7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 507/2008 DER KOMMISSION

vom 6. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates vom 27. Juli 2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (1), insbesondere auf Artikel 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro (2), insbesondere auf Artikel 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission vom 5. Februar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und -hanf (3) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 enthält u. a. Maßnahmen für den Binnenmarkt von Faserflachs und -hanf; diese Maßnahmen umfassen die Beihilfen an die zugelassenen Erstverarbeiter von Flachs- und Hanfstroh und an Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen. Hierzu sollten Durchführungsbestimmungen erlassen werden.

(3)

Es sollten die Bedingungen für die Zulassung der Erstverarbeiter und die Verpflichtungen festgelegt werden, denen die Betriebsinhaber, die Stroh für eigene Rechnung verarbeiten lassen, nachkommen müssen. Es sollten auch die wichtigsten Angaben in dem Kaufvertrag für Stroh, der Verarbeitungsverpflichtung und dem Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 präzisiert werden.

(4)

Einige Erstverarbeiter von Flachsstroh erzeugen in erster Linie lange Flachsfasern, daneben jedoch auch kurze Flachsfasern, die einen hohen Prozentsatz an Unreinheiten und Schäben enthalten. Da sie nicht über die geeigneten Geräte zur Reinigung dieser Nebenerzeugnisse verfügen, lassen sie die kurzen Fasern in Lohnarbeit durch andere Marktteilnehmer reinigen. Daher sollte die in Lohnarbeit ausgeführte Reinigung als Verarbeitungsschritt des für die Verarbeitung von Kurzfaserflachs zugelassenen Erstverarbeiters angesehen werden. Insbesondere im Hinblick auf Kontrollen sollten folglich die von den betroffenen Marktteilnehmern einzuhaltenden Bedingungen festgelegt werden.

(5)

Um die Beihilfefähigkeit der betreffenden Erzeugnisse zu gewährleisten, ist es erforderlich, für das betreffende Wirtschaftsjahr einen Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (5) einzuführen.

(6)

Um eine ordnungsgemäße Verwaltung bei gleichzeitiger Anpassung an die besonderen Bedingungen des Flachs- und Hanfmarktes zu ermöglichen, sollte der Zeitraum festgesetzt werden, während dessen das Stroh von zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf verarbeitet und gegebenenfalls vermarktet werden darf.

(7)

Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, sollte die Berechnungsweise angegeben werden, anhand derer die erzeugte Menge auf der Grundlage eines Gehalts an Unreinheiten und Schäben von 7,5 % in eine äquivalente Menge umgerechnet wird.

(8)

Um ein gutes Funktionieren des Stabilisierungsmechanismus zu ermöglichen, sollte vorgesehen werden, dass die Fasermenge, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr gewährt werden kann, auf das Ergebnis der Multiplikation der in Hektar ausgedrückten Fläche, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verarbeitungsverpflichtung ist, mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge je Hektar begrenzt wird. Diese Einheitsmenge ist vom Mitgliedstaat nach Maßgabe der festgesetzten garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Anbauflächen festzusetzen.

(9)

In Anbetracht der Schwankungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus der mit Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Flexibilität ergeben können, sollten Bestimmungen festgelegt werden, die es ermöglichen, diese garantierten einzelstaatlichen Mengen für jedes Wirtschaftsjahr festzusetzen, wobei den etwaigen Anpassungen Rechnung getragen wird, die sich als erforderlich erweisen könnten, um eine angemessene Aufteilung der garantierten einzelstaatlichen Mengen auf die Empfänger der Verarbeitungsbeihilfe zu ermöglichen.

(10)

Die Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe ist abhängig vom Abschluss eines der Verträge bzw. von der Verpflichtung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000. Andererseits müssen der Austausch von garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen je Hektar vom Mitgliedstaat rechtzeitig unter Zugrundelegung der unter den Vertrag oder die Verpflichtung fallenden Flächen festgesetzt werden. Es sollte vorgesehen werden, dass die Marktteilnehmer die einschlägigen Angaben über diese Verträge oder Verpflichtungen den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats zu Beginn der Verarbeitungsvorgänge übermitteln. Um dem Handel eine gewisse Flexibilität einzuräumen, sollten begrenzte Möglichkeiten für die Übertragung der Verträge zwischen zugelassenen Erstverarbeitern vorgesehen werden.

(11)

Damit die Regelung ordnungsgemäß verwaltet werden kann, sollten die Informationen, die die Marktteilnehmer den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats übermitteln müssen, und die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Mitteilungen an die Kommission festgelegt werden.

(12)

Zur Verwaltung einer Regelung, die sich auf eine Beihilfe gründet, die nach Maßgabe der in einem Zeitraum von 22 Monaten erzeugten Fasermengen gewährt wird, sollte vorgesehen werden, dass zu Beginn der Verarbeitungstätigkeiten eines bestimmten Wirtschaftsjahres ein Beihilfeantrag für die Fasern eingereicht wird, die künftig erzeugt werden und deren Mengen nachträglich in regelmäßigen Abständen angegeben werden.

(13)

Aufgrund der möglichen Anpassungen der garantierten einzelstaatlichen Mengen und der Einheitsmengen je Hektar sind die gesamten Fasermengen, für die die Beihilfe gewährt werden kann, erst nach Abschluss der Verarbeitungsvorgänge bekannt. Daher sollte vorgesehen werden, dass den zugelassenen Erstverarbeitern auf der Grundlage der in den einzelnen Zeiträumen gewonnenen Fasermengen Vorschüsse auf die Beihilfe gewährt werden können. Um die Zahlung der Beträge im Falle festgestellter Unregelmäßigkeiten zu gewährleisten, sollte eine diesbezügliche Sicherheit geleistet werden. Diese Sicherheiten sollten einigen Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (6) entsprechen.

(14)

Die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für die Flachsanbauflächen gewährt, deren Stroherzeugung Gegenstand einer Verarbeitungsbeihilfe für die Langfasererzeugung ist. Daher sollte ein Mindestlangfaserertrag je Hektar Fläche festgesetzt werden, die Gegenstand eines Vertrags oder einer Verpflichtung ist, um feststellen zu können, wann vorgenannte Bedingung erfüllt ist.

