2.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 172/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 624/2008 DES RATES

vom 23. Juni 2008

zur Festsetzung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. Juli 2007 auf die Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern sowie auf die Dienstbezüge eines Teils der Beamten, die in den beiden neuen Mitgliedstaaten während eines Zeitraums von höchstens 19 Monaten nach dem Beitritt auf ihrem Dienstposten verbleiben, anwendbar sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 des Anhangs X,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Es ist angezeigt, der Entwicklung der Lebenshaltungskosten in Drittländern Rechnung zu tragen und folglich die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind, mit Wirkung vom 1. Juli 2007 festzusetzen.

(2)

Die Berichtigungskoeffizienten, auf deren Grundlage Zahlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 453/2007 (2) vorgenommen wurden, könnten rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach oben oder unten zur Folge haben.

(3)

Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Nachzahlung vorgesehen werden.

(4)

Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der neuen Berichtigungskoeffizienten sollte eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vorgesehen werden.

(5)

Entsprechend der für die Anwendung der innerhalb der Gemeinschaft für die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften geltenden Berichtigungskoeffizienten vorgesehenen Regelung sollte jedoch vorgesehen werden, dass eine etwaige Rückforderung sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung beziehen und die Wiedereinziehung in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgen kann —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit Wirkung vom 1. Juli 2007 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Vertrags- und Zeitbediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern die im Anhang dieser Verordnung festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.

Gemäß den Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung werden bei der Berechnung dieser Dienstbezüge die an dem in Absatz 1 genannten Tag geltenden Wechselkurse zugrunde gelegt.

Artikel 2

(1)   Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2)   Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der im Anhang festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2007 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich nur auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 420/2008 (ABl. L 127 vom 15.5.2008, S. 1).

(2)  ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 22.


ANHANG

Ort der dienstlichen Verwendung

Berichtigungskoeffizient Juli 2007 (1)

Afghanistan (2)

0

Ägypten

49,6

Albanien

80,2

Algerien

88,7

Angola

130

Argentinien

57,1

Armenien

123,5

Aserbaidschan (2)

0

Äthiopien

88,3

Australien

112,2

Bangladesch

48,2

Barbados

129,7

Belarus (2)

0

Benin

91,9

Bolivien

48

Bosnien und Herzegowina (Banja Luka)

0

Bosnien und Herzegowina (Sarajewo)

78,7

Botsuana

56,4

Brasilien

93,2

Bulgarien

81,7

Burkina Faso

90,7

Burundi (2)

0

Chile

71,5

China

77,4

Costa Rica

73,7

Côte d’Ivoire

100,2

Dominikanische Republik

69,3

Dschibuti

94,3

Ecuador

64,8

El Salvador

76,1

Eritrea

51,3

Fidschi

73,5

Gabun

123

Gambia

60,5

Georgien

96,6

Ghana

69,7

Guatemala

78,6

Guinea

73,3

Guinea-Bissau

100,7

Guyana

62,1

Haiti

118,8

Honduras

69,7

Hongkong

94,8

Indien

52,9

Indonesien (Jakarta)

81,1

Indonesien (Banda Aceh)

53,9

Irak

0

Israel

109,5

Jamaika

90,5

Japan (Naka)

101

Japan (Tokyo)

106,5

Jemen

77,3

Jordanien

77,7

Kambodscha

69,8

Kamerun

101,9

Kanada

93

Kap Verde

80,9

Kasachstan (Almaty)

125,4

Kasachstan (Astana)

71,6

Kenia

81,9

Kirgisistan

88,3

Kolumbien

82,1

Kongo (Brazzaville)

130,2

Demokratische Republik Kongo (Kinshasa)

129,5

Kosovo

 

Kroatien

106,8

Kuba

86,1

Laos

74,2

Lesotho

62

Libanon

86

Liberia (2)

0

Madagaskar

86,6

Malaysia

74,4

Malawi

71,8

Mali

85

Marokko

89,5

Mauretanien

65,3

Mauritius

69,5

ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

71,7

Mexiko

74,4

Mikronesien (2)

0

Republik Moldau

59,6

Montenegro

69,7

Mosambik

77,7

Namibia

72,5

Nepal

82,5

Neukaledonien

135,3

Neuseeland

109,6

Nicaragua

57

Niger

85

Nigeria

86,1

Norwegen

132

Pakistan

50,7

Panama

61

Papua-Neuguinea

74,3

Paraguay

82,2

Peru

77,5

Philippinen

64,4

Ruanda

91,7

Rumänien

73,9

Russland

122,6

Salomonen

94,8

Sambia

64,8

Samoa (2)

0

Saudi-Arabien

84,6

Schweiz (Genf)

109,8

Schweiz (Bern)

109,7

Senegal

87,7

Serbien

66,1

Sierra Leone

75,4

Simbabwe (2)

0

Singapur

102,5

Somalia (2)

0

Sri Lanka

53,2

Südafrika

60,2

Sudan

56,2

Südsudan

0

Südkorea

113,9

Suriname

49,4

Swasiland

57

Syrien

69,4

Tadschikistan

66,9

Taiwan

83,7

Tansania

61,9

Thailand

67,7

Timor-Leste

66,5

Togo

89,4

Tonga (2)

0

Trinidad und Tobago

68,3

Tschad

129,4

Tunesien

71,5

Türkei

83,8

Uganda

77,1

Ukraine

108,2

Uruguay

69,8

Usbekistan (2)

0

Vanuatu

122,6

Venezuela

65,2

Vereinigte Staaten (New York)

102,8

Vereinigte Staaten (Washington)

97,8

Vietnam

51,5

Westjordanland — Gazastreifen

92,1

Zentralafrikanische Republik

119,1


(1)  Brüssel = 100 %.

(2)  Liegt nicht vor.