19.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 76/8


VERORDNUNG (EG) Nr. 249/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 11 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 des Rates vom 25. September 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in der Volksrepublik China und Thailand und zur Einstellung des Verfahrens betreffend die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung in Malaysia (2),

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1.   GELTENDE MASSNAHMEN

(1)

Im Anschluss an eine Untersuchung („Ausgangsuntersuchung“) führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit Ursprung unter anderem in der Volksrepublik China ein.

1.1.   Einleitung einer Interimsüberprüfung

(2)

Auf Initiative der Kommission wurde in Bezug auf einen chinesischen ausführenden Hersteller, und zwar das Unternehmen Xinhui Alida Polythene Limited (nachstehend „Xinhui Alida“ oder „das Unternehmen“), das den geltenden Antidumpingmaßnahmen unterliegt, eine teilweise Interimsüberprüfung der oben genannten Verordnung eingeleitet. Diese teilweise, auf Initiative der Kommission eingeleitete Interimsüberprüfung stützte sich auf vom oben genannten Unternehmen übermittelte Anscheinsbeweise.

(3)

Die Überprüfung wurde gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung eingeleitet. In den der Kommission von Xinhui Alida übermittelten Schriftstücken brachte das Unternehmen vor, dass sich die auf das Unternehmen beziehenden Umstände, auf deren Grundlage die Maßnahmen eingeführt wurden, dauerhaft verändert hätten.

(4)

Den der Kommission vorliegenden Informationen zufolge ist das Unternehmen dem Anschein nach unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig; es macht geltend, nunmehr die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung zu erfüllen. Das Unternehmen brachte ferner vor, dass sich sein Absatzgefüge sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Bestimmungsländer seit dem für die Festlegung der geltenden Maßnahmen maßgeblichen Zeitraum dauerhaft verändert habe, was auch für die Produktionskapazität des Unternehmens gelte. Seitens des Unternehmens wurde darüber hinaus argumentiert, dass ein Vergleich des Normalwerts, der sich auf seine Kosten/Inlandspreise stützt, mit den Preisen seiner Ausfuhren in die Gemeinschaft eine Dumpingspanne ergeben würde, die erheblich niedriger ist als die geltenden Maßnahmen; hierzu wurden entsprechende Anscheinsbeweise vorgelegt.

(5)

Vor diesem Hintergrund sei eine Aufrechterhaltung der Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe, die sich auf die vorher ermittelte Dumpingspanne stützen, zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich.

(6)

Nachdem die Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie eine Bekanntmachung („Einleitungsbekanntmachung“) (3) und leitete eine Untersuchung ein, die sich auf die Prüfung des Dumpingtatbestandes beschränkte.

1.2.   Von der Untersuchung betroffene Parteien

(7)

Die Kommission unterrichtete Xinhui Alida und die mit ihm verbundenen Unternehmen sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell über die Einleitung der Interimsüberprüfung. Sie gab den interessierten Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

(8)

Die Kommission sandte dem Antragsteller und den mit ihm verbundenen Unternehmen Fragebogen zu, die fristgerecht beantwortet wurden. Sie holte alle Informationen ein, die sie für die Untersuchung von Dumping und Marktwirtschaftsbehandlung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte Kontrollbesuche in den Betrieben der folgenden Unternehmen durch:

Xinhui Alida Polythene Limited, Xinhui, China;

Horneman Chemplas (Far East) Limited, Hongkong;

British Polythene Industries plc, Stockton-on-Tees, Vereinigtes Königreich;

Thai Plastic Bags Industries Co., Ltd., Nakhonpathom, Thailand;

Thai Griptech Co., Ltd, Samae-Dum, Bangkok, Thailand;

Sahachit Watana Co., Ltd, Nongkaem, Bangkok, Thailand.

1.3.   Untersuchungszeitraum der Überprüfung

(9)

Die Untersuchung des Dumpings betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum der Überprüfung“ oder „UZÜ“).

2.   BETROFFENE UND GLEICHARTIGE WARE

2.1.   Betroffene Ware

(10)

Die Überprüfung bezieht sich auf dieselbe Ware wie die Ausgangsuntersuchung, d. h. auf Säcke und Beutel aus Kunststoffen mit einem Polyethylenanteil von mindestens 20 GHT und einer Dicke von nicht mehr als 100 Mikrometer (μm), mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 3923 21 00, ex 3923 29 10 und ex 3923 29 90 (TARIC-Codes 3923210020, 3923291020 und 3923299020) eingereiht werden.

2.2.   Gleichartige Ware

(11)

Die Überprüfung ergab, dass das Unternehmen Xinhui Alida keine Verkäufe auf dem Inlandsmarkt hatte und daher keine gleichartige Ware herstellte.

