3.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 92/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 304/2008 DER KOMMISSION

vom 2. April 2008

zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Mindestanforderungen für die Zertifizierung von Unternehmen und Personal in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie der Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der diesbezüglichen Zertifikate

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über bestimmte fluorierte Treibhausgase (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 müssen Vorschriften für die Ausbildung von Personal festgelegt werden, das am Ort des Einsatzes von bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltenden Brandschutzsystemen Tätigkeiten ausübt, die zur Leckage dieser Gase führen können.

(2)

Personal, das noch kein Zertifikat erworben hat, jedoch zu diesem Zweck an einem Ausbildungskurs teilnimmt, sollte, um die für die Prüfung erforderlichen praktischen Kenntnisse zu erwerben, für einen begrenzten Zeitraum Tätigkeiten ausüben dürfen, für die die Zertifizierung erforderlich ist, vorausgesetzt, es wird dabei von zertifiziertem Personal überwacht.

(3)

In bestimmten Mitgliedstaaten existieren zurzeit keine Ausbildungs- bzw. Zertifizierungssysteme. Unternehmen und Unternehmenspersonal sollte daher eine bestimmte Frist zum Erwerb eines Zertifikats eingeräumt werden.

(4)

Um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte es gestattet werden, ein Zertifizierungssystem auf Basis existierender Ausbildungssysteme einzuführen, vorausgesetzt, die maßgeblichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten und das betreffende Ausbildungssystem genügen den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen.

(5)

Prüfungen sind ein wirksames Mittel, um zu testen, ob ein Prüfling zur Ausübung von Tätigkeiten, die direkt und indirekt zu Leckagen führen können, in der Lage ist.

(6)

Um Personal, das zurzeit in den unter diese Verordnung fallenden Bereichen tätig ist, ohne Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit ausbilden und zertifizieren zu können, sollte eine angemessene Übergangszeit vorgesehen werden, in der die Zertifizierung auf Basis existierender Ausbildungssysteme und der beruflichen Erfahrung erfolgt.

(7)

Amtlich bezeichnete Prüf- und Zertifizierungsstellen sollten sicherstellen, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen erfüllt sind, um auf diese Weise zur effizienten und wirksamen gegenseitigen Anerkennung von Zertifikaten in der gesamten Gemeinschaft beizutragen.

(8)

Die gegenseitige Anerkennung sollte nicht für vorläufige Zertifikate gelten, da die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zertifikate in bestimmten Mitgliedstaaten möglicherweise sehr viel weniger streng sind als in anderen.

(9)

Informationen über Zertifizierungssysteme, bei denen gegenseitig anzuerkennende Zertifikate ausgestellt werden, sollten der Kommission anhand des in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 der Kommission vom 2. April 2008 zur Festlegung — gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates — der Form für die Mitteilung der Ausbildungs- und Zertifizierungsprogramme der Mitgliedstaaten (2) vorgegebenen Formulars übermittelt werden. Die Kommission ist über Systeme für die vorläufige Zertifizierung zu unterrichten.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung sind die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 vorgesehenen Mindestanforderungen für die Zertifizierung in Bezug auf bestimmte fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher sowie die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung der auf Basis dieser Anforderungen ausgestellten Zertifikate festgelegt.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Personal, das im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen folgende Tätigkeiten ausübt:

a)

Dichtheitskontrollen bei Anlagen, die 3 kg oder mehr fluorierte Treibhausgase enthalten;

b)

Rückgewinnung, auch bei Feuerlöschern;

c)

Installation;

d)

Instandhaltung bzw. Wartung.

(2)   Sie gilt auch für Unternehmen, die im Zusammenhang mit Brandschutzsystemen in folgenden Bereichen tätig sind:

a)

Installation;

b)

Instandhaltung bzw. Wartung.

(3)   Diese Verordnung gilt nicht für Fertigungs- und Reparaturarbeiten, die in Fertigungsbetrieben an Löschbehältern bzw. Zubehör für fluorierte Treibhausgase enthaltende ortsfeste Brandschutzsysteme und Feuerlöscher vorgenommen werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.

„Installation“: Erstmontage am Ort des Einsatzes eines oder mehrerer Behälter, die als Löschmittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase als Löschmittel aufzunehmen, einschließlich Zubehör, ausgenommen solches, das die Einhausung des Löschmittels vor Auslösung des Löschvorgangs nicht beeinflusst.

