9.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 96/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 320/2008 DES RATES

vom 7. April 2008

zur Aufhebung des Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Verfahrens

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 19,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

I.   Geltende Maßnahmen

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 des Rates (2) („endgültige Verordnung“) führte der Rat auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea und hergestellt von anderen Unternehmen als Samsung Electronics Co. Ltd („Samsung“), für das ein Nullzollsatz festgesetzt wurde, einen endgültigen Ausgleichszoll in Höhe von 34,8 % ein. Der endgültigen Verordnung ging die Verordnung (EG) Nr. 708/2003 der Kommission vom 23. April 2003 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), mit Ursprung in der Republik Korea (3) („vorläufige Verordnung“) voraus.

(2)

Nach Annahme eines Berichts durch das WTO-Streitbeilegungsgremium (Panelbericht Streitsache EG-Korea DRAMs) (4) verabschiedete der Rat die Verordnung (EG) Nr. 584/2006 (5) zur Umsetzung der Empfehlungen des Berichts und zur Senkung des endgültigen Ausgleichszolls auf 32,9 % („Umsetzungsverordnung“).

II.   Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung von Amts wegen

(3)

Die Gemeinschaftshersteller Micron Europe Ltd und Qimonda AG (vormals Infineon Technologies AG) legten der Kommission Anscheinsbeweise dafür vor, dass Hynix Semiconductor Inc. („Hynix“) nach dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung weitere Subventionen erhielt. Ferner beantragte Hynix eine teilweise Interimsüberprüfung unter Berufung darauf, dass die in der Ausgangsuntersuchung für anfechtbar befundenen Subventionen nicht mehr existierten.

(4)

Angesichts dieser Anträge beschloss die Kommission, von Amts wegen tätig zu werden.

III.   Untersuchung

(5)

Die Kommission kam, nach Anhörung des Beratenden Ausschusses, zu dem Schluss, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, und leitete am 18. März 2006 einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) („Einleitungsbekanntmachung“) von Amts wegen eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 19 der Grundverordnung ein.

(6)

Diese Überprüfung beschränkte sich auf die Subventionierung eines ausführenden Herstellers, Hynix, und sollte zeigen, ob die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten, aufgehoben oder geändert werden müssten. Der Untersuchungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2005 („UZ“).

(7)

Die Kommission informierte den betroffenen ausführenden Hersteller (Hynix), die Regierung der Republik Korea und die Gemeinschaftshersteller offiziell über die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission sandte Fragebogen an alle bekanntermaßen betroffenen Parteien, um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, und erhielt Antworten von dem Unternehmen, der koreanischen Regierung, einer Reihe koreanischer Banken sowie der Deutschen Bank AG.

(9)

Die Kommission bemühte sich um Überprüfung der übermittelten Angaben und führte Kontrollbesuche vor Ort bei der koreanischen Regierung (Wirtschafts- und Finanzministerium („MOFE“) und Ausschuss für Finanzaufsicht („FSC“)) sowie bei den folgenden Unternehmen und Einrichtungen in Seoul durch:

Hynix Semiconductor Inc.,

Korea Exchange Bank („KEB“),

Korea Development Bank („KDB“),

Woori Bank,

Shinhan Bank,

Deutsche Bank AG,

National Agricultural Cooperative Federation („NACF“) (Nationaler landwirtschaftlicher Genossenschaftsverband),

Hyundai Marine & Fire Insurance.

B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

(10)

Diese Untersuchung betrifft dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. bestimmte elektronische Mikroschaltungen, so genannte DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten und Varianten, auch montiert, in Form von bearbeiteten Wafern oder Chips, die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Speicherdichten (auch künftiger), unabhängig von der Zugriffsgeschwindigkeit, der Konfiguration, dem Gehäuse, dem Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea. Hierzu zählen auch DRAMs in (nicht kundenspezifischen) Speichermodulen oder (nicht kundenspezifischen) Speicherplatten oder in einer anderen aggregierten Form, sofern deren Hauptzweck in der Speicherfunktion besteht.

(11)

Die betroffene Ware wird derzeit unter den KN-Codes ex 8473 30 20, ex 8473 50 20, ex 8542 32 10, ex 8542 32 31, ex 8542 32 39 und ex 8548 90 20 eingereiht.

C.   SUBVENTIONEN

I.   Einleitung

(12)

Ausgehend von den Informationen, die der Kommission bei der Überprüfungseinleitung vorlagen, und den Antworten auf ihre Fragebogen wurden folgende Maßnahmen untersucht:

a)

Ein vom „Creditor Financial Institutions’ Council“ („CFIC“) von Hynix am 30. Dezember 2002 genehmigtes Sanierungspaket („neue Umstrukturierung“), das einen Schuldenswap, eine Prolongation und Änderungen der Zinskonditionen beinhaltete;

b)

eine angebliche Vorzugsfinanzierung koreanischer Banken für Beijing Orient Electronics („BOE“) zur Erleichterung des Erwerbs von Hydis, einem Hynix-Geschäftsbereich;

c)

eine angebliche Vorzugsfinanzierung koreanischer Banken für CVC zur Erleichterung des Erwerbs von System IC, einem Hynix-Geschäftsbereich, einschließlich der Übertragung von Forderungen gegenüber Hynix an eine andere Einrichtung unter Gewährung eines Abschlags;

d)

eine Barübernahme der Forderungen an Hynix mit einem Abschlag;

e)

angeblich von der koreanischen Regierung gewährte Steuervergünstigungen für Hynix;

f)

die Refinanzierung der Hynix-Schulden im Juli 2005.

(13)

Bei allen oben aufgeführten Maßnahmen handelte es sich um Ad-hoc-Maßnahmen. Mit Ausnahme von Buchstabe e wurden alle untersuchten Maßnahmen von Hynix-Gläubigerbanken/-instituten ergriffen, angeblich auf Anweisung der koreanischen Regierung. Die Frage der „finanziellen Beihilfe einer Regierung“ im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung ist, wie bei der Ausgangsuntersuchung, ein zentraler Punkt auch dieses Verfahrens; in diesem Zusammenhang wird auf die Erwägungsgründe 9 bis 15 der endgültigen Verordnung verwiesen.

II.   Die finanzielle Lage von Hynix nach der Ausgangsuntersuchung

(14)

Trotz der großen „Rettungspakete“ für Hynix im Jahr 2001 verbesserte sich seine Finanzlage nicht, und seine Kreditwürdigkeit wurde 2002 von Standard & Poor’s immer noch als „selective default“ eingestuft. Das Unternehmen verbuchte für die ersten neun Monate 2002 Verluste in Höhe von 1 030 Mrd. KRW; es war klar, dass es nicht in der Lage war, fällig werdende Schulden zu begleichen. Die auf dem Jahresabschluss 2002 basierenden Finanzkennzahlen zeigen, dass es nicht in der Lage war, seine kurzfristigen Verbindlichkeiten mit dem Umlaufvermögen und seine Zinsaufwendungen mit seinen Erträgen zu decken, dass es sehr viel stärker aus Fremd- als aus Eigenmitteln finanziert wurde und hohe Nettoverluste auswies. Obwohl das Rettungspaket vom Oktober 2001 in gewissem Umfang weiterhalf, befand sich das Unternehmen nach wie vor in erheblichen Schwierigkeiten. Morgan Stanley Dean Witter, einer der externen Berater von Hynix, stellte in einem Bericht vom September 2002 fest, es sei sehr unwahrscheinlich, dass Hynix „in den nächsten zwei Jahren genug Barmittel aufbringen kann, um fällig werdende Schulden zu begleichen“ oder in der Lage ist „seine Kapazitäten auszuweiten und die technologischen Verbesserungen und die FuE zu finanzieren, die notwendig wären, um als DRAM-Hersteller wettbewerbsfähig zu bleiben“. Im Bericht von Morgan Stanley Dean Witter heißt es weiter: „Hynix ist praktisch bankrott und wird nur durch Umschuldungsprogramme am Leben erhalten“ und „Die Finanzmittel, die erforderlich wären, um das Unternehmen wieder wettbewerbsfähig zu machen, erscheinen zu hoch. Die Gläubiger können es sich nicht leisten, das Unternehmen gesundzufinanzieren. Wie auch immer das Ergebnis aussieht, die Botschaft für die Investoren ist eindeutig: Hynix ist kein Investment-Grade-Unternehmen.“

(15)

Ebenfalls im September 2002 kam Merrill Lynch zu folgendem Ergebnis: „Wir sind zunehmend besorgt angesichts der verheerenden Ertragsaussichten von Hynix. Wir senken die Schätzungen für 02—03 in den Defizitbereich ab, da angesichts fehlender Investitionen in die Verbesserung der Technologie keine hinreichenden Verbesserungen der Kostensituation und keine höhere Absatzmenge erzielt werden können.“ Ein anderer Berater von Hynix, die Deutsche Bank Korea, räumte ein, ihre Equities-Abteilung verfolge zwar die Entwicklung in der Halbleiterindustrie, nicht aber die von Hynix, und zwar „wegen mangelnden Interesses der Investoren“. Das Unternehmen selbst bestreitet nicht, dass es sich im betreffenden Zeitraum in ernsten finanziellen Schwierigkeiten befand.

