14.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 219/40


RICHTLINIE 2008/73/EG DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/426/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 91/496/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94/EG

(Text von Bedeutung für den EWR)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Gemeinschaftsvorschriften im Veterinärbereich sehen vor, dass Sammelstellen für Rinder, Schweine, Ziegen und Schafe, Sammelstellen für Equiden, mit diesen Tieren handelnde Händler, Geflügelbetriebe, Besamungsstationen und Samendepots sowie Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten und bestimmte Einrichtungen, Institute und Zentren („tiergesundheitliche Einrichtungen“) gewisse Bedingungen einhalten und amtlich von den Mitgliedstaaten zum innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und deren Erzeugnissen, insbesondere genetischem Material von Tieren wie beispielsweise Samen, Eizellen und Embryonen, zugelassen sein müssen.

(2)

Nach den Gemeinschaftsvorschriften gibt es verschiedene Verfahren für die Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung dieser tiergesundheitlichen Einrichtungen. Die Auflistung und Aktualisierung ist jedoch aufgrund der unterschiedlichen Verfahren kompliziert, und die praktische Anwendung dieser Listen ist für die zuständigen Kontrolldienste und betroffenen Wirtschaftsbeteiligten sehr schwierig.

(3)

Daher sollten diese Verfahren harmonisiert und die Regeln hinsichtlich der fünf wichtigsten Elemente des Verfahrens — Registrierung, Auflistung, Aktualisierung, Übermittlung und Veröffentlichung der Listen — systematischer, kohärenter und einheitlicher gestaltet werden.

(4)

Da es den Mitgliedstaaten obliegt, die Bedingungen zu kontrollieren, die von den verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllt werden müssen, wenn diese aufgelistet werden sollen, sollte darüber hinaus die Zuständigkeit für die Erstellung der Liste bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen.

(5)

Die Mitgliedstaaten sollten daher die Listen der betroffenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erstellen, auf dem neuesten Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung der Muster dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktualisierten Listen für die Gemeinschaft erreicht werden kann, müssen gemeinsame Kriterien nach dem Komitologieverfahren eingeführt werden.

(6)

Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses neue Verfahren auch im Tierzuchtbereich gelten, insbesondere für Zuchtverbände, die in den Mitgliedstaaten zur Führung oder Erstellung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern zugelassen sind, sowie für Informationen, die die Mitgliedstaaten über pferdesportliche Veranstaltungen gemäß der Richtlinie 90/428/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über den Handel mit Sportpferden und zur Festlegung der Bedingungen für die Teilnahme an pferdesportlichen Veranstaltungen (1) vorlegen müssen.

(7)

Wie für den innergemeinschaftlichen Handel gibt es auch für Einfuhren von Samen, Eizellen und Embryonen Regeln, nach denen die Ursprungsbetriebe in Drittländern bestimmte Mindestbedingungen erfüllen müssen, um die Tiergesundheitsrisiken auf ein Minimum zu reduzieren. Dementsprechend sollten Einfuhren solchen genetischen Materials in die Gemeinschaft nur aus Besamungsstationen oder Samendepots und aus Embryo-Entnahmeeinheiten bzw. Embryo-Erzeugungseinheiten erlaubt werden, die amtlich von den zuständigen Behörden des betroffenen Drittlands gemäß den gemeinschaftlichen Bestimmungen und gegebenenfalls nach Veterinärinspektionen durch die Gemeinschaft für die Ausfuhr zugelassen wurden.

(8)

Je nach der Art des genetischen Materials und der betroffenen Tierart unterscheiden sich die gegenwärtigen Verfahren zur Auflistung von tiergesundheitlichen Einrichtungen und zur Aktualisierung der entsprechenden Listen; sie reichen von Entscheidungen im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) bis zu einer bloßen Konsultation der Mitgliedstaaten.

(9)

Das Nebeneinander verschiedener Verfahren kann zu Verwirrung und Unsicherheit bei den Verwaltungsbediensteten in Drittländern, der Landwirtschaft und den Handelsbeteiligten führen. Da es den Drittländern obliegt, die Bedingungen zu prüfen, die die verschiedenen tiergesundheitlichen Einrichtungen erfüllen müssen, um in die Liste der für die Ausfuhr in die Gemeinschaft gemäß den Gemeinschaftsvorschriften zugelassenen Einrichtungen aufgenommen zu werden, sollte der geltende Rechtsrahmen für die Zulassung dieser Einrichtungen harmonisiert und vereinfacht werden, so dass die Verantwortung für die Erstellung und Aktualisierung der Listen bei den Drittländern und nicht bei der Kommission liegt. Dabei muss sichergestellt sein, dass das Niveau der von dem betroffenen Drittland gegebenen Tiergesundheitsgarantien nicht beeinträchtigt wird. Die Maßnahmen zur Vereinfachung berühren nicht das Recht der Kommission, erforderlichenfalls Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(10)

Aus diesem Grund sollten die verschiedenen geltenden Verfahren durch ein Verfahren ersetzt werden, nach dem Einfuhren in die Gemeinschaft nur aus Drittländern zugelassen werden, in denen die zuständigen Behörden die Listen erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und der Kommission übermitteln. Die Kommission sollte die Mitgliedstaaten über diese Listen informieren und sie der Öffentlichkeit zu Informationszwecken zur Verfügung stellen. Sollten Bedenken hinsichtlich der durch die Drittländer übermittelten Listen bestehen, sind Schutzmaßnahmen gemäß der Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (3) anzunehmen.

