9.4.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 97/13 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 295/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 11. März 2008
über die strukturelle Unternehmensstatistik
(Neufassung)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,
auf Vorschlag der Kommission,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die strukturelle Unternehmensstatistik (3) wurde mehrfach erheblich geändert (4). Anlässlich neuerlicher Änderungen der Verordnung empfiehlt sich aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit eine Neufassung der fraglichen Bestimmungen. |
(2) |
Die Verordnung (EC, Euratom) Nr. 58/97 hat einen gemeinsamen Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen. |
(3) |
Mit der Entscheidung Nr. 2367/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über das Statistische Programm der Gemeinschaft 2003-2007 (5) wurde ein Programm angenommen, das an den politischen Hauptprioritäten der Gemeinschaft — Wirtschafts- und Währungsunion, Erweiterung der Europäischen Union, Wettbewerbsfähigkeit, Regionalpolitik, nachhaltige Entwicklung und Sozialagenda — auszurichten ist. Statistiken über die Wirtschaftstätigkeit von Unternehmen stellen einen wesentlichen Teil dieses Programms dar. |
(4) |
In dieser Verordnung sollte vorgesehen werden, dass die bisherige statistische Unterstützung für Entscheidungen in bereits bestehenden Politikbereichen weiterhin bereitgestellt und dass der aus neuen politischen Initiativen der Gemeinschaft, aus der laufenden Überprüfung der statistischen Prioritäten und aus der Relevanz der erstellten Statistiken resultierende zusätzliche Bedarf gedeckt wird, um die verfügbaren Ressourcen bestmöglich zu nutzen und den Beantwortungsaufwand möglichst gering zu halten. Den Auswirkungen der Energie- und der Umweltpolitik der Gemeinschaft, wie z. B. den in der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (6) enthaltenen, auf die Unternehmen sollte besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Zusammenarbeit und der Austausch bewährter Praktiken zwischen den nationalen statistischen Ämtern sollten gefördert werden, um eine effizientere Nutzung administrativer Datenquellen zu gewährleisten. |
(5) |
Es besteht ein zunehmender Bedarf an Daten über Dienstleistungen, insbesondere über Dienstleistungen für Unternehmen. Diese Statistiken werden für die Wirtschaftsanalyse und die Konzipierung der Politik für den Sektor, der der dynamischste moderner Volkswirtschaften ist, benötigt, und zwar insbesondere hinsichtlich seines Potenzials für das Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Auf seiner Tagung in Lissabon am 23. und 24. März 2000 hat der Europäische Rat die Bedeutung der Dienstleistungen betont. Die Messung des nach einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederten Umsatzes ist eine Voraussetzung für ein wirkliches Verständnis der Rolle der Dienstleistungen in der Volkswirtschaft. Der Europäische Rat folgerte auf seiner Tagung in Stockholm am 23. und 24. März 2001, dass die Schaffung eines effektiv funktionierenden Binnenmarktes für Dienstleistungen eine der obersten Prioritäten Europas darstellt. Nach den einzelnen Dienstleistungsprodukten aufgegliederte Statistiken über den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr sind wesentlich für die Beobachtung des Funktionierens der Binnenmärkte für Dienstleistungen, die Bewertung der Wettbewerbsfähigkeit von Dienstleistungen und der Auswirkungen von Hindernissen auf den Dienstleistungsverkehr. |
(6) |
Es besteht insbesondere deshalb Bedarf an Daten über die Demografie der Unternehmen, weil diese Bestandteil der Strukturindikatoren sind, die geschaffen worden sind, um die Fortschritte bei der Erreichung der Ziele der Lissabon-Strategie zu überwachen. Darüber hinaus sind harmonisierte Daten über die Unternehmensdemografie und ihre Auswirkungen auf die Beschäftigung erforderlich, um politische Empfehlungen zur Unterstützung des Unternehmertums zu untermauern. |
(7) |
Es besteht zudem Bedarf an einem flexiblen Instrument innerhalb des statistischen Rahmens, mit dem auf neu entstehende Nutzerbedürfnisse schnell und rechtzeitig reagiert werden kann, die sich aus den zunehmend dynamischen, innovativen und komplexen Merkmalen der wissensbasierten Wirtschaft ergeben. Die Verknüpfung solcher Ad-hoc-Datenerhebungen mit der laufenden Erhebung struktureller Daten zu den Unternehmensstatistiken würde die mit beiden Erhebungen gewonnenen Daten aufwerten und könnte, indem doppelte Datenerhebungen vermieden werden, die Möglichkeit bieten, die Gesamtbelastung der Auskunftgebenden zu verringern. |
(8) |
Es ist erforderlich, für die Annahme von Maßnahmen zur Durchführung dieser Verordnung ein Verfahren vorzusehen, um die Regeln für die Erhebung und statistische Aufbereitung von Daten und für die Verarbeitung und Übermittlung der Ergebnisse noch klarer gestalten zu können. |
(9) |
Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (7) erlassen werden. |
(10) |
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, die Merkmalslisten in den Anhängen zu aktualisieren, die Periodizität der Erstellung der Statistiken, die Regeln für die Übermittlung von Daten, die lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen (CETO), das erste Berichtsjahr für die Erstellung von Statistiken, die Aufgliederung der Ergebnisse und die zu verwendenden Klassifikationen sowie die Größenklassenkombinationen festzulegen, die Fristen für die Datenübermittlung zu aktualisieren, die Aufgliederung von Tätigkeiten und Produkten an Änderungen oder Überarbeitungen der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) und der Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) anzupassen, Maßnahmen auf der Grundlage der Auswertung von Pilotuntersuchungen zu erlassen, die untere Schwelle der Erhebungsgesamtheit in Anhang VIII zu ändern und Kriterien für die Bewertung der Qualität festzulegen. Da es sich hierbei um Maßnahmen von allgemeiner Tragweite handelt, die eine Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung um neue nicht wesentliche Bestimmungen bewirken, sind diese Maßnahmen nach dem Regelungsverfahren mit Kontrolle des Artikels 5a des Beschlusses 1999/468/EG zu erlassen. |
(11) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bereitstellung harmonisierter Daten über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Unternehmen in der Gemeinschaft, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen ist, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung wird ein gemeinsamer Rahmen für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Struktur, die Tätigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit und die Leistungen in der Gemeinschaft geschaffen.
Zweck der Erstellung der Statistiken ist insbesondere die Analyse
a) |
der Struktur und der Entwicklung der Tätigkeiten der Unternehmen, |
b) |
der eingesetzten Produktionsfaktoren sowie sonstiger Elemente zur Messung von Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen, |
c) |
der Entwicklung von Unternehmen und Märkten auf regionaler, nationaler, gemeinschaftlicher und internationaler Ebene, |
d) |
der Unternehmenspolitik, |
e) |
kleiner und mittlerer Unternehmen, und |
f) |
spezifischer Unternehmensmerkmale im Zusammenhang mit besonderen Tätigkeitsaufgliederungen. |
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für alle marktwirtschaftlichen Tätigkeiten der Abschnitte B bis N und P bis S der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev. 2“ genannt).
(2) Der Geltungsbereich dieser Verordnung umfasst auch die statistischen Einheiten, deren Arten in Abschnitt I des Anhangs der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 des Rates vom 15. März 1993 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft (8) definiert und einer der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten zugeordnet sind. Die Verwendung besonderer Einheiten für die Erstellung von Statistiken ist in den Anhängen der vorliegenden Verordnung näher beschrieben.
Artikel 3
Module
(1) Die Statistiken, die für die in Artikel 1 definierten Bereiche zu erstellen sind, werden in Modulen gruppiert.
