30.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 350/58


BESCHLUSS Nr. 1358/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG über das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 151 und 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Beschluss Nr. 1904/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (2) wurde das Programm „Europa für Bürgerinnen und Bürger“ zur Förderung einer aktiven europäischen Bürgerschaft (2007—2013) eingerichtet.

(2)

Artikel 8 Absatz 3 des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG sieht vor, dass alle nicht in Absatz 2 dieses Artikels aufgeführten für die Durchführung des Programms erforderlichen Maßnahmen nach dem in Artikel 9 Absatz 3 jenes Beschlusses genannten Verfahren zu erlassen sind, d. h. nach dem im Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (3) definierten Beratungsverfahren.

(3)

Dieser Wortlaut des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG führt insbesondere dazu, dass alle nicht ausdrücklich in Artikel 8 Absatz 2 des genannten Beschlusses genannten Auswahlentscheidungen dem Beratungsverfahren und der Kontrollbefugnis des Europäischen Parlaments unterliegen.

(4)

Solche Auswahlentscheidungen betreffen jedoch in der Regel Finanzhilfen von geringer Höhe; sie beinhalten keine Entscheidungen von politischer Tragweite.

(5)

Durch die genannten Verfahrensmodalitäten verlängert sich der Zeitraum bis zur Gewährung der Finanzhilfen an die Antragsteller jedoch um zwei bis drei Monate. Dies führt für die Finanzhilfeempfänger zu zahlreichen Verzögerungen, der Aufwand für die Verwaltung des Programms wird unverhältnismäßig hoch, und angesichts der Art der gewährten Finanzhilfen hat das Verfahren keinen Zusatznutzen.

(6)

Damit die Auswahlentscheidungen schneller und effizienter abgewickelt werden können, ist es erforderlich, das Beratungsverfahren durch eine Verpflichtung der Kommission zur unverzüglichen Unterrichtung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten über jedwede Maßnahmen zu ersetzen, die zur Umsetzung des Beschlusses Nr. 1904/2006/EG ohne Mitwirkung eines Ausschusses ergriffen werden —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Der Beschluss Nr. 1904/2006/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 8 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3)   Die Kommission unterrichtet den in Artikel 9 genannten Ausschuss und das Europäische Parlament über alle anderen Auswahlentscheidungen, die sie hinsichtlich der Umsetzung dieses Beschlusses getroffen hat, und zwar innerhalb von zwei Arbeitstagen, nachdem diese Entscheidungen getroffen wurden. Diese Unterrichtung beinhaltet Beschreibungen und eine Analyse der eingegangenen Anträge, eine Beschreibung des Bewertungs- und Auswahlverfahrens sowie Listen sowohl der zur Bezuschussung vorgeschlagenen Projekte als auch der Projekte, für die eine Bezuschussung abgelehnt wurde.“

2.

Artikel 9 Absatz 3 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Kommission erstattet dem Europäischen Parlament und dem Rat bis 30. Juni 2010 Bericht über die Auswirkungen dieses Beschlusses.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. LE MAIRE


(1)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 2. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 20. November 2008.

(2)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 32.

(3)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.