(11)

Aus Gründen der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte dieses Verfahren auch für Behörden in Drittländern gelten, die zur Führung von Herdbüchern oder Zuchtbüchern gemäß den tierzüchterischen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind.

(12)

In der Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren (4) ist vorgesehen, dass für den Fall, dass aus Drittländern eingeführte Tiere in einer Quarantänestation auf dem Gebiet der Gemeinschaft untergebracht werden, diese Quarantänestation zugelassen und die Liste der Quarantänestationen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht sein muss. Im Interesse der Klarheit und Kohärenz der Gemeinschaftsvorschriften sollte ein vereinfachtes Verfahren auch für die Aktualisierung der Liste der Quarantänestationen in den Mitgliedstaaten gelten.

(13)

Im Veterinärbereich ist die Kommission zuständig für die Erstellung und Aktualisierung der Listen zugelassener nationaler Referenzlaboratorien und anderer, auf der Grundlage von Informationen der Mitgliedstaaten zugelassener Laboratorien.

(14)

Gemäß den Gemeinschaftsvorschriften werden diese Listen auf Antrag eines Mitgliedstaates und einer im Rahmen eines Komitologieverfahrens gemäß dem Beschluss 1999/468/EG angenommenen Entscheidung oder durch den Rat auf Vorschlag der Kommission geändert.

(15)

Änderungen solcher Listen sind jedoch häufig rein formaler Natur, wie etwa bei Änderungen der Kontaktadressen der nationalen Referenzlaboratorien oder der anderen in Frage kommenden zugelassenen Laboratorien.

(16)

Nach der bisherigen Praxis wurden die Listen dieser Laboratorien nur in gewissen Zeitabständen aktualisiert, um die Anzahl der zu treffenden Kommissionsentscheidungen zu verringern. Dadurch ist jedoch keine rasche Aktualisierung dieser Listen gewährleistet. Dies könnte den Rechtsstatus nationaler Referenzlaboratorien und anderer zugelassener Laboratorien gefährden.

(17)

Da die Mitgliedstaaten die nationalen Referenzlaboratorien benennen und alle erforderlichen Angaben machen und Aktualisierungen vornehmen, sollte die Zuständigkeit für die Erstellung dieser Listen bei den Mitgliedstaaten und nicht bei der Kommission liegen. Dies sollte ebenfalls für die Erstellung der Listen sonstiger zugelassener Laboratorien in den Mitgliedstaaten gelten.

(18)

Deshalb sollten die Mitgliedstaaten die Listen der nationalen Referenzlaboratorien und sonstiger betroffener zugelassener Laboratorien erstellen, auf dem aktuellen Stand halten und sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen. Zur Harmonisierung des Musters dieser Listen und der Art und Weise, wie ein einfacher Zugang zu aktuellen Listen für die Gemeinschaft zu erreichen ist, sollten gemeinsame Kriterien im Rahmen des Komitologieverfahrens eingeführt werden.

(19)

Sofern die Listen jedoch zugelassene Laboratorien in Drittländern betreffen, sollte die Kommission weiterhin für die Erstellung und Veröffentlichung der Listen solcher Laboratorien zuständig sein.

(20)

Um die kontinuierliche Bearbeitung von Anträgen der Mitgliedstaaten auf Zulassung von Laboratorien gemäß der Entscheidung 2000/258/EG des Rates vom 20. März 2000 zur Bestimmung eines spezifischen Instituts, das für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe verantwortlich ist (5), zu gewährleisten, sollte diese Richtlinie Übergangsmaßnahmen vorsehen.

(21)

In Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (6) ist vorgesehen, dass für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr bestimmte Zucht- und Nutzrinder aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand stammen müssen und bei über sechs Wochen alten Tieren auf eine in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert haben müssen. Aufgrund traditioneller Haltungsmethoden und Handelsgepflogenheiten sind in einigen Mitgliedstaaten Schwierigkeiten bei der Einhaltung dieser Vorschriften über die Tests vor der Verbringung aufgetreten. Deshalb sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, dass die intradermale Tuberkulinprobe an einem anderen Ort als dem Ursprungsbetrieb durchgeführt werden kann; der entsprechende Ort ist nach dem Komitologieverfahren festzulegen.

(22)

Darüber hinaus sollten bestimmte, rein technische Anhänge zu der Richtlinie 64/432/EWG, wie beispielsweise die Anhänge über Tiergesundheitstests, die Liste anzeigepflichtiger Krankheiten oder die Tiergesundheitszeugnisse, im Wege des Komitologieverfahrens geändert werden, um neuen wissenschaftlichen Entwicklungen rasch Rechnung tragen zu können. Änderungen von Anhängen mit ausführlichen Bestimmungen über den seuchenfreien Status, die Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel haben könnten, sollten jedoch dem Rat vorbehalten bleiben.