(2) Die Module in dieser Verordnung sind folgende:
a) |
ein gemeinsames Modul für die jährliche Strukturstatistik, das in Anhang I festgelegt ist; |
b) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Industrie, das in Anhang II festgelegt ist; |
c) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Handels, das in Anhang III festgelegt ist; |
d) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Baugewerbes, das in Anhang IV festgelegt ist; |
e) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik des Versicherungsgewerbes, das in Anhang V festgelegt ist; |
f) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Kreditinstitute, das in Anhang VI festgelegt ist; |
g) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Pensionsfonds, das in Anhang VII festgelegt ist; |
h) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der unternehmensbezogenen Dienstleistungen, das in Anhang VIII festgelegt ist; |
i) |
ein Einzelmodul für die Strukturstatistik der Demografie der Unternehmen, das in Anhang IX festgelegt ist; |
j) |
ein flexibles Modul für die Durchführung einer speziellen und begrenzten Ad-hoc-Erhebung über Unternehmensmerkmale. |
(3) Jedes Modul enthält folgende Angaben:
a) |
die Tätigkeiten, für die die Statistiken erstellt werden, entsprechend dem in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Geltungsbereich; |
b) |
die Arten von statistischen Einheiten, die für die Erstellung der Statistiken zu verwenden sind und die der in Artikel 2 Absatz 2 genannten Liste der statistischen Einheiten entnommen werden; |
c) |
die Listen der Merkmale, zu denen Statistiken für die in Artikel 1 genannten Bereiche zu erstellen sind, und die Berichtszeiträume für diese Merkmale; |
d) |
die Periodizität für die Erstellung der Statistiken, wobei die Erstellung jährlich oder mehrjährlich erfolgen sollte. Handelt es sich um mehrjährliche Statistiken, so sind diese mindestens alle zehn Jahre zu erstellen; |
e) |
den Zeitplan mit Angabe der ersten Berichtsjahre für die zu erstellenden Statistiken; |
f) |
die Anforderungen hinsichtlich Repräsentativität und Qualitätsbewertung; |
g) |
den Zeitraum, innerhalb dessen ab dem Ablauf des Berichtszeitraums die Statistiken zu übermitteln sind; |
h) |
die maximale Länge der Übergangszeit, die gewährt werden kann. |
(4) Die Verwendung des in Absatz 2 Buchstabe j genannten flexiblen Moduls wird in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten geplant. Sein Anwendungsbereich, die Merkmalsliste, der Berichtszeitraum, die zu erfassenden Tätigkeiten und die Qualitätsanforderungen werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mindestens 12 Monate vor Beginn des Berichtszeitraums festgelegt. Die Kommission gibt ferner an, weshalb die Informationen benötigt werden und welche Belastung den Unternehmen und welche Kosten den Mitgliedstaaten durch die Datenerhebung entstehen werden.
Um die Belastung der Unternehmen und die Kosten für die Mitgliedstaaten zu begrenzen, wird der Umfang der Datenerhebung auf höchstens 20 Unternehmensmerkmale oder Fragen beschränkt, und es werden höchstens 25 000 Unternehmen in der ganzen Europäischen Union befragt; der individuelle Beantwortungsaufwand wird auf höchstens 1,5 Stunden im Durchschnitt beschränkt. Den Ad-hoc-Datenerhebungen liegt eine repräsentative Anzahl von Mitgliedstaaten zugrunde. Wenn nur Ergebnisse auf europäischer Ebene erforderlich sind, kann die Kommission ein europäisches Stichprobenverfahren einführen, um Aufwand und Kosten zu minimieren.
Die Kosten für Ad-hoc-Datenerhebungen können von der Kommission mittels der üblichen Verfahren mitfinanziert werden.
Artikel 4
Pilotuntersuchungen
(1) Gemäß den Spezifikationen in den Anhängen wird von der Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen eingeleitet und von Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis durchgeführt. Die Kommission gewährt den nationalen Stellen im Anschluss an einen Aufruf zur Einreichung von Vorschlägen im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über Gemeinschaftsstatistiken (9) Zuschüsse.
(2) Die Pilotuntersuchungen werden durchgeführt, um zu bewerten, ob die Erhebung von Daten sachdienlich und durchführbar ist. Die Kommission bewertet die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen und wägt dabei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und die Belastung der Unternehmen ab.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über die Ergebnisse der Pilotuntersuchungen.
(4) Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung durch Ergänzung auf der Grundlage der Auswertung der Pilotuntersuchungen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
Artikel 5
Datenbeschaffung
(1) Die Mitgliedstaaten beschaffen die erforderlichen Daten für die Beobachtung der Merkmale in den Listen der in Artikel 3 aufgeführten Module.
(2) Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Daten nach dem Grundsatz der verwaltungstechnischen Vereinfachung durch eine Kombination der verschiedenen nachstehend aufgeführten Quellen beschaffen:
a) |
verbindliche Erhebungen: Die rechtlichen Einheiten, zu denen die von den Mitgliedstaaten zur Lieferung von Angaben aufgeforderten statistischen Einheiten gehören oder aus denen sie sich zusammensetzen, sind verpflichtet, innerhalb der vorgeschriebenen Fristen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen; |
b) |
andere Quellen, die in Bezug auf Genauigkeit und Qualität zumindest gleichwertig sind; |
c) |
statistische Schätzverfahren, falls einige Merkmale nicht für alle Einheiten beobachtet wurden. |
(3) Damit die Belastung der Auskunftgebenden möglichst gering gehalten wird, haben die einzelstaatlichen Stellen und die Kommission (Eurostat) im Rahmen der von den einzelnen Mitgliedstaaten und der Kommission festgelegten Grenzen und Voraussetzungen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen Zugang zu den Quellen für Verwaltungsdaten, die für die Tätigkeitsbereiche ihrer eigenen öffentlichen Verwaltung relevant sind, soweit diese Daten erforderlich sind, um den in Artikel 6 genannten Genauigkeitsanforderungen zu genügen. Außerdem werden, wann immer dies möglich ist, geeignete Verwaltungsdaten verwendet, um die Berichtsanforderungen dieser Verordnung zu erfüllen.
(4) Die Mitgliedstaaten und die Kommission fördern in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Schaffung der Voraussetzungen für einen verstärkten Einsatz der elektronischen Datenübermittlung und der automatischen Datenverarbeitung.
Artikel 6
Genauigkeit
(1) Die Mitgliedstaaten gewährleisten durch geeignete Maßnahmen, dass die übermittelten Daten die Struktur der Grundgesamtheit der statistischen Einheiten, die im Anhang aufgeführt sind, widerspiegeln.
(2) Es ist eine Qualitätsbewertung durchzuführen, mit der der Nutzen der Verfügbarkeit der Daten mit den Kosten der Erhebung und dem Aufwand für die Unternehmen, insbesondere für kleine Unternehmen, zu vergleichen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle für die Bewertung nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.
Artikel 7
Vergleichbarkeit
(1) Die erhobenen und geschätzten Daten werden von den Mitgliedstaaten für jedes Modul nach der in Artikel 3 und den jeweiligen Anhängen vorgegebenen Aufgliederung zu vergleichbaren Ergebnissen aufbereitet.
(2) Damit Gemeinschaftsstatistiken erstellt werden können, sorgen die Mitgliedstaaten für die Aufbereitung nationaler Ergebnisse gemäß den Ebenen der NACE Rev. 2, die in den Anhängen genannt sind oder nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt werden.
Artikel 8
Übermittlung der Ergebnisse
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Artikel 7 genannten Ergebnisse, einschließlich der vertraulichen Angaben, gemäß den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht, insbesondere unter die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates (10), fallenden Informationen an die Kommission (Eurostat). Diese Gemeinschaftsvorschriften finden insoweit auf diese Ergebnisse Anwendung, als sie vertrauliche Daten enthalten.