3.   MARKTWIRTSCHAFTSBEHANDLUNG („MWB“)

(12)

Gemäß Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung wird in allen Antidumpinguntersuchungen, die Einfuhren mit Ursprung in der VR China betreffen, der Normalwert für diejenigen ausführenden Hersteller, die die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllen, gemäß Artikel 2 Absätze 1 bis 6 der Grundverordnung ermittelt. Rein informationshalber folgt eine kurze Zusammenfassung dieser Kriterien:

Die Unternehmen treffen ihre Entscheidungen auf der Grundlage von Marktsignalen und ohne nennenswerte staatliche Einflussnahme, und die Kosten beruhen auf Marktwerten;

die Buchführung wird von unabhängigen Stellen nach internationalen Rechnungslegungsstandards geprüft und in allen Bereichen angewendet;

es bestehen keine nennenswerten Verzerrungen infolge des früheren nicht marktwirtschaftlichen Systems;

es gelten Konkurs- und Eigentumsvorschriften, die Rechtssicherheit und Stabilität sicherstellen;

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen.

(13)

Die Kommissionsdienststellen gelangten zu dem Schluss, dass das Unternehmen Xinhui Alida nachweisen konnte, dass es alle fünf Kriterien nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung erfüllt, und schlugen vor, ihm die MWB zu gewähren.

(14)

Sowohl Xinhui Alida als auch der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den vorstehenden Feststellungen.

(15)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft focht die Gewährung der MWB für das Unternehmen Xinhui Alida mit der Begründung an, dass die Modalitäten der Unternehmensführung unklar seien und dass das Unternehmen gewisse Dokumente vernichtete, die für den Nachweis der Voraussetzungen für die MWB erforderlich sind.

(16)

Nach der Satzung des Unternehmens würden seine Direktoren von den Anteilseignern proportional zu den von ihnen gehaltenen Anteilen an Xinhui Alida ernannt, zurzeit würden aber die beiden Anteilseigner dieselbe Anzahl von Direktoren benennen, obwohl sie nicht dieselbe Anzahl von Anteilen besäßen. Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Modalitäten der Unternehmensführung unklar sind. Der kleinere Aktionär ist mehrheitlich im Besitz des größeren, so dass die Zusammensetzung des Vorstands die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse von Xinhui Alida widerspiegelt.

(17)

Ferner wurde vorgebracht, das Unternehmen sei nicht imstande gewesen, Originalbelege der Banküberweisungen für die ursprüngliche Einzahlung von Kapital, die Zahlung für das Landnutzungsrecht und die Zahlung an den Staat für die Übernahme seiner Anteile bei der vollständigen Privatisierung einzureichen, da die unternehmensinternen Bestimmungen die Aufbewahrung von Dokumenten für lediglich sieben Jahre vorsähen. Das Unternehmen war aber in der Lage, überprüfte Buchführungsbelege über diese Transaktionen einzureichen, so dass das Fehlen der Original-Banküberweisungen angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit als nicht außergewöhnlich angesehen wurde.

(18)

Die vorgenannten Argumente wurden geprüft, da jedoch keine Beweise vorgelegt wurden, die eine Änderung der Entscheidung der Kommission über die Gewährung von MWB an das betroffene Unternehmen hätten bewirken können, wurde das Vorbringen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zurückgewiesen.

(19)

Der Beratende Ausschuss wurde konsultiert, und die direkt betroffenen Parteien wurden entsprechend unterrichtet. Die Hauptargumente des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurden bereits weiter oben erläutert.

4.   DUMPING

4.1.   Normalwert

4.1.1.   Methode zur Ermittlung des Normalwerts

(20)

Zunächst prüfte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung, ob die Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware des ausführenden Herstellers an unabhängige Abnehmer repräsentativ waren, das heißt, ob die verkauften Mengen 5 % oder mehr der zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Mengen der betroffenen Ware entsprachen. Da Xinhui Alida im UZÜ keine Inlandsverkäufe hatte, wurde der Normalwert des Unternehmens nach Maßgabe des Artikels 2 Absatz 3 der Grundverordnung wie nachstehend beschrieben ermittelt.

4.1.2.   Ermittlung des Normalwerts

(21)

Da keine Inlandsverkäufe zu verzeichnen waren, wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung rechnerisch durch die Addierung der durchschnittlichen Herstellkosten von Xinhui Alida im UZÜ und der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) sowie der gewogenen durchschnittlichen Gewinne ermittelt.