(15)

Eine Regelung der Verwaltungskontrollen und Kontrollen vor Ort ist unerlässlich, um sicherzustellen, dass die Vorgänge vorschriftsmäßig ablaufen. Es sollten die Hauptelemente angegeben werden, die überprüft werden müssen, und es ist die Mindestanzahl der Kontrollen vor Ort festzusetzen, die in jedem Wirtschaftsjahr durchgeführt werden müssen.

(16)

Es sollten die Konsequenzen der gegebenenfalls festgestellten Unregelmäßigkeiten festgelegt werden. Diese Konsequenzen müssen abschreckend genug sein, um jegliche widerrechtliche Verwendung der Gemeinschaftsbeihilfen zu verhüten, dürfen jedoch nicht unverhältnismäßig hart sein.

(17)

Damit der Zeitpunkt der Fasergewinnung so weit wie möglich dem Tag des Eintretens des maßgeblichen Tatbestands für den Wechselkurs der Vorschüsse und der Verarbeitungsbeihilfe angenähert wird, muss der maßgebliche Tatbestand am letzten Tag jedes der Zeiträume eintreten, die für die Mitteilung der gewonnenen Fasermengen vorgesehen sind.

(18)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Naturfasern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Zweck und Wirtschaftsjahr

(1)   Mit dieser Verordnung werden die Durchführungsbestimmungen zu der mit der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 eingeführten Marktorganisation für Faserflachs und -hanf festgelegt.

(2)   Das Wirtschaftjahr läuft vom 1. Juli bis 30. Juni.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a)

ein „gleichgestellter Verarbeiter“ ist ein Betriebsinhaber, der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einen Lohnverarbeitungsvertrag mit einem zugelassenen Erstverarbeiter zur Gewinnung von Fasern aus Stroh, das sein Eigentum ist, geschlossen hat;

b)

„lange Flachsfasern“ sind Flachsfasern, die bei der vollständigen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen und aus nach dem Schwingen parallel in Bündeln, Matten oder Bändern angeordneten Strängen mit einer Mindestfaserlänge von durchschnittlich 50 cm gebildet werden;

c)

„kurze Flachsfasern“ sind andere als die unter Buchstabe a genannten Flachsfasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen;

d)

„Hanffasern“ sind Hanffasern, die bei einer zumindest teilweisen Trennung der Faser und der holzigen Stängelteile entstehen.

Artikel 3

Zulassung der Erstverarbeiter

(1)   Der Erstverarbeiter muss der zuständigen Behörde im Hinblick auf seine Zulassung einen Antrag mit mindestens folgenden Angaben unterbreiten:

a)

die Beschreibung des Unternehmens und des vollständigen Sortiments von Erzeugnissen aus der Verarbeitung von Flachs- und Hanfstroh;

b)

die Beschreibung der Anlagen und der Maschinen und Geräte für die Verarbeitung unter genauer Angabe ihrer Standorte sowie technischen Spezifikationen betreffend

i)

den Energieverbrauch und die maximale Verarbeitungskapazität für Flachs- und Hanfstroh je Stunde bzw. Jahr,

ii)

die Höchstmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die je Stunde bzw. Jahr erzeugt werden können,

iii)

die Richtmengen an Flachs- und Hanfstroh, die zur Herstellung von je 100 kg der unter Buchstabe a genannten Erzeugnisse benötigt werden;

c)

die Beschreibung der Lagervorrichtungen unter genauer Angabe des Standortes und der Lagerkapazität in Tonnen Stroh und Flachs- und Hanffasern.

(2)   Mit der Einreichung des Antrags auf Zulassung verpflichtet sich der Erstverarbeiter, ab diesem Zeitpunkt

a)

die Bestände an Flachsstroh, Hanfstroh, langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern nach Wirtschaftsjahren der Ernte des betreffenden Strohs und nach Erntemitgliedstaaten getrennt zu führen für

i)

sämtliche Kaufverträge und Verarbeitungsverpflichtungen,

ii)

jeden einzelnen mit gleichgestellten Verarbeitern abgeschlossenen Lohnverarbeitungsvertrag,

iii)

alle anderen Lieferanten und gegebenenfalls die Faserpartien, die aus unter Ziffer i genanntem, aber nicht für einen Beihilfeantrag bestimmtem Stroh gewonnen wurden;

b)

die Bestandsbuchführung täglich oder partienweise und in regelmäßiger Verbindung die Finanzbuchhaltung, die Unterlagen, die den Vorschriften von Absatz 5 entsprechen, sowie die von den Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine Kontrolle vorgesehenen Belege zu aktualisieren;

c)

der zuständigen Behörde jede Änderung der in Absatz 1 genannten Angaben zu melden;

d)

sich allen Kontrollen zu unterziehen, die im Rahmen der Anwendung der Beihilferegelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehen sind.

(3)   Sobald die Übereinstimmung der in Absatz 1 genannten Angaben vor Ort überprüft worden ist, erteilt die zuständige Behörde dem Erstverarbeiter eine Zulassung für die Faserart, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Beihilfefähigkeit erzeugt werden kann, und eine Zulassungsnummer.

Die Zulassung wird innerhalb von zwei Monaten nach Antragstellung erteilt.

Sollten sich eine oder mehrere der Angaben nach Absatz 1 ändern, so bestätigt oder berichtigt die zuständige Behörde erforderlichenfalls nach einer Kontrolle vor Ort die Zulassung innerhalb des auf die Mitteilung der Änderungen folgenden Monats. Eine Berichtigung der Faserarten, für die die Zulassung erteilt wurde, kann jedoch erst ab dem folgenden Wirtschaftsjahr in Kraft treten.

(4)   Im Rahmen der Zulassung eines Erstverarbeiters von langen Flachsfasern und gleichzeitig kurzen Flachsfasern kann der Mitgliedstaat, falls die Kontrollbedingungen seiner Ansicht nach erfüllt worden sind, unter den Bedingungen dieses Absatzes eine Reinigung der kurzen Flachsfasern in Lohnarbeit zulassen, um die Höchstgrenze an Unreinheiten und Schäben von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 einhalten zu können.