(2) Die Ergebnisse sind in einem geeigneten technischen Format innerhalb eines Zeitraums zu übermitteln, der für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis h und j nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt wird und höchstens 18 Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist in Einklang mit Anhang IX Abschnitt 9 nicht mehr als 30 Monate bzw. 18 Monate. Zusätzlich wird eine geringe Anzahl von geschätzten Vorergebnissen innerhalb einer Frist übermittelt, die für die einzelnen Module des Artikels 3 Absatz 2 Buchstaben a bis g nach diesem Verfahren festgelegt wird und höchstens zehn Monate ab dem Ende des Berichtszeitraums beträgt. Für das Modul des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe i beträgt die Frist für Vorergebnisse höchstens 18 Monate.
(3) Um den Aufwand für die Unternehmen und die Kosten für die nationalen Statistikämter zu minimieren, können die Mitgliedstaaten Daten so kennzeichnen, dass sie lediglich als Beitrag zu den europäischen Gesamtwerten verwendet werden dürfen („CETO-Markierung“). Diese Daten werden von Eurostat nicht veröffentlicht, und die Mitgliedstaaten versehen auf einzelstaatlicher Ebene veröffentlichte Daten nicht mit der CETO-Markierung. Die Kriterien für die Verwendung der CETO-Markierung beruhen auf dem Anteil des einzelnen Mitgliedstaats am EU-Gesamtwert der Wertschöpfung der Unternehmen wie folgt:
a) |
Deutschland, Frankreich, Italien und Vereinigtes Königreich: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 15 % der Zellen dürfen markiert werden. |
b) |
Belgien, Dänemark, Irland, Griechenland, Spanien, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Finnland und Schweden: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für die Klassenebene der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen dürfen markiert werden. Beträgt in einem dieser Mitgliedstaaten der Anteil einer Klasse der NACE Rev. 2 oder einer Größenklasse einer Gruppe der NACE Rev. 2 weniger als 0,1 % der gewerblichen Wirtschaft des betreffenden Mitgliedstaats, so können diese Daten außerdem zusätzlich als Daten mit CETO-Markierung übermittelt werden. |
c) |
Bulgarien, Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Luxemburg, Ungarn, Malta, Rumänien, Slowenien und Slowakei: Mit der CETO-Markierung versehene Daten können für Gruppen und Klassen der NACE Rev. 2 und für die Größenklassengliederung auf Gruppenebene der NACE Rev. 2 übermittelt werden. Höchstens 25 % der Zellen auf Gruppenebene dürfen markiert werden. |
Die Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, unter anderem durch Ergänzung, die die Überprüfung der Regeln für die CETO-Markierung und die Eingruppierung der Mitgliedstaaten betreffen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle bis zum 29. April 2013 und danach alle fünf Jahre erlassen.
Artikel 9
Informationen über die Durchführung
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf Anforderung alle sachdienlichen Informationen, die zur Durchführung dieser Verordnung in den Mitgliedstaaten erforderlich sind.
Artikel 10
Übergangsfristen
(1) Während der Übergangsfristen können Abweichungen von den Bestimmungen in den Anhängen nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren gewährt werden, soweit die nationalen statistischen Systeme größere Anpassungen erforderlich machen.
(2) Für die Ausarbeitung der Statistiken können einem Mitgliedstaat zusätzliche Übergangsfristen gewährt werden, falls er dieser Verordnung aufgrund von Ausnahmebestimmungen nicht nachkommen kann, die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 2186/93 des Rates vom 22. Juli 1993 über die innergemeinschaftliche Koordinierung des Aufbaus von Unternehmensregistern für statistische Verwendungszwecke (11) vorgesehen worden sind.
Artikel 11
Durchführungsmaßnahmen
(1) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren erlassen:
a) |
die Definitionen der Merkmale und deren Relevanz für bestimmte Tätigkeiten (Artikel 3 und Anhang I Abschnitt 4 Nummer 2); |
b) |
die Definition des Berichtszeitraums (Artikel 3); |
c) |
die geeignete technische Form für die Übermittlung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2); |
d) |
die Übergangszeit und die Abweichungen von dieser Verordnung während dieses Zeitraums (Artikel 10 und Anhang I Abschnitt 11, Anhang II Abschnitt 10, Anhang III Abschnitt 9, Anhang VIII Abschnitt 8 und Anhang IX Abschnitt 13); |
e) |
die unter Verwendung der gemeinsamen statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, die in der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates (12) festgelegt ist (nachfolgend „NACE Rev.1.1“ genannt), für das Jahr 2008 zu übermittelnde Merkmalsliste und Einzelheiten zur Erstellung der Ergebnisse (Anhang I Abschnitt 9 Nummer 2); |
f) |
die Verwendung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe j und in Artikel 3 Absatz 4 genannten flexiblen Moduls; |
g) |
die Verfahren, die hinsichtlich der Ad-hoc-Datenerhebungen zu befolgen sind, die in Anhang II Abschnitt 4 Nummern 3 und 4, Anhang III Abschnitt 3 Nummer 3 sowie in Anhang IV Abschnitt 3 Nummer 3 genannt sind. |
(2) Die folgenden zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung auch durch Ergänzung werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen:
a) |
die Aktualisierung der Listen der Merkmale und von Vorergebnissen, soweit solche Aktualisierungen gemäß einer quantitativen Überprüfung nicht eine Erhöhung der Anzahl der Erhebungseinheiten oder des den Einheiten entstehenden Aufwands beinhalten, die gemessen an den erwarteten Ergebnissen unverhältnismäßig hoch wäre (Artikel 4 und 8 sowie Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6, Anhang IV Abschnitt 6); |
b) |
die Periodizität der Erstellung der Statistiken (Artikel 3); |
c) |
die Regeln für die Kennzeichnung von Daten mit der CETO-Markierung (Artikel 8 Absatz 3); |
d) |
das erste Berichtsjahr für die Erstellung der Ergebnisse (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 5); |
e) |
die Aufgliederung der Ergebnisse, insbesondere die zu verwendenden Klassifikationen und die Größenklassenkombinationen (Artikel 7 und Anhang VIII Abschnitt 4 Nummern 2 und 3, Anhang IX Abschnitt 8 Nummern 2 und 3 und Anhang IX Abschnitt 10); |
f) |
die Aktualisierung der Fristen für die Datenübermittlung (Artikel 8 und Anhang I Abschnitt 8 Nummer 1 sowie Anhang VI Abschnitt 7); |
g) |
die Anpassung der Tätigkeitsaufgliederung an Änderungen oder Überarbeitungen der NACE und die Anpassung der Aufgliederung der Produkte an Änderungen oder Überarbeitungen der CPA; |
h) |
die Maßnahmen, die aufgrund der Auswertung von Pilotuntersuchungen erlassen werden (Artikel 4 Absatz 4); |
i) |
die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit (Anhang VIII Abschnitt 3); und |
j) |
die Festlegung der Kriterien für die Bewertung der Qualität (Artikel 6 und Anhang I Abschnitt 6, Anhang II Abschnitt 6, Anhang III Abschnitt 6 und Anhang IV Abschnitt 6). |
Artikel 12
Ausschuss
(1) Die Kommission wird von dem mit dem Beschluss 89/382/EWG, Euratom des Rates (13) eingesetzten Ausschuss für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften unterstützt.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Der Zeitraum nach Artikel 5 Absatz 6 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf drei Monate festgesetzt.
(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten Artikel 5a Absätze 1 bis 4 und Artikel 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.
Artikel 13
Bericht
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 29. April 2011 und danach mindestens alle drei Jahre einen Bericht über die gemäß dieser Verordnung erstellten Statistiken und insbesondere deren Qualität und den Aufwand für die Unternehmen.
