31.7.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 202/48


RICHTLINIE 2008/82/EG DER KOMMISSION

vom 30. Juli 2008

zur Änderung der Richtlinie 2008/38/EG hinsichtlich Futtermitteln, die zur Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz bestimmt sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 93/74/EWG des Rates vom 13. September 1993 über Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (1), insbesondere auf Artikel 6 Buchstabe c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2008/38/EG der Kommission vom 5. März 2008 mit dem Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für bestimmte Ernährungszwecke (2) enthält als besonderen Ernährungszweck die „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“.

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 163/2008 (3) ließ die Kommission die Zubereitung von Lanthancarbonat-Octahydrat als zootechnischen Zusatzstoff für Katzen zu. Diese Zulassung stützte sich auf ein Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit vom 18. September 2007 (4). Darin stellte die Behörde fest, dass die Ergänzung der Fütterung mit dieser Zubereitung zu einer Abnahme der Phosphorexkretion über den Urin und zu einer Zunahme seiner Exkretion über die Fäzes, verbunden mit einer Senkung der apparenten Phosphorverdaulichkeit führt. Sie kam zu dem Schluss, dass diese Zubereitung die Phosphorabsorption ausgewachsener Katzen verringern kann.

(3)

Die Richtlinie 2008/38/EG nennt bereits Futtermittel mit niedrigem Phosphorgehalt in der Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“. Die gleiche positive Wirkung kann erreicht werden, wenn die Absorption des im Futtermittel enthaltenen Phosphors verringert wird. Daher sollte Lanthancarbonat-Octahydrat in der Liste der Verwendungszwecke in Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG in die Spalte „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ aufgenommen werden.

(4)

Die Richtlinie 2008/38/EG sollte entsprechend geändert werden.

(5)

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Richtlinie 2008/38/EWG wird entsprechend dem Anhang zur vorliegenden Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens am 20. Februar 2009 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 237 vom 22.9.1993, S. 23. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 62 vom 6.3.2008, S. 9.

(3)  ABl. L 50 vom 23.2.2008, S. 3.

(4)  The EFSA Journal (2007) 542, S. 1—15.


ANHANG

In Anhang I Teil B der Richtlinie 2008/38/EG wird in der Spalte „Besonderer Ernährungszweck“ der Eintrag „Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz“ wie folgt ersetzt:

Besonderer Ernährungszweck

Wesentliche ernährungsphysiologische Merkmale

Tierart oder Tiergattung

Kennzeichnungsangaben

Empfohlene Fütterungsdauer

Andere Bestimmungen

„Unterstützung der Nierenfunktion bei chronischer Niereninsuffizienz (1)

Niedriger Phosphorgehalt und herabgesetzter Proteingehalt, jedoch hochwertiges Protein

Hunde und Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monate (2)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder der Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘

oder

 

 

 

 

Niedrige Phosphatabsorption durch Aufnahme von Lanthancarbonat-Octahydrat

Ausgewachsene Katzen

Proteinquelle(n)

Calcium

Phosphor

Kalium

Natrium

Lanthancarbonat-Octahydrat

Gehalt an essenziellen Fettsäuren (falls zugesetzt)

Zunächst bis zu 6 Monate (2)

Hinweis auf Verpackung, Behältnis oder Etikett: ‚Es wird empfohlen, vor der Verwendung des Futtermittels oder Verlängerung der Fütterungsdauer den Rat eines Tierarztes einzuholen.‘

Hinweis in der Gebrauchsanweisung: ‚Wasser zur freien Aufnahme anbieten.‘


(1)  Gegebenenfalls kann der Hersteller auch die Verwendung bei akuter Niereninsuffizienz empfehlen.

(2)  Wird das Futtermittel bei akuter Niereninsuffizienz empfohlen, so beträgt die empfohlene Fütterungsdauer 2 bis 4 Wochen.“