2.

„Wartung bzw. Instandhaltung“: sämtliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit Arbeiten an Behältern, die als Löschmittel fluorierte Treibhausgase enthalten oder dazu bestimmt sind, fluorierte Treibhausgase als Löschmittel aufzunehmen, oder an dem dazugehörigen Zubehör, ausgenommen solchem, das die Einhausung des Löschmittels vor Auslösung des Löschvorgangs nicht beeinflusst.

Artikel 4

Zertifizierung von Personal

(1)   Personal, das Tätigkeiten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 ausübt, muss im Besitz eines Zertifikats gemäß Artikel 5 bzw. Artikel 6 sein.

(2)   Die Bestimmung gemäß Absatz 1 gilt für einen Zeitraum von höchstens einem Jahr nicht für Personen, die eine der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausüben und zwecks Erwerbs eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit an einem Ausbildungskurs teilnehmen, vorausgesetzt, sie werden bei der Ausübung der Tätigkeit von einer Person überwacht, die Inhaber eines Zertifikats für die betreffende Tätigkeit ist.

(3)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmung gemäß Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Personal anzuwenden, das vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung ausübt.

Dieses Personal gilt für den in Unterabsatz 1 genannten Zeitraum als für die Ausübung von Tätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 zertifiziert.

Artikel 5

Personalzertifikate

(1)   Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 10 stellt Personal, das eine theoretische und eine praktische Prüfung bestanden hat, die von einer Prüfstelle im Sinne von Artikel 11 abgenommen wurde und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten betraf, ein entsprechendes Zertifikat aus.

(2)   Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

(3)   Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abdeckt und die Anforderungen von Artikel 10 und 11 erfüllt, die entsprechende Bescheinigung jedoch nicht die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels vorgegebenen Angaben enthält, kann die Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 10 dem Ausbildungsabsolventen ein Zertifikat ausstellen, ohne dass dieser die Prüfung wiederholen muss.

(4)   Soweit ein existierendes prüfungsbasiertes Zertifizierungssystem die Anforderungen der Artikel 10 und 11 erfüllt und die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse teilweise abdeckt, können die Zertifizierungsstellen ein Zertifikat ausstellen, sofern der Antragsteller für die nicht unter das existierende Zertifizierungssystem fallenden fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten eine von einer Prüfstelle gemäß Artikel 11 abgenommene Zusatzprüfung absolviert.

Artikel 6

Vorläufige Personalzertifikate

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Personal im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 nach dem Verfahren der Absätze 2 oder 3 bzw. der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein System der vorläufigen Zertifizierung anwenden.

Die vorläufigen Zertifikate gemäß den Absätzen 2 und 3 laufen spätestens am 4. Juli 2010 ab.

(2)   Personen, die Inhaber einer im Rahmen existierender Ausbildungssysteme für Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1 ausgestellten Bescheinigung sind, gelten als Inhaber eines vorläufigen Zertifikats.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Bescheinigungen als vorläufige Zertifikate für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 1, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, in Frage kommen.

(3)   Eine vom Mitgliedstaat bezeichnete Stelle stellt Personal mit beruflicher Erfahrung, die für die betreffenden Tätigkeiten vor dem Datum gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 erworben wurde, ein vorläufiges Zertifikat aus.

Aus dem vorläufigen Zertifikat müssen die betreffenden Tätigkeiten und das Ablaufdatum hervorgehen.

Artikel 7

Zertifizierung von Unternehmen

(1)   Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 müssen im Besitz eines Zertifikats im Sinne von Artikel 8 bzw. Artikel 9 sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können beschließen, die Bestimmungen von Absatz 1 für einen Zeitraum, der den Termin gemäß Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 nicht überschreitet, nicht auf Unternehmen anzuwenden, die vor dem in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 genannten Datum einer oder mehreren der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nachgehen.

Artikel 8

Unternehmenszertifikate

(1)   Eine Zertifizierungsstelle im Sinne von Artikel 10 stellt einem Unternehmen für eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 ein Zertifikat aus, sofern die folgenden Anforderungen erfüllt sind:

a)

Das Unternehmen beschäftigt eine zur Deckung des erwarteten Tätigkeitsvolumens ausreichende Zahl an Personen, die in Bezug auf die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten Inhaber eines Zertifikats gemäß Artikel 5 sind;

b)

es erbringt den Nachweis, dass dem zertifizierungspflichtige Tätigkeiten ausübenden Personal alle erforderlichen Werkzeuge und Verfahren zugänglich sind.