(2) Die Kommission schlägt in den Berichten nach Absatz 1 ihr notwendig erscheinende Änderungen vor.
Artikel 14
Aufhebung
(1) Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 wird aufgehoben. Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 wird ebenfalls aufgehoben.
(2) Verweisungen auf die aufgehobene Verordnung gelten ab dem Berichtsjahr 2008 als Verweisungen auf die vorliegende Verordnung und sind nach der Entsprechungstabelle im Anhang XI zu lesen. Die Bestimmungen der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 gelten weiterhin in Bezug auf die Erhebung, Erstellung und Übermittlung von Daten für die Berichtsjahre bis einschließlich 2007.
Artikel 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 11. März 2008.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
H.-G. PÖTTERING
Im Namen des Rates
Der Präsident
J. LENARČIČ
(1) ABl. C 318 vom 23.12.2006, S. 78.
(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 29. März 2007 (ABl. C 27 E vom 31.1.2008, S. 139) und Beschluss des Rates vom 14. Februar 2008.
(3) ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
(4) Siehe Anhang X.
(5) ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 1. Geändert durch die Entscheidung Nr. 787/2004/EG (ABl. L 138 vom 30.4.2004, S. 12).
(6) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) und zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 136 vom 29.5.2007, S. 3). Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1354/2007 des Rates (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 1).
(7) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).
(8) ABl. L 76 vom 30.3.1993, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
(9) ABl. L 52 vom 22.2.1997, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(10) ABl. L 151 vom 15.6.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(11) ABl. L 196 vom 5.8.1993, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
(12) ABl. L 293 vom 24.10.1990, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1893/2006.
(13) ABl. L 181 vom 28.6.1989, S. 47.
ANHANG I
GEMEINSAMES MODUL FÜR DIE JÄHRLICHE STRUKTURSTATISTIK
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Unternehmen in den Mitgliedstaaten.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b, c und e bezeichneten Bereiche, insbesondere auf die Analyse der Wertschöpfung und ihrer Hauptbestandteile.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten erstellt. |
2. |
Für die in Abschnitt 10 erwähnten Tätigkeiten werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. |
2. |
Die genauen Merkmalsbezeichnungen, für die Statistiken im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Abschnitts K der NACE Rev. 2 zu erstellen sind und die den in den Nummern 3 bis 5 aufgeführten Bezeichnungen möglichst nahe kommen sollen, werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. |
3. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Für die in Abschnitt 10 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Die Daten werden nach der Aufgliederung in Abschnitt 9 erstellt. Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 erstellt werden, wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes der Hauptmerkmale den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Diese Hauptmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der Klassen, die die in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten genau beschreiben, aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen für jede Gruppe der in Abschnitt 9 aufgeführten Tätigkeiten aufgegliedert. |
3. |
Die regionalen Statistiken werden zugleich bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und bis zur Ebene 2 der gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik, die in der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) festgelegt ist (nachfolgend „NUTS““ genannt), aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, übermittelt; dies gilt jedoch nicht für die Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 und die von den Anhängen V, VI und VII abgedeckten Wirtschaftszweige der NACE Rev. 2. Für die Klasse 64.11 der NACE Rev. 2 beträgt die Übermittlungsfrist zehn Monate. Die Übermittlungsfrist für die in den Anhängen V, VI und VII behandelten Tätigkeiten ist in jenen Anhängen festgelegt. Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse für die Klassen der Gruppen 64.2, 64.3 und 64.9 sowie der Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
2. |
Außer für die Abteilungen 64 und 65 der NACE Rev. 2 werden nationale Vorergebnisse oder Schätzungen innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahrs, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale ermittelt werden:
Diese Vorergebnisse oder Schätzungen werden auf der dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. Für die Abteilung 66 der NACE Rev. 2 wird die Übermittlung der Vorergebnisse oder Schätzungen nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
ABSCHNITT 9
Aufgliederung nach Tätigkeiten
1. |
Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten ab dem Berichtsjahr 2008 für die Abschnitte B bis N sowie für Abteilung 95 der NACE Rev. 2 nach Klassen aufgegliederte nationale Teilergebnisse. |
2. |
Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 1 übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission für das Berichtsjahr 2008 strukturelle Unternehmensstatistiken sowohl nach NACE Rev. 1.1 als auch nach NACE Rev. 2. Die Liste der Merkmale, die unter Verwendung der Systematik der NACE Rev. 1.1 zu übermitteln sind, und die Einzelheiten der Aufbereitung der Ergebnisse werden nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren festgelegt. |
ABSCHNITT 10
Berichte und Pilotuntersuchungen
1. |
Die Kommission leitet für die Tätigkeiten der Abschnitte P bis R und der Abteilungen 94 und 96 des Abschnitts S der NACE Rev. 2 eine Reihe von Pilotstudien ein, um zu ermitteln, inwieweit die marktwirtschaftlichen Tätigkeiten in diesen Abschnitten erfasst werden können. |
2. |
Die Kommission erlässt ein Programm von Pilotuntersuchungen über Merkmale, die sich auf Finanzkonten und Investitionen in immaterielle Werte beziehen, über Formen der Organisation des Produktionssystems sowie über die Vergleichbarkeit der strukturellen Unternehmensstatistiken mit den Arbeitsmarkt- und Produktivitätsstatistiken. Diese Pilotuntersuchungen werden an die Besonderheiten des Sektors angepasst. |
ABSCHNITT 11
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 12 17 0, 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
(1) ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 105/2007 der Kommission (ABl. L 39 vom 10.2.2007, S. 1).
ANHANG II
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER INDUSTRIE
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industrie.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Industriezweige, |
— |
eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle Tätigkeiten der Abschnitte B, C, D und E der NACE Rev. 2 erstellt. Diese Abschnitte umfassen die Tätigkeiten Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden (B), Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von Waren (C), Energieversorgung (D) sowie Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen (E). Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten den Abschnitten B, C, D und E zugeordnet sind.
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
7. |
Für die in Abschnitt 9 aufgeführten Merkmale werden Pilotuntersuchungen durchgeführt. |
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt. |
3. |
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken über das Merkmal 21 14 0 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2010. |
4. |
Die Statistiken über das Merkmal 21 12 0 sind jährlich zu erstellen. Die Statistiken über das Merkmal 21 14 0 sind alle drei Jahre zu erstellen. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0 und 18 16 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. Die Merkmale 18 11 0, 18 12 0, 18 15 0, 18 16 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
3. |
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. |
4. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
5. |
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 sind auf der zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) aufzugliedern. |
6. |
Die Ergebnisse für die Merkmale 21 11 0, 21 12 0 und 21 14 0 werden nach folgenden Umweltschutzbereichen aufgegliedert: Umgebungsluft und Klima, Abwassermanagement, Abfallwirtschaft und andere Umweltschutzaktivitäten. Die Ergebnisse für die Umweltbereiche werden auf der zweistelligen Ebene (Abteilungen) der NACE Rev. 2 aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken gemäß Abschnitt 4 Nummer 3 übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code |
Bezeichnung |
Strukturelle Daten |
|
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten |
|
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 |
Löhne und Gehälter |
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung |
|
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 9
Berichte und Pilotuntersuchungen
Die Mitgliedstaaten unterbreiten der Kommission einen Bericht über die Verfügbarkeit der Daten, die für die Erstellung der Statistiken für die folgenden Merkmale erforderlich sind:
Code |
Bezeichnung |
Anmerkungen |
Umweltdaten |
||
21 11 0 |
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen, die dem Emissionsschutz dienen, sowie in spezielles Emissionsschutzzubehör (vorwiegend „End-of-pipe“-Einrichtungen) |
Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 12 0 |
Investitionen in Einrichtungen und Anlagen in Verbindung mit sauberen Technologien („integrierte Technologie“) |
Spezifische Aufgliederung in Bezug auf die Einhaltung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen |
21 14 0 |
Gesamte laufende Ausgaben für Umweltschutz |
Spezifische Aufgliederung nach Ausgaben aufgrund der Durchführung der EU-Umweltpolitik |
Vergabe an Unterauftragnehmer |
||
23 12 0 |
Einkünfte aus Unteraufträgen |
|
Für diese Merkmale leitet die Kommission eine Reihe von Pilotuntersuchungen ein.
