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18.3.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 75/80 |
GEMEINSAME AKTION 2008/229/GASP DES RATES
vom 17. März 2008
zur Änderung der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP über die Einrichtung einer Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 14,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Rat hat am 30. Mai 2007 die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP (1) für einen Zeitraum von drei Jahren angenommen. Die operative Phase von EUPOL AFGHANISTAN begann am 15. Juni 2007. |
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(2) |
Der finanzielle Bezugsrahmen gemäß Artikel 13 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2007/369/GASP sollte erweitert werden, um den Zeitraum bis zum 30. September 2008 abzudecken — |
HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:
Artikel 1
Die Gemeinsame Aktion 2007/369/GASP wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 13 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Kosten von EUPOL AFGHANISTAN bis zum 30. September 2008 beläuft sich auf 43 600 000 EUR.“ |
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2. |
Artikel 13 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag für EUPOL AFGHANISTAN für den Rest des Jahres 2008 sowie für die Jahre 2009 und 2010 wird durch den Rat festgelegt.“ |
Artikel 2
Diese Gemeinsame Aktion tritt am Tag ihrer Annahme in Kraft.
Artikel 3
Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008.
Im Namen des Rates
Der Präsident
I. JARC
(1) ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 33. Geändert durch die Gemeinsame Aktion 2007/733/GASP (ABl. L 295 vom 14.11.2007, S. 31).