12.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 102/34


GEMEINSAME AKTION 2008/299/GASP DES RATES

vom 7. April 2008

zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat am 12. Juli 2004 die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP über die Einrichtung der Europäischen Verteidigungsagentur (1) (nachfolgend „Agentur“ genannt) angenommen, in der unter anderem vorgesehen ist, dass der Hauptgeschäftsführer der Agentur und sein Stellvertreter auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss ernannt werden und dass sie dem Leiter der Agentur unterstehen und im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses handeln.

(2)

Der Lenkungsausschuss hat am 25. September 2007 vereinbart, dem gemäß Artikel 27 der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP vom Leiter der Agentur vorgelegten Bericht über die Umsetzung der Gemeinsamen Aktion 2004/551/GASP zu folgen und dem Rat zu empfehlen, die genannte Gemeinsame Aktion dahin gehend zu ändern, dass die Stelle eines zweiten stellvertretenden Hauptgeschäftsführers eingerichtet und eine weitere Überprüfung für das Jahr 2010 vorgesehen wird.

(3)

Deshalb sollte die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP entsprechend geändert werden.

(4)

Gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Position Dänemarks im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben. Daher hat sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung dieser Gemeinsamen Aktion beteiligt und ist nicht durch sie gebunden —

HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1

Die Gemeinsame Aktion 2004/551/GASP wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1.5 erhält folgende Fassung:

„1.5.

er ernennt den Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter;“.

2.

Artikel 10 Absätze 1 und 2 erhält folgende Fassung:

„(1)   Der Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter werden auf Vorschlag des Leiters der Agentur vom Lenkungsausschuss für drei Jahre ernannt. Der Lenkungsausschuss kann diese Mandate um zwei Jahre verlängern. Der Hauptgeschäftsführer und seine beiden Stellvertreter unterstehen dem Leiter der Agentur und handeln im Einklang mit den Beschlüssen des Lenkungsausschusses.

(2)   Der Hauptgeschäftsführer, der von seinen beiden Stellvertretern unterstützt wird, trifft alle notwendigen Maßnahmen, um die Effizienz und Wirksamkeit der Tätigkeit der Agentur zu gewährleisten. Er ist damit betraut, die Funktionseinheiten zu beaufsichtigen und zu koordinieren, damit die allgemeine Kohärenz ihrer Arbeiten gewährleistet ist. Er ist Leiter des Personals der Agentur.“

3.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Überprüfungsklausel

Der Leiter der Agentur legt dem Lenkungsausschuss spätestens am 30. Juni 2010 einen Bericht über die Umsetzung dieser Gemeinsamen Aktion vor, um deren Überprüfung durch den Rat zu ermöglichen.“

Artikel 2

Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.

Artikel 3

Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 7. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

R. ŽERJAV


(1)  ABl. L 245 vom 17.7.2004, S. 17.