6.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 328/55


RAHMENBESCHLUSS 2008/913/JI DES RATES

vom 28. November 2008

zur strafrechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29, Artikel 31 und Artikel 34 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen unmittelbare Verstöße gegen die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit dar, auf die sich die Europäische Union gründet und die allen Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

(2)

In dem Aktionsplan des Rates und der Kommission zur bestmöglichen Umsetzung der Bestimmungen des Vertrags von Amsterdam über den Aufbau eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (2), in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Tampere vom 15. und 16. Oktober 1999, in der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. September 2000 zum Standpunkt der Europäischen Union auf der Weltkonferenz gegen Rassismus und zu der aktuellen Situation in der Union (3) und in der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die halbjährliche Aktualisierung des Anzeigers der Fortschritte bei der Schaffung eines „Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts“ in der Europäischen Union (zweites Halbjahr 2000) werden einschlägige Maßnahmen gefordert. Im Haager Programm vom 4./5. November 2004 erinnert der Rat an seine, vom Europäischen Rat bereits im Dezember 2003 zum Ausdruck gebrachte feste Entschlossenheit, gegen jede Form von Rassismus, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit vorzugehen.

(3)

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI des Rates vom 15. Juli 1996 betreffend die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (4) sollte durch zusätzliche Legislativmaßnahmen ergänzt werden, die der Notwendigkeit einer weiteren Annäherung der Rechtsvorschriften und Regelungen der Mitgliedstaaten Rechnung tragen und mit denen sich die Hindernisse, die vor allem aufgrund divergierender Rechtsansätze in den Mitgliedstaaten einer effizienten justiziellen Zusammenarbeit entgegenstehen, überwinden lassen.

(4)

Die Evaluierung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI und der Arbeiten in anderen internationalen Foren wie dem Europarat haben gezeigt, dass es bei der justiziellen Zusammenarbeit immer noch Schwierigkeiten gibt und die strafrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten daher weiter einander angenähert werden müssen, damit die Anwendung umfassender, klarer Rechtsvorschriften zur wirksamen Bekämpfung des Rassismus und der Fremdenfeindlichkeit sichergestellt werden kann.

(5)

Rassismus und Fremdenfeindlichkeit stellen eine Bedrohung für Personengruppen dar, gegen die ein solches Verhalten gerichtet ist. Damit in allen Mitgliedstaaten dieselben Handlungen unter Strafe gestellt und für natürliche und juristische Personen, die derartige Straftaten begangen haben oder dafür verantwortlich sind, wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen vorgesehen werden, bedarf es in der Europäischen Union eines gemeinsamen strafrechtlichen Ansatzes zur Bekämpfung dieses Phänomens.

(6)

Die Mitgliedstaaten erkennen an, dass die Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verschiedene Maßnahmen innerhalb eines umfassenden Rahmens erfordert und nicht auf den Bereich des Strafrechts beschränkt werden darf. Dieser Rahmenbeschluss beschränkt sich auf die strafrechtliche Bekämpfung besonders schwerer Formen von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit. Da die kulturellen und rechtlichen Traditionen der Mitgliedstaaten zum Teil sehr unterschiedlich sind, ist insbesondere auf diesem Gebiet derzeit keine vollständige Harmonisierung der strafrechtlichen Vorschriften möglich.

(7)

In diesem Rahmenbeschluss sollte sich der Begriff der „Abstammung“ im Wesentlichen auf Personen oder Gruppen von Personen beziehen, welche von Personen abstammen, die anhand bestimmter Merkmale (z. B. Rasse oder Hautfarbe) identifiziert werden könnten, wobei jedoch nicht alle diese Merkmale unbedingt weiter bestehen. Dennoch können diese Personen oder Gruppen von Personen aufgrund ihrer Abstammung Hass oder Gewalt ausgesetzt sein.

(8)

Der Begriff „Religion“ sollte sich allgemein auf Personen beziehen, die durch ihre religiösen Überzeugungen oder ihre Weltanschauung definiert werden.