(23)

Seit Beginn der 90er Jahre hat es bei der Entnahme und der Erzeugung von genetischem Material technologische und wissenschaftliche Entwicklungen gegeben. Die Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG (7) unterliegen, ist nicht aktualisiert worden, um dieser Entwicklung und den neuen OIE-Normen Rechnung zu tragen. Es ist daher angezeigt, die genannte Richtlinie zu ändern und in ihren Anwendungsbereich Bestimmungen für den Handel mit und die Einfuhr von genetischem Material von anderen Tieren als Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen aufzunehmen. Bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften in diesem Bereich sollte es den Mitgliedstaaten überdies gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden. Desgleichen sollte es den Mitgliedstaaten bis zur Festlegung detaillierter harmonisierter Vorschriften für die Einfuhr von unter die genannte Richtlinie fallenden Tieren gestattet sein, nationale Vorschriften anzuwenden.

(24)

Der Rat sollte gemäß Nummer 34 der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtsetzung“ (8) darauf hinwirken, dass die Mitgliedstaaten für ihre eigenen Zwecke und im Interesse der Gemeinschaft eigene Tabellen aufstellen, aus denen im Rahmen des Möglichen die Entsprechungen zwischen dieser Richtlinie und den Umsetzungsmaßnahmen zu entnehmen sind, und diese veröffentlichen.

(25)

Die Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG (9), 88/407/EWG (10), 88/661/EWG (11), 89/361/EWG (12), 89/556/EWG (13), 90/426/EWG (14), 90/427/EWG (15), 90/428/EWG, 90/429/EWG (16), 90/539/EWG (17), 91/68/EWG (18), 91/496/EWG, 92/35/EWG (19), 92/65/EWG, 92/66/EWG (20), 92/119/EWG (21), 94/28/EG (22) und 2000/75/EG (23) des Rates, die Entscheidung 2000/258/EG sowie die Richtlinien 2001/89/EG (24), 2002/60/EG (25) und 2005/94/EG (26) des Rates sollten daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Richtlinie 64/432/EWG

Die Richtlinie 64/432/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Tiere stammen aus einem amtlich anerkannt tuberkulosefreien Rinderbestand und haben — im Fall von über sechs Wochen alten Tieren — auf eine nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs B Nummer 2.2 durchgeführte intradermale Tuberkulinprobe negativ reagiert, die entweder in den letzten 30 Tagen vor dem Verlassen des Ursprungsbestands oder an einem Ort und unter Bedingungen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 17 festzulegen sind, durchgeführt wurde.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Die Mitgliedstaaten benennen staatliche Institute, nationale Referenzlaboratorien oder amtliche Institute, die für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden gemäß den Anhängen A bis D zuständig sind. Sie führen aktualisierte Listen darüber und stellen diese den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien und amtlichen Institute sind in den Anhängen B und C sowie in Anhang D Kapitel II festgelegt.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 11 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen von Sammelstellen können auf eine bestimmte Tierart oder auf Zucht- und Nutztiere oder auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

4.

In Artikel 13 werden folgende Absätze angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Betriebe, die von den Händlern in Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(6)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung von Absatz 5 können gemäß dem in Artikel 17 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen werden.“

5.

Artikel 16 erhält folgende Fassung:

„Artikel 16

Anhang A und Anhang D Kapitel I werden vom Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit geändert, insbesondere im Hinblick auf ihre Anpassung an technologische und wissenschaftliche Entwicklungen.

Die Anhänge B und C, Anhang D Kapitel II und die Anhänge E und F werden gemäß dem in Artikel 17 genannten Verfahren von der Kommission geändert.“

6.

Anhang B wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„4.1.   Aufgaben und Zuständigkeiten

Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute sind für die amtliche Untersuchung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Tuberkuline oder Reagenzien in ihren jeweiligen Mitgliedstaaten zuständig und gewährleisten, dass die einzelnen Tuberkuline oder Reagenzien im Hinblick auf die in Nummer 2.1 und Absatz 3 genannten Standards jeweils angemessen sind.“

b)

Nummer 4.2 wird gestrichen.

7.

Anhang C wird wie folgt geändert:

a)

Der Eingangssatz von Nummer 4.1 erhält folgende Fassung:

„Die gemäß Artikel 6a benannten nationalen Referenzlaboratorien sind zuständig für“.

b)

Nummer 4.2 wird gestrichen.

8.

In Anhang D Kapitel II Abschnitt A erhalten die Nummern 2 und 3 folgende Fassung:

„2.

Die gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Institute, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Institute für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden der Tests auf enzootische Rinderleukose müssen die Zuständigkeit für die Eichung der Standard-Arbeitsantigene des Labors anhand des vom nationalen Veterinärinstitut, Technische Universität von Dänemark, bereitgestellten amtlichen EG-Standardserums (EI-Serum) erhalten.

3.