III.   Die Neue Umstrukturierung

(16)

Im Oktober 2001 nahm der CFIC einen Geschäftsplan zur weiteren Sanierung des Unternehmens an. Der CFIC setzte sich aus Banken und anderen Gläubiger-Instituten von Hynix zusammen. Für Beschlüsse des CFIC war eine Mehrheit von 75 % erforderlich. Die Stimmen der einzelnen Einrichtungen wurden nach ihrem Kreditrisiko gegenüber Hynix gewichtet.

(17)

Hynix fiel unter das Gesetz zur Förderung von Unternehmensumstrukturierungen (Corporate Restructuring Promotion Act — CRPA) und unterstand damit de facto der Kontrolle seiner Gläubiger. Der CFIC beschloss, das Unternehmen oder einen Teil davon an einen Dritten zu verkaufen. Im Dezember 2002 nahm der Umstrukturierungsausschuss („Restructuring Committee“), ein Unterausschuss des CFIC, Verhandlungen mit Micron Technology Inc. auf. Diese dauerten fünf Monate; die Parteien unterzeichneten eine Absichtserklärung, aber die Verkaufsbedingungen wurden letztlich vom Board of Directors von Hynix abgelehnt.

(18)

Im Mai 2002 griff der CFIC angesichts der sich weiter verschlechternden Finanzlage von Hynix wieder ein und verpflichtete eine Reihe externer Berater, darunter die Deutsche Bank („DB“), Morgan Stanley Dean Witter, Deloitte & Touche und A. D. Little, die den Auftrag erhielten, Hynix zu analysieren und einen Rettungsplan für das Unternehmen auszuarbeiten. Zusammen mit diesen externen Beratern nahm die KEB, die als größter Gläubiger die Federführung im CFIC innehatte, bis November 2002 eine Sorgfaltsprüfung („due diligence“) von Hynix vor. Der daraus resultierende Bericht, der von der Deutschen Bank und KEB ausgearbeitet wurde („DB-Bericht“), wurde dem CFIC vorgelegt.

(19)

Am 30. Dezember 2002 beschloss der CFIC eine Umstrukturierung und den Verkauf von Unternehmensteilen wie im DB-Bericht ausgeführt. Die Umstrukturierung beinhaltete:

einen Schuldenswap in Höhe von 1 861,5 Mrd. KRW,

eine Kapitalherabsetzung im Verhältnis 21:1,

eine Prolongation für Forderungen in Höhe von 3 293 Mrd. KRW und

Änderungen der Zinskonditionen für die Prolongation.

IV.   Beschreibung der Maßnahmen

i.   Schuldenswap

(20)

Der CFIC beschloss für Hynix-Aktien einen Schuldenswap in Höhe von 1 861,5 Mrd. KRW; das entsprach etwa 50 % der unbesicherten Darlehen von Hynix. Der Preis der Aktien wurde dabei zum Zeitpunkt des Beschlusses im Dezember 2002 auf 435 KRW festgesetzt, was dem Mittelwert des Kurswertes eines Monats entsprach. Das CRPA verpflichtet den CFIC zwar zur Verwendung einer angemessenen Methode für die Berechnung des Swap-Preises, enthält aber keine genauen Vorgaben dazu.

(21)

Der Umstrukturierungsplan beinhaltete eine Kapitalherabsetzung vor dem Swap, der von den Aktionären genehmigt werden musste; daher konnte der Swap nicht unmittelbar vorgenommen werden. Nach erfolgter Kapitalherabsetzung im Verhältnis 21:1 belief sich der Swap-Aktienpreis auf 9 135 KRW (21 × 435 KRW) und der Swap wurde vollzogen. Da die Aktien im Rahmen des Swaps erst im April 2003 ausgegeben werden sollten, diente dieser Preis als Untergrenze, eine Obergrenze wurde indessen nicht festgesetzt. Der tatsächliche Aktienpreis zum Zeitpunkt des Beschlusses betrug 280 KRW; im April 2003 sank er auf 167 KRW.

ii.   Prolongation

(22)

Die Fälligkeit der Hynix-Schulden, die nicht in Eigenkapital umgewandelt wurden, wurde bis Dezember 2006 verlängert. Diese Prolongation belief sich auf insgesamt 3 293 Mrd. KRW.

iii.   Änderung der Zinskonditionen

(23)

Der Zinssatz wurde für die Prolongation von 6,5 % auf 3,5 % gesenkt. Diese Differenz von 3 Prozentpunkten wurde wie zusätzliches Kapital behandelt und zu den ausstehenden Schulden addiert mit Fälligkeit ebenfalls im Dezember 2006. Die Zinsen für dieses zusätzliche Kapital wurden auf 6 % festgesetzt mit vierteljährlicher Fälligkeit.

V.   Politik der koreanischen Regierung in Bezug auf Hynix

(24)

Wie in der vorläufigen und der endgültigen Verordnung erläutert, zeigte die koreanische Regierung großes Interesse am Fall Hynix. Sie räumte ein, dass ausländische Investoren aufgrund der Lage von Hynix nicht bereit waren, in Korea zu investieren, da die koreanischen Banken sehr hohe Kreditrisiken gegenüber Hynix hatten. Das Problem Hynix musste gelöst werden, um die Unsicherheit zu beseitigen; so wurde die „Strukturanpassung“ bei Hynix in einem Bericht des Wirtschafts- und Finanzministeriums als eine der wichtigsten politischen Fragen für das zweite Halbjahr 2002 bezeichnet. In einem Bericht, den die Oppositionspartei GNP (Grand National Party) dem Parlament vorlegte, kritisierte diese, dass die koreanische Regierung sich darauf versteife, die Hyundai-Gruppe, zu der Hynix gehörte, zu retten; die GNP vertrat die Auffassung, mit der Rettung von Hynix pumpe die koreanische Regierung „Geld in ein Fass ohne Boden“. Hynix vertritt die Auffassung, der Bericht solle, da er im November 2002 vorgelegt worden sei, nicht als Beleg für die Mitwirkung der koreanischen Regierung an der neuen Umstrukturierung gewertet werden. Die neue Umstrukturierung wurde von den Gläubigern aber schon einen Monat nach Vorlage des GNP-Berichts und nachdem zuvor monatelang über den besten Weg zur Rettung von Hynix beraten worden war, genehmigt. Der GNP-Bericht ist daher nicht irrelevant für die Frage, ob die koreanische Regierung eine Strategie zur Rettung von Hynix verfolgte.

(25)

Im ersten Halbjahr hatte der stellvertretende Finanzminister erklärt, die Gläubiger müssten „so bald wie möglich eine Lösung für Hynix finden, um die Negativfolgen für die Wirtschaft auf ein Mindestmaß zu reduzieren“. Zu diesem Zweck fand ein Treffen zwischen der koreanischen Regierung und den Hynix-Gläubigern statt, das dazu diente, die Haltung der Regierung zu den seinerzeit laufenden Verhandlungen mit Micron darzulegen. Das Wirtschafts- und Finanzministerium konnte weder bestätigen noch dementieren, dass andere Gespräche stattfanden, und behauptete, es würden nicht immer Aufzeichnungen über solche Treffen aufbewahrt. Der FSC erklärte demgegenüber, es hätten keine anderen Treffen stattgefunden, obwohl er durch informelle Telefongespräche über die Entwicklung auf dem Laufenden gehalten worden sei. Die verfügbaren Informationen lassen indessen darauf schließen, dass die koreanische Regierung, angesichts früherer Untersuchungen ihrer Verbindungen zu Hynix durch die Gemeinschaft und die Vereinigten Staaten, die Order ausgegeben hatte, die gesamte Hynix betreffende Kommunikation solle mündlich erfolgen, damit sie nicht nachvollziehbar sei (7). Der FSC erklärte, er sei nicht befugt, in die Umstrukturierungsbemühungen eines jeden Unternehmens einzugreifen, überwache den Prozess jedoch teilweise, beispielsweise wenn seiner Auffassung nach die Gefahr eines Marktschocks bestehe. Der FSC nimmt solche Kontrollen über Kontakte mit Personen der „Arbeitsebene“ vor, über diese Kontakte werden aber keine Aufzeichnungen aufbewahrt. Zwar räumte der FSC ein, Hynix sei umstrukturiert worden, weil das Unternehmen so groß sei, betonte jedoch, dass Art und Umstände dieser Umstrukturierung allein von den Gläubigern bestimmt worden seien. Die Hynix-Gläubigerbanken bestätigten, dass der FSC die Umstrukturierung durch Telefonanrufe und Informationsanforderungen eingehend überwachte.

