14.10.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 272/19


GEMEINSAME AKTION 2008/796/GASP DES RATES

vom 13. Oktober 2008

zur Änderung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14, Artikel 18 Absatz 5 und Artikel 23 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 18. Februar 2008 die Gemeinsame Aktion 2008/132/GASP zur Änderung und Verlängerung des Mandats des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für den Südkaukasus (1) angenommen.

(2)

Am 15. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/736/GASP über die Beobachtermission der Europäischen Union in Georgien, EUMM Georgia (2) angenommen.

(3)

Am 25. September 2008 hat der Rat die Gemeinsame Aktion 2008/760/GASP zur Ernennung des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien (3) angenommen —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2008/132/GASP wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 3 wird ein neuer Buchstabe eingefügt:

„da)

Er erteilt dem Leiter der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen.“

2.

Artikel 12 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Koordination

(1)   Der Sonderbeauftragte fördert die Gesamtkoordinierung der Politik der Europäischen Union. Er trägt dazu bei, dass alle vor Ort eingesetzten Instrumente der Europäischen Union kohärent zusammenwirken, damit die politischen Ziele der Europäischen Union erreicht werden. Die Tätigkeiten des Sonderbeauftragten werden mit denen des Vorsitzes und der Kommission sowie mit denen anderer Sonderbeauftragter, die in der Region tätig sind, insbesondere des Sonderbeauftragten der Europäischen Union für die Krise in Georgien und unter Beachtung der besonderen Ziele, die dessen Mandat beinhaltet, abgestimmt. Der Sonderbeauftragte unterrichtet die Vertretungen der Mitgliedstaaten und der Kommission regelmäßig über seine Arbeit.

(2)   Vor Ort hält er engen Kontakt zum Vorsitz, zur Kommission und zu den Missionschefs der Mitgliedstaaten, die den Sonderbeauftragten nach besten Kräften bei der Ausführung des Mandats unterstützen. Der Sonderbeauftragte der Europäischen Union für die Krise in Georgien erteilt dem Leiter der Beobachtungsmission der Europäischen Union in Georgien (EUMM Georgia) vor Ort politische Handlungsempfehlungen. Der Sonderbeauftragte und der Zivile Operationskommandeur konsultieren einander je nach Bedarf. Der Sonderbeauftragte stimmt sich ferner mit den anderen internationalen und regionalen Akteuren vor Ort ab.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Veröffentlichung

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 43 vom 19.2.2008, S. 30.

(2)  ABl. L 248 vom 17.9.2008, S. 26.

(3)  ABl. L 259 vom 27.9.2008, S. 16.