1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/53


GEMEINSAMER STANDPUNKT 2008/632/GASP DES RATES

vom 31. Juli 2008

zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/161/GASP zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP (1) hat der Rat die restriktiven Maßnahmen gegen Simbabwe verlängert, mit denen insbesondere die betroffenen Personen dazu angehalten werden sollen, Politiken zurückzuweisen, die zur Unterdrückung der Menschenrechte und des Rechts auf freie Meinungsäußerung führen und eine verantwortungsvolle Staatsführung unmöglich machen.

(2)

Angesichts der von den Behörden Simbabwes während der Kampagne zur Präsidentschaftswahl 2008 organisierten und ausgeübten Gewalt, durch die diese Wahl zu einer Demokratieverweigerung wurde, hat der Rat beschlossen, einige Personen und Organisationen zusätzlich in die Liste im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP aufzunehmen, und am 22. Juli 2008 den Beschluss 2008/605/GASP angenommen.

(3)

Ferner sollten die restriktiven Maßnahmen in Bezug auf das Verbot der Einreise in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder die Durchreise für die im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2004/161/GASP genannten natürlichen Personen verschärft werden —

HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

Artikel 1

Der Gemeinsame Standpunkt 2004/161/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um Mitgliedern der Regierung Simbabwes und mit ihnen verbundenen natürlichen Personen sowie Personen, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise zu verweigern. Die von diesem Absatz betroffenen Personen sind im Anhang aufgeführt.“

2.

In Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

„d)

im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags.“

3.

Artikel 4 Absätze 5 und 6 erhält folgende Fassung:

„(5)   Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage oder ausnahmsweise aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene – einschließlich solcher, die von der Europäischen Union unterstützt werden – gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe unmittelbar, unverzüglich und erheblich gefördert werden.

(6)   Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 5 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von 48 Stunden nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Wenn von einem oder von mehreren Mitgliedern des Rates Einwand erhoben wird, wird die Ausnahme nicht gewährt, es sei denn, ein Mitgliedstaat wünscht, die Ausnahme aufgrund einer dringenden und zwingenden humanitären Notlage zu gewähren. In diesem Fall kann der Rat mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.“

4.

Artikel 4 Absatz 7 wird durch den folgenden Text ersetzt:

„(7)   In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 3 bis 6 den im Anhang genannten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung ausschließlich für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die unmittelbar davon betroffenen Personen.“

5.

Artikel 5 Absatz 1 wird durch folgenden Text ersetzt:

„(1)   Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die einzelnen Mitgliedern der Regierung von Simbabwe oder mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder anderen natürlichen oder juristischen Personen gehören, die an Handlungen beteiligt sind, die die Demokratie, die Achtung der Menschenrechte und die Rechtsstaatlichkeit in Simbabwe ernsthaft untergraben, werden eingefroren. Die von diesem Absatz betroffenen Personen und Organisationen sind im Anhang aufgeführt.“

Artikel 2

Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 3

Der vorliegende Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 31. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. KOUCHNER


(1)  ABl. L 50 vom 20.2.2004, S. 66. Zuletzt geändert durch den Beschluss 2008/605/GASP (ABl. L 194 vom 23.7.2008, S. 34).