(26)

Die koreanische Regierung teilte den Hynix-Gläubigern auf den Sitzungen vom April 2002 ihre offizielle Haltung mit, die lautete, Hynix solle entweder verkauft oder gerettet werden, um den Schock abzufangen. Die koreanische Regierung betonte zwar, dass die Entscheidung darüber, ob eine Liquidation des Unternehmens in Frage käme oder nicht, den Gläubigern überlassen worden sei, diese Behauptung wird aber von ihren Erklärungen zur Bedeutung einer Rettung von Hynix (durch Umstrukturierung oder Verkauf) für die Wiederherstellung des Vertrauens in den koreanischen Markt widerlegt. Dass die koreanische Regierung die Auffassung vertrat, Hynix sei zu groß, um geschlossen zu werden, wird von einer Erklärung einer der Gläubigerbanken bestätigt, wonach Hynix ein so großes Unternehmen mit so vielen Beschäftigten und Verträgen sei, „dass man sich vorstellen kann, was geschehen würde, wenn es in Konkurs ginge oder zahlungsunfähig würde“. Außerdem schrieb einer von Hynix’ externen Beratern in seinem Verpflichtungsschreiben, er werde dabei helfen, „… eine realistische und tragfähige Umstrukturierungslösung für Hynix zu finden, die den sozialen Schaden auf ein Mindestmaß reduziert …“ (Hervorhebung durch den Autor). Es war offensichtlich, dass eine Liquidation von Hynix nicht zur Diskussion stand.

VI.   Verbindungen der koreanischen Regierung zu den Hynix-Gläubigerbanken

(27)

Die koreanische Regierung hält erhebliche Anteile an einer Vielzahl von Hynix-Gläubigerbanken. Aus den vorliegenden Angaben der Banken, von Hynix und der koreanischen Regierung geht hervor, dass der koreanische Staat zumindest einen signifikanten Anteil (> 20 %) an Gläubigerbanken/-instituten hält, auf die wiederum mindestens 75 % der Stimmrechte im CFIC entfallen. Bekanntlich war für Beschlüsse des CFIC eine 75 %-Mehrheit erforderlich, weshalb kein Zweifel an der Beteiligung der koreanischen Regierung an den Entscheidungen dieses Gremiums bestehen kann.

(28)

Wie zum Zeitpunkt der Ausgangsuntersuchung befinden sich KDB und NACF vollständig im Besitz staatlicher Einrichtungen, weshalb sie als öffentliche Körperschaften im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 der Grundverordnung einzustufen sind.

(29)

Der Kommission liegen keine Informationen vor, aus denen zu schließen wäre, dass sich die Situation der Woori Bank gegenüber derjenigen verändert hat, die unter den Erwägungsgründen 80 bis 82 der vorläufigen Verordnung dargestellt wurde. Ferner unterzeichnete, wie in der vorläufigen Verordnung erläutert, die Chohung Bank, nach der Fusion mit der Shinan Bank am 1. April 2006 inzwischen Shinhan Bank, im Januar 2002 eine Absichtserklärung mit der Korean Deposit Insurance Corporation („KDIC“), was der KDIC, einer öffentlichen Körperschaft, entscheidenden Einfluss auf die Entscheidungen der Chohung Bank verschaffte.

(30)

Die Verordnung Nr. 408 des Premierministers belegt außerdem, dass der koreanischen Regierung rechtliche Mittel für ein politisch motiviertes Eingreifen im Finanzsektor zur Verfügung stehen. Die koreanische Regierung führt die Verordnung als Beleg dafür an, dass sie öffentlich erklärt habe, sie werde nicht in Banken und Finanzinstituten eingreifen. Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 408 des Premierministers bestimmt jedoch: „Wenn eine Finanzaufsichtsbehörde die Mitarbeit oder Unterstützung eines Finanzinstituts zur Stabilisierung des Finanzmarktes fordert, … geschieht dies in Schriftform oder auf einer Sitzung.“ Die Verordnung schließt ein staatliches Eingreifen in die Tätigkeit von Finanzinstituten folglich nicht nur nicht aus, sie legt ausdrücklich fest, in welcher Form ein solches Eingreifen erfolgen kann.

(31)

Hynix behauptete, die KEB werde nicht von der koreanischen Regierung kontrolliert, und führte die von der Commerzbank gehaltenen Anteile als Beweis für die Unabhängigkeit von der koreanischen Regierung an. Es legte außerdem Schriftstücke vor, die das Vetorecht der Commerzbank in einigen Fragen, einschließlich des Risikomanagements, betreffen. Die KEB konnte jedoch nicht bestätigen, dass die Commerzbank, obwohl sie eine Person in das Kredit-Team entsandt hatte, tatsächlich irgendeine Kontrolle über Kreditentscheidungen ausübte, und sie erklärte, man wisse nichts von der Existenz des besagten Vetorechts. Darüber hinaus hat auch die vor kurzem durchgeführte Untersuchung der Beteiligung der koreanischen Regierung am Erwerb von KEB-Anteilen durch Lone Star im Jahr 2003 gezeigt, dass die KEB von der koreanischen Regierung kontrolliert wird. Deshalb wird die Auffassung vertreten, dass es keinen Grund gibt, von den Schlussfolgerungen der Ausgangsuntersuchung in Bezug auf den Einfluss der koreanischen Regierung auf die Entscheidungen der KEB abzuweichen.

(32)

Ein anderes Beispiel für die Einflussnahme der koreanischen Regierung auf die Hynix-Gläubigerbanken war die Ernennung des ehemaligen Industrie- und Handelsministers zum Vorsitzenden des Umstrukturierungsausschusses des Hynix-CFIC durch den Lenkungsausschuss dieses Gremiums und seine erneute Berufung zum Minister wenige Monate später.

(33)

Kookmin und die Woori Bank gaben außerdem in ihren Prospekten für die Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde im Jahr 2002 an, ein Eingreifen der koreanischen Regierung könnte sie veranlassen, politisch motivierte Entscheidungen zu treffen. Hynix hat Beweise dafür vorgelegt, dass die in Frage stehende Formulierung nicht ausdrücklich auf Hynix Bezug nahm und nicht dahingehend ausgelegt werden sollte, dass die koreanische Regierung den Bankensektor des Landes kontrollierte. Andere Prospektwarnungen, beispielsweise, dass der Anteilsbesitz des koreanischen Staates das Unternehmen „veranlassen könnte, Maßnahmen zu treffen oder politische Ziele zu verfolgen, die den Interessen [der Gläubiger] zuwiderlaufen könnten“, wurden indessen durch die von Hynix vorgelegten Beweise nicht widerlegt.

(34)

Die Kommission bat um Einsichtnahme in die internen Schriftstücke über die Zustimmung der Gläubigerinstitute zum Umstrukturierungsplan. Aus diesen vertraulichen Unterlagen geht hervor, dass zwar alle Gläubiger ihre internen Standardverfahren in Bezug auf die Entscheidung zur Mitwirkung an der Umstrukturierung anwandten, dass sie jedoch nicht im Einklang mit der Bonitätseinstufung handelten, die sie im fraglichen Zeitraum für Hynix vorgenommen hatten. Obwohl alle Gläubiger Hynix in eine Kategorie eingestuft hatten, die dem „selective default“ von Standard & Poor’s entsprach, genehmigten sie den Umstrukturierungsplan. So hieß es beispielsweise zum Zeitpunkt der Genehmigung der Umstrukturierung in der Hynix-Bonitätseinstufung einer Bank, das Unternehmen sei in großer Bedrängnis und es sei sehr unwahrscheinlich, dass es sich wieder erholen werde. Im Rating einer anderen beteiligten Bank wurde festgestellt, das Ausfallrisiko sei sehr hoch und es bestehe keine Aussicht auf eine künftige Rückzahlung. Dennoch genehmigten diese Banken den Umstrukturierungsvorschlag, auch wenn die vorliegenden Informationen darauf hindeuten, dass dies nicht mit einer marktorientierten Vorgehensweise im Einklang stand und auch der DB-Bericht nichts anderes besagt.

(35)

Belegt wird dies durch die Art und Weise, in der die Gläubiger sowohl die Prolongation als auch die Aktien, die sie im Rahmen des Schuldenswap erhielten, behandelten: Rund 80-90 % der Forderungen an Hynix wurden als Verluste abgeschrieben — in einem Fall sogar 100 % — und die Aktien wurden mit etwa 20 % des von den Gläubigern gezahlten Preises verbucht.