In diesem Fall gibt der Erstverarbeiter in seinem Zulassungsantrag gemäß Absatz 1 an, dass er auf die Bestimmungen des vorliegenden Absatzes zurückgreifen möchte.

Je zugelassenen Erstverarbeiter werden je Wirtschaftsjahr höchstens zwei Betriebe für die Reinigung kurzer Flachsfasern zugelassen.

Der zugelassene Erstverarbeiter legt der zuständigen Behörde vor dem 1. Februar jedes Wirtschaftsjahrs einen Vertrag über die Reinigung seiner Fasern in Lohnarbeit vor, der mindestens folgende Elemente enthält:

a)

das Datum des Abschlusses und die Angabe des Wirtschaftsjahres, in dem das Stroh geerntet wurde, von dem die Fasern stammen;

b)

die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters und, für den Betrieb, der die kurzen Flachsfasern reinigt, Name, Firmenbezeichnung, Anschrift und Standort der Anlagen;

c)

den Hinweis, dass sich der Reinigungsbetrieb für kurze Flachsfasern verpflichtet,

i)

die Lagerbestände an gereinigten und ungereinigten Flachsfasern nach Reinigungsvertrag getrennt zu halten;

ii)

eine tägliche Bestandsbuchhaltung zu führen, in der für jeden Reinigungsvertrag in Lohnarbeit die eingegangenen Mengen ungereinigter kurzer Flachsfasern und die Mengen gereinigter kurzer Flachsfasern sowie die entsprechenden Lagerbestände getrennt aufgeführt werden;

iii)

die vom Mitgliedstaat vorgesehenen Belege für Kontrollen aufzubewahren und sich jeder im Rahmen dieser Verordnung vorgesehenen Kontrolle zu unterziehen.

Die Verpflichtung des Reinigungsbetriebs gemäß Buchstabe c wird als eine Verpflichtung des Erstverarbeiters im Rahmen seiner Zulassung angesehen.

(5)   Die Bestandsbuchführung der zugelassenen Erstverarbeiter enthält für jeden Tag oder jede Partie und jede Stroh- und Faserkategorie, für die eine getrennte Lagerung erfolgt, folgende Angaben:

a)

die in dem Unternehmen im Rahmen jedes der Verträge oder der Verpflichtung gemäß Artikel 5 eingegangenen Mengen und gegebenenfalls andere Lieferungen;

b)

die Menge an verarbeitetem Stroh und die Menge an daraus gewonnenen Fasern;

c)

eine Schätzung und Begründung der Verluste und der vernichteten Mengen;

d)

die Mengen, die das Unternehmen verlassen haben, aufgeschlüsselt nach Empfängern;

e)

die Bestände nach Lagereinrichtungen.

Für Stroh- und Fasereingänge und -ausgänge des Unternehmens, die nicht einem Vertrag oder einer Verpflichtung gemäß Artikel 5 entsprechen, muss der zugelassene Erstverarbeiter für jede Partie über eine Liefer- oder Übernahmebescheinigung des Lieferanten bzw. des Empfängers oder einen anderen gleichwertigen Beleg verfügen, der von dem betreffenden Mitgliedstaat akzeptiert wird. Der zugelassene Erstverarbeiter nimmt eine Registrierung von Name, Firmenname und Anschrift jedes Lieferanten bzw. Empfängers vor.

(6)   Eine Partie ist eine bestimmte Menge Flachs- oder Hanfstroh, die beim Eintreffen im Verarbeitungsbetrieb oder Lager gemäß Absatz 1 nummeriert wird.

Eine Partie kann nur einen Kaufvertrag für Stroh oder eine Verarbeitungsverpflichtung oder einen Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 5 betreffen.

Artikel 4

Verpflichtungen des gleichgestellten Verarbeiters

Der gleichgestellte Verarbeiter muss

a)

über einen Lohnverarbeitungsvertrag mit dem zugelassenen Erstverarbeiter über lange Flachsfasern, kurze Flachsfasern und/oder Hanffasern verfügen;

b)

ein Register führen, das ab Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres für jeden Tag folgende Angaben enthält:

i)

für jeden Lohnverarbeitungsvertrag die erhaltenen und die gelieferten Flachs- oder Hanfstrohmengen, die für die Erzeugung von Fasern bestimmt sind;

ii)

die erhaltenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern;

iii)

die verkauften oder abgegebenen Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und/oder Hanffasern unter Angabe des Namens und der Anschrift des Empfängers;

c)

die von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehenen Belege im Hinblick auf Kontrollen aufbewahren;

d)

sich verpflichten, sich allen im Rahmen der Anwendung dieser Beihilferegelung vorgesehenen Kontrollen zu unterziehen.

Artikel 5

Verträge

(1)   Der Kaufvertrag für Stroh, die Verarbeitungsverpflichtung und der Lohnverarbeitungsvertrag gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

a)

Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und Angabe des betreffenden Wirtschaftsjahres der Ernte;

b)

Name, Anschrift und Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. Kennnummer des Betriebsinhabers gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates (7);

c)

Verzeichnis der betreffenden landwirtschaftlichen Parzellen entsprechend dem System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem;

d)

Anbauflächen für Faserflachs einerseits und Faserhanf andererseits.

(2)   Vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres kann der Kaufvertrag für Stroh oder der Lohnverarbeitungsvertrag an einen anderen zugelassenen Verarbeiter übertragen werden als denjenigen, der ihn ursprünglich abgeschlossen hat, sofern der Landwirt und der ursprüngliche und der übernehmende zugelassene Verarbeiter ihre schriftliche Einwilligung dazu geben.

Nach dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres können die Verträge gemäß Unterabsatz 1 nur im Falle ausreichend gerechtfertigter außergewöhnlicher Umstände und nach Genehmigung des Mitgliedstaats übertragen werden.