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken über die Merkmale 21 12 0 und 21 14 0 endet der Übergangszeitraum mit dem Berichtsjahr 2008.
(1) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über die Parameter 21 11 0 und 21 12 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.
(2) Beläuft sich der Gesamtumsatz oder die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung der Abschnitte B bis E der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat auf weniger als 1 % des entsprechenden Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten über den Parameter 21 14 0 im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission gemäß dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der Daten verlangen.
ANHANG III
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES HANDELS
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Handelssektors.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
die Struktur des Handelssektors und seine Entwicklung, |
— |
die Vertriebstätigkeit sowie die Bezugs- und Absatzformen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt G der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Dieser Abschnitt umfasst die Tätigkeiten des Groß- und Einzelhandels sowie der Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihren Haupttätigkeiten Abschnitt G zugeordnet sind. |
2. |
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts G der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen dieser Verordnung unterbleiben. |
3. |
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale, für die mehrjährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für jede der Abteilungen der NACE Rev. 2, für die Daten erhoben werden, sowie für die mehrjährlichen regionalen Statistiken angegeben:
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden alle fünf Jahre erstellt. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner für jede Gruppe der NACE Rev. 2 nach Größenklassen aufgegliedert. |
3. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) sowie zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
4. |
Der Geltungsbereich der regionalen Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, entspricht der Grundgesamtheit aller örtlichen Einheiten, die nach ihrer Hauptaktivität in Abteilung G eingeordnet werden. Jedoch kann er auf die örtlichen Einheiten begrenzt werden, die von Unternehmen abhängen, die dem Abschnitt G der NACE Rev. 2 zuzuordnen sind, wenn diese Population mehr als 95 % des gesamten Geltungsbereichs ausmacht. Der entsprechende Satz wird anhand der im Unternehmensregister verzeichneten Beschäftigungsmerkmale berechnet. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt. |
2. |
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Für die Erstellung von Statistiken zu den Merkmalen 13 13 1 und 16 14 0 beträgt der Übergangszeitraum nicht mehr als zwei Jahre nach dem in Abschnitt 5 angegebenen ersten Berichtsjahr (2008).
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates vom 29. Oktober 1993 betreffend die statistische Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 342 vom 31.12.1993, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003.
ANHANG IV
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES BAUGEWERBES
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis e genannten Bereiche, insbesondere auf
— |
eine Kernliste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Baugewerbes, |
— |
eine ergänzende Liste von Statistiken für die Untersuchung spezieller Themen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter Abschnitt F der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Die Unternehmensstatistiken beziehen sich auf die Grundgesamtheit aller Unternehmen, die entsprechend ihrer Haupttätigkeit Abschnitt F zugeordnet sind. |
2. |
Belaufen sich der Gesamtumsatz und die Gesamtzahl der Beschäftigten in einer Abteilung des Abschnitts F der NACE Rev. 2 in einem Mitgliedstaat normalerweise auf weniger als 1 % des Gesamtwerts für die Gemeinschaft, so kann die Erhebung von Daten im Sinne dieses Anhangs, soweit sie nicht nach Anhang I vorgesehen ist, im Rahmen der Verordnung unterbleiben. |
3. |
Sofern es für die Gestaltung der Politik der Gemeinschaft erforderlich ist, kann die Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren eine Ad-hoc-Erhebung der unter Nummer 2 genannten Daten verlangen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In den nachstehend aufgeführten Listen der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden und ob sie jährlich oder mehrjährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Jährliche demografische Statistiken:
|
3. |
Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
4. |
Unternehmensmerkmale, für die mehrjährliche Statistiken erstellt werden:
|
5. |
Merkmale, für die jährliche regionale Statistiken erstellt werden:
|
6. |
Merkmale der fachlichen Einheiten, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
1. |
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008. Das jeweils erste Berichtsjahr für die Statistiken, die mehrjährlich erstellt werden, ist nachstehend für die Codes angegeben, unter denen die Merkmale aufgeführt sind.
|
2. |
Mehrjährliche Statistiken werden mindestens alle fünf Jahre erstellt. |
ABSCHNITT 6
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten geben für jedes Schlüsselmerkmal den Grad der Genauigkeit — bezogen auf ein Konfidenzniveau von 95 % — an, den die Kommission in den Bericht nach Artikel 13 unter Berücksichtigung der Anwendung jenes Artikels in den einzelnen Mitgliedstaaten aufnimmt. Die Schlüsselmerkmale werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt.
ABSCHNITT 7
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden mit Ausnahme der Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. Die Ergebnisse für die Merkmale 15 44 1, 18 11 0, 18 12 1, 18 12 2, 18 15 0, 18 16 0, 18 31 0 und 18 32 0 werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
2. |
Bestimmte Ergebnisse werden ferner nach Größenklassen und bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert. |
3. |
Die Statistiken betreffend die fachlichen Einheiten werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert. |
4. |
Die regionalen Statistiken werden bis zur zweistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Abteilungen) und zur Ebene 2 der NUTS aufgegliedert. |
ABSCHNITT 8
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Nationale Vorergebnisse oder Schätzungen werden innerhalb von zehn Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, für die Unternehmensstatistiken übermittelt, die für die folgenden Merkmale erstellt werden:
Code |
Bezeichnung |
Strukturelle Daten |
|
11 11 0 |
Zahl der Unternehmen |
Buchführungsdaten |
|
12 11 0 |
Umsatz |
12 12 0 |
Produktionswert |
13 11 0 |
Waren- und Dienstleistungskäufe insgesamt |
13 32 0 |
Löhne und Gehälter |
Daten zum Anlagevermögen |
|
15 11 0 |
Bruttoinvestitionen in Sachanlagen |
Daten zur Beschäftigung |
|
16 11 0 |
Zahl der Beschäftigten |
Diese Vorergebnisse werden bis zur dreistelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Gruppen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
ANHANG V
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DES VERSICHERUNGSGEWERBES
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung von Versicherungen. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklung des Versicherungssektors zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Versicherungsunternehmen, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die Verbrauchergewohnheiten der Versicherungsnehmer, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen, das Eigenkapital und die versicherungstechnischen Rückstellungen. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilung 65 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt, mit Ausnahme der Gruppe 65.3. |
2. |
Die Statistiken umfassen die folgenden Unternehmen:
|
3. |
Ferner werden Zweigniederlassungen der in Titel III der Richtlinien 73/239/EWG (2) und 2002/83/EG (3) genannten Versicherungsunternehmen, deren Tätigkeit unter eine der unter Nummer 1 genannten Gruppen der NACE Rev. 2 fällt, den entsprechenden unter Nummer 2 genannten Unternehmen gleichgestellt. |
4. |
Für die Zwecke der harmonisierten Gemeinschaftsstatistik steht es den Mitgliedstaaten frei, die in Artikel 3 der Richtlinie 73/239/EWG sowie die in Artikel 3 Absätze 2, 3, 5, 6 und 7 der Richtlinie 2002/83/EG genannten Ausschlusstatbestände zu berücksichtigen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. Die in Liste A Nummer 3 und Liste B Nummer 4 aufgeführten Merkmale und Statistiken sind gemäß Abschnitt 5 zu erstellen. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. |
2. |
In den Listen A und B sind die Merkmale wie folgt gekennzeichnet: 1. Lebensversicherungsunternehmen, 2. Schadenversicherungsunternehmen, 3. Kompositversicherungsunternehmen, 4. Rückversicherungsunternehmen, 5. Lebensversicherungsgeschäft von Kompositversicherungsunternehmen, 6. Schadenversicherungsgeschäft (einschließlich des in Rückdeckung übernommenen Geschäfts) von Kompositversicherungsunternehmen. |
3. |
Liste A enthält folgende Angaben:
|
4. |
Liste B enthält folgende Angaben:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufgegliedert.
