11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/56


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/844/GASP DES RATES

vom 10. November 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 10. April 2006 den Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP über restriktive Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/661/GASP (1) angenommen.

(2)

Am 13. Oktober 2008 ist der Rat überein gekommen, dass die im Gemeinsamen Standpunkt 2006/276/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen um zwölf Monate verlängert werden sollten. Um den Dialog mit den belarussischen Behörden und die Annahme von Maßnahmen zur Stärkung der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte zu fördern, hat der Rat jedoch auch vereinbart, die gegen bestimmte belarussische Amtsträger verhängten Aufenthaltsverbote für eine revidierbare Dauer von sechs Monaten nicht anzuwenden, wobei hiervon die Aufenthaltsverbote ausgenommen sind, die gegen die Amtsträger, die in das Verschwinden mehrerer Persönlichkeiten in den Jahren 1999–2000 verwickelt waren, und gegen die Vorsitzende der Zentralen Wahlkommission verhängt wurden.

(3)

Nach Ablauf dieses Zeitraums von sechs Monaten wird der Rat bei der erneuten Prüfung der Lage in Belarus beurteilen, inwiefern die belarussischen Behörden Fortschritte in Bezug auf die Reform des Wahlgesetzes erzielt haben, wodurch dieses mit den Verpflichtungen im Rahmen der OSZE und anderen internationalen Standards für demokratische Wahlen in Einklang gebracht werden soll. Der Rat wird zudem jegliche andere konkrete Maßnahme bewerten, mit der die Achtung der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten, einschließlich der Meinungs- und Pressefreiheit, sowie der Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit gefördert und die Rechtsstaatlichkeit gestärkt werden soll. Der Rat kann erforderlichenfalls angesichts der Maßnahmen der belarussischen Behörden auf dem Gebiet der Demokratie und der Menschenrechte beschließen, die Aufenthaltsverbote früher anzuwenden.

(4)

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/288/GASP des Rates vom 7. April 2008, durch den die restriktiven Maßnahmen gegen einzelne belarussische Amtsträger bis zum 10. April 2009 verlängert wurden, muss aufgehoben werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP wird bis zum 13. Oktober 2009 verlängert.

Artikel 2

(1)   Die nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP verhängten Maßnahmen werden, was Herrn Juri Nikolaewitsch PODOBED betrifft, bis zum 13. April 2009 ausgesetzt.

(2)   Die Maßnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c des Gemeinsamen Standpunkts 2006/276/GASP werden bis zum 13. April 2009 ausgesetzt.

Artikel 3

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird vor dem 13. April 2009 im Lichte der Situation in Belarus überprüft.

Artikel 4

Der Gemeinsame Standpunkt 2008/288/GASP wird aufgehoben.

Artikel 5

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 6

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 101 vom 11.4.2006, S. 5.