Artikel 6

Von den Marktteilnehmern vorzulegende Informationen

(1)   Die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter legen der zuständigen Behörde vor dem vom Mitgliedstaat festgesetzten Datum und spätestens am 20. September nach Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres Folgendes vor:

a)

für das genannte Wirtschaftsjahr, getrennt nach Flachs und Hanf, die Liste der Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gemäß Artikel 5 mit jeweiliger Angabe der Kennnummer des Landwirts gemäß dem integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem sowie die betreffenden Parzellen;

b)

eine Meldung der gesamten Flachs- und Hanfanbauflächen, für die es Kaufverträge, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträge gibt.

Der Mitgliedstaat kann jedoch anstelle der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Liste eine Kopie aller betreffenden Unterlagen verlangen.

Beziehen sich Verträge oder Verarbeitungsverpflichtungen auf Flächen in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem der Erstverarbeiter zugelassen ist, so muss Letzterer die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Flächenangaben auch dem Erntemitgliedstaat übermitteln.

(2)   Für die ersten sechs Monate des Wirtschaftsjahres und anschließend für jeden Viermonatszeitraum teilen die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter der zuständigen Behörde für jede Kategorie, die getrennt gelagert wird, vor Ablauf des folgenden Monats Folgendes mit:

a)

die erzeugten Fasermengen, für die eine Beihilfe beantragt wird,

b)

die anderen erzeugten Fasermengen,

c)

die Gesamtmenge des dem Betrieb angelieferten Strohs,

d)

den Lagerbestand,

e)

gegebenenfalls eine gemäß Absatz 1 Buchstabe a erstellte Liste der Kaufverträge für Stroh und der Lohnverarbeitungsverträge, die gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 übertragen worden sind unter Angabe des Namens des Übertragenden und des Übernehmers.

Für jeden der betreffenden Zeiträume legt der gleichgestellte Verarbeiter zusammen mit der Meldung gemäß Unterabsatz 1 die Belege für das Inverkehrbringen der Fasern vor, für die die Beihilfe beantragt wird. Diese Belege werden von dem Mitgliedstaat festgelegt und umfassen mindestens die Kopien von Verkaufsrechnungen für die Flachs- und Hanffasern sowie eine Bescheinigung des zugelassenen Erstverarbeiters über Menge und Art der von ihm verarbeiteten Fasern.

Sind die Eingänge, Ausgänge und Verarbeitungen für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr endgültig abgeschlossen, so können der zugelassene Erstverarbeiter und der gleichgestellte Verarbeiter die Mitteilung der in diesem Absatz genannten Erklärungen nach Unterrichtung des Mitgliedstaats einstellen.

(3)   Vor dem 1. Mai nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr teilen die zugelassenen Erstverarbeiter der zuständigen Behörde die wichtigsten Verwendungszwecke für die Fasern und anderen gewonnenen Erzeugnisse mit.

Artikel 7

Beihilfeanspruch

(1)   Die Verarbeitungsbeihilfe für Flachs- und Hanfstroh gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird nur für Flachs- oder Hanffasern gewährt, die

a)

aus Stroh hergestellt sind, das Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags gemäß Artikel 5 ist und auf Parzellen erzeugt wurde, die mit zur Faserherstellung bestimmtem Flachs und Hanf bestellt wurden und für die ein Sammelantrag gemäß Teil II Titel II Kapitel I der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 für das Jahr gestellt worden ist, in dem das betreffende Wirtschaftsjahr beginnt;

b)

vor dem 1. Mai nach Ablauf des betreffenden Wirtschaftsjahres von einem zugelassenen Erstverarbeiter gewonnen und im Falle eines gleichgestellten Verarbeiters vor diesem Datum in Verkehr gebracht wurden.

(2)   Falls der Mitgliedstaat beschließt, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder für Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 zu gewähren, wird die Menge „M“, für die die Beihilfe gewährt wird, nach der Formel:

M = P* [(100 – x) / (100 – 7,5)]

berechnet, wobei „P“ der gewonnenen beihilfefähigen Fasermenge mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben unter den zulässigen „x %“ entspricht.

Artikel 8

Garantierte einzelstaatliche Mengen

(1)   Die in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgesehene Aufteilung von 5 000 t kurzen Flachsfasern und Hanffasern in Form von garantierten einzelstaatlichen Mengen erfolgt vor dem 16. November für das laufende Wirtschaftsjahr unter Zugrundelegung der nachstehenden Informationen, die die betreffenden Mitgliedstaaten der Kommission vor dem 16. Oktober übermitteln:

a)

Flächen, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, welche gemäß Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorgelegt wurden;

b)

eine Schätzung der Erträge an Stroh sowie Flachs- und Hanffasern.

(2)   Zur Festsetzung der einzelstaatlichen Mengen, für die in einem Wirtschaftsjahr eine Verarbeitungsbeihilfe gewährt werden kann, bestimmen die Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar des betreffenden Wirtschaftsjahres den gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 vorgenommenen Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen.

Für die Anwendung von Absatz 4 dieses Artikels kann der Mitgliedstaat die ausgetauschten Mengen jedoch vor dem 1. August, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung folgt, anpassen.

(3)   Für die Anwendung von Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 ist die Menge an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, für die die Verarbeitungsbeihilfe für ein bestimmtes Wirtschaftsjahr einem zugelassenen Erstverarbeiter oder einem gleichgestellten Verarbeiter gewährt werden kann, auf die in Hektar ausgedrückte Fläche der Parzellen begrenzt, die Gegenstand eines Kaufvertrags, einer Verarbeitungsverpflichtung oder gegebenenfalls eines Lohnverarbeitungsvertrags sind, multipliziert mit einer noch festzusetzenden Einheitsmenge.

Der betreffende Mitgliedstaat setzt die in Unterabsatz 1 genannte Einheitsmenge vor dem 1. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres für sein gesamtes Hoheitsgebiet und jede der drei betreffenden Faserkategorien fest.