(22)

Das Unternehmen Xinhui Alida machte geltend, dass seine Herstellkosten zwecks Berücksichtigung der Unterschiede in der Abschreibungspolitik zwischen ihm und seiner Muttergesellschaft im Vereinigten Königreich, British Polythene Industries plc („BPI“), berichtigt werden sollten, da seine Konten mit denen des Mutterunternehmens konsolidiert würden. Xinhui Alida belegte, dass BPI seine Anlageabschreibungen im Rahmen des Konsolidierungsprozesses anpasste, und brachte ferner vor, dass die Abschreibungsraten in China gesetzlich festgelegt seien, was das Unternehmen daran hindere, seine Abschreibungspolitik an die des Mutterunternehmens anzugleichen.

(23)

Dieses Vorbringen wurde zurückgewiesen, zum einen deswegen, weil sich die gesetzliche Lage in China 2001 änderte und die festen Abschreibungsraten abgeschafft wurden, zum anderen, weil es sich bei den Herstellkosten von Xinhui Alida im UZÜ um die in seinen geprüften Abschlüssen festgehaltenen Kosten und nicht um Kosten handelte, die berichtigt waren, um eine Konsolidierung im Vereinigten Königreich zu ermöglichen. Außerdem ergab die ebenfalls durchgeführte Überprüfung der Vermögenswerte, dass diese nach zehn Jahren größtenteils weiterhin verwendet wurden.

(24)

Xinhui Alida brachte ferner vor, dass seine Rohstoffpreise berichtigt werden sollten, um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass ein Teil der seinem Lieferanten, Horneman Chemplas (Far East) Limited, gezahlten Summe in Wirklichkeit an seine Holdinggesellschaft, Venture Hongkong, gezahlt wurde, die teilweise Horneman Chemplas und teilweise British Polythene Industries plc (BPI) gehört. Auch diesem Vorbringen wurde nicht gefolgt. Zum einem sind Horneman Chemplas und Xinhui Alida zwar verbundene Parteien, aber der von Horneman Chemplas dem Unternehmen Xinhui Alida in Rechnung gestellte Preis, der einen geringen Aufschlag von Horneman auf den Kaufpreis zur Deckung seiner Kosten bei der Beschaffung beinhaltete, wurde als angemessener Marktpreis angesehen. Zum anderen wurden die Beträge von Honeman nicht direkt Xinhui Alida zurückerstattet, beispielsweise in Form eines Mengenrabatts oder einer Gutschrift, sie gingen vielmehr an das Unternehmen Venture Hongkong, das sie anschließend als (eine) Kapitalzuführung oder in Form anderer Zahlungen an Xinhui Alida überwies. Daher können sie nicht als übliche Preisnachlässe eingestuft werden, wie sie ein Verkäufer dem Käufer gewährt.

(25)

Die Daten für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und den gewogenen durchschnittlichen Gewinn wurden anhand von Antworten auf Fragebogen ermittelt, die an Unternehmen im Vergleichsland wie nachstehend ausgeführt versandt wurden.

4.1.3.   Vergleichsland

(26)

Angesichts der fehlenden Verkäufe auf dem Inlandsmarkt wurden für die rechnerische Ermittlung des Normalwerts in Bezug auf das Unternehmen Xinhui Alida Angaben aus dem Vergleichsland gemäß Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung zugrunde gelegt. In der Einleitungsbekanntmachung wurde Malaysia als Vergleichsland vorgesehen, allerdings erklärte sich kein Unternehmen aus diesem Land bereit, an der Untersuchung mitzuarbeiten. Für die Mitarbeit konnten jedoch drei Unternehmen aus Thailand gewonnen werden, die entsprechende Inlandsverkäufe hatten. Die gewogenen durchschnittlichen VVG-Kosten und der Gewinn wurden anhand der von diesen Unternehmen übermittelten und in ihren Betrieben überprüften Angaben errechnet.

4.2.   Ausfuhrpreis

(27)

Im Falle der durch Xinhui Alida an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft getätigten Direktverkäufe wurde der Ausfuhrpreis stets gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der im UZÜ tatsächlich für die betroffene Ware gezahlten oder zu zahlenden Preise ermittelt.

(28)

Der überwiegende Teil der durch Xinhui Alida getätigten Verkäufe ging allerdings an das mit ihm verbundene Unternehmen in Hongkong, Horneman Chemplas, um an Endabnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft zu werden, oder an das mit ihm verbundene Unternehmen im Vereinigten Königreich, BPI, um innerhalb der Gemeinschaft an die Endabnehmer verkauft zu werden. Für diese Ausfuhren in die Gemeinschaft wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung rechnerisch ermittelt, d. h. auf der Grundlage der im UZÜ dem verbundenen Unternehmen vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Weiterverkaufspreise, die um alle zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf angefallenen Kosten und Gewinne berichtigt wurden.

4.3.   Vergleich

(29)

Der Vergleich des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurde auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe vorgenommen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung auf Antrag Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. So wurden, soweit erforderlich und gerechtfertigt, Berichtigungen für Unterschiede bei Preisnachlässen, Mengenrabatten, Provisionen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs- und Verpackungskosten, Bankgebühren, Kreditkosten und Einfuhrabgaben vorgenommen.