(36)

Das Unternehmen macht geltend, die nachfolgenden Ereignisse belegten, dass die Entscheidung der Gläubiger richtig gewesen sei; Hynix arbeite seit 2005 mit Gewinn und die Gläubiger hätten ihre Hynix-Aktien mit erheblichem Gewinn verkauft. Dies ist jedoch zunächst einmal eine nachträgliche Analyse, die in keiner Weise die Schlussfolgerung rechtfertigt, dass die Genehmigung des Umstrukturierungsplans durch die Gläubiger zum damaligen Zeitpunkt einem marktorientierten Vorgehen entsprochen hätte. Außerdem ist die Tatsache, dass Hynix überlebte, den enormen Subventionen geschuldet, die es erhielt. Man kann nicht argumentieren, dass, weil Hynix überlebte, Subventionen keine Subventionen waren, wenn dieses Überleben nur dank dieser Subventionen möglich war. Schließlich waren die Gläubiger Ende 2002 in der Position, in der sie waren, weil sie an der Umstrukturierung 2001, die eine Subvention darstellte, mitgewirkt hatten. Sie können deshalb nicht geltend machen, sie sollten mit privaten Gläubigern verglichen werden, die alle Schritte, die zu ihrer Lage zu einem bestimmten Zeitpunkt geführt haben, vollständig aus eigenem Ermessen unternommen haben. Deshalb kann das Vorbringen von Hynix die Schlussfolgerung nicht entkräften, dass das Verhalten der Gläubiger nicht einem marktorientierten Vorgehen entsprach.

VII.   Schlussfolgerung zur finanziellen Beihilfe

(37)

In Anbetracht der vorliegenden Beweise für die Politik der koreanischen Regierung bezüglich Hynix und ihre Beteiligung am Entscheidungsprozess der Hynix-Gläubiger sowie der Belege für die katastrophale Lage von Hynix und die fehlende Bereitschaft des Marktes, Kapital vorzuschießen, sowie des Fehlens von Beweisen dafür, dass die Gläubiger ihre Entscheidungen an marktorientierten, selbst nicht durch Subventionen verzerrten Vorgaben ausrichteten, wird der Schluss gezogen, dass die koreanische Regierung die Hynix-Gläubiger beauftragte und anwies, Hynix durch Genehmigung des unter Erwägungsgrund 19 erläuterten Umstrukturierungsplans zu retten. Dies stellte eine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Grundverordnung dar.

(38)

Hynix brachte vor, die koreanische Regierung habe nichts mit der neuen Umstrukturierung zu tun, die von den Gläubigern mit Hilfe der externen Berater konzipiert worden sei. Außerdem zeigten die vorliegenden Beweise nur, dass die koreanische Regierung sich Sorgen um die Zukunft von Hynix gemacht habe, sie belegten hingegen keine Verknüpfung zwischen der koreanischen Regierung und den Maßnahmen der Banken. Obwohl der Anteilsbesitz des koreanischen Staates kein schlüssiger Beweis für einen Auftrag oder eine Anweisung ist, ist er doch ein starker Anhaltspunkt dafür, wie stark die koreanische Regierung den Entscheidungsprozess der Bank beeinflussen kann. Wie schon in der Ausgangsuntersuchung belegen die verfügbaren Informationen, dass die koreanische Regierung als großer Anteilseigner Direktoren benennen kann und somit in der Lage ist, die Abstimmungsergebnisse auf Board-Sitzungen zu beeinflussen. Darüber hinaus belegen die vorliegenden Zeitungsartikel und Berichte eindeutig, dass die koreanische Regierung eine Schließung von Hynix nicht zugelassen hätte; das wird auch durch die Tatsache untermauert, dass eine der Banken, die vollständig im staatlichen Besitz sind, Hynix-Schulden von den anderen Gläubigern aufkaufte, um die Banken, die beauftragt worden waren, Hynix zu retten, finanziell zu entlasten. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass der neue Umstrukturierungsplan von den externen Hynix-Beratern zusammen mit den Gläubigern entworfen wurde; die vorliegenden Informationen lassen jedoch darauf schließen, dass die koreanische Regierung die Hynix-Gläubiger beauftragt und angewiesen hatte, das Unternehmen umzustrukturieren und ein Scheitern nicht zuzulassen.

(39)

Das Verhalten der Banken zeigt auch eindeutig, dass sie sich nicht an normalen wirtschaftlichen Erwägungen orientierten. Keine der Banken stufte Hynix als Investment-Grade-Unternehmen ein; vielmehr zeigt die Bonitätseinstufung von Hynix durch alle seine Gläubiger, dass diese das Unternehmen als sehr stark risikobehaftet bewerteten und seine Überlebensfähigkeit bezweifelten. Das Unternehmen brachte vor, das Verhalten der Gläubiger solle aus der Perspektive eines „existierenden Gläubigers“ geprüft werden. Wie jedoch unter den Erwägungsgründen 36 sowie 41 bis 44 näher erläutert wird, ist in diesem Fall, in dem nur etwa ein Jahr zuvor ähnliche Subventionen in großer Höhe gewährt wurden, der Privatinvestor-Test der richtige Test für die wirtschaftliche Fundiertheit der Gläubigerentscheidungen. Deshalb muss nicht geprüft werden, ob ein existierender Gläubiger sich ähnlich verhalten hätte wie die Hynix-Gläubiger.

VIII.   Vorteil

(40)

KEB, Woori Bank, Shinan Bank, KDB und NACF machten geltend, dass sie sich an der neuen Umstrukturierung beteiligten, um die Rückflussquote für Darlehen, die sie Hynix bereits gewährt hatten, zu maximieren. Sie vertraten die Auffassung, dass der Wert von Hynix als arbeitendem Unternehmen höher war als der aktuelle Liquidationswert. Dieser Vergleich, wie nützlich er auch sein mag als Standardprüfung für das Vorliegen eines Gewinns, kann jedoch in diesem Fall aus den unter den Erwägungsgründen 36 sowie 41 bis 44 dargelegten Gründen nicht angewandt werden. Außerdem belegt ein potenzieller Gewinn der Gläubiger, die ein hohes Kreditrisiko trugen, nicht, dass Hynix kein Vorteil gewährt wurde.

(41)

Hynix macht geltend, die neue Umstrukturierung sei marktbasiert gewesen, da sie von externen Beratern wie der Deutschen Bank und Deloitte nach einer monatelangen Sorgfaltsprüfung konzipiert worden sei und sich auf den DB-Bericht gestützt habe, der die Vorgehensweise empfahl, die letztlich angewandt wurde. Der DB-Bericht richtete sich jedoch an die Hynix-Gläubiger. Sein Ziel bestand darin, die Schuldenrückzahlung an die Gläubiger zu maximieren und gleichzeitig das Unternehmen am Leben zu erhalten. Hynix argumentierte, um zu prüfen, welchen Vorteil das Unternehmen aus der neuen Umstrukturierung hatte, solle der Privatgläubiger-Test und nicht der Privatinvestor-Test angewandt werden. Die Lage der Gläubiger ist ein Faktor, der in einer Analyse geprüft werden könnte; er kann aber, wie unter Erwägungsgrund 36 und weiter unten erläutert wird, in diesem Fall keine Rolle spielen.

(42)

Maßgebend ist, allgemein ausgedrückt, ob ein marktorientierter Investor mit oder ohne bestehendes Kreditrisiko gegenüber Hynix die vorgeschlagene Investition in Hynix als lohnend angesehen hätte. Der DB-Bericht liefert keine zuverlässige Antwort auf diese Frage, denn er richtet sich an die existierenden Gläubiger, geht allgemein gesprochen von den bestehenden Hynix-Schulden und Eigenkapitalstrukturen als Grundlage für die vorgeschlagene Investition aus und reduziert somit die Möglichkeit für eine hypothetische Investition von außen zu denselben Bedingungen praktisch auf Null. Der DB-Bericht enthält keine Belege dafür, dass private Investoren von außen irgendein Interesse daran gehabt hätten, Geld in Hynix zu stecken. Vielmehr lautete der Rat der Deutschen Bank an private Investoren de facto, nicht in Hynix zu investieren, was daran abzulesen ist, dass ihre Research-Abteilung die Entwicklung der Hynix-Anteile nicht verfolgte.

(43)

Auf jeden Fall war die finanzielle Lage von Hynix zum Zeitpunkt der neuen Umstrukturierung, wie unter Erwägungsgrund 14 beschrieben, sehr schlecht, und es war offensichtlich, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seine Schulden zu bedienen; deshalb kamen keine Finanzmittel vom Markt, was die unter den Erwägungsgründen 14 und 15 wiedergegebenen Erklärungen der Finanzberater belegen. Der DB-Bericht zeigt den Hynix-Gläubigern Wege auf, um ihre Verluste zu minimieren, macht aber keine Aussagen darüber, warum der Markt Hynix weiterhin Geld leihen oder in das Unternehmen investieren sollte, in eine Firma mit dem Rating „selective default“. Daher bestätigen diese anderen verfügbaren Daten über die Lage von Hynix und die Marktlage, dass der DB-Bericht keine zuverlässige Antwort auf die Frage liefert, ob ein marktorientierter Investor die vorgeschlagene Investition in Hynix als lohnenswert betrachtet hätte.