(4)   Liegen die beihilfefähigen Fasermengen für bestimmte zugelassene Erstverarbeiter oder gleichgestellte Verarbeiter unter den Obergrenzen gemäß Absatz 3, so kann der Mitgliedstaat nach Eingang sämtlicher Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a für das betreffende Wirtschaftsjahr die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Einheitsmengen so erhöhen, dass die noch verfügbaren Mengen auf die anderen zugelassenen Erstverarbeiter oder gleichgestellten Verarbeiter aufgeteilt werden, deren beihilfefähigen Mengen ihre eigenen Grenzen überschreiten.

Artikel 9

Beihilfeantrag

(1)   Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der zugelassene Erstverarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen werden. Der Antrag ist spätestens zu dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

Werden die Fasern teilweise aus Stroh gewonnen, das in einem anderen Mitgliedstaat als dem des zugelassenen Erstverarbeiters geerntet worden ist, so muss die genannte Beihilfe bei der zuständigen Stelle des Erntemitgliedstaats beantragt und dem Mitgliedstaat des zugelassenen Erstverarbeiters eine Kopie dieses Antrags übermittelt werden.

(2)   Um die Verarbeitungsbeihilfe für Stroh zu erhalten, reicht der gleichgestellte Verarbeiter bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Gewährung der Beihilfe für die langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern ein, die vor dem Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b aus dem in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geernteten Stroh gewonnen und vermarktet werden. Der Antrag ist spätestens an dem in Artikel 6 Absatz 1 vorgesehenen Zeitpunkt zu stellen.

(3)   Der Beihilfeantrag enthält zumindest folgende Angaben:

a)

Name, Anschrift und Unterschrift des Antragstellers und die Zulassungsnummer des Erstverarbeiters bzw. die dem gleichgestellten Verarbeiter im Rahmen des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems zugeteilte Kennnummer;

b)

den Vermerk, dass die Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und an Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, Gegenstand der Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sein werden.

Die Erklärungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a sind ein integraler Bestandteil des Beihilfeantrages.

Artikel 10

Beihilfevorschuss

(1)   Wird der Meldung der erzeugten Fasern gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a ein Vorschussantrag beigefügt, so wird der Vorschuss dem zugelassenen Erstverarbeiter vor Ablauf des Monats nach dem Monat der Vorlage der Meldung gewährt, sofern ein Beihilfeantrag gemäß Artikel 9 gestellt worden ist. Unbeschadet der Obergrenze nach Artikel 8 Absatz 3 entspricht der Vorschuss 80 % der Beihilfe, die den angegebenen Fasermengen entspricht.

(2)   Der Vorschuss wird nur gezahlt, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 13 beim Antragsteller keine Unregelmäßigkeiten für das betreffende Wirtschaftsjahr festgestellt wurden und eine Sicherheit geleistet wurde.

Abgesehen von den Sicherheiten, die im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern zu leisten sind, hat jeder zugelassene Erstverarbeiter je Faserart eine Sicherheit in Höhe von 35 % des Beihilfebetrags für die Fasermengen zu leisten, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben.

Der Mitgliedstaat kann jedoch vorsehen, dass der Betrag der Sicherheit auf Schätzungen der Erzeugung basiert. In diesem Fall gilt Folgendes:

a)

Die Sicherheit kann vor der Gewährung der Beihilfe weder vollständig noch teilweise freigegeben werden;

b)

unbeschadet des Unterabsatzes 5 darf der Betrag der Sicherheit bezogen auf den Gesamtbetrag der gezahlten Vorschüsse nicht niedriger sein als

110 % bis zum 30. April des betreffenden Wirtschaftsjahrs,

75 % vom 1. Mai des betreffenden Wirtschaftsjahrs bis zum darauf folgenden 31. August,

50 % vom 1. September nach dem betreffenden Wirtschaftsjahr bis zum Zeitpunkt der Zahlung des Restbetrags der Beihilfe.

Im Fall der Reinigung kurzer Flachsfasern, beträgt die Sicherheit 110 %

des Beihilfebetrags für die Fasermengen, die sich aus der Multiplikation gemäß Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 1 ergeben, oder

falls der Mitgliedstaat Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes anwendet, des Gesamtbetrags der für das betreffende Wirtschaftsjahr gezahlten Vorschüsse.

Die Sicherheit wird zwischen dem ersten und dem zehnten Tag nach der Gewährung der Beihilfe nach Maßgabe der Mengen freigegeben, für die der Mitgliedstaat die Verarbeitungsbeihilfe gewährt hat.

(3)   Artikel 3 sowie die Titel II, III und VI der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 finden auf die in diesem Artikel genannten Sicherheiten Anwendung.

Artikel 11

Ergänzende Beihilfe

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannte ergänzende Beihilfe wird dem zugelassenen Erstverarbeiter langer Flachsfasern für Flächen gewährt, die in den im Anhang derselben Verordnung angeführten Gebieten liegen, für die gemäß Artikel 6 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung Kaufverträge geschlossen sind und Verarbeitungsverpflichtungen gelten.

Die Fläche, für die die ergänzende Beihilfe gewährt wird, ist jedoch auf eine Höchstfläche begrenzt, die der Menge langer Flachsfasern entspricht, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Verarbeitungsbeihilfe in dem betreffenden Wirtschaftsjahr gewonnen wurde, geteilt durch einen Ertrag von 680 kg langer Flachsfasern pro Hektar.

Artikel 12

Beihilfezahlung

(1)   Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden nach Durchführung aller vorgesehenen Kontrollen gewährt, sobald die definitiven Mengen der in Betracht kommenden Fasern für das betreffende Wirtschaftsjahr bestimmt worden sind.

(2)   Die Verarbeitungs- und gegebenenfalls die ergänzende Beihilfe werden vor dem 15. Oktober, der auf den Termin gemäß Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b folgt, von dem Mitgliedstaat gezahlt, in dem das Flachs- bzw. Hanfstroh geerntet worden ist.

