27.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 166/19


VERORDNUNG (EG) Nr. 608/2008 DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2008

zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1), insbesondere auf Artikel 187 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts mit Getreide im Wirtschaftsjahr 2007/08 zu fördern, wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 1/2008 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur zeitweiligen Aussetzung der Einfuhrzölle auf bestimmte Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2007/08 (2) die genannten Zölle bis 30. Juni 2008 ausgesetzt, wobei die Möglichkeit vorgesehen wurde, sie bei tatsächlichen oder drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts wieder einzuführen. Die Marktentwicklung seit Einführung dieser Maßnahme und die kurzfristigen Prognosen dürften in Anbetracht des festgestellten Preisniveaus nicht zu einer Wiedereinführung der Zölle führen. Die Zollaussetzung sollte daher auf der Grundlage der genannten Verordnung bis zum Ende des Wirtschaftsjahrs 2007/08 weiter gelten.

(2)

Die Prognosen für die Entwicklung des Getreidemarktes am Anfang des kommenden Wirtschaftsjahres 2008/09 lassen darauf schließen, dass das Preisniveau weiterhin hoch bleiben wird. Die Gründe hierfür sind die geringen Lagerbestände und die derzeitigen Vorausschätzungen der Kommission zu den nach der Ernte 2008 verfügbaren Getreidemengen. Um die für das Marktgleichgewicht erforderlichen Einfuhrströme aufrechtzuerhalten, muss die Kontinuität der Getreideeinfuhrpolitik gewährleistet sein, weshalb die zeitweilige Aussetzung der Einfuhrzölle auf die zurzeit unter diese Maßnahme fallenden Getreidesorten im Wirtschaftsjahr 2008/09 beizubehalten ist. Damit für bestimmte andere Getreidesorten gleichwertige Bedingungen für die Versorgung des Gemeinschaftsmarkts gelten, ist es zweckmäßig, die Maßnahme auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1008 10 00 und 1008 20 00 auszuweiten.

(3)

Die Zollaussetzung muss jedoch bei tatsächlichen oder drohenden Störungen des Gemeinschaftsmarkts, insbesondere aufgrund der eingeführten Mengen oder wenn Getreide der nächsten Ernte in ausreichender Menge für die Gewährleistung des Marktgleichgewichts auf den Gemeinschaftsmarkt kommt, unverzüglich aufgehoben werden können. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, dass die Kommission unverzüglich geeignete Maßnahmen zur Wiedereinführung des Zolls treffen kann, wenn die Marktlage es rechtfertigt, und dass sie die Kriterien festlegt, nach denen beurteilt wird, ob diese Lage eingetreten ist.

(4)

Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Anwendung der Einfuhrzölle auf die Erzeugnisse der KN-Codes 1001 90 99, 1001 10, 1002 00 00, 1003 00, 1005 90 00, 1007 00 90, 1008 10 00 und 1008 20 00 wird im Wirtschaftsjahr 2008/09 für alle Einfuhren zum Regelzollsatz gemäß Artikel 130 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 oder im Rahmen von Zollkontingenten mit ermäßigtem Zollsatz, die gemäß Artikel 144 der genannten Verordnung eröffnet wurden, ausgesetzt.

(2)   Die Zölle können durch Entscheidung der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 zu den Sätzen und Bedingungen gemäß Artikel 136 der genannten Verordnung wiedereingeführt werden, insbesondere wenn einer der beiden folgenden Fälle eintritt:

a)

wenn der in den Gemeinschaftshäfen festgestellte fob-Preis für eines oder mehrere der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse um 180 % unter dem Referenzpreis gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 liegt;

b)

wenn sich zeigt, dass die auf dem Gemeinschaftsmarkt verfügbaren Mengen ausreichen, um das Marktgleichgewicht zu gewährleisten.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2008.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 26. Juni 2008

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 der Kommission (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(2)  ABl. L 1 vom 4.1.2008, S. 1.