Die im Labor verwendeten Standardantigene müssen den gemäß Artikel 6a benannten staatlichen Instituten, nationalen Referenzlaboratorien oder amtlichen Instituten mindestens einmal jährlich zur Prüfung gegen das amtliche EG-Standardserum zur Verfügung gestellt werden. Von dieser Standardisierung abgesehen kann das verwendete Antigen gemäß der Methode in Abschnitt B geeicht werden.“

Artikel 2

Änderung der Richtlinie 77/504/EWG

Folgender Artikel wird in der Richtlinie 77/504/EWG eingefügt:

„Artikel 4a

(1)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zum Zweck der Führung oder Erstellung von Herdbüchern anerkannt sind, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 3

Änderung der Richtlinie 88/407/EWG

Die Richtlinie 88/407/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle zugelassenen Besamungsstationen oder Samendepots werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station/jedes Depot eine Veterinärkontrollnummer erhält. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen oder Samendepots und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur solche Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation oder einem Samendepot in einem der Drittländer zu, die in der in Artikel 8 genannten Liste aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie/es erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Besamungsstationen oder Samendepots gemäß Anhang A Kapitel I;

ii)

für die Überwachung solcher Stationen/Depots gemäß Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie/es wurde von der zuständigen Behörde des betreffenden Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie/es steht unter der Überwachung eines Stations-/Depottierarztes;

d)

sie/es wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Besamungsstationen oder Samendepots, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 8 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen nach Absatz 1 zugelassen hat und von denen Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Besamungsstation oder eines Samendepots wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie/es die Anforderungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 4

Änderung der Richtlinie 88/661/EWG

Die Richtlinie 88/661/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 4a wird eingefügt:

„Artikel 4a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe c erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Folgender Artikel 7a wird eingefügt:

„Artikel 7a

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 1 Buchstabe d erster Gedankenstrich, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Die Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 11 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 5

Änderung der Richtlinie 89/361/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 89/361/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Einrichtungen gemäß Artikel 2 Buchstabe b erster Gedankenstrich, die amtlich zur Führung oder Erstellung von Zuchtbüchern zugelassen sind und die Kriterien gemäß Artikel 4 erster Gedankenstrich erfüllen, halten diese Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 8 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 6

Änderung der Richtlinie 89/556/EWG

Die Richtlinie 89/556/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die zuständige Behörde jedes betroffenen Mitgliedstaates registriert Embryo-Entnahmeeinheiten und weist jeder Einheit eine Veterinärregistriernummer zu.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten und deren Veterinärregistriernummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Embryonen aus einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit zu, die sich in einem der Drittländer, die in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt sind, befinden und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands garantieren kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Embryo-Entnahmeeinheiten und Embryo-Erzeugungseinheiten gemäß Anhang A Kapitel I;

ii)

im Zusammenhang mit der Entnahme, Verarbeitung, Lagerung und Beförderung von Embryonen durch solche Einheiten gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie wird von einem amtlichen Tierarzt des Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Embryo-Entnahmeeinheiten oder Embryo-Erzeugungseinheiten, die die zuständige Behörde des Drittlands, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen von Absatz 1 zugelassen hat und aus denen Embryonen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, wird der Kommission übermittelt.

Die Zulassung einer Embryo-Entnahmeeinheit oder einer Embryo-Erzeugungseinheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 7

Änderung der Richtlinie 90/426/EWG

Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 90/426/EWG erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Equiden müssen unverzüglich — entweder unmittelbar oder über einen zugelassenen Markt oder eine zugelassene Sammelstelle gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG — aus dem Herkunftsbetrieb in Transportmitteln oder -behältnissen, die regelmäßig gereinigt und desinfiziert worden sind, zum Bestimmungsort befördert werden; das Desinfektionsmittel und die Häufigkeit der Reinigung und Desinfektion werden vom Versandmitgliedstaat bestimmt. Die Transportfahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass tierische Abgänge, Einstreu oder Futter während des Transports nicht heraussickern oder herausfallen können. Der Transport ist so auszuführen, dass ein wirksamer Schutz der Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere gewährleistet sind.“

Artikel 8

Änderung der Richtlinie 90/427/EWG

Artikel 5 der Richtlinie 90/427/EWG erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Die Mitgliedstaaten erstellen die Liste der Einrichtungen, die Zuchtbücher gemäß Artikel 2 Buchstabe c erster Gedankenstrich führen oder erstellen und die auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a zugelassen oder anerkannt sind, halten diese auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 10 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 9

Änderung der Richtlinie 90/428/EWG

Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 90/428/EWG erhält folgende Fassung:

„(2)   Jedoch

bleibt die Durchführung nachstehender Veranstaltungen von den Bestimmungen des Artikels 3 unberührt:

a)

Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse,

b)

regionale Veranstaltungen zur Auswahl von Equiden,

c)

Veranstaltungen mit historischem bzw. traditionellem Charakter.

Ein Mitgliedstaat, der von diesen Möglichkeiten Gebrauch machen will, setzt die übrigen Mitgliedstaaten und die Öffentlichkeit vorher über diese Absicht und die Begründung dafür in Kenntnis;

werden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für jede Veranstaltung oder Art von Veranstaltung über hierfür amtlich zugelassene Stellen einen bestimmten Prozentsatz des Volumens der in Absatz 1 Buchstabe c genannten Einkünfte oder Gewinne für den Schutz, die Förderung und die Verbesserung der Zucht einzubehalten.

Dieser Prozentsatz darf 20 % ab dem Jahr 1993 nicht übersteigen.