Artikel 13

Kontrollen

(1)   Die Kontrollen werden durchgeführt, um die Einhaltung der die Beihilfegewährung betreffenden Bedingungen sicherzustellen. Sie umfassen insbesondere:

a)

Überprüfung der Einhaltung der die Zulassung des Erstverarbeiters betreffenden Bedingungen und der Verpflichtungen der gleichgestellten Verarbeiter;

b)

Vergleich der Angaben zu den in den Kaufverträgen, Verarbeitungsverpflichtungen und Lohnverarbeitungsverträgen angegebenen landwirtschaftlichen Parzellen mit denjenigen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003;

c)

Überprüfung der Belege für die Mengen, für die die zugelassenen Erstverarbeiter und die gleichgestellten Verarbeiter die Beihilfe beantragen.

Die von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bei zugelassenen Erstverarbeitern durchzuführenden Kontrollen erstrecken sich auf die Verarbeitung des in der Gemeinschaft geernteten Flachs- und Hanfstrohs zur Fasererzeugung insgesamt.

(2)   Die Überprüfungen, die vor Ort für Zwecke der in Absatz 1 beschriebenen Kontrollen vorzunehmen sind, werden von der zuständigen Behörde insbesondere nach Maßgabe der Ergebnisse einer Risikoanalyse so vorgeschrieben, dass je Wirtschaftsjahr mindestens 75 % der zugelassenen Erstverarbeiter und 10 % der gleichgestellten Verarbeiter kontrolliert werden. In keinem Fall darf jedoch die Gesamtzahl der Kontrollen vor Ort in einem Mitgliedstaat das Ergebnis der Teilung der in Hektar gemeldeten Flachs- und Hanffläche insgesamt in dem betreffenden Mitgliedstaat durch 750 unterschreiten.

Die Kontrollen vor Ort betreffen auch alle Reiniger von kurzen Flachsfasern, die mit den zugelassenen Erstverarbeitern Verträge für die Reinigung in Lohnarbeit abgeschlossen haben.

(3)   Die Kontrollen vor Ort umfassen insbesondere die Prüfung:

a)

der Anlagen, Bestände und erzeugten Fasern;

b)

der Bestands- und Finanzbuchhaltung;

c)

des Energieverbrauchs der verschiedenen Produktionsmittel und der Unterlagen über die eingesetzten Arbeitskräfte;

d)

der für die Kontrolle relevanten Geschäftsunterlagen.

Besteht ein Zweifel an der Beihilfefähigkeit der Fasern, insbesondere hinsichtlich des Gehalts an Unreinheiten der kurzen Flachsfasern oder der Hanffasern, so wird aus den betreffenden Partien eine repräsentative Probe entnommen und werden die betreffenden Merkmale genau bestimmt. Gegebenenfalls bestimmt der Mitgliedstaat nach Maßgabe der Situation, welche der Mengen, für die die Beihilfe beantragt wurde, nicht beihilfefähig sind.

In dem in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 genannten Fall teilt der Kontrollmitgliedstaat dem die Beihilfe gewährenden Mitgliedstaat die Ergebnisse der betreffenden Kontrolle unverzüglich mit.

Artikel 14

Sanktionen

(1)   Ergibt die Kontrolle, dass die mit dem Zulassungsantrag eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, so wird die Zulassung unverzüglich und in Abweichung von Artikel 3 Absatz 3 widerrufen; einem Erstverarbeiter, dessen Zulassung widerrufen worden ist, darf vor Beginn des zweiten Wirtschaftsjahres nach der Kontrolle oder der Feststellung der Nichteinhaltung der genannten Verpflichtungen keine Neuzulassung erteilt werden.

(2)   Im Fall einer absichtlichen oder grob fahrlässigen Falscherklärung oder wenn der Erstverarbeiter Kaufverträge für Stroh bzw. Verarbeitungsverpflichtungen für eine Fläche abgeschlossen hat bzw. eingegangen ist, die unter normalen Umständen eine Erzeugung ergeben würde, die über derjenigen liegt, die gemäß den technischen Spezifikationen der Zulassung verarbeitet werden kann, wird der zugelassene Erstverarbeiter oder der gleichgestellte Verarbeiter von der Gewährung der Verarbeitungsbeihilfe und gegebenenfalls der ergänzenden Beihilfe gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 für das betreffende und das folgende Wirtschaftsjahr ausgeschlossen.

(3)   Wird für einen der in Artikel 6 Absatz 2 genannten Zeiträume festgestellt, dass die Mengen langer Flachsfasern, kurzer Flachsfasern oder Hanffasern, für die die Beihilfe beantragt wird, die Mengen überschreiten, die unter Einhaltung der Bedingungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe tatsächlich erzeugt worden sind, so wird die je Faserkategorie zu gewährende Beihilfe unbeschadet von Artikel 8 Absatz 3 unter Zugrundelegung der Mengen berechnet, die für das betreffende Wirtschaftsjahr tatsächlich beihilfefähig sind, gekürzt um das Zweifache der festgestellten Überschussmenge.

(4)   Außer im Falle höherer Gewalt wird die Beihilfe bei verspäteter Einreichung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 9 oder Vorlage oder Erklärung der in Artikel 6 genannten Angaben pro Arbeitstag um 1 % der Beihilfe gekürzt, auf die sich der Antrag bezieht und auf die der Antragsteller bei fristgerechter Einreichung, Vorlage oder Erklärung Anspruch hätte. Im Falle einer Verspätung von mehr als 25 Tagen können der Beihilfeantrag und die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Angaben nicht berücksichtigt werden.

(5)   Die in Artikel 11 genannte ergänzende Beihilfe wird gegebenenfalls um den Prozentsatz gekürzt, der auf den Gesamtbetrag der für das betreffende Wirtschaftsjahr gewährten Verarbeitungsbeihilfe angewendet wird.