(44)

Darüber hinaus bleibt, ungeachtet der Frage, welche Handlungsmöglichkeiten die Parteien 2002 angesichts der damaligen Situation hatten oder nicht hatten, die Tatsache bestehen, dass Hynix durch wirtschaftlich unvernünftige Investitionen und Darlehensentscheidungen, die 2001 von oder im Namen der koreanischen Regierung getroffen wurden und deren Auswirkungen 2002 und darüber hinaus anhielten, in diese Lage gebracht worden war. Das ausdrückliche Ziel der neuen Umstrukturierung war die Refinanzierung von Hynix, und sie kann nicht von den ursprünglichen Sanierungsmaßnahmen des Jahres 2001 getrennt werden. Die beiden sind untrennbar miteinander verflochten. Mit anderen Worten, nur weil die frühere Umstrukturierung unvernünftig war und scheiterte, wurde es notwendig, durch die Maßnahmen des Jahres 2002 das Kreditrisiko der existierenden Gläubiger aufzufangen. Die im DB-Bericht vorgeschlagene Lösung war daher nur in der Folge der Maßnahmen des Jahres 2001 möglich. Man kann eine bestimmte vorgeschlagene Vorgehensweise nicht als Markt-Benchmark behandeln, wenn diese Vorgehensweise an sich die Fortsetzung einer früheren, unvernünftigen Investitionsentscheidung der Regierung ist. Aus diesem Grund liefert auch der DB-Bericht keine zuverlässige Antwort auf die Frage, ob ein marktorientierter Investor die vorgeschlagene Investition in Hynix als lohnend betrachtet hätte.

(45)

Daher wird die Auffassung vertreten, dass mit der neuen Umstrukturierung dem Unternehmen ein Vorteil im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung gewährt wurde.

IX.   Spezifität

(46)

Da die Maßnahmen des neuen Umstrukturierungsplans ausschließlich für Hynix getroffen wurden, werden die Prolongation, die Umwandlung von Zins- in Tilgungsschuld und der Schuldenswap als spezifisch im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung betrachtet.

X.   Berechnung der Höhe des Vorteils

i.   Zeitpunkt des Vorteils

(47)

Gemäß Artikel 5 der Grundverordnung wird die Höhe der anfechtbaren Subvention anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils berechnet, der für den untersuchten Subventionszeitraum festgestellt wird. Der Schuldenbetrag, der dem in Eigenkapital umzuwandelnden Betrag entsprach, wurde von den Darlehen abgezogen und als Kapitalberichtigung verbucht, als am 30. Dezember 2002 die Umstrukturierungsentscheidung getroffen wurde (Anmerkung 14 des Hynix-Jahresabschlusses 2002). Am selben Tag wurde Hynix von seinen Zinsverpflichtungen in Bezug auf diese Schulden entbunden.

(48)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, der Vorteil der neuen Umstrukturierung sei Hynix erst am 13. April 2003 zugute gekommen, als seine Aktien tatsächlich an die Gläubiger ausgegeben wurden. Das Unternehmen brachte demgegenüber vor, das tatsächliche Datum der Vorteilsgewährung sei der Dezember 2002, da zu diesem Zeitpunkt die Gläubiger entschieden hätten, die Umstrukturierung zu billigen, und Hynix von seinen Verpflichtungen in Bezug auf seine Schulden entbunden worden sei.

(49)

Da das mit der DRAMs-Streitsache befasste WTO-Panel feststellte, der Vorteil durch eine Subventionierung müsse aus Sicht des Empfängers betrachtet werden, und da das Unternehmen von dem Tag, an dem entschieden wurde, die neue Umstrukturierung vorzunehmen, keinerlei Verpflichtungen mehr aus seinen Schulden gegenüber seinen Gläubigern hatte, wird die Auffassung vertreten, dass Hynix zum 30. Dezember 2002 in den Genuss des Vorteils aus der Subventionierung kam.

ii.   Berechnungsgrundlage

(50)

Entsprechend der für die Ausgangsuntersuchung angewandten Methodik wird eine Prolongation bei der Berechnung des Vorteils als Darlehen betrachtet. Die in eine Tilgungsschuld umgewandelte Zinsschuld wird für diese Zwecke ebenfalls als Darlehen betrachtet. In der Ausgangsuntersuchung wurde als Subvention der nominelle Darlehensbetrag betrachtet, der entsprechend dem normalen Abschreibungszeitraum für Sachanlagen auf fünf Jahre verteilt wurde. Zu jedem so berechneten Jahresbetrag wurde der marktübliche Zinssatz in Korea addiert (7 %). Das Panel in der Streitsache EG-Korea DRAMs kritisierte dies als „Zuschuss-Methode“, die nicht der Tatsache Rechnung trug, dass Darlehen im Gegensatz zu Zuschüssen rückzahlbar sind und „es daher auf der Hand liegt, dass ein Darlehen für ein Unternehmen weniger günstig ist als ein Zuschuss“ (8). Das Panel war der Meinung, die Gemeinschaft solle ihre Berechnungen auf Benchmarks stützen, die normale Investitionspraktiken widerspiegeln.

(51)

Angesichts der Anmerkungen des WTO-Panels in Bezug auf die in der Ausgangsuntersuchung angewandte Zuschuss-Methodik erschien es angezeigt, für diese Überprüfung eine kreditbasierte Benchmark für die Berechnung des Vorteils zu finden.

(52)

Die finanzielle Lage von Hynix zum Zeitpunkt der neuen Umstrukturierung war, wie unter den Erwägungsgründen 14 und 15 beschrieben, sehr schlecht, und es war offensichtlich, dass das Unternehmen nicht in der Lage war, seine Schulden zu bedienen; daher wurden vom Markt keine Finanzierungsmittel bereitgestellt. Hynix stand zum Zeitpunkt der neuen Umstrukturierung kein vergleichbares Darlehen zu Marktbedingungen zur Verfügung, und es lagen auch keine überprüften Angaben über die Kosten und Bedingungen eines vergleichbaren Darlehens zu Marktbedingungen vor, das Hynix oder einem anderen Unternehmen in einer vergleichbaren Situation zum betreffenden Zeitpunkt gewährt worden wäre. Dass auch Privatunternehmen an der neuen Umstrukturierung teilnahmen, ist keine zuverlässige Benchmark; es handelte sich dabei um kleine Unternehmen, auf die verglichen mit den Unternehmen, die auf Anweisung der koreanischen Regierung handelten, nur ein geringer Teil der Forderungen gegenüber Hynix entfiel. Außerdem stellte das WTO-Panel in der Streitsache DRAMs Japan, in der es um dieselben Sachverhalte ging wie in dieser Untersuchung, fest, dass die Tatsache, dass seinerzeit die Regierung am Entscheidungsprozess über die neue Umstrukturierung beteiligt war, eine Marktverzerrung zufolge hatte und private, von der Regierung unabhängige Unternehmen nicht als zuverlässige Benchmark herangezogen werden können (9).

(53)

Die Kommission ermittelte daher eine alternative, auf marktübliche Zinsen gestützte Benchmark, bei der ein Risikoaufschlag hinzuaddiert wurde, der die Ausfallquote für Unternehmen mit vergleichbarem Risiko widerspiegelt. Bei einer solchen Kalkulation werden die Kreditlaufzeit, der von einem kreditwürdigen Unternehmen zu zahlende marktübliche Benchmark-Zinssatz, die Ausfallwahrscheinlichkeit eines nicht kreditwürdigen Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums und die Ausfallwahrscheinlichkeit eines kreditwürdigen Unternehmens innerhalb eines bestimmten Zeitraums berücksichtigt.

(54)

Die Kommission hat zur Berechnung des Benchmark-Zinssatzes eines nicht kreditwürdigen Unternehmens folgende Formel angewandt:

ib = [(1 –qn)(1 + if)n/(1 –pn)](1/n) –1

wobei:

n

=

Kreditlaufzeit

ib

=

Benchmark-Zinssatz für nicht kreditwürdige Unternehmen

if

=

Zinssatz, der von kreditwürdigen Unternehmen für langfristige Kredite gezahlt würde

pn

=

Ausfallwahrscheinlichkeit nicht kreditwürdiger Unternehmen innerhalb von n Jahren

qn

=

Ausfallwahrscheinlichkeit kreditwürdiger Unternehmen innerhalb von n Jahren.

(55)

Für die Zwecke dieser Berechnung zog die Kommission als Zinssatz für KRW-Kredite an kreditwürdige Unternehmen den durchschnittlichen Zinssatz der Bank of Korea für Investment-Grade-Unternehmensanleihen im Jahr 2003 heran, der 10,43 % betrug. Als Ausfallquote für kreditwürdige und für nicht kreditwürdige Unternehmen während der Geltungsdauer der betreffenden Maßnahmen wurden die Werte von Moody’s Investor Services zugrunde gelegt. Die Ausfallquote für nicht kreditwürdige Unternehmen im Jahr 2003 innerhalb von 3 Jahren (der Laufzeit der Prolongation) betrug 54,86 % und jene für kreditwürdige Unternehmen 0,33 %. Dies ergab einen Gesamtzinssatz von 43,8 %. Der von Hynix für die Prolongation zu zahlende Zinssatz belief sich hingegen auf 3,5 %, so dass die Differenz 40,3 % betrug, woraus sich ein Ausgleichszollsatz von 23,7 % ergibt.

