7.3.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 63/43


EMPFEHLUNG DES RATES

vom 3. März 2008

zur Anpassung der Empfehlung 98/376/EG betreffend einen Parkausweis für Behinderte wegen des Beitritts der Republik Bulgarien, der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, Rumäniens, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik

(2008/205/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2003, insbesondere auf Artikel 57,

gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 56,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Für einige Rechtsakte, die über den 1. Januar 2007 hinaus gelten und aufgrund des Beitritts eine Anpassung erfordern, sind die erforderlichen Anpassungen nicht in der Beitrittsakte vorgesehen.

(2)

Gemäß Artikel 57 der Beitrittsakte von 2003 und gemäß Artikel 56 der Beitrittsakte von 2005 werden solche Rechtsakte vom Rat erlassen, sofern er selbst die ursprünglichen Rechtsakte erlassen hat.

(3)

Die Empfehlung 98/376/EG des Rates vom 4. Juni 1998 betreffend einen Parkausweis für Behinderte (1) sollte daher entsprechend geändert werden —

EMPFIEHLT:

Die Empfehlung 98/376/EG wird gemäß dem Anhang geändert.

Geschehen zu Brüssel am 3. März 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. PODOBNIK


(1)  ABl. L 167 vom 12.6.1998, S. 25.


ANHANG

Die Empfehlung 98/376/EG wird wie folgt geändert:

1.

Im Anhang erhält in Abschnitt D unter dem siebten Gedankenstrich die Liste der Unterscheidungszeichen folgende Fassung:

„B

:

Belgien

BG

:

Bulgarien

CZ

:

Tschechische Republik

DK

:

Dänemark

D

:

Deutschland

EST

:

Estland

IRL

:

Irland

EL

:

Griechenland

E

:

Spanien

F

:

Frankreich

I

:

Italien

CY

:

Zypern

LV

:

Lettland

LT

:

Litauen

L

:

Luxemburg

H

:

Ungarn

M

:

Malta

NL

:

Niederlande

A

:

Österreich

PL

:

Polen

P

:

Portugal

RO

:

Rumänien

SLO

:

Slowenien

SK

:

Slowakei

FIN

:

Finnland

S

:

Schweden

UK

:

Vereinigtes Königreich“.

2.

Im Anhang wird in Abschnitt E der zweite Absatz durch folgenden Wortlaut ersetzt:

„Will ein Mitgliedstaat diese Eintragungen in einer anderen Landessprache als Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch oder Ungarisch abfassen, so erstellt er unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Anhangs unter Verwendung einer der vorgenannten Sprachen eine zweisprachige Fassung des Parkausweises.“