Artikel 15

Mitteilungen

(1)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission während des zweiten Monats nach Ablauf jedes der in Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 genannten Zeiträume Folgendes mit:

a)

die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, gegebenenfalls angepasst gemäß Artikel 7 Absatz 2, die für den betreffenden Zeitraum Gegenstand eines Beihilfeantrags gewesen sind;

b)

die monatlich verkauften Mengen und die entsprechenden Preise der wichtigsten Märkte auf Produktionsstufe, die für die auf dem Markt repräsentativsten Faserqualitäten mit Ursprung in der Gemeinschaft festgestellt werden;

c)

die am Ende des betreffenden Zeitraums eingelagerten Mengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die aus Stroh mit Ursprung in der Gemeinschaft gewonnen wurden, aufgeschlüsselt nach Wirtschaftsjahren.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 31. Januar für das laufende Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a)

den Austausch garantierter einzelstaatlicher Mengen gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 sowie die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich bei diesem Austausch ergeben;

b)

die zur Faserherstellung bestimmten Flachs- und Hanfflächen, die Gegenstand von Verträgen bzw. der Verpflichtung gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 waren;

c)

die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung festgesetzten Einheitsmengen;

d)

die geschätzte Erzeugung von Stroh und von Flachs- und Hanffasern;

e)

die Zahl der zugelassenen Verarbeitungsbetriebe sowie die gesamten Verarbeitungskapazitäten, die den einzelnen Faserarten für das laufende Wirtschaftsjahr entsprechen;

f)

gegebenenfalls die Zahl der Betriebe, die kurze Flachsfasern in Lohnarbeit reinigen.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am 15. Dezember für das vorletzte Wirtschaftsjahr Folgendes mit:

a)

die Gesamtmengen an langen Flachsfasern, kurzen Flachsfasern und Hanffasern, die Gegenstand eines Beihilfeantrags waren und für die

i)

der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 anerkannt wurde;

ii)

der Anspruch auf die Verarbeitungsbeihilfe nicht anerkannt wurde, mit Angabe der Mengen, für die die Beihilfe nicht gewährt wurde, weil die garantierten einzelstaatlichen Mengen, die sich aus den Bestimmungen von Artikel 8 der vorliegenden Verordnung ergeben, überschritten wurden;

iii)

die Sicherheit gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung einbehalten wurde;

b)

die Gesamtmengen der von den zugelassenen Verarbeitern und gleichgestellten Verarbeitern gewonnenen kurzen Flachsfasern oder Hanffasern, die nicht beihilfefähig sind, weil der Prozentsatz Unreinheiten den Grenzwert von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 überschreitet;

c)

die Flächen, die sich in den Gebieten I und II im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 befinden und für die die ergänzende Beihilfe gemäß Artikel 4 derselben Verordnung gewährt wurde;

d)

gegebenenfalls die garantierten einzelstaatlichen Mengen und die Einheitsmengen, die sich aus den Anpassungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 8 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung ergeben;

e)

die Zahl der Sanktionen gemäß Artikel 14 Absätze 1 bis 3 der vorliegenden Verordnung, die beschlossen wurden und derjenigen, die noch geprüft werden;

f)

gegebenenfalls einen Bericht über die Umsetzung der Bestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung sowie über die betreffenden Kontrollen und Mengen.

(4)   Beschließt der Mitgliedstaat gemäß Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe b Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000, die Beihilfe für kurze Flachsfasern oder Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % zu gewähren, so teilt er dies der Kommission spätestens am 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres unter Angabe der jeweiligen traditionellen Absatzmöglichkeiten mit.

In diesem Fall fügt der Mitgliedstaat zu den Angaben gemäß Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels die Aufschlüsselung der tatsächlichen, nicht angepassten Mengen kurzer Flachsfasern und Hanffasern mit einem Gehalt an Unreinheiten und Schäben von mehr als 7,5 % hinzu, für die ein Beihilfeantrag gestellt wurde.

Artikel 16

Maßgeblicher Tatbestand

Für jeden der Zeiträume gemäß Artikel 6 Absatz 2 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs, der zur Umrechnung des Vorschusses und der Verarbeitungshilfe für die betreffende Menge in Euro angewendet wird, der in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte Tatbestand.

Artikel 17

Hanfeinfuhren

(1)   Die Lizenz gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird auf Formblättern gemäß dem Muster in Anhang I der vorliegenden Verordnung ausgestellt. Die Lizenz wird nur erteilt, wenn zur Zufriedenheit des Einfuhrmitgliedstaats nachgewiesen worden ist, dass alle vorgesehenen Bedingungen eingehalten wurden.

Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 des vorliegenden Artikels legen die betreffenden Mitgliedstaaten die einzuhaltenden Bedingungen für die Beantragung und Verwendung der Lizenzen fest. Die Felder 1, 2, 4, 14, 15, 16, 17, 18, 20, 24 und 25 des Lizenz-Formblattes sind jedoch in jedem Fall auszufüllen.

Die Lizenzen können in Übereinstimmung mit von den zuständigen Behörden festgelegten ausführlichen Regeln auf elektronischem Wege ausgestellt und verwendet werden. Der Inhalt dieser Lizenzen muss mit dem Inhalt der auf Papier ausgestellten Lizenzen gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 identisch sein. In Mitgliedstaaten, in denen solche elektronischen Systeme nicht verfügbar sind, kann der Einführer nur die Lizenz in Papierform verwenden.

Die Kontrollregelung gemäß Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird vom betreffenden Mitgliedstaat festgelegt.

(2)   Für die Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 führen die betreffenden Mitgliedstaaten ihre Regelung zur Zulassung von Einführern von nicht zur Aussaat bestimmten Hanfsamen ein. Diese Zulassungsregelung enthält insbesondere eine Beschreibung der Zulassungsbedingungen, ein Kontrollverfahren sowie die im Falle von Unregelmäßigkeiten anzuwendenden Sanktionen.

Bei der Einfuhr von Hanfsamen gemäß Unterabsatz 1 kann die Lizenz gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nur ausgestellt werden, wenn sich der zugelassene Einführer verpflichtet, den zuständigen Behörden innerhalb der Fristen und unter den Bedingungen, die vom Mitgliedstaat festgelegt werden, Bescheinigungen darüber vorzulegen, dass die im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen innerhalb einer Frist von weniger als 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung der Lizenz einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden:

a)

Schaffung von Gegebenheiten, die ihre Verwendung zur Aussaat ausschließen sollen,

b)

Mischung zu Futtermittel mit anderen Samen als Hanfsamen, wobei der Anteil der Hanfsamen an der Gesamtsamenmenge höchstens 15 % und in Ausnahmefällen auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers höchstens 25 % betragen darf,

c)

Wiederausfuhr nach einem Drittland.