(9)

Der Begriff „Hass“ sollte sich auf Hass aufgrund der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft beziehen.

(10)

Der vorliegende Rahmenbeschluss hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, im nationalen Recht Bestimmungen zu erlassen, mit denen der Geltungsbereich von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d auf Straftaten ausgeweitet wird, die sich gegen eine Gruppe von Personen richten, die durch andere Kriterien als Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft, wie etwa den sozialen Status oder politische Überzeugungen, definiert sind.

(11)

Es sollte sichergestellt werden, dass die Ermittlungen und die strafrechtliche Verfolgung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten nicht davon abhängig sind, ob die Opfer, die häufig besonders gefährdet sind und vor gerichtlichen Schritten zurückschrecken, Anzeige erstatten oder Klage erheben.

(12)

Die Annäherung der strafrechtlichen Vorschriften dürfte zu einer wirksameren Bekämpfung rassistischer und fremdenfeindlicher Straftaten führen, indem eine umfassende und wirksame justizielle Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten gefördert wird. Die Schwierigkeiten, die möglicherweise in diesem Bereich bestehen, sollte der Rat bei der Überprüfung des vorliegenden Rahmenbeschlusses berücksichtigen und dabei der Frage nachgehen, ob weitere Schritte in diesem Bereich erforderlich sind.

(13)

Da das Ziel dieses Rahmenbeschlusses, nämlich dass rassistische und fremdenfeindliche Straftaten in allen Mitgliedstaaten zumindest mit einem Mindestmaß an wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen geahndet werden, auf Ebene der Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden kann, da es dazu gemeinsamer, miteinander zu vereinbarender Regeln bedarf, und da dieses Ziel daher besser auf der Ebene der Europäischen Union zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten und Artikel 5 des Vertrags zur Gründung der europäischen Gemeinschaft niedergelegten Subsidiaritätsprinzips geeignete Maßnahmen treffen. Entsprechend dem in letzterem Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Rahmenbeschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(14)

Der Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und trägt den Grundsätzen Rechnung, die in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union und in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, vornehmlich in den Artikeln 10 und 11, anerkannt werden und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, insbesondere in den Kapiteln II und VI, zum Ausdruck kommen.

(15)

Überlegungen hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere der Pressefreiheit und der Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien haben in vielen Mitgliedstaaten zu Verfahrensgarantien sowie dazu geführt, dass in nationales Recht besondere Bestimmungen zur Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit aufgenommen wurden.

(16)

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI sollte aufgehoben werden, da sie mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam, der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (5) und dieses Rahmenbeschlusses hinfällig wird —

HAT FOLGENDEN RAHMENBESCHLUSS ANGENOMMEN:

Artikel 1

Rassistische und fremdenfeindliche Straftaten

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgende vorsätzliche Handlungen unter Strafe gestellt werden:

a)

die öffentliche Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe;

b)

die Begehung einer der in Buchstabe a genannten Handlungen durch öffentliche Verbreitung oder Verteilung von Schriften, Bild- oder sonstigem Material;

c)

das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Sinne der Artikel 6, 7 und 8 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, das gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe gerichtet ist, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt;

d)

das öffentliche Billigen, Leugnen oder gröbliche Verharmlosen von Verbrechen nach Artikel 6 der Charta des Internationalen Militärgerichtshofs im Anhang zum Londoner Abkommen vom 8. August 1945 gegenüber einer Gruppe von Personen oder einem Mitglied einer solchen Gruppe, die nach den Kriterien der Rasse, Hautfarbe, Religion, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definiert werden, wenn die Handlung in einer Weise begangen wird, die wahrscheinlich zu Gewalt oder Hass gegen solch eine Gruppe oder gegen ein Mitglied solch einer Gruppe aufstachelt.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 steht es den Mitgliedstaaten frei, nur Handlungen unter Strafe zu stellen, die in einer Weise begangen werden, die geeignet ist, die öffentliche Ordnung zu stören, oder die Drohungen, Beschimpfungen oder Beleidigungen darstellen.