(2)   Das Zertifikat umfasst mindestens folgende Angaben:

a)

den Namen der Zertifizierungsstelle, den vollständigen Namen des Inhabers, die Ausstellungsnummer sowie gegebenenfalls das Ablaufdatum;

b)

die Tätigkeiten, die der Inhaber des Zertifikats ausüben darf;

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten.

Artikel 9

Vorläufige Unternehmenszertifikate

(1)   Die Mitgliedstaaten können auf Unternehmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 nach dem Verfahren der Absätze 2 oder 3 bzw. der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels ein System der vorläufigen Zertifizierung anwenden.

Die vorläufigen Zertifikate gemäß den Absätzen 2 und 3 laufen spätestens am 4. Juli 2010 ab.

(2)   Unternehmen, die für Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 Inhaber eines im Rahmen existierender Zertifizierungssysteme ausgestellten Zertifikats sind, gelten als Inhaber eines vorläufigen Zertifikats.

Die Mitgliedstaaten legen fest, welche Bescheinigungen als vorläufige Zertifikate für die Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, in Frage kommen.

(3)   Unternehmen, die Personal beschäftigen, das für die zertifizierungspflichtigen Tätigkeiten gemäß Artikel 2 Absatz 2 im Besitz eines Zertifikats ist, wird von einer von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Stelle ein vorläufiges Zertifikat ausgestellt.

Aus dem vorläufigen Zertifikat müssen die Tätigkeiten, zu deren Ausübung der Inhaber des Zertifikats befugt ist, sowie das Ablaufdatum hervorgehen.

Artikel 10

Zertifizierungsstelle

(1)   Für die Ausstellung von Zertifikaten für Personal bzw. Unternehmen, das bzw. die eine oder mehrere der Tätigkeiten gemäß Artikel 2 ausübt (ausüben), wird nach Maßgabe nationaler Rechtsvorschriften eine Zertifizierungsstelle eingesetzt oder von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder anderen diesbezüglich befugten Stellen bezeichnet.

Die Zertifizierungsstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Zertifizierungsstelle legt Verfahrensvorschriften für die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug von Zertifikaten fest und wendet diese Vorschriften an.

(3)   Die Zertifizierungsstelle führt Aufzeichnungen, auf deren Grundlage der Status von zertifiziertem Personal oder von einem zertifizierten Unternehmen überprüft werden kann. Aus diesen Aufzeichnungen muss hervorgehen, dass der Zertifizierungsprozess ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Die Aufzeichnungen werden mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt.

Artikel 11

Prüfstelle

(1)   Für die Abnahme der Prüfungen von Personal im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 wird von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats oder von anderen diesbezüglich befugten Stellen eine Prüfstelle bezeichnet. Zertifizierungsstellen im Sinne von Artikel 10 können ebenfalls als Prüfstellen fungieren.

Die Prüfstelle nimmt ihre Funktionen auf unabhängige und unparteiische Weise wahr.

(2)   Die Prüfungen werden so geplant und strukturiert, dass die im Anhang vorgegebenen fachlichen Mindestkenntnisse und -fertigkeiten abgedeckt sind.

(3)   Die Prüfstelle legt Verfahrensvorschriften für die Berichterstattung fest und führt Aufzeichnungen über die Einzel- und Gesamtergebnisse der Prüfung.

(4)   Die Prüfstelle trägt dafür Sorge, dass die mit der Durchführung der einzelnen Tests beauftragten Prüfer mit den maßgeblichen Prüfmethoden und Prüfungsunterlagen vertraut sind und die entsprechende Kompetenz in dem zu prüfenden Bereich besitzen. Sie trägt ferner dafür Sorge, dass die für die praktischen Tests erforderlichen Geräte, Werkzeuge und Materialien zur Verfügung stehen.