(56)

Wie unter Erwägungsgrund 21 erläutert, berechnete der CFIC für den Schuldenswap einen Preis von 435 KRW zum 30. Dezember 2002, der sich auf den durchschnittlichen Kurs eines Monats stützte. Das Unternehmen behauptet, dies sei eine im Geschäftsverkehr übliche Methode zur Bestimmung des Aktienpreises und es spiegele die Gegebenheiten auf dem Markt wider. Bei diesem Preis handelte es sich um eine Obergrenze; wäre der Preis zwischen dem 30. Dezember 2002 und dem Tag, an dem die Aktien tatsächlich ausgegeben wurden, gestiegen, hätte sich der Preis entsprechend verändert. Der tatsächliche Preis am Tag der Entscheidung über die Umsetzung der neuen Umstrukturierung betrug 280 KRW. Als nach der Kapitalherabsetzung die Schulden schließlich zu einem Preis von 9 135 KRW (435 KRW × 21) in Eigenkapital umgewandelt wurden, betrug der Aktienpreis de facto 3 500 KRW. Lässt man den Effekt der Kapitalherabsetzung unberücksichtigt, so wurden die Aktien deutlich unter pari zu einem Preis von 167 KRW gehandelt. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass es dem CFIC freistand, die Methode zur Festsetzung des Swap-Preises selbst zu wählen. Trotz dieses Ermessensspielraums kann der Swap-Preis, da er kein Festpreis war, sondern eine Garantie dafür, dass das Unternehmen einen Mindestbetrag für seine Aktien erhalten würde, nicht als Preis betrachtet werden, der den wirtschaftlichen Gegebenheiten entsprach, vor allem wenn man den tatsächlichen Preis zum Zeitpunkt der Festsetzung des Swap-Preises und den alles andere als unerwarteten Abwärtstrend zwischen den CFIC-Sitzungen und dem Swap-Datum im April 2003 berücksichtigt.

(57)

Zur Berechnung des Vorteils, den Hynix aus dem Schuldenswap hatte, mussten die Kosten von Hynix in Verbindung mit der Ausgabe neuer Aktien berücksichtigt werden. Die Kommission wies darauf hin, dass für die Zwecke der Ermittlung etwaiger Kosten, die dem Empfänger im Zusammenhang mit dem Schuldenswap entstehen, geprüft werden müsse, welche Pflichten einem Unternehmen in Verbindung mit der Emission neuer Anteile erwachsen. Diesbezüglich merkte die Kommission an, dass mit Zuführungen gewöhnlichen Aktienkapitals im Allgemeinen keine besonderen Pflichten für ein Unternehmen verbunden sind, da dem Unternehmen weder eine feste Rendite vorgeschrieben wird noch Zahlungen zu leisten sind. Das Unternehmen muss allerdings zumindest theoretisch seine Gewinne oder einen Teil davon an seine Aktionäre ausschütten; die Eigenkapitalrendite (RoE) könnte einen gewissen Anhaltspunkt für die von den Aktionären erwartete Rendite des Unternehmens bieten und zur Berechnung der Höhe des Vorteils für Hynix herangezogen werden. Allerdings war die RoE von Hynix im Jahr 2003 negativ, wie aus den Berechnungen anhand seines Abschlusses für jenes Jahr hervorgeht. Geht man von einer objektiven Bewertung der finanziellen Lage von Hynix zum Zeitpunkt des Schuldenswaps aus, ist mithin die Annahme nicht vertretbar, dass Hynix für jenes Jahr überhaupt Gewinne an seine Aktionäre hätte ausschütten können. Folglich würde selbst bei Zugrundelegung der RoE als Benchmark dennoch der Schluss gezogen, dass der Schuldenswap in voller Höhe eine anfechtbare Subvention darstellt.

(58)

Des Weiteren untersuchte die Kommission, ob Hynix dadurch Kosten entstanden, dass es im Rahmen des Swaps Aktien abgeben musste oder dass der Preis der Aktie aufgrund der Emission neuer Aktien möglicherweise verwässert wurde. Ausgehend von ihrer erneuten Prüfung der vorliegenden Beweise glaubt die Kommission nicht, dass der Hynix aus dem Schuldenswap erwachsene Reinvorteil durch die Emission neuer Aktien gemindert wurde. In diesem Zusammenhang ist es nach Auffassung der Kommission von grundlegender Bedeutung, die Auswirkungen des Schuldenswaps auf die finanzielle Lage von Hynix zu erkennen.

(59)

Zunächst einmal ist unbedingt festzuhalten, dass es sich nicht um einen direkten Kapitaleinschuss handelte. Der grundlegende Vorteil für Hynix ergab sich daraus, dass die enormen Schulden in Höhe von 1 861,5 Mrd. KRW durch den Swap getilgt wurden. Dadurch wurde Hynix von jeglicher Tilgung dieses Betrags und von jeglicher Zinszahlung entbunden. Stattdessen wurden diese massiven Schulden in Aktien für die Gläubigerbanken umgewandelt. Hynix entstanden jedoch keine realen quantifizierbaren Kosten in Verbindung mit der Ausgabe der neuen Aktien. Durch die Neuemissionen wurde zwar der Wert der alten Aktien verwässert, dies hatte aber keinerlei Auswirkungen auf die Bilanz von Hynix. Baraufwendungen waren (abgesehen von den Kosten in Verbindung mit der Ausgabe der neuen Aktien) nicht erforderlich, und Hynix erwuchs auch keine Pflicht zu Barzahlungen in der Zukunft, wie es bei Schuldtiteln der Fall gewesen wäre.

(60)

Das Unternehmen machte geltend, der Marktwert der Aktien müsse von einem etwa ermittelten Vorteil abgezogen werden, und führte die Leitlinien der Kommission für die Berechnung der Höhe von Subventionen in Ausgleichszolluntersuchungen an, in denen es unter Buchstabe E Absatz f Ziffer iii heißt: „Kauft der Staat Unternehmensanteile zu einem höheren Preis als dem normalen Marktpreis (unter Berücksichtigung sonstiger Faktoren, die die Entscheidung eines privaten Investors beeinflussen könnten), so entspricht die Höhe der Subvention der Differenz zwischen den beiden Preisen.“ (Hervorhebung durch den Autor) Ein privater Investor hätte aber im betreffenden Zeitraum keinesfalls Hynix-Aktien gekauft. Aus den vorliegenden Informationen geht hervor, dass Hynix-Aktien zu einem so niedrigen Preis gehandelt wurden, dass der Handel sogar hätte eingestellt werden müssen, hätte es nicht eine Ausnahmeregelung zur entsprechenden Börsenvorschrift (Korean Listing Regulations) gegeben, die offenbar speziell auf Hynix zugeschnitten war. Im Übrigen hat die Tatsache, dass den Aktien ein Marktwert zugeordnet wurde, für das Unternehmen keine Auswirkungen, da es ihn nicht bezahlen musste. Er hätte lediglich Bedeutung, wenn der Schuldenswap eine Verpflichtung von Hynix zu einem Aktienrückkauf beinhaltet hätte.

(61)

Im Lichte all dieser Erwägungen und angesichts der Tatsache, dass Hynix keine Kosten in Verbindung mit der Emission von Aktien auswies, ist unserer Auffassung nach der volle Betrag des Swaps die geeignete Grundlage für die Ermittlung der Höhe des aus der Umwandlung der Schuldtitel in Aktien erwachsenen Vorteils.

iii.   Endgültige Berechnung des Vorteils

(62)

Wie unter Erwägungsgrund 61 erläutert, wurde der volle Betrag des Schuldenswaps als Vorteil von Hynix aus dieser Maßnahme angesetzt. Mit dieser Subvention wird ein großer einmaliger Vorteil gewährt, da, wie oben erläutert, eine Verteilung über einen Zeitraum von fünf Jahren als angemessen erschien. Die auf diese Weise ermittelte Höhe der Subvention wurde als Prozentsatz des Gesamtumsatzes von Hynix im Jahr 2005 ausgedrückt. Mit Zinsen beträgt die anfechtbare Subvention 6,8 %, wobei die durchschnittlichen marktüblichen Zinsen in Korea im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zugrunde gelegt wurden. Da es sich beim Schuldenswap indessen um eine einmalige Subvention handelt, die auf einen bestimmten Zeitraum verteilt wird, und da der Beginn dieses Zeitraums auf den Tag festgesetzt wurde, an dem der Vorteil tatsächlich gewährt wurde, wird davon ausgegangen, dass er am 31. Dezember 2007 endete.