(3)   Für die Zwecke des Absatzes 1 soll der Verweis auf Religion mindestens Handlungsweisen erfassen, die als Vorwand für die Begehung von Handlungen gegen eine nach Rasse, Hautfarbe, Abstammung oder nationale oder ethnische Herkunft definierte Gruppe oder ein Mitglied einer solchen Gruppe dienen.

(4)   Jeder Mitgliedstaat kann bei der Annahme dieses Rahmenbeschlusses oder danach eine Erklärung abgeben, der zufolge er die Leugnung oder gröbliche Verharmlosung der in Absatz 1 Buchstaben c und/oder d genannten Verbrechen nur dann unter Strafe stellt, wenn ein nationales Gericht dieses Mitgliedstaats und/oder ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt haben oder wenn ausschließlich ein internationales Gericht sie endgültig festgestellt hat.

Artikel 2

Anstiftung und Beihilfe

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Anstiftung zu den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c und d genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Beihilfe zur Begehung der in Artikel 1 genannten Handlungen unter Strafe gestellt ist.

Artikel 3

Strafrechtliche Sanktionen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden strafrechtlichen Sanktionen bedroht sind.

(2)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die in Artikel 1 genannten Handlungen mit Freiheitsstrafen im Höchstmaß von mindestens zwischen einem und drei Jahren bedroht sind.

Artikel 4

Rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe

Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass bei anderen als den in den Artikeln 1 und 2 genannten Straftaten rassistische und fremdenfeindliche Beweggründe entweder als erschwerender Umstand gelten oder dass solche Beweggründe bei der Festlegung des Strafmaßes durch die Gerichte berücksichtigt werden können.

Artikel 5

Verantwortlichkeit juristischer Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person für die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen verantwortlich gemacht werden kann, die zu ihren Gunsten von einer Person begangen werden, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt hat und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehat aufgrund

a)

der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,

b)

der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder

c)

einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person.

(2)   Neben den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels bereits vorgesehenen Fällen trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass eine juristische Person verantwortlich gemacht werden kann, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Personen die Begehung der Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 durch eine dieser unterstellten Person zugunsten der juristischen Person ermöglicht hat.

(3)   Die Verantwortlichkeit der juristischen Person nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels schließt die strafrechtliche Verfolgung natürlicher Personen nicht aus, die bei den Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 Täter oder Gehilfen sind.

(4)   „Juristische Person“ bezeichnet jedes Rechtssubjekt, das diesen Status nach dem jeweils geltenden nationalen Recht besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer hoheitlichen Rechte und von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 6

Sanktionen für juristische Personen

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen verhängt werden können, zu denen Geldstrafen oder Geldbußen gehören sowie andere Sanktionen gehören können, beispielsweise

a)

der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen,

b)

das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit,

c)

die richterliche Aufsicht;

d)

die richterlich angeordnete Auflösung.

(2)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass gegen eine im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 verantwortliche juristische Person wirksame, angemessene und abschreckende Sanktionen oder Maßnahmen verhängt werden können.

Artikel 7

Verfassungsmäßige Bestimmungen und Grundprinzipien

(1)   Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze einschließlich der Meinungs- und Vereinigungsfreiheit, wie sie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegt sind, zu achten.

(2)   Dieser Rahmenbeschluss verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die im Widerspruch zu Grundprinzipien stehen, die sich aus Verfassungsüberlieferungen ergeben und die Vereinigungsfreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit und die Freiheit der Meinungsäußerung in anderen Medien, betreffen; er verpflichtet sie auch nicht dazu, Maßnahmen zu ergreifen, die in Widerspruch zu Bestimmungen stehen, die die Rechte und Verantwortlichkeiten sowie die Verfahrensgarantien für die Presse oder andere Medien regeln, wenn diese Bestimmungen sich auf die Feststellung oder Begrenzung der Verantwortlichkeit beziehen.

