19.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 340/83


BESCHLUSS Nr. 1298/2008/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

über das Aktionsprogramm Erasmus Mundus (2009-2013) zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch den Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurde ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008) aufgelegt.

(2)

Verordnung (EG) Nr. 1085/2006 des Rates (4) hat ein Instrument für Heranführungshilfe geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1638/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) hat ein Europäisches Nachbarschafts- und Partnerschaftsinstrument geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) hat ein Finanzierungsinstrument für die Entwicklungszusammenarbeit geschaffen, Verordnung (EG) Nr. 1934/2006 des Rates (7) hat ein Finanzierungsinstrument für die Zusammenarbeit mit industrialisierten Ländern und Gebieten sowie mit anderen Ländern und Gebieten mit hohem Einkommen geschaffen; und das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet in Cotonou am 23. Juni 2000 (8) (AKP-EG-Partnerschaftsabkommen) sowie das interne Abkommen über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (9) (internes AKP-EG-Abkommen), sind maßgebend für den Europäischen Entwicklungsfonds.

(3)

Das neue Programm Erasmus Mundus ist Teil eines Exzellenzkonzepts entsprechend dem Programm für den Zeitraum 2004-2008. Durch dieses Programm können aufgrund der Qualität der angebotenen Studiengänge, der Qualität der Betreuung und eines weltweit wettbewerbsfähigen Stipendienprogramms die besten Studierenden aus Drittstaaten gewonnen werden.

(4)

Im Laufe der Verhandlungen über die Instrumente der Außenhilfe und die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (10) haben das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission eine Reihe von Übereinkünften bezüglich der demokratischen Kontrolle und Kohärenz der Maßnahmen im Außenbereich getroffen, die in der der Interinstitutionellen Vereinbarung als Anhang beigefügten Erklärung 4 dargelegt sind.

(5)

Mit der am 19. Juni 1999 von den Bildungsministern 29 europäischer Länder unterzeichneten Erklärung von Bologna wurde ein zwischenstaatlicher Prozess begründet, der auf die Schaffung eines „Europäischen Hochschulraums“ bis 2010 abzielt und der auf Gemeinschaftsebene unterstützt wird. Auf ihrer Tagung am 17. und 18. Mai 2007 in London verabschiedeten die 45 für Hochschulbildung zuständigen Minister der Bologna-Länder die Strategie „Der europäische Hochschulraum in einem globalen Kontext“ („The European Higher Education Area in a Global Setting“) und hielten bei dieser Gelegenheit als Prioritäten für 2009 die Verbesserung der Information über den europäischen Hochschulraum und die Verbesserung der Anerkennung von Hochschulqualifikationen in Abstimmung mit anderen Teilen der Welt fest.

(6)

Auf seiner Sondertagung am 23. und 24. März 2000 in Lissabon legte der Europäische Rat das strategische Ziel fest, die Europäische Union zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt zu machen. Dabei ersuchte er den Rat „Bildung, Jugend und Kultur“, allgemeine Überlegungen über die konkreten künftigen Ziele der Bildungssysteme anzustellen und sich dabei auf gemeinsame Anliegen und Prioritäten zu konzentrieren, zugleich aber die nationale Vielfalt zu respektieren. Am 12. Februar 2001 verabschiedete der Rat einen Bericht über die konkreten künftigen Ziele der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung. Auf dieser Grundlage nahm er am 14. Juni 2002 ein detailliertes Arbeitsprogramm zur Umsetzung der Ziele an, die eine Unterstützung auf Gemeinschaftsebene erfordern. Auf seiner Tagung in Barcelona am 15. und 16. März 2002 legte der Europäische Rat das Ziel fest, die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung der Union bis 2010 zu einer weltweiten Qualitätsreferenz zu machen.

(7)

In den Mitteilungen der Kommission vom 20. April 2005 und vom 10. Mai 2006„Das intellektuelle Potenzial Europas wecken: so können die Universitäten ihren vollen Beitrag zur Lissabonner Strategie leisten“ und „Das Modernisierungsprogramm für Universitäten umsetzen: Bildung, Forschung und Innovation“, in der Entschließung des Rates vom 23. November 2007 zur Modernisierung der Universitäten im Hinblick auf die Wettbewerbsfähigkeit Europas in einer globalisierten wissensbasierten Wirtschaft und in der Verordnung (EG) Nr. 294/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 zur Errichtung des Europäischen Innovations- und Technologieinstituts (11) wird mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass die europäischen Hochschuleinrichtungen ihre Zersplitterung überwinden und ihre Kräfte bündeln müssen, um die Qualität von Lehre und Forschung zu erhöhen und den sich wandelnden Bedürfnissen des Arbeitsmarkts besser zu begegnen. Der Europäische Rat bekräftigte auf seiner Tagung vom 15. und 16. Juni 2006 in Brüssel, dass die europäische Hochschulbildung modernisiert werden muss.