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden für die in Abschnitt 3 genannten Unternehmen innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt, mit Ausnahme von Rückversicherungsunternehmen, für die die Ergebnisse innerhalb von 18 Monaten ab dem Ablauf des Berichtszeitraums übermittelt werden.
ABSCHNITT 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Die Kommission unterrichtet den durch den Beschluss 2004/9/EG der Kommission (4) eingesetzten Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Einführung dieses Moduls und über alle von ihr gemäß Artikel 12 festgelegten Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
(1) Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1).
(2) Erste Richtlinie 73/239/EWG des Rates vom 24. Juli 1973 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) (ABl. L 228 vom 16.8.1973, S. 3). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 323 vom 9.12.2005, S. 1).
(3) Richtlinie 2002/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 über Lebensversicherungen (ABl. L 345 vom 19.12.2002, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 1).
ANHANG VI
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER KREDITINSTITUTE
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors der Kreditinstitute. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Kreditinstitute zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Kreditinstitute, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts und des Geschäfts nach Produkten, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, das Eigenkapital sowie auf andere Aktiva und Passiva. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten von Kreditinstituten erstellt. |
2. |
Die Statistiken sind für die Tätigkeiten aller Kreditinstitute (mit Ausnahme der Zentralbanken) zu erstellen, die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates vom 8. Dezember 1986 über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Banken und anderen Finanzinstituten (1) erfasst werden. |
3. |
Die Zweigniederlassungen der in Artikel 38 der Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (Neufassung) (2) bezeichneten Kreditinstitute, deren Tätigkeit unter die Klassen 64.19 und 64.92 der NACE Rev. 2 fällt, werden den in Nummer 2 genannten Kreditinstituten gleichgestellt. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
Die Merkmale sind nachstehend aufgeführt. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt.
Die Liste enthält:
a) |
die in Artikel 4 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Aktiva: Posten 4; Passiva: Posten 2 a + 2 b als Aggregat, Posten 7 + 8 + 9 + 10 + 11 + 12 + 13 + 14 als Aggregat; |
b) |
die in Artikel 27 der Richtlinie 86/635/EWG aufgeführten Merkmale: Posten 2, Posten 3 a + 3 b + 3 c als Aggregat, Posten 3 a, Posten 4, Posten 5, Posten 6, Posten 7, Posten 8 a + 8 b als Aggregat, Posten 8 b, Posten 10, Posten 11 + 12 als Aggregat, Posten 9 + 13 + 14 als Aggregat, Posten 15 + 16 als Aggregat, Posten 19, Posten 15 + 20 + 22 als Aggregat, Posten 23; |
c) |
die folgenden zusätzlichen Merkmale:
|
d) |
Merkmale, für die jährliche Regionalstatistiken zu erstellen sind:
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden bis zu den folgenden Klassen der NACE Rev. 2 gesondert aufgegliedert: 64.19 und 64.92. |
2. |
Die Ergebnisse der regionalen Statistiken werden bis zur vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) und bis zur Ebene 1 der NUTS aufgegliedert. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Frist für die Übermittlung der Ergebnisse wird nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt und beträgt höchstens zehn Monate ab dem Ablauf des Berichtsjahres.
ABSCHNITT 8
Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken
Die Kommission unterrichtet den mit dem Beschluss 2006/856/EG des Rates (3) eingerichteten Ausschuss für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken über die Einführung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Pilotuntersuchungen
1. |
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
|
2. |
Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. |
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
(1) ABl. L 372 vom 31.12.1986, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/46/EG.
(2) ABl. L 177 vom 30.6.2006, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/44/EG.
ANHANG VII
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER PENSIONSFONDS
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Sektors Pensionsfonds. Zu diesem Modul gehört eine detaillierte Liste der Merkmale, über die Statistiken zu erstellen sind, um die Kenntnis der nationalen, gemeinschaftlichen und internationalen Entwicklungen des Sektors Pensionsfonds zu verbessern.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a, b und c bezeichneten Bereiche, insbesondere auf:
— |
die detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung der Pensionsfonds, |
— |
die Entwicklung und Verteilung des gesamten Geschäfts, die Struktur der Mitglieder von Pensionsfonds, die internationalen Aktivitäten, die Beschäftigung, die Kapitalanlagen und Passiva. |
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für alle unter die Gruppe 65.3 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Gruppe umfasst die Tätigkeiten autonomer Pensionsfonds. |
2. |
Einige Statistiken sind für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds, die als Hilfstätigkeiten betrieben werden, zu erstellen. |
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In der nachstehend aufgeführten Liste der Merkmale und Statistiken wird, soweit erforderlich, angegeben, für welche Arten von statistischen Einheiten die Statistiken erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. In den Fällen, in denen die Merkmale direkt aus den Jahresabschlüssen abgeleitet werden, werden die Geschäftsjahre, die innerhalb eines Berichtsjahres enden, diesem Berichtsjahr gleichgestellt. |
2. |
Demografische Merkmale und Unternehmensmerkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für autonome Pensionsfonds):
|
3. |
Auf das Unternehmen bezogene Merkmale, für die jährliche Statistiken erstellt werden (nur für Unternehmen mit nicht autonomen Pensionsfonds):
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken für die in Abschnitt 4 aufgeführten Merkmale erstellt werden, ist das Kalenderjahr 2008.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 2 aufgeführten Merkmale sind auf der vierstelligen Ebene der NACE Rev. 2 (Klassen) aufzugliedern. |
2. |
Die Ergebnisse für die in Abschnitt 4 Nummer 3 aufgeführten Merkmale sind auf der Ebene der Abschnitte der NACE Rev. 2 aufzugliedern. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 12 Monaten ab dem Ablauf des Berichtsjahres übermittelt.
ABSCHNITT 8
Europäischer Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung
Die Kommission unterrichtet den Europäischen Ausschuss für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung über die Umsetzung dieses Moduls und über alle Maßnahmen zur Anpassung an wirtschaftliche und technische Entwicklungen in Bezug auf die Erhebung und die statistische Aufbereitung der Daten sowie in Bezug auf die Aufbereitung und Übermittlung der Ergebnisse.
ABSCHNITT 9
Pilotuntersuchungen
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
1. |
Die folgenden ausführlicheren Informationen über grenzüberschreitende Tätigkeiten von Pensionsfonds:
|
2. |
Die folgenden zusätzlichen Informationen über nicht autonome Pensionsfonds:
|
3. |
Informationen über Derivate und außerbilanzielle Posten. Anhand der Pilotuntersuchungen sollen Relevanz und Durchführbarkeit der Datenerhebung bewertet werden, wobei die Vorteile der Verfügbarkeit der Daten gegen die Erhebungskosten und den Meldeaufwand der Unternehmen abzuwägen sind. |
ABSCHNITT 10
Übergangszeitraum
Ein Übergangszeitraum kann nicht gewährt werden.
