gute Herstellungspraxis vernünftigerweise erreichbar.

(5)

In Seetang reichert sich Cadmium auf natürlichem Wege an. Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Produkten bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden, können daher höhere Cadmiumgehalte aufweisen als andere Nahrungsergänzungsmittel. Um dies zu berücksichtigen, ist für Nahrungsergänzungsmittel, die ausschließlich oder vorwiegend aus Seetang bestehen, ein höherer Cadmiumhöchstgehalt vorzusehen.

(6)

Den Mitgliedstaaten und den Lebensmittelunternehmern sollte die für die Anpassung an die neuen Höchstgehalte für Nahrungsergänzungsmittel erforderliche Zeit eingeräumt werden. Daher sollte die Anwendung der Höchstgehalte für Nahrungsergänzungsmittel erst zu einem späteren Zeitpunkt verpflichtend werden.

(7)

Eine Änderung der Endnote 1 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 ist notwendig, um klarzustellen, dass der Höchstgehalt für Früchte nicht für Schalenfrüchte gilt.

(8)

Die Empfehlung 2007/196/EG der Kommission vom 28. März 2007 über ein Monitoring zum Vorkommen von Furan in Lebensmitteln (4) und die Empfehlung 2007/331/EG der Kommission vom 3. Mai 2007 zur Überwachung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln (5) enthalten neue Monitoring-Empfehlungen. Die Bestimmungen über Monitoring und Berichterstattung in der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 müssen daher durch Verweise auf diese neuen Empfehlungen ergänzt werden. Die Untersuchungen zu den polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen gemäß der Empfehlung 2005/108/EG der Kommission (6) sind abgeschlossen. Daher kann der Verweis auf diese Empfehlung gestrichen werden.

(9)

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission ihre Analyseergebnisse über Aflatoxine, Dioxine, dioxinähnliche PCB und nicht dioxinähnliche PCB mitteilen, wie in der Entscheidung 2006/504/EG der Kommission (7) und der Empfehlung 2006/794/EG der Kommission (8) festgelegt. Die Mitgliedstaaten sollten der EFSA ihre Analyseergebnisse über Acrylamid und Furan mitteilen, wie in der Empfehlung 2007/196/EG der Kommission (9) und der Empfehlung 2007/331/EG der Kommission (10) festgelegt.

2.

Der Anhang wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Die in den Nummern 3.1.18, 3.2.19, 3.2.20 und 3.3.3 des Anhangs festgelegten Höchstgehalte gelten ab dem 1. Juli 2009. Sie gelten nicht für Erzeugnisse, die vor dem 1. Juli 2009 rechtmäßig in Verkehr gebracht werden. Den Nachweis darüber, wann die Erzeugnisse in Verkehr gebracht wurden, hat der Lebensmittelunternehmer zu erbringen.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 364 vom 20.12.2006, S. 5. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1126/2007 (ABl. L 255 vom 29.9.2007, S. 14).

(3)  ABl. L 183 vom 12.7.2002, S. 51. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2006/37/EG (ABl. L 94 vom 1.4.2006, S. 32).

(4)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.

(5)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 33.

(6)  ABl. L 34 vom 8.2.2005, S. 43.

(7)  ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 21.

(8)  ABl. L 322 vom 22.11.2006, S. 24.

(9)  ABl. L 88 vom 29.3.2007, S. 56.

(10)  ABl. L 123 vom 12.5.2007, S. 33.“


ANHANG

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Im Unterabschnitt 3.1 (Blei) erhält Nummer 3.1.11 folgende Fassung und wird eine neue Nummer 3.1.18 eingefügt:

„3.1.11

Kohlgemüse, Blattgemüse und folgende Pilze (27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)

0,30

3.1.18

Nahrungsergänzungsmittel (1)

3,0

2.

Unterabschnitt 3.2 (Cadmium) erhält folgende Fassung:

„3.2

Cadmium

 

3.2.1

Fleisch (ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse) von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel (6)

0,050

3.2.2

Pferdefleisch, ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse (6)

0,20

3.2.3

Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

0,50

3.2.4

Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden (6)

1,0

3.2.5

Muskelfleisch von Fischen (24)(25), ausgenommen die unter 3.2.6, 3.2.7 und 3.2.8 aufgeführten Fischarten

0,050

3.2.6

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24)(25):

 

Bonito (Sarda sarda)

 

Zweibindenbrasse (Diplodus vulgaris)

 

Aal (Anguilla anguilla)

 