Artikel 8

Ermittlungen und Einleitung der strafrechtlichen Verfolgung

Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die Ermittlungen bei Handlungen nach den Artikeln 1 und 2 oder deren strafrechtliche Verfolgung zumindest in den schwerwiegendsten Fällen, in denen die Handlung in seinem Hoheitsgebiet begangen wurde, nicht davon abhängig gemacht werden, ob ein Opfer Anzeige erstattet oder Klage erhebt.

Artikel 9

Gerichtliche Zuständigkeit

(1)   Jeder Mitgliedstaat trifft die Maßnahmen, die erforderlich sind, um seine gerichtliche Zuständigkeit in Bezug auf die in den Artikeln 1 und 2 genannten Handlungen zu begründen, wenn diese

a)

ganz oder teilweise in seinem Hoheitsgebiet,

b)

von einem seiner Staatsangehörigen oder

c)

zugunsten einer juristischen Personen, deren Hauptsitz sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, begangen wurden.

(2)   Bei Begründung der gerichtlichen Zuständigkeit gemäß Absatz 1 Buchstabe a trifft jeder Mitgliedstaat die Maßnahmen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass seine gerichtliche Zuständigkeit auch für Fälle gilt, in denen die Handlungen im Rahmen eines Informationssystems begangen werden und

a)

der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist, unabhängig davon, ob die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden;

b)

die Handlungen Inhalte betreffen, die sich in einem in seinem Hoheitsgebiet betriebenen Informationssystem befinden, unabhängig davon, ob der Täter bei Begehung der Handlungen in seinem Hoheitsgebiet physisch anwesend ist.

(3)   Ein Mitgliedstaat kann beschließen, die Zuständigkeitsregeln nach Absatz 1 Buchstaben b und c nicht oder nur in bestimmten Fällen oder unter bestimmten Umständen anzuwenden.

Artikel 10

Umsetzung und Überprüfung

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss bis 28. November 2010 nachzukommen.

(2)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem Generalsekretariat des Rates und der Kommission zu demselben Termin den Wortlaut der Vorschriften, mit denen ihre Verpflichtungen aus diesem Rahmenbeschluss in nationales Recht umgesetzt werden. Anhand eines auf der Grundlage dieser Informationen des Rates erstellten Berichts und eines schriftlichen Berichts der Kommission prüft der Rat bis 28. November 2013, inwieweit die Mitgliedstaaten die Maßnahmen getroffen haben, die erforderlich sind, um diesem Rahmenbeschluss nachzukommen.

(3)   Vor dem 28. November 2013 überprüft der Rat diesen Rahmenbeschluss. Zur Vorbereitung dieser Überprüfung zieht der Rat bei den Mitgliedstaaten Erkundigungen darüber ein, ob sie in Bezug auf die Handlungen nach Artikel 1 Absatz 1 Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit festgestellt haben. Außerdem kann der Rat Eurojust um Vorlage eines Berichts darüber bitten, ob Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften zu Schwierigkeiten bei der justiziellen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten in diesem Bereich geführt haben.

Artikel 11

Aufhebung der Gemeinsamen Maßnahme 96/443/JI

Die Gemeinsame Maßnahme 96/443/JI wird aufgehoben.

Artikel 12

Räumlicher Geltungsbereich

Dieser Rahmenbeschluss findet auf Gibraltar Anwendung.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Rahmenbeschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. November 2008.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

M. ALLIOT-MARIE


(1)  Stellungnahme vom 29. November 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  ABl. C 19 vom 23.1.1999, S. 1.

(3)  ABl. C 146 vom 17.5.2001, S. 110.

(4)  ABl. L 185 vom 24.7.1996, S. 5.

(5)  ABl. L 180 vom 19.7.2000, S. 22.