Die Kriterien für die Verteilung dieser Mittel in dem betreffenden Mitgliedstaat sind den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit mitzuteilen.“

Artikel 10

Änderung der Richtlinie 90/429/EWG

Die Richtlinie 90/429/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Alle Besamungsstationen werden in einer Liste verzeichnet, wobei jede Station eine Veterinärkontrollnummer erhält.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der Besamungsstationen und deren Veterinärkontrollnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

(1)   Die Mitgliedstaaten lassen nur Einfuhren von Samen aus einer Besamungsstation in einem der Drittländer zu, das in der Liste gemäß Artikel 7 aufgeführt ist und für die die zuständige Behörde des betroffenen Drittlands gewährleisten kann, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

a)

sie erfüllt die Bedingungen

i)

für die Zulassung von Besamungsstationen gemäß Anhang A Kapitel I,

ii)

in Zusammenhang mit der Überwachung solcher Stationen gemäß dem Kapitel II des genannten Anhangs;

b)

sie wurde von der zuständigen Behörde des Drittlands für Ausfuhren in die Gemeinschaft amtlich zugelassen;

c)

sie steht unter der Überwachung eines Stationstierarztes;

d)

sie wird von einem amtlichen Tierarzt des betreffenden Drittlands mindestens zweimal im Jahr kontrolliert.

(2)   Die Liste der Besamungsstationen, welche die zuständige Behörde des Drittlands, das in der in Artikel 7 genannten Liste aufgeführt ist, gemäß den Bedingungen des Absatzes 1 genehmigt hat und von der Samen in die Gemeinschaft versandt werden dürfen, ist der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung einer Besamungsstation wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn sie die Bedingungen des Absatzes 1 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß diesem Absatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 18 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 15 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die gemäß dem Verfahren des Artikels 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 11

Änderung der Richtlinie 90/539/EWG

Die Richtlinie 90/539/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Jeder Mitgliedstaat bezeichnet ein staatliches Referenzlabor, das für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden und ihre Anwendung durch die zugelassenen Labors in seinem Hoheitsgebiet verantwortlich ist.

Jeder Mitgliedstaat macht den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Angaben zu seinem staatlichen Referenzlabor sowie nachfolgende Änderungen dazu zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 6a

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der gemäß Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Betriebe und deren Unterscheidungsnummern, hält sie auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 32 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Anhang I wird wie folgt geändert:

i)

Nummer 1 wird gestrichen;

ii)

Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Die gemäß Artikel 4 benannten nationalen Referenzlabors für Geflügelkrankheiten sind im jeweiligen Mitgliedstaat für die Koordinierung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosemethoden zuständig. Zu diesem Zweck

a)

können sie den zugelassenen Labors die für die Tests erforderlichen Reagenzien liefern;

b)

kontrollieren sie die Qualität der Reagenzien, die von den Labors verwendet werden, die zum Zwecke der Durchführung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Diagnosetests zugelassen sind;

c)

führen sie regelmäßig Vergleichstests durch.“

Artikel 12

Änderung der Richtlinie 91/68/EWG

Die Richtlinie 91/68/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8a Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die zuständige Behörde erteilt jeder zugelassenen Sammelstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassungen können auf eine oder mehrere mit dieser Richtlinie abgedeckte Tierarten oder auf zur Zucht oder zur Mast bestimmte Tiere oder aber auf Schlachttiere beschränkt sein.

Die zuständige Behörde erstellt eine Liste der zugelassenen Sammelstellen und deren eindeutigen Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

In Artikel 8b wird folgender Absatz angefügt:

„(5)   Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der zugelassenen Händler und registrierten Räumlichkeiten, die von den Händlern im Zusammenhang mit ihrer Geschäftstätigkeit genutzt werden, sowie deren Zulassungsnummern, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 15 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 13

Änderung der Richtlinie 91/496/EWG

Artikel 10 Absatz 4 der Richtlinie 91/496/EWG erhält folgende Fassung:

„(4)

a)

Die Anerkennung und etwaige Aktualisierung der Liste der in Absatz 1 erster Gedankenstrich genannten Quarantänestationen erfolgen nach dem Verfahren gemäß Artikel 22. Die Kommission veröffentlicht die Liste dieser Quarantänestationen sowie gegebenenfalls die Aktualisierungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

b)

Die Quarantänestationen gemäß Absatz 1 zweiter Gedankenstrich und Absatz 2 erster Gedankenstrich, die die Bedingungen des Anhangs B erfüllen, werden von den Mitgliedstaaten zugelassen, und ihnen wird jeweils eine Zulassungsnummer erteilt. Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Quarantänestationen und deren Zulassungsnummern, hält diese auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Quarantänestationen unterliegen der in Artikel 19 vorgesehenen Inspektion.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Unterabsatzes können gemäß dem in Artikel 22 genannten Verfahren angenommen werden.“

Artikel 14

Änderung der Richtlinie 92/35/EWG

Die Richtlinie 92/35/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und machen die Angaben zu diesem Laboratorium und nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 19 genannten Verfahren angenommen werden.

(2)   Die Aufgaben und Pflichten der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

2.

Anhang I Teil A wird gestrichen.

Artikel 15

Änderung der Richtlinie 92/65/EWG

Die Richtlinie 92/65/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 11 erhält folgende Fassung:

„Artikel 11

(1)   Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass unbeschadet der gemäß den Artikeln 21 und 23 zu fassenden Beschlüsse nur Samen, Eizellen und Embryonen zum Handel zugelassen werden, die den Bedingungen der Absätze 2, 3, 4 und 5 genügen.