ANHANG VIII
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DIENSTLEISTUNGEN FÜR UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis d und f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Statistiken für eine detaillierte Analyse von Struktur, Tätigkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Leistung des Bereichs der Dienstleistungen für Unternehmen.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
Die Statistiken werden für alle unter die Abteilungen 62, 69, 71, 73 und 78 und die Gruppen 58.2, 63.1 und 70.2 der NACE Rev. 2 fallenden Tätigkeiten erstellt. Diese Sektoren decken Teile der Tätigkeiten des Verlagswesens, die Tätigkeiten der Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie, Teile der Tätigkeiten der Informationsdienstleistungen und der Tätigkeiten der Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen sowie die Tätigkeiten der Vermittlung und Überlassung von Arbeitskräften ab. Die Statistiken in diesem Modul beziehen sich auf die Gesamtheit aller Unternehmen mit mindestens 20 Beschäftigten, deren Haupttätigkeit unter die oben genannten Abteilungen und Gruppen fällt. Frühestens im Jahr 2011 kann die Kommission eine Untersuchung der Notwendigkeit und der Möglichkeit der Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit einleiten. Auf der Grundlage dieser Untersuchung werden Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Verordnung, die die Änderung der unteren Schwelle der Erhebungsgesamtheit betreffen, nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.
ABSCHNITT 4
Merkmale
1. |
In der folgenden Liste sind die Merkmale und Statistiken angegeben, die jährlich oder zweijährlich erstellt werden. Die kursiv geschriebenen Statistiken und Merkmale sind auch in den Listen des in Anhang I festgelegten gemeinsamen Moduls enthalten. |
2. |
Merkmale der Unternehmen in den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2, für die jährliche Statistiken zu erstellen sind.
|
3. |
Merkmale, für die zweijährliche Statistiken über Unternehmen der Gruppen 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 erstellt werden.
|
ABSCHNITT 5
Erstes Berichtsjahr
Das erste Berichtsjahr, für das jährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Abteilungen 62 und 78 sowie der Gruppen 58.2, 63.1 und 73.1 der NACE Rev. 2 sowie zweijährliche Statistiken über die der Gruppen 69.1, 69.2 und 70.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2008. Das erste Berichtsjahr, für das zweijährliche Statistiken über die Tätigkeiten der Gruppen 71.1, 71.2 und 73.2 der NACE Rev. 2 zu erstellen sind, ist das Kalenderjahr 2009.
ABSCHNITT 6
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Mitgliedstaaten erstellen nach den Abteilungen 62 und 78 sowie den Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 aufgegliederte nationale Teilergebnisse, damit Gemeinschaftsaggregate gebildet werden können. |
2. |
Die Umsatzangaben werden ferner für die Abteilungen 62 und 78 sowie die Gruppen 58.2, 63.1, 69.1, 69.2, 70.2, 71.1, 71.2, 73.1 und 73.2 der NACE Rev. 2 nach Produkt sowie nach Gebietsansässigkeit des Kunden aufgegliedert. |
ABSCHNITT 7
Übermittlung der Ergebnisse
Die Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
ABSCHNITT 8
Übergangszeitraum
Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 4 höchstens drei Jahre nach Ablauf der in Abschnitt 5 genannten ersten Berichtsjahre.
ANHANG IX
EINZELMODUL FÜR DIE STRUKTURSTATISTIK DER DEMOGRAFIE DER UNTERNEHMEN
ABSCHNITT 1
Zielsetzung
Ziel dieses Anhangs ist die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Erhebung, Erstellung, Übermittlung und Bewertung von Gemeinschaftsstatistiken über die Demografie der Unternehmen.
ABSCHNITT 2
Bereiche
Die zu erstellenden Statistiken beziehen sich auf die in Artikel 1 Buchstaben a bis f bezeichneten Bereiche, insbesondere auf eine Liste von Merkmalen für eine detaillierte Analyse der Grundgesamtheit aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen sowie das Fortbestehen neu gegründeter Unternehmen und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf Struktur, Tätigkeit und Entwicklung der Unternehmensgrundgesamtheit.
ABSCHNITT 3
Geltungsbereich
1. |
Die Statistiken werden für die in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeiten erstellt. |
2. |
Pilotuntersuchungen sind durchzuführen für die statistische Einheit, die Tätigkeiten und die in Abschnitt 12 aufgeführten demografischen Ereignisse. |
ABSCHNITT 4
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs gilt folgende Begriffsbestimmung:
— |
„Berichtszeitraum“ ist das Jahr, in dem Grundgesamtheiten von aktiven Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehende Unternehmen beobachtet werden. Er wird in Abschnitt 5 als „t“ bezeichnet. |
ABSCHNITT 5
Merkmale
1. |
Unter Verwendung des Unternehmens als statistischer Einheit werden jährliche demografische Statistiken für folgende Merkmale erstellt:
|
2. |
Unternehmensmerkmale für die Grundgesamtheiten aktiver Unternehmen, Unternehmensgründungen, Unternehmensschließungen und fortbestehender Unternehmen, für die jährliche Statistiken erstellt werden:
|
ABSCHNITT 6
Erstes Berichtsjahr
In der folgenden Tabelle ist angegeben, für welches Berichtsjahr die betreffenden jährlichen Statistiken erstmals zu erstellen sind:
Kalenderjahr |
Code |
2004 |
11 91 0, 11 92 0, 11 93 0, 16 91 0, 16 91 1, 16 92 0, 16 92 1, 16 93 0 und 16 93 1 |
2005 |
11 94 1, 16 94 1 und 16 95 1 |
2006 |
11 94 2, 16 94 2 und 16 95 2 |
2007 |
11 94 3, 16 94 3 und 16 95 3 |
2008 |
11 94 4, 16 94 4 und 16 95 4 |
2009 |
11 94 5, 16 94 5 und 16 95 5 |
ABSCHNITT 7
Bericht über die Datenqualität
Die Mitgliedstaaten erstellen Qualitätsberichte, in denen sie Angaben über die Vergleichbarkeit der Merkmale 11 91 0 und 16 91 0 mit den Merkmalen 11 11 0 und 16 11 0 in Anhang I und, bei Bedarf, darüber machen, inwieweit die gelieferten Daten der gemeinsamen Methodik entsprechen, die in dem in Abschnitt 11 erwähnten Leitfaden festgelegt ist.
ABSCHNITT 8
Aufbereitung der Ergebnisse
1. |
Die Ergebnisse werden auf der Ebene der in Abschnitt 10 aufgeführten Tätigkeitsaufgliederung aufgegliedert. |
2. |
Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe in Größenklassen aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist. |
3. |
Einige Ergebnisse, die nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festzulegen sind, werden darüber hinaus mit der in Abschnitt 10 aufgeführten Gliederungstiefe nach Rechtsform aufgegliedert; dies gilt nicht für die Abschnitte L, M und N der NACE Rev. 2, für die lediglich eine Aufgliederung auf Gruppenebene erforderlich ist. |
ABSCHNITT 9
Übermittlung der Ergebnisse
Vorergebnisse über die Merkmale für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres des Berichtszeitraums übermittelt. Nach der Bestätigung der Unternehmensschließung, d. h. wenn zwei Jahre lang keine Geschäftstätigkeit stattgefunden hat, werden über diese Merkmale innerhalb von 30 Monaten nach demselben Berichtszeitraum berichtigte Ergebnisse übermittelt. Alle anderen Ergebnisse werden innerhalb von 18 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres, das Berichtszeitraum ist, übermittelt.
Die Ergebnisse für die Berichtsjahre vor dem Jahr 2008 werden sechs Monate nach Ende des Jahres 2008 übermittelt, mit Ausnahme der berichtigten Ergebnisse für Unternehmensschließungen (11 93 0, 16 93 0, 16 93 1) für das Berichtsjahr 2007, die 18 Monate nach Ende des Jahres 2008 übermittelt werden.