(30)

Da die Funktion des mit dem Unternehmen verbundenen Einführers im Vereinigten Königreich mit der eines auf Provisionsbasis tätigen Handelsvertreters vergleichbar ist, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung am Ausfuhrpreis eine Berichtigung für die Provisionen vorgenommen. Die Höhe der Provision wurde anhand direkter Hinweise auf das Vorhandensein einer mit diesen Aufgaben verbunden Handelsspanne und der Vertriebskosten berechnet.

4.4.   Dumpingspanne

(31)

Wie in Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung vorgesehen, wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem berichtigten gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(32)

Die so ermittelte Dumpingspanne von Xinhui Alida, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beläuft sich auf 4,3 %.

5.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(33)

Gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob vertretbarerweise davon ausgegangen werden konnte, dass sich die Umstände dauerhaft verändert haben.

(34)

Zuerst ist zu bemerken, dass das Unternehmen beweisen konnte, dass ihm die MWB zustand und es daher für eine individuelle Dumpingspanne in Betracht kommt. Die Gründe für die Gewährung der MWB sind als dauerhaft anzusehen, da sie sich auf die langfristige Struktur und das Geschäftsmodell des Unternehmens stützen. Ferner wurden Angaben zur Entwicklung der Produkttypen und der Preisschwankungen für einen Zeitraum nach Ende des UZÜ im Juni 2006 angefordert. Das Unternehmen legte Beweise dafür vor, dass die Rohstoffpreise im zweiten Halbjahr 2006 anstiegen und gegen Ende 2006 wieder fielen, jedoch nach wie vor über dem Niveau während des UZÜ lagen. Angesichts der Politik des Mutterunternehmens bezüglich der Verrechnungspreise zwischen ihm und Xinhui Alida ist nachvollziehbar, dass der Verrechnungspreis während der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabil blieb, während die Rohstoffpreise erheblich anstiegen. BPI konnte darüber hinaus belegen, dass seine Weiterverkaufspreise in der zweiten Hälfte des Jahres 2006 stabil blieben, wodurch die für den UZÜ errechnete Dumpingspanne für den Rest des Jahres 2006 eindeutig ihre Gültigkeit behielt.

(35)

Das Unternehmen brachte ferner vor, dass sich sein Absatzgefüge sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Bestimmungsländer seit dem Zeitraum der Ausgangsuntersuchung (April 2004 bis März 2005) dauerhaft verändert habe.

(36)

Die im Zuge der Untersuchung gewonnen Erkenntnisse belegen, dass sich das Verhalten des Unternehmens in absehbarer Zeit kaum in einem Ausmaß ändern dürfte, das die Schlussfolgerungen der aktuellen Untersuchung beeinflussen könnte, was auch für die Umstände gilt, die zur Einleitung dieser Untersuchung geführt haben. Somit ist davon auszugehen, dass die betreffenden Veränderungen ebenso wie die Schlussfolgerungen der Untersuchung dauerhaft sind.

6.   ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

(37)

Vor dem Hintergrund der Untersuchungsergebnisse erscheint es angemessen, den für die Einfuhren der betroffenen Ware von dem Unternehmen Xinhui Alida geltenden Antidumpingzoll auf 4,3 % zu ändern.

7.   UNTERRICHTUNG

(38)

Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 empfohlen werden sollte, und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme.

(39)

Das Unternehmen erhob Einwände gegen die übermittelten Schlussfolgerungen, in denen mehrere von dem Unternehmen geforderte Berichtigungen abgelehnt wurden, die die Berechnung der Abschreibung in China, die Behandlung eines Wechselkursgewinnes, der im Vereinigten Königreich erzielt wurde, und den geltend gemachten Rabatt auf Rohstoffe betrafen. Das Unternehmen legte aber keine neuen Beweise zur Untermauerung seiner Einwände vor, die deshalb zurückgewiesen wurden.

(40)

Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft forderte weitere Informationen hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts auf der Grundlage von Daten aus Thailand, legte aber keine Beweise vor, die die Berechnung oder die verwendeten Methoden in Frage stellen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In die Tabelle in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 wird Folgendes eingefügt:

Land

Unternehmen

Zollsatz (%)

TARIC-Zusatzcode

„Volksrepublik China

Xinhui Alida Polythene Limited, Xinhui

4,3 %

A854“

In der Liste der Unternehmen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1425/2006 wird Folgendes gestrichen:

„XINHUI ALIDA POLYTHENE LIMITED

Xinhui“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 4. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1356/2007 (ABl. L 304 vom 22.11.2007, S. 5).

(3)  ABl. C 54 vom 9.3.2007, S. 5.