(2)   Samen von Schafen, Ziegen und Pferden muss unbeschadet etwaiger für die Aufnahme von Equiden bestimmter spezifischer Rassen in die Zuchtbücher einzuhaltender Kriterien

im Hinblick auf die künstliche Besamung in einer Station bzw. einem Zentrum, die/das in gesundheitlicher Hinsicht gemäß Anhang D Kapitel I zugelassen worden ist, bzw. — wenn es sich um Schafe und Ziegen handelt — abweichend davon in einem Betrieb entnommen, aufbereitet und gelagert worden sein, der den Anforderungen der Richtlinie 91/68/EWG genügt;

Tieren entnommen worden sein, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel II entsprechen;

gemäß Anhang D Kapitel III entnommen, aufbereitet, aufbewahrt, gelagert und befördert worden sein;

während seiner Beförderung in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen ist.

(3)   Eizellen und Embryonen von Schafen, Ziegen, Pferden und Schweinen müssen

von einer Entnahmeeinheit weiblichen Spendertieren, die den Bedingungen des Anhangs D Kapitel IV genügen, entnommen oder von einer Erzeugungseinheit erzeugt worden sein; diese Einheiten müssen von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats zugelassen worden sein und den Bedingungen entsprechen, die in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegen sind;

gemäß Anhang D Kapitel III in einem entsprechend eingerichteten Laboratorium entnommen, aufbereitet und aufbewahrt sowie gelagert und transportiert worden sein;

beim Versand in einen anderen Mitgliedstaat von einer Gesundheitsbescheinigung begleitet sein, die einem Muster entspricht, welches nach dem in Artikel 26 genannten Verfahren festzulegen ist.

Zur Besamung weiblicher Spendertiere verwendeter Samen muss im Fall von Schafen, Ziegen und Equiden den Bestimmungen des Absatzes 2 und im Fall von Schweinen den Bestimmungen der Richtlinie 90/429/EWG genügen.

Etwaige zusätzliche Garantien können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt werden.

(4)   Die zugelassenen Stationen/Zentren gemäß Absatz 2 erster Gedankenstrich und die zugelassenen Einheiten gemäß Absatz 3 erster Gedankenstrich werden von der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaats registriert, wobei jede Station/jedes Zentrum und jede Einheit eine Veterinärkontrollnummer erhalten.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste dieser zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten und deren Veterinärkontrollnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.

(5)   Die tierseuchenrechtlichen Anforderungen, die für Samen, Eizellen und Embryonen von nicht in den Absätzen 2 und 3 genannten Tierarten gelten, und das Muster der entsprechenden Gesundheitsbescheinigung werden gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren festgelegt.

Bis zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigung für den Handel mit diesen Samen, Eizellen und Embryonen gelten die nationalen Vorschriften weiter.“

2.

Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Alle zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren werden von der zuständigen Behörde registriert und mit einer Zulassungsnummer versehen.

Jeder Mitgliedstaat erstellt eine Liste der zugelassenen Einrichtungen, Institute und Zentren und deren Zulassungsnummern, hält die Liste auf dem aktuellen Stand und stellt sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden.“

3.

Artikel 17 Absätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2)   Es dürfen nur Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen im Sinne von Artikel 1 in die Gemeinschaft eingeführt werden, die folgenden Anforderungen genügen:

a)

sie stammen aus einem Drittland, das in einer nach Absatz 3 Buchstabe a aufzustellenden Liste aufgeführt ist;

b)

es wird für sie eine Gesundheitsbescheinigung mitgeführt, die einem nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 zu erstellenden Muster entspricht und von der zuständigen Behörde des Ausfuhrlandes unterzeichnet ist und in der bescheinigt wird, dass

i)

die Tiere

den Zusatzbedingungen entsprechen bzw. gleichwertige Garantien im Sinne von Absatz 4 bieten und

aus zugelassenen Zentren, Einrichtungen oder Instituten stammen, die Garantien bieten, die den Garantien in Anhang C mindestens gleichwertig sind;

ii)

die Samen, Eizellen und Embryonen aus zugelassenen Besamungsstationen und Samendepots bzw. aus Entnahme- oder Erzeugungseinheiten stammen, die Garantien bieten, die den in Anhang D Kapitel I nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 festzulegenden Garantien mindestens gleichwertig sind.

Bis zur Festlegung der Liste der Drittländer, der zugelassenen Einrichtungen gemäß Buchstabe b, der tierseuchenrechtlichen Anforderungen und des Musters der Gesundheitsbescheinigungen gemäß den Buchstaben a und b gelten weiterhin die nationalen Vorschriften, sofern diese nicht günstiger sind als diejenigen des Kapitels II.

(3)   Folgendes ist festzulegen:

a)

nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 eine Liste der Drittländer oder der Teile von Drittländern, die in der Lage sind, den Mitgliedstaaten und der Kommission Garantien zu bieten, die den in Kapitel II für Tiere, Samen, Eizellen und Embryonen vorgesehenen Garantien gleichwertig sind;

b)

gemäß diesem Buchstaben eine Liste der zugelassenen Stationen/Zentren oder Einheiten gemäß Artikel 11 Absatz 2 erster Gedankenstrich und Absatz 3 erster Gedankenstrich, die in einem der Drittländer angesiedelt sind, welche in der Liste gemäß Buchstabe a dieses Absatzes aufgeführt sind und für die die zuständige Behörde die in Artikel 11 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Garantien geben kann.