ABSCHNITT 10
Aufgliederung der Tätigkeiten
1. |
Für die Daten für die Berichtsjahre 2004 bis einschließlich 2007 wird folgende Aufgliederung nach der Systematik der NACE Rev. 1.1 vorgenommen: Abschnitt C Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt D Herstellung von WarenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Unterabschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte E und F Energie- und Wasserversorgung sowie BauUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von Kraftfahrzeugen und GebrauchsgüternUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 50, 51, 52, 52.1, 52.2, 52.3 + 52.4 + 52.5, 52.6 und 52.7 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt H Beherbergungs- und GaststättenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes 55, 55.1 + 55.2 und 55.3 + 55.4 + 55.5 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt I Verkehr und NachrichtenübermittlungUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes I, 60, 61, 62, 63, 64, 64.1 und 64.2 der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt J Kreditinstitute und Versicherungen (ohne Sozialversicherung)Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt K Grundstücks- und Wohnungswesen, Vermietung beweglicher Sachen, Erbringung von unternehmensbezogenen DienstleistungenDieser Anhang gilt nicht für die Klasse 74.15 der NACE Rev. 1.1. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 1.1 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. |
2. |
Den Daten für die Berichtsjahre ab dem Jahr 2008 liegt die nachstehende Aufgliederung entsprechend der Systematik der NACE Rev. 2 zugrunde: Abschnitt B Bergbau und Gewinnung von Steinen und ErdenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt C Verarbeitendes Gewerbe/Herstellung von WarenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes C, 10 + 11 + 12, 13 + 14, 15, 16, 17 + 18, 19, 20 + 21, 22, 23, 24 + 25, 26 + 27, 28, 29 + 30, 31 + 32 und 33 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte D, E und F Energieversorgung; Wasserversorgung; Abwasser- und Abfallentsorgung und Beseitigung von Umweltverschmutzungen; Baugewerbe/BauUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abschnitten der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt G Handel; Instandhaltung und Reparatur von KraftfahrzeugenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Codes G, 45, 46, 47, 47.1, 47.2, 47.3, 47.4 + 47.5 + 47.6 + 47.7 und 48.8 + 48.9 der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte H und I Verkehr und Lagerei; Gastgewerbe/Beherbergung und GastronomieUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitt J Information und KommunikationUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse; für Abteilung 62 erfolgt eine weitere Aufgliederung nach Klassen der NACE Rev. 2. Abschnitt K Erbringung von Finanz- und VersicherungsdienstleistungenDieser Anhang gilt nicht für die Gruppe 64.2 der NACE Rev. 2. Um die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Abteilungen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Abschnitte L, M und N Grundstücks- und Wohnungswesen; Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen; Verwaltungs- und UnterstützungsdienstleistungenUm die Erstellung von Statistiken auf Gemeinschaftsebene zu ermöglichen, übermitteln die Mitgliedstaaten die nach den Klassen der NACE Rev. 2 aufgegliederten nationalen Ergebnisse. Besondere AggregateUm die Erstellung von Statistiken über die Demografie der Unternehmen des Sektors der Informations- und Kommunikationstechnologie zu ermöglichen, sind mehrere besondere Aggregate der NACE Rev. 2 zu übermitteln. Diese Aggregate werden nach dem in Artikel 12 Absatz 3 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle festgelegt. |
3. |
Daten zu Unternehmen, die in den Jahren 2004, 2005, 2006 und 2007 neu gegründet wurden, werden ebenfalls nach der Aufgliederung der NACE Rev. 2 gemäß den Festlegungen in Nummer 2 dieses Abschnitts übermittelt. Dies umfasst die Merkmale 11 92 0, 16 92 0 und 16 92 1 für die genannten Berichtsjahre. Diese Ergebnisse werden zusammen mit den Daten für das Berichtsjahr 2008 übermittelt. |
ABSCHNITT 11
Leitfaden
Die Kommission veröffentlicht in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen Leitfaden, der zusätzliche Anleitungen für die Erstellung der Gemeinschaftsstatistiken gemäß diesem Anhang enthält. Der Leitfaden wird veröffentlicht, sobald diese Verordnung in Kraft tritt.
ABSCHNITT 12
Pilotuntersuchungen
Für die in diesem Anhang aufgeführten Tätigkeiten erlässt die Kommission ein Programm für folgende Pilotuntersuchungen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind:
— |
Erstellung von Daten unter Verwendung der örtlichen Einheit als statistischer Einheit; |
— |
Erstellung von Daten über andere demografische Ereignisse als Unternehmensgründung, -fortbestand und -schließung und |
— |
Erstellung von Daten über die Abschnitte P, Q, R und S der NACE Rev. 2. |
Falls die Kommission es aufgrund der Auswertung von Pilotstudien über nichtmarktwirtschaftliche Tätigkeiten der Abschnitte M bis O der NACE Rev. 1.1 für erforderlich hält, die gegenwärtigen Bereiche dieser Verordnung auszuweiten, so legt sie einen Vorschlag gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags vor.
ABSCHNITT 13
Übergangszeitraum
Bei dem in diesem Anhang festgelegten Einzelmodul beträgt der Übergangszeitraum für die Erstellung der Statistiken gemäß Abschnitt 6 höchstens vier Jahre nach Ablauf der ersten Berichtsjahre.
ANHANG X
AUFGEHOBENE VERORDNUNG MIT SPÄTEREN ÄNDERUNGEN
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates (ABl. L 14 vom 17.1.1997, S. 1).
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 410/98 des Rates (ABl. L 52 vom 21.2.1998, S. 1).
Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1614/2002 der Kommission (ABl. L 244 vom 12.9.2002, S. 7).
Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1).
Anhang III Nummer 69 der Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).
Artikel 11 und 20 und Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1).
ANHANG XI
ENTSPRECHUNGSTABELLE
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 |
Vorliegende Verordnung |
Artikel 1 |
Artikel 1 |
Artikel 2 |
Artikel 1 |
Artikel 3 |
Artikel 2 |
Artikel 4 Absatz 1 |
Artikel 3 Absatz 1 |
Artikel 4 Absatz 2 |
Artikel 3 Absatz 3 |
Artikel 5 |
Artikel 3 Absatz 2 |
— |
Artikel 3 Absatz 4 |
— |
Artikel 4 |
Artikel 6 |
Artikel 5 |
Artikel 7 |
Artikel 6 |
Artikel 8 |
Artikel 7 |
Artikel 9 |
Artikel 8 Absätze 1 und 2 |
— |
Artikel 8 Absatz 3 |
Artikel 10 |
Artikel 9 |
Artikel 11 |
Artikel 10 |
Artikel 12 Ziffern i bis x |
Artikel 11 Absatz 1 |
— |
Artikel 11 Absatz 2 |
Artikel 13 |
Artikel 12 |
Artikel 14 |
Artikel 13 |
Artikel 15 |
— |
— |
Artikel 14 |
Artikel 16 |
Artikel 15 |
Anhang 1 Abschnitte 1-9 |
Anhang I Abschnitte 1-9 |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2 |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 1 und 2, mit Streichungen |
Anhang 1 Abschnitt 10 Nummern 3 und 4 |
— |
Anhang 1 Abschnitt 11 |
Anhang I Abschnitt 11 |
Anhang 2 |
Anhang II |
Anhang 3 Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang III Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang 3 Abschnitt 9 |
— |
Anhang 3 Abschnitt 10 |
Anhang III Abschnitt 9 |
Anhang 4 Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang IV Abschnitte 1 bis 8 |
Anhang 4 Abschnitt 9 |
— |
Anhang 4 Abschnitt 10 |
Anhang IV Abschnitt 9 |
— |
Anhang V |
— |
Anhang VI |
— |
Anhang VII |
— |
Anhang VIII |
— |
Anhang IX |
— |
Anhang X |
— |
Anhang XI |