(63)

Wie unter Erwägungsgrund 50 erläutert, wurden die Prolongation und die in eine Tilgungsschuld umgewandelte Zinsschuld als Darlehen behandelt und werden als wiederkehrende Subvention angesehen. Das Unternehmen macht geltend, es habe die Subvention, die es bei der Umstrukturierung im Dezember 2002 erhielt, bei der Refinanzierung im Juli 2005 an ein Konsortium koreanischer und nicht-koreanischer Banken zurückgezahlt (siehe Erwägungsgründe 75 und 76). Hynix behauptet, die Refinanzierung, bei der es neue Schulden aufnahm, um die Schulden im Rahmen der neuen Umstrukturierung zurückzuzahlen und nicht mehr unter das CRPA zu fallen, habe die Subvention aufgehoben. Bei der Refinanzierung im Jahr 2005 hatte Hynix die Gewinnzone wieder erreicht und dem Korea Investors Service Inc. zufolge ein Kreditrating von BBB+. Die Refinanzierung der Schulden zu marktüblichen Bedingungen verhinderte tatsächlich ein Wiederkehren der Subventionierung, das heißt, es wurde kein Vorteil mehr gewährt. Daher wird die Auffassung vertreten, dass der Vorteil aus der Prolongation und der Umwandlung der Zinsschuld in eine Tilgungsschuld für Hynix ab dem 13. Juli 2005 wegfiel.

XI.   Andere angebliche Subventionierungsregelungen

(64)

Im Januar 2003 verkaufte Hynix seine Flüssigkristalldisplay-Sparte („Hydis“) für etwa 380 Mio. USD an das chinesische Unternehmen Beijing Orient Electronics Technology Group Co. Limited („BOE“). Der Kaufpreis wurde zu einem großen Teil über Darlehen in Höhe von insgesamt 188 Mio. USD finanziert, die Hynix-Gläubigerbanken, namentlich KEB, KDB, Woori Bank und Hyundai Marine and Fire Insurance („HMFI“), BOE-Hydis, dem neuen Unternehmen, das für den Erwerb der Vermögenswerte gegründet worden war, gewährten.

(65)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, die koreanische Regierung habe die koreanischen Banken beauftragt und angewiesen, eine Finanzierung zu Vorzugskonditionen anzubieten, um BOE in die Lage zu versetzen, die Vermögenswerte zu erwerben, und so Hynix eine dringend benötigte Bargeldspritze zu verschaffen.

(66)

Obwohl es einige Anzeichen dafür gab, dass von der KEB und Hynix Druck auf einige der anderen Kreditgeber ausgeübt wurde, und BOE nicht in der Lage war, unabhängige Kreditgeber für die Finanzierung zu gewinnen, gab es keine Belege dafür, dass die Finanzierung tatsächlich eine anfechtbare Subvention darstellte. Die Feststellung einer Beauftragung oder Anweisung der koreanischen Regierung an die koreanischen Banken reicht nicht aus; um bei den vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft beschriebenen Umständen auf eine anfechtbare Subvention zu schließen, müsste vielmehr nachgewiesen werden, dass BOE selbst von der koreanischen Regierung beauftragt und angewiesen wurde, Hydis zu kaufen. Die Finanzierungsbedingungen der koreanischen Banken waren zwar großzügig, aber BOE nahm dennoch Schulden in Höhe von 188 Mio. USD auf und zahlte den Rest des Kaufpreises bar; es gibt keine Anhaltspunkte für eine Beauftragung/Anweisung der koreanischen Regierung an BOE. Außerdem wurden die Darlehen BOE-Hydis zur Verfügung gestellt, und es wurden keine Beweise dafür vorgelegt, dass ein Vorteil an Hynix weitergegeben wurde. Deshalb werden die Darlehen in Höhe von 188 Mio. USD, die koreanische Banken BOE-Hydis gewährten, nicht als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung betrachtet.

(67)

Wie in den Bedingungen für die neue Umstrukturierung vorgesehen, verkaufte Hynix im Oktober 2004 seine System-IC-Vermögenswerte für 954,3 Mrd. KRW an ein Konsortium unter Führung von CVC Partners, einen Private-Equity-Fonds, der von Citigroup Venture Capital gemanagt wird. Die Akquisitionsfinanzierung belief sich auf einen Kaufpreisanteil von 481,3 Mrd. KRW und erfolgte hauptsächlich über einen Schuldentransfer von Hynix an MagnaChip, das Unternehmen, das gegründet wurde, um die System-IC-Vermögenswerte zu erwerben. Die Hynix-Gläubiger übertrugen ihre unbesicherten Hynix-Forderungen an MagnaChip mit einem Abschlag von 21 %, während die besicherten Forderungen von dem neuen Unternehmen ohne Abschlag übernommen wurden.

(68)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, der Schuldenabschlag bei der Übertragung stelle eine anfechtbare Subvention dar. Da MagnaChip indessen Schulden in Höhe von 481,3 Mrd. KRW übernahm und 481,3 Mrd. KRW bar bezahlte, sollte für die Feststellung, dass dieser Geschäftsvorgang eine finanzielle Beihilfe beinhaltete, zunächst der Nachweis einer Beauftragung oder Anweisung an MagnaChip/CVC Partners erbracht werden; ein solcher Nachweis wurde jedoch nicht vorgelegt oder gefunden. Die Gläubiger beteiligten sich freiwillig an der Schuldenübertragung mit Abschlag. Ähnlich wie beim BOE-Hydis-Verkauf wurde die Finanzierung einer dritten Partei und nicht Hynix zur Verfügung gestellt, weshalb es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Vorteil an Hynix weitergegeben wurde. Aus diesen Gründen wird der mit einem Abschlag erfolgte Schuldentransfer an MagnaChip nicht als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung betrachtet.

(69)

Im Oktober 2004 verwendete Hynix die Einnahmen aus dem Verkauf der System-IC-Vermögenswerte zur Durchführung eines Cash-Buyout-Plans, der vom CFIC genehmigt worden war; dieser sah vor, dass Hynix die Schulden bei seinen Gläubigern mit einem Abschlag „zurückkaufen“ sollte. Hynix bot an, seine Schulden vorzeitig zurückzuzahlen, jedoch mit einem Abschlag. Ein zweiter Cash Buyout („CBO“) erfolgte im Dezember 2004. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, diese CBO zu einem reduzierten Satz stellten eine anfechtbare Subvention dar.

(70)

Die Gläubiger, die am CBO vom Oktober teilnehmen wollten, erklärten sich damit einverstanden, dass Hynix 70 % der unbesicherten Schulden und 96 % der besicherten Schulden an sie zurückzahlen würde. Der Abschlag für die unbesicherten Forderungen wurde für den CBO vom Dezember auf 21,84 % gesenkt.

(71)

Nach den vorliegenden Informationen war die Beteiligung an den CBO freiwillig. Außerdem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verhalten der beteiligten Gläubiger nicht wirtschaftlich vernünftig gewesen wäre, denn der Abschlag auf die unbesicherten Forderungen wurde durch die vorzeitige Rückzahlung und somit den Zinseffekt ausgeglichen. Aus diesen Gründen werden die CBO nicht als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung betrachtet.

(72)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, die koreanische Regierung habe Hynix Steuervergünstigungen gewährt, indem sie nicht von dem Unternehmen verlangt habe, den Erlös aus dem Schuldenswap im Rahmen der neuen Umstrukturierung als Einkünfte auszuweisen. Obwohl die Verluste von Hynix im Jahr 2003 so hoch waren, dass es auch dann keine Körperschaftssteuer hätte zahlen müssen, wenn es den Erlös aus dem Swap als Einkünfte verbucht hätte, behauptete der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft, Hynix sei ein Vorteil gewährt worden, denn dass das Unternehmen den Erlös nicht als Einkünfte verbucht habe, habe dazu geführt, dass sein Verlustvortrag nicht reduziert worden sei, der dann 2005, als das Unternehmen wieder die Gewinnzone erreichte, gegen den zu versteuernden Gewinn habe aufgerechnet werden können.

(73)

Die Behauptung einer Steuervergünstigung stützt sich auf die Verschiebung einer Gesetzesänderung, durch die Unternehmen bei freiwilligen Umstrukturierungen wie im Fall von Hynix verpflichtet werden, Erlöse aus einem Schuldenswap als steuerpflichtige Einkünfte zu verbuchen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, die koreanische Regierung habe das Inkrafttreten der Gesetzesänderung ursprünglich für März 2003 geplant gehabt, womit die Erlöse aus dem Schuldenswap von Hynix im Zuge der neuen Umstrukturierung steuerpflichtig gewesen wären. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft machte geltend, nach Beschwerden von mindestens einem der drei unmittelbar von dieser Gesetzesänderung betroffenen Unternehmen, von denen Hynix eines war, habe die koreanische Regierung das Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen auf den 1. Januar 2004 verschoben. Hynix machte geltend, die Verschiebung des Inkrafttretens der neuen Bestimmung sei erfolgt, als die koreanische Regierung sich darüber klar geworden sei, dass das unmittelbare Inkrafttreten dem Rückwirkungsverbot und der gängigen Praxis, wonach Steuervorschriften zu Beginn des Steuerjahres in Kraft treten, zuwidergelaufen wäre.