Die Liste der zugelassenen Stationen/Zentren und Einheiten gemäß Unterabsatz 1 und deren Veterinärkontrollnummern sind der Kommission zu übermitteln.

Die Zulassung eines Zentrums oder einer Einheit wird von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich ausgesetzt oder entzogen, wenn es/sie die Bedingungen des Artikels 11 Absätze 2 und 3 nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des Drittlands gemäß den Unterabsätzen 2 und 3 erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 26 genannten Verfahren angenommen werden;

c)

nach dem Verfahren gemäß Artikel 26 die besonderen Tierseuchenrechtlichen Anforderungen, vor allem zum Schutz der Gemeinschaft vor bestimmten exotischen Krankheiten, oder Garantien, die denen, die in dieser Richtlinie vorgesehenen sind, gleichwertig sind.

Die für die Drittländer festgelegten besonderen Anforderungen und gleichwertigen Garantien dürfen nicht günstiger sein als diejenigen des Kapitels II.“

4.

Artikel 20 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Vorschriften der Richtlinie 97/78/EG gelten insbesondere für die Organisation der und die Folgemaßnahmen zu den Kontrollen, die von den Mitgliedstaaten durchzuführen sind, und die Schutzmaßnahmen, die nach dem Verfahren gemäß Artikel 22 der genannten Richtlinie anzuwenden sind.“

Artikel 16

Änderung der Richtlinie 92/66/EWG

Die Richtlinie 92/66/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 14 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2)   Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind für die Koordinierung der Standards und Diagnosemethoden, der Verwendung von Reagenzien und der Impfstoffprüfungen zuständig.“

b)

In Absatz 3 erhält der Eingangsteil folgende Fassung:

„(3)   Die in Absatz 1 aufgeführten nationalen Laboratorien sind zuständig für die Koordinierung der in den einzelnen staatlichen Diagnoselaboratorien für die Newcastle-Krankheit angewandten Standards und Diagnoseverfahren. Zu diesem Zweck“.

c)

Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4)   Die in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 15 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.

(5)   Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien oder Institute und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 25 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Anhang IV wird gestrichen.

Artikel 17

Änderung der Richtlinie 92/119/EWG

Die Richtlinie 92/119/EWG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten führen aktuelle Listen der in Absatz 1 genannten nationalen Laboratorien und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

2.

Anhang II Nummer 5 wird gestrichen.

Artikel 18

Änderung der Richtlinie 94/28/EG

Die Richtlinie 94/28/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Kommission wird eine Liste der Einrichtungen für die betroffenen Tierarten und/oder Rassen, die die zuständige Behörde des Drittlands für die Zwecke dieser Richtlinie zugelassen hat, übermittelt.

Die Zulassung einer Einrichtung ist von der zuständigen Behörde des Drittlands unverzüglich auszusetzen oder zu entziehen, wenn die Einrichtung die Anforderungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b nicht mehr erfüllt; die Kommission ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Die Kommission stellt neue und aktualisierte Listen, die sie von der zuständigen Behörde des betroffenen Drittlands gemäß dem zweiten Unterabsatz erhält, den Mitgliedstaaten und zu Informationszwecken auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.“

b)

Absatz 2 Buchstabe a wird gestrichen.

c)

Absatz 3 wird gestrichen.

2.

In Artikel 10 wird folgender Absatz angefügt:

„Sofern ein ernsthafter Verstoß gegen die Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 2 Buchstabe b dies rechtfertigt, insbesondere angesichts der Ergebnisse von Kontrollen vor Ort gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels, können Maßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr von Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen gemäß Artikel 1 Absatz 1 gemäß dem in Artikel 12 genannten Verfahren getroffen werden.“

Artikel 19

Änderung der Richtlinie 2000/75/EG

Die Richtlinie 2000/75/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 15 erhält folgende Fassung:

„Artikel 15

(1)   Die Mitgliedstaaten benennen ein nationales Laboratorium, das die in dieser Richtlinie vorgesehenen Untersuchungen durchführt, und stellt die Angaben zu diesem Laboratorium sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Absatzes können gemäß dem in Artikel 20 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.

(2)   Die Aufgaben der gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien sind in Anhang I aufgeführt.

(3)   Die gemäß Absatz 1 benannten nationalen Laboratorien arbeiten mit dem in Artikel 16 genannten Gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen.“

2.

Anhang I Teil A wird gestrichen.

Artikel 20

Änderung der Entscheidung 2000/258/EG

Die Entscheidung 2000/258/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

(1)   Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats kann auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Mitgliedstaat dem Bewerberlaboratorium die Zulassung für die Durchführung der serologischen Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilen.

Die Mitgliedstaaten erstellen eine Liste der Laboratorien, die sie zugelassen haben, halten die Liste auf dem aktuellen Stand und stellen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zur Verfügung.

(2)   Auf der Grundlage eines von AFSSA, Nancy, dokumentierten günstigen Ergebnisses der Bewertung eines Bewerberlaboratoriums in einem Drittland und auf Antrag der zuständigen Behörde des Ursprungsdrittlands des Bewerberlaboratoriums auf Zulassung wird einem solchen Laboratorium nach dem Verfahren gemäß Artikel 5 Absatz 2 die Zulassung zur Durchführung serologischer Tests zur Überwachung der Wirksamkeit von Tollwutimpfstoffen erteilt.