Grauäsche (Mugil labrosus labrosus)

 

Bastardmakrele (Trachurus species)

 

Hahnenfisch (Luvarus imperialis)

 

Makrele (Scomber species),

 

Sardine (Sardina pilchardus)

 

Sardinenartige (Sardinops species)

 

Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

 

Cuneata-Seezunge (Dicologoglossa cuneata)

0,10

3.2.7

Muskelfleisch der folgenden Fischart (24)(25):

Unechter Bonito (Auxis species)

0,20

3.2.8

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24)(25):

 

Sardelle (Engraulis species)

 

Schwertfisch (Xiphias gladius)

0,30

3.2.9

Krebstiere, ausgenommen braunes Fleisch von Krabben sowie Fleisch von Kopf und Thorax von Hummern und ähnlichen großen Krebstieren (Nephropidae und Palinuridae) (26)

0,50

3.2.10

Muscheln (26)

1,0

3.2.11

Kopffüßer (ohne Eingeweide) (26)

1,0

3.2.12

Getreide, ausgenommen Kleie, Keime, Weizen und Reis

0,10

3.2.13

Kleie, Keime, Weizen und Reis

0,20

3.2.14

Sojabohnen

0,20

3.2.15

Gemüse und Früchte, ausgenommen Blattgemüse, frische Kräuter, Pilze, Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln (27)

0,050

3.2.16

Stängelgemüse, Wurzelgemüse und Kartoffeln, ausgenommen Knollensellerie (27). Bei Kartoffeln gilt der Höchstwert für geschälte Kartoffeln

0,10

3.2.17

Blattgemüse, frische Kräuter, Knollensellerie und folgende Pilze (27): Agaricus bisporus (Wiesenchampignon), Pleurotus ostreatus (Austernseitling), Lentinula edodes (Shiitake)

0,20

3.2.18

Pilze, ausgenommen die in Nummer 3.2.17 (27) aufgeführten

1,0

3.2.19

Nahrungsergänzungsmittel (2), ausgenommen die in Nummer 3.2.20 aufgeführten

1,0

3.2.20

Nahrungsergänzungsmittel (2), die ausschließlich oder vorwiegend aus getrocknetem Seetang oder aus Produkten bestehen, die aus Seetang gewonnen wurden

3,0

3.

In Unterabschnitt 3.3 (Quecksilber) erhält Nummer 3.3.2 folgende Fassung und wird eine neue Nummer 3.3.3 eingefügt:

„3.3.2

Muskelfleisch der folgenden Fischarten (24)(25):

 

Seeteufel (Lophius species)

 

Seewolf (Anarhichas lupus)

 

Bonito (Sarda sarda)

 

Aal (Anguilla species)

 

Kaiserbarsch, Granatbarsch (Hoplostethus species)

 

Grenadierfisch (Coryphaenoides rupestris)

 

Heilbutt (Hippoglossus hippoglossus)

 

Kingklip (Genypterus capensis)

 

Marlin (Makaira species)

 

Scheefschnut (Lepidorhombus species)

 

Meerbarbe (Mullus species)

 

Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

 

Hecht (Esox lucius)

 

Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

 

Zwergdorsch (Tricopterus minutes)

 

Portugiesenhai (Centroscymnus coelolepis)

 

Rochen (Raja species)

 

Rotbarsch (Sebastes marinus, S. mentella, S. Viviparus)

 

Pazifischer Fächerfisch (Istiophorus platypterus)

 

Haarschwänze (Lepidopus caudatus, Aphanopus carbo)

 

Meerbrasse (Pagellus species)

 

Hai (alle Arten)

 

Schlangenmakrele (Lepidocybium flavobrunneum, Ruvettus pretiosus, Gempylus serpens)

 

Stör (Acipenser species)

 

Schwertfisch (Xiphias gladius)

 

Thunfisch (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

1,0

3.3.3

Nahrungsergänzungsmittel (3)

0,10

4.

In Endnote (1) wird folgender Satz angefügt:

„Der Höchstgehalt für Früchte gilt nicht für Schalenfrüchte.“

5.

Endnote (8) erhält folgende Fassung:

„(8)

In dieser Kategorie aufgeführte Lebensmittel gemäß der Definition in der Richtlinie 2006/141/EG der Kommission (ABl. L 401 vom 30.12.2006, S. 1).“


(1)  Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.“

(2)  Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.“

(3)  Die Höchstgehalte gelten für die Nahrungsergänzungsmittel, wie sie im Handel erhältlich sind.“