(74)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft wiederholte seine Vorbringen in den Stellungnahmen nach Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Feststellungen der Untersuchung. Es liegen jedoch keine hinreichenden Beweise dafür vor, dass die koreanische Regierung dafür sorgen wollte, dass die Erlöse von Hynix aus dem Schuldenswap nicht besteuert würden, oder dass die angebliche Steuervergünstigung spezifisch im Sinne des Artikels 3 der Grundverordnung war. Darüber hinaus ist zweifelhaft, ob Hynix angesichts der Höhe seiner Nettobetriebsverluste und der Tatsache, dass diese nur auf die folgenden fünf Jahre übertragen werden konnten, irgendeinen Vorteil aus dieser Steuerbefreiung hatte. Hynix erreichte dann 2005 wieder die Gewinnzone, seine Verluste waren aber so hoch gewesen, dass selbst wenn der Erlös aus dem Schuldenswap als zu versteuerndes Einkommen behandelt worden wäre, die verbleibenden Verlustvorträge noch immer mehr als ausreichend gewesen wären, um die 2005 erzielten Gewinne zu absorbieren, so dass Hynix während (oder vor) dem UZ keine Vorteile gehabt hätte. Hinzu kommt, dass der Vorteil aus dem Schuldenswap „brutto“, das heißt ohne Berücksichtigung einer etwaigen Besteuerung, ausgeglichen wurde, weshalb etwaige Vorteile aus einer solchen steuerlichen Vorzugsbehandlung bereits berücksichtigt sind und es einer Doppelzahlung gleichkäme, wenn erneut Ausgleichsmaßnahmen dagegen ergriffen würden. Aus diesen Gründen wird die steuerliche Behandlung des Schuldenswaps von Hynix durch die koreanische Regierung nicht als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung betrachtet.

(75)

Im Juli 2005 refinanzierte Hynix Schulden in Höhe von 1 200 Mrd. KRW und wurde vorzeitig aus dem Geltungsbereich des CRPA entlassen. Die Refinanzierung beinhaltete ein mittelfristiges Darlehen in Höhe von 500 Mio. USD, die durch die Ausgabe von Anleihen an der New Yorker Börse aufgebracht wurden, sowie eine Vereinbarung über einen revolvierenden Kredit über 250 Mrd. KRW und 550 Mio. USD, an der sowohl koreanische als auch ausländische Banken beteiligt waren („Refinanzierung vom Juli 2005“). Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft behauptete, die Refinanzierung vom Juli 2005 beinhalte eine weitere Subvention, da Hynix nach wie vor ein hoch verschuldetes Unternehmen gewesen sei, für das der Markt keine Finanzmittel zur Verfügung gestellt hätte.

(76)

Im Juli 2005 ging es Hynix sehr viel besser, auch wenn das Unternehmen hoch verschuldet war. Es arbeitete wieder mit Gewinn, und sein Kreditrating war BBB+. Die vorliegenden Informationen zeigen, dass die Finanzierungsbedingungen der koreanischen Banken mit dem Kreditrating des Unternehmens nicht unvereinbar waren. Außerdem stützt der Umfang der Beteiligung ausländischer Banken die Behauptung von Hynix, die Refinanzierung sei zu marktüblichen Bedingungen erfolgt. Es gab auch keine Anhaltspunkte für einen Auftrag oder Anweisungen an die koreanischen Banken in Bezug auf die Hynix im Zuge der Refinanzierung gewährten Darlehen. Aus diesen Gründen wird die Refinanzierung vom Juli 2005 nicht als Subvention im Sinne des Artikels 2 der Grundverordnung betrachtet.

XII.   Schlussfolgerung zu den Maßnahmen

(77)

Es wurde davon ausgegangen, dass der Vorteil aus den Subventionen, gegen den in der Ausgangsuntersuchung Ausgleichsmaßnahmen ergriffen wurden, ab 1. Januar 2001 zum Tragen kam; er wurde auf einen Zeitraum von fünf Jahren umgerechnet, was dem normalen Abschreibungszeitraum des Anlagevermögens in der Halbleiterindustrie entsprach.

(78)

Da die nach der Ausgangsuntersuchung eingeführten Maßnahmen einmalige, nicht wiederkehrende und auf einen festgesetzten Zeitraum umgerechnete Subventionen betrafen, und da davon ausgegangen wird, dass dieser Zeitraum mit dem Tag begann, an dem der Vorteil tatsächlich gewährt wurde, wird die Auffassung vertreten, dass die mit der endgültigen Verordnung eingeführten Maßnahmen am 1. Januar 2006 ausliefen. Da für Hynix der Vorteil aus der Prolongation und der Umwandlung der Zinsschuld in eine Tilgungsschuld vom Dezember 2002 am 13. Juli 2005 wegfiel und der Schuldenswap vom Dezember 2002 am 31. Dezember 2007 auslief, sollten die Maßnahmen mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufgehoben und das Verfahren eingestellt werden.

(79)

Daher sollten die endgültigen Ausgleichszölle erstattet oder erlassen werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), aller Typen, Speicherdichten, Varianten, Zugriffsgeschwindigkeiten, Konfigurationen, Gehäuse oder Rahmen usw., die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, mit Ursprung in der Republik Korea, die ab dem 31. Dezember 2007 in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wurden, entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden.

(80)

Hynix, die koreanische Regierung, der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft sowie alle anderen interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Aufhebung der geltenden Maßnahmen und die Einstellung des Verfahrens empfohlen werden soll, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Soweit angezeigt, wurden diese Stellungnahmen in den entsprechenden Abschnitten dieser Verordnung behandelt.

(81)

Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

(82)

In seinen Stellungnahmen verlangte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auch, die Maßnahmen sollten bis zu ihrem Auslaufen im August 2008, fünf Jahre nach der Einführung der endgültigen Maßnahmen, in Kraft bleiben, um die anfechtbare Subventionierung auszugleichen, und berief sich dabei auf Artikel 19 der Grundverordnung. Artikel 19 sieht indessen unter anderem die Möglichkeit vor, Maßnahmen aufzuheben, wenn sie nicht mehr erforderlich sind, um eine Subventionierung auszugleichen. Außerdem bestimmt Artikel 15 der Grundverordnung, der die Grundlage für die Einführung von Maßnahmen bildet, dass Maßnahmen eingeführt — und analog dazu aufrechterhalten — werden können, „ … es sei denn, die Subventionen werden aufgehoben, oder es wird nachgewiesen, dass den betreffenden Ausführern durch die Subventionen nicht länger ein Vorteil gewährt wird.“ Da die Untersuchung ergeben hat, dass Hynix keinen Vorteil mehr durch die ihm gewährten Subventionen hat, können die Maßnahmen nicht aufrechterhalten werden, und das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft muss zurückgewiesen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 eingeführte Ausgleichszoll auf die Einfuhren bestimmter elektronischer Mikroschaltungen, so genannter DRAMs (dynamische Schreib-Lesespeicher mit wahlfreiem Zugriff), die nach Varianten der Metalloxydhalbleiter(MOS)-Technik einschließlich der CMOS-Technik hergestellt werden, aller Typen, Speicherdichten, Varianten, Zugriffsgeschwindigkeiten, Konfigurationen, Gehäuse oder Rahmen usw., mit Ursprung in der Republik Korea wird mit Wirkung vom 31. Dezember 2007 aufgehoben, und das Verfahren wird eingestellt.

Artikel 2

Die endgültigen Ausgleichszölle, die seit dem 31. Dezember 2007 gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1480/2003 entrichtet oder buchmäßig erfasst wurden, werden gemäß Artikel 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (10) erstattet oder erlassen. Die Erstattung oder der Erlass der Zölle ist bei den einzelstaatlichen Zollbehörden gemäß den anwendbaren Zollvorschriften zu beantragen.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

(2)  ABl. L 212 vom 22.8.2003, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2116/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 7).

(3)  ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 7.

(4)  WT/DS299/R Europäische Gemeinschaften — Ausgleichsmaßnahmen gegenüber DRAMs aus Korea, angenommen am 3. August 2005.

(5)  ABl. L 103 vom 12.4.2006, S. 1.

(6)  ABl. C 67 vom 18.3.2006, S. 16.

(7)  Kangwon Lee, CEO der KEB, „I will not tell“, Maeil Business Newspaper, 23. August 2002.

(8)  Panelbericht in der Streitsache EG-Korea DRAMS, Nummer 7.212.

(9)  Panelbericht Japan — Korea DRAMs WT/DS336/R, Nummer 7.283—7.298.

(10)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).