Falls ein Teil der im Rahmen der Lizenz eingeführten Hanfsamen jedoch nicht innerhalb der gewährten Frist von 12 Monaten einer der Behandlungen gemäß Unterabsatz 2 unterzogen wurde, kann der Mitgliedstaat auf begründeten Antrag des zugelassenen Einführers die genannte Frist um einen oder zwei Sechsmonatszeiträume verlängern.

Die Bescheinigungen gemäß Unterabsatz 2 werden von den Unternehmen ausgestellt, die die betreffenden Behandlungen vorgenommen haben, und enthalten mindestens folgende Angaben:

a)

Name, vollständige Anschrift, Mitgliedstaat und Unterschrift des Unternehmers;

b)

Beschreibung und Zeitpunkt der gemäß Unterabsatz 2 vorgenommenen Behandlung;

c)

Menge Hanfsamen in kg, die der Behandlung unterzogen wurden.

(3)   Auf der Grundlage einer Risikoanalyse kontrolliert der betreffende Mitgliedstaat die Richtigkeit der Bescheinigungen über die gemäß Absatz 2 Unterabsatz 2 auf seinem Hoheitsgebiet vorgenommenen Behandlungen.

Gegebenenfalls übermittelt der Einfuhrmitgliedstaat dem betreffenden Mitgliedstaat eine Kopie der von den zugelassenen Einführern vorgelegten Bescheinigungen über die auf dem Hoheitsgebiet des letzteren vorgenommenen Behandlungen. Werden bei den Kontrollen gemäß Unterabsatz 1 Unregelmäßigkeiten festgestellt, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat die zuständige Stelle des Einfuhrmitgliedstaates.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die in Anwendung der Absätze 1 und 2 erlassenen Vorschriften mit.

Spätestens am 31. Januar eines jeden Jahres teilen die Mitgliedstaaten der Kommission die Sanktionen und Maßnahmen mit, die sie aufgrund der im Laufe des vorangegangenen Wirtschaftsjahres festgestellten Unregelmäßigkeiten beschlossen haben.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Name und Anschrift der Stellen mit, die für die Erteilung der Lizenzen und die in diesem Artikel vorgesehenen Kontrollen zuständig sind. Die Kommission übermittelt diese Angaben an die anderen Mitgliedstaaten.

Artikel 18

Die Verordnung (EG) Nr. 245/2001 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 19

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Juni 2008

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 953/2006 (ABl. L 175 vom 29.6.2006, S. 1). Die Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 wird ab dem 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/3007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) ersetzt.

(2)  ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

(3)  ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(4)  Siehe Anhang II.

(5)  ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 319/2008 (ABl. L 95 vom 8.4.2008, S. 63).

(6)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(7)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1.


ANHANG I

Image

Image


ANHANG II

Aufgehobene Verordnung mit dem Verzeichnis ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EG) Nr. 245/2001 der Kommission

(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 18)

 

Verordnung (EG) Nr. 1093/2001 der Kommission

(ABl. L 150 vom 6.6.2001, S. 17)

 

Verordnung (EG) Nr. 52/2002 der Kommission

(ABl. L 10 vom 12.1.2002, S. 10)

 

Verordnung (EG) Nr. 651/2002 der Kommission

(ABl. L 101 vom 17.4.2002, S. 3)

nur Artikel 1 Absatz 2

Verordnung (EG) Nr. 1401/2003 der Kommission

(ABl. L 199 vom 7.8.2003, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 873/2005 der Kommission

(ABl. L 146 vom 10.6.2005, S. 3)

 

Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 der Kommission

(ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52)

nur Artikel 24


ANHANG III

Entsprechungstabelle

Verordnung (EG) Nr. 245/2001

Vorliegende Verordnung

Artikel 1

Artikel 1

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 einleitende Worte

Artikel 2 erster Gedankenstrich

Artikel 2 Buchstabe a

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich einleitende Worte

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe a

Artikel 2 Buchstabe b

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe b

Artikel 2 Buchstabe c

Artikel 2 zweiter Gedankenstrich Buchstabe c

Artikel 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 einleitende Worte

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe a

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 3 Absatz 2 erster Gedankenstrich Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 3 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Artikel 3 Absatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c

Artikel 3 Absatz 2 vierter Gedankenstrich

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d

Artikel 3 Absätze 3 bis 6

Artikel 3 Absätze 3 bis 6

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 einleitende Worte

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe a

Artikel 4 Buchstabe b erster Gedankenstrich

Artikel 4 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 4 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich

Artikel 4 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 4 Buchstabe b dritter Gedankenstrich

Artikel 4 Buchstabe b Ziffer iii

Artikel 4 Buchstaben c und d

Artikel 4 Buchstaben c und d

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 6 Absätze 2 und 3

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 7 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 7 Absatz 2

Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 einleitende Worte

Artikel 8 Absatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a

Artikel 8 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 8 Absätze 2, 3 und 4

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absätze 1 und 2

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 10, 11 und 12

Artikel 10, 11 und 12

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 2

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 einleitende Worte

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe a

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 zweiter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe c

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 vierter Gedankenstrich

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe d

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 13 Absatz 3 Unterabsätze 2 und 3

Artikel 14

Artikel 14

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absätze 1 und 2

Artikel 15 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 3 einleitende Worte

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 1

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 2

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Nummer 3

Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis f

Artikel 15 Absatz 3 Buchstaben b bis f

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 15 Absatz 4

Artikel 16

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 17a Absatz 1

Artikel 17 Absatz 1

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 einleitende Worte

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 3

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 einleitende Worte

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 erster Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe a

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 zweiter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe b

Artikel 17a Absatz 2 Unterabsatz 4 dritter Gedankenstrich

Artikel 17 Absatz 2 Unterabsatz 4 Buchstabe c

Artikel 17a Absätze 3 und 4

Artikel 17 Absätze 3 und 4

Artikel 18

Artikel 18

Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19

Artikel 19 Absätze 2 und 3

Anhang

Anhang I

Anhänge II und III