Artikel 12

Mitteilung

(1)   Mitgliedstaaten, die beabsichtigen, nach Maßgabe von Artikel 6 bzw. 9 oder nach Maßgabe beider Artikel ein System der vorläufigen Zertifizierung einzuführen, teilen dies der Kommission bis 4. Juli 2008 mit.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 gegebenenfalls die für die Ausstellung von vorläufigen Zertifikaten bezeichneten Stellen sowie die geltenden nationalen Rechtsvorschriften mit, auf deren Grundlage im Rahmen existierender Zertifizierungssysteme ausgestellte Dokumente als vorläufige Zertifikate anerkannt werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis 4. Januar 2009 in der in der Verordnung (EG) Nr. 308/2008 vorgegebenen Form die Namen und Kontaktangaben der Zertifizierungsstellen für Personal und Unternehmen gemäß Artikel 10 sowie — für Personal, das die Anforderungen von Artikel 5 erfüllt, und für Unternehmen, die die Anforderungen von Artikel 8 erfüllen — die Titel der Zertifikate mit.

(4)   Die Mitgliedstaaten aktualisieren die gemäß Absatz 3 mitgeteilten Angaben, wenn relevante Neuinformationen vorliegen, und teilen der Kommission die aktualisierte Fassung unverzüglich mit.

Artikel 13

Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung

(1)   Die gegenseitige Anerkennung von in anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Zertifikaten gilt nur für Zertifikate, die gemäß Artikel 5 (Personal) und gemäß Artikel 8 (Unternehmen) ausgestellt wurden.

(2)   Die Mitgliedstaaten können Inhabern von Zertifikaten, die in anderen Mitgliedstaaten ausgestellt wurden, zur Auflage machen, eine Übersetzung des Zertifikats in einer anderen Amtssprache der Gemeinschaft vorzulegen.

Artikel 14

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. April 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1.

(2)  Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

(3)  ABl. L 244 vom 29.9.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/540/EG der Kommission (ABl. L 198 vom 31.7.2007, S. 35).


ANHANG

Mindestanforderungen in Bezug auf die von den Prüfstellen zu testenden fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten

Die Prüfung gemäß Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 11 Absatz 2 umfasst Folgendes:

a)

einen theoretischen Test mit einer oder mehreren Fragen, die fachliche Kenntnisse oder Fertigkeiten betreffen, in der Spalte „Art des Tests“ mit „T“ ausgewiesen;

b)

einen praktischen Test, bei dem der Antragsteller die Prüfungsaufgabe mit Hilfe der relevanten Materialien, Werkzeuge und Geräte erledigt, in der Spalte „Art des Tests“ mit „P“ ausgewiesen.


Fachliche Mindestkenntnisse und -fertigkeiten

Art des Tests

1.

Grundkenntnis relevanter Umweltfragen (Klimawandel, Kyoto-Protokoll, Erderwärmungspotenzial fluorierter Treibhausgase)

T

2.

Grundkenntnis relevanter technischer Standards

T

3.

Grundkenntnis der relevanten Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 und der einschlägigen Durchführungsverordnungen zur Verordnung (EG) Nr. 842/2006

T

4.

Gute Kenntnis der unterschiedlichen Arten der im Handel erhältlichen und fluorierte Treibhausgase enthaltenden Brandschutzanlagen

T

5.

Gute Kenntnis der Ventilarten, der Betätigungsmechanismen, des sicheren Umgangs mit dem Gerät sowie der Verhütung des Ausströmens und der Leckage des Löschgases

T

6.

Gute Kenntnis der für den sicheren Umgang mit dem Gerät und die Gerätebedienung erforderlichen Ausrüstungen und Werkzeuge

T

7.

Fähigkeit zur Installation von Löschmittelbehältern, die zur Aufnahme von fluorierten Treibhausgasen bestimmt sind

P

8.

Kenntnis der korrekten Vorgehensweise beim Bewegen von fluorierte Treibhausgase enthaltenden Druckbehältern

T

9.

Fähigkeit zur Kontrolle von Systemaufzeichnungen vor der Dichtheitskontrolle und zur Identifizierung maßgeblicher Informationen über wiederholt auftretende Fragen oder Probleme, die gelöst werden sollten

T

10.

Fähigkeit zur visuellen und manuellen Dichtheitskontrolle des Systems nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1497/2007 der Kommission vom 18. Dezember 2007 zur Festlegung der Standardanforderungen an die Kontrolle auf Dichtheit ortsfester Brandschutzsysteme, die bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäß der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (1)

P

11.

Kenntnis umweltverträglicher Praktiken für die Rückgewinnung fluorierter Treibhausgase aus Brandschutzsystemen und die Befüllung von Brandschutzsystemen mit Löschgasen

T


(1)  ABl. L 333 vom 19.12.2007, S. 4.