(3)   Durchführungsbestimmungen zur einheitlichen Anwendung dieses Artikels können gemäß dem in Artikel 5 Absatz 2 genannten Verfahren angenommen werden.“

2.

Der folgende Artikel wird eingefügt:

„Artikel 5a

Anträge auf Zulassung von Laboratorien, die von den Mitgliedstaaten vor dem 1. Januar 2010 gemäß Artikel 3 und Anhang II gestellt werden, fallen unter diese Entscheidung in der vor dem 3. September 2008 geltenden Fassung.“

3.

Die Anhänge I und II erhalten die Fassung des Anhangs dieser Richtlinie.

Artikel 21

Änderung der Richtlinie 2001/89/EG

Die Richtlinie 2001/89/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Normen und Diagnosemethoden in den einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang III koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 26 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

2.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die klassische Schweinepest“.

b)

Nummer 1 wird gestrichen.

Artikel 22

Änderung der Richtlinie 2002/60/EG

Die Richtlinie 2002/60/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

die Normen und Diagnosemethoden der einzelnen Mitgliedstaaten durch ein nationales Laboratorium gemäß Anhang IV koordiniert werden.

Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 23 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

2.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Aufgaben der nationalen Laboratorien für die afrikanische Schweinepest“.

b)

Nummer 1 wird gestrichen.

Artikel 23

Änderung der Richtlinie 2005/94/EG

Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2005/94/EG erhält folgende Fassung:

„(2)   Die Mitgliedstaaten stellen die Angaben zu ihren nationalen Laboratorien sowie nachfolgende Änderungen dazu den übrigen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit in einer Weise zur Verfügung, die gemäß dem in Artikel 64 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt wird.“

Artikel 24

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens zum 1. Januar 2010 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 25

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 26

Adressaten

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 60.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(4)  ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(5)  ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 40. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/60/EG der Kommission (ABl. L 23 vom 28.1.2003, S. 30).

(6)  ABl. 121 vom 29.7.1964, S. 1977/64. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(7)  ABl. L 268 vom 14.9.1992, S. 54. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/265/EG der Kommission (ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 17).

(8)  ABl. C 321 vom 31.12.2003, S. 1. Berichtigung im ABl. C 4 vom 8.1.2004, S. 7.

(9)  ABl. L 206 vom 12.8.1977, S. 8. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36).

(10)  ABl. L 194 vom 22.7.1988, S. 10. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/120/EG der Kommission (ABl. L 42 vom 16.2.2008, S. 63).

(11)  ABl. L 382 vom 31.12.1988, S. 36. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(12)  ABl. L 153 vom 6.6.1989, S. 30.

(13)  ABl. L 302 vom 19.10.1989, S. 1. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/60/EG der Kommission (ABl. L 31 vom 3.2.2006, S. 24).

(14)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 42. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(15)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 55.

(16)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 62. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003.

(17)  ABl. L 303 vom 31.10.1990, S. 6. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(18)  ABl. L 46 vom 19.2.1991, S. 19. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(19)  ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 19. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(20)  ABl. L 260 vom 5.9.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG.

(21)  ABl. L 62 vom 15.3.1993, S. 69. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/10/EG der Kommission (ABl. L 63 vom 1.3.2007, S. 24).

(22)  ABl. L 178 vom 12.7.1994, S. 66.

(23)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(24)  ABl. L 316 vom 1.12.2001, S. 5. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(25)  ABl. L 192 vom 20.7.2002, S. 27. Zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG der Kommission.

(26)  ABl. L 10 vom 14.1.2006, S. 16.


ANHANG

ANHANG I

AFSSA, Nancy

Laboratoire d’études sur la rage et la pathologie des animaux sauvages

Technopôle Agricole et Vétérinaire

BP 40 009

54220 Malzéville Cedex

Frankreich

ANHANG II

Das spezifische Institut für die Aufstellung der Kriterien für die Normung der serologischen Tests zur Kontrolle der Wirksamkeit der Tollwutimpfstoffe wird mit folgenden Aufgaben betraut:

Koordinierung der Entwicklung, Verbesserung und Normung von Verfahren zur serologischen Titrierung bei tollwutgeimpften Fleischfressern;

Bewertung der Laboratorien, für die die Mitgliedstaaten die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden;

Bewertung der Laboratorien in Drittländern, für die diese die Zulassung für die im ersten Gedankenstrich genannten serologischen Titrierungen beantragt haben; das Ergebnis dieser Bewertung ist dem Bewerberlaboratorium und der Kommission bei günstigem Ergebnis zum Zweck der Zulassung zuzusenden;

Übermittlung aller zweckdienlichen Angaben über Analyseverfahren und Vergleichstests an diese Laboratorien und Veranstaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen für ihr Personal;

Organisation von laborübergreifenden Eignungstests (Befähigungstests);

wissenschaftliche und technische Unterstützung der Kommission und der mit den in diesem Anhang aufgeführten Aspekten befassten zuständigen Behörden, vor allem bei Meinungsverschiedenheiten über die Ergebnisse serologischer Titrierungen.