19.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 308/52


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/873/GASP DES RATES

vom 18. November 2008

zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 13. Dezember 2004 den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (1) angenommen, um die mit der Resolution 1572(2004) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegen Côte d’Ivoire verhängten Maßnahmen durchzuführen.

(2)

Der Rat hat am 23. Januar 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP (2) angenommen, mit dem die mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP gegen Côte d’ Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen für einen Zeitraum von zwölf Monaten verlängert und um die nach Nummer 6 der Resolution 1643(2005) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten restriktiven Maßnahmen ergänzt wurden. Der Rat hat am 12. Februar 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/92/GASP (3) zur Verlängerung dieser restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2007 angenommen.

(3)

Der Rat hat am 22. November 2007 den Gemeinsamen Standpunkt 2007/761/GASP (4) zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire bis zum 31. Oktober 2008 angenommen.

(4)

Nach einer Überprüfung der mit den Resolutionen 1572(2004) und 1643(2005) verhängten Maßnahmen hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen am 29. Oktober 2008 die Resolution 1842(2008) angenommen, mit der die gegen Côte d’ Ivoire verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 31. Oktober 2009 verlängert wurden.

(5)

Die durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP verhängten Maßnahmen sollten daher mit Wirkung vom 1. November 2008 verlängert werden, um die Resolution 1842(2008) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen umzusetzen —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Anwendung der durch den Gemeinsamen Standpunkt 2004/852/GASP und den Gemeinsamen Standpunkt 2006/30/GASP verhängten Maßnahmen wird mit Wirkung vom 1. November 2008 verlängert.

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam. Er wird in Anbetracht der Beschlüsse des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gegebenenfalls geändert oder aufgehoben.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 368 vom 15.12.2004, S. 50.

(2)  ABl. L 19 vom 24.1.2006, S. 36.

(3)  ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 16.

(4)  ABl. L 305 vom 23.11.2007, S. 61.