(8)

Im Bericht über die Zwischenbewertung des Programms Erasmus Mundus und in der öffentlichen Anhörung zur Zukunft des Programms wurde die Relevanz der Ziele und Aktionen des aktuellen Programms hervorgehoben; überdies wurde die Fortsetzung des Programms, vorbehaltlich gewisser Anpassungen, wie etwa seine Ausdehnung auf das Promotionsstudium, eine intensivere Einbeziehung von Hochschuleinrichtungen mit Sitz in Drittstaaten und eine stärkere Berücksichtigung der Bedürfnisse dieser Länder, sowie die Bereitstellung von mehr finanziellen Mitteln für die europäischen Programmteilnehmer, befürwortet.

(9)

Die Ziele eines auf Drittstaaten ausgerichteten Programms zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich bestehen darin, die Qualität der europäischen Hochschulbildung zu verbessern, das Verständnis zwischen den Völkern zu fördern, zu einer nachhaltigen Entwicklung der Hochschulbildung in Drittstaaten beizutragen, unter Vermeidung der Abwanderung von Spitzenkräften, und benachteiligte Gruppen zu fördern. Am wirksamsten können diese Ziele im Rahmen eines Exzellenzprogramms durch stark integrierte Studienprogramme auf Postgraduiertenebene sowie – im Rahmen der Aktion betreffend Erasmus Mundus-Partnerschaften (Aktion 2) – durch Partnerschaften mit Drittstaaten für alle Studienebenen, Stipendien für die begabtesten Studierenden und Projekte zur Förderung der weltweiten Attraktivität der europäischen Hochschulbildung erreicht werden. Im einzelnen sollten die Exzellenzziele von der Aktion betreffend gemeinsame Erasmus Mundus-Programme (Aktion 1) sowie der Aktion 2 verfolgt werden, während die Entwicklungsziele ausschließlich durch die Aktion 2 abgedeckt werden sollten. Bei der Evaluierung des Programms sollte die Kommission besonders die möglichen Auswirkungen der Abwanderung von Spitzenkräften berücksichtigen.

(10)

Um den Stipendiaten des Programms einen Empfang und eine Betreuung von hoher Qualität zu garantieren, sollten sich die Mitgliedstaaten bemühen, ihre Visa-Verfahren so unkompliziert wie möglich zu gestalten. Die Kommission sollte dafür Sorge tragen, dass alle einschlägigen Websites der und die Angaben der Kontaktpersonen in den Mitgliedstaaten in dem Informationsportal Erasmus Mundus aufgeführt sind.

(11)

Es ist notwendig, die Bekämpfung von Ausgrenzung jeglicher Art, einschließlich Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und jeglicher Form von Diskriminierung, zu verstärken und die Bemühungen der Gemeinschaft zur Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt zu intensivieren. Aufgrund der sozialen Dimension der Hochschulbildung sowie der Ideale der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Fragen der Gleichstellung von Männern und Frauen, die sie fördert, ermöglicht die Mobilität in diesem Bereich den Einzelnen, neue kulturelle und soziale Umfelder zu erleben, und erleichtert ihr Verständnis für andere Kulturen. Die Verfolgung dieser Ziele steht im Einklang mit den Rechten und berücksichtigt die Grundsätze, die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (12), insbesondere in ihrem Artikel 21 Absatz 1, zum Ausdruck kommen.

(12)

Die Förderung des Sprachunterrichts und des Sprachenlernens sowie der sprachlichen Vielfalt sollte eine Priorität der Gemeinschaftsmaßnahmen im Bereich der Hochschulbildung sein. Dem Sprachunterricht und dem Sprachenlernen kommt in Bezug auf Drittstaaten auch für die europäischen Studierenden, die in diese Länder gehen, eine besondere Bedeutung zu.

(13)

Im Zeitraum 2004-2008 ergänzten länderspezifische, über die Instrumente der externen Zusammenarbeit der Kommission finanzierte Stipendien die Erasmus Mundus-Stipendien, um die Zahl der in Europa studierenden Stipendiaten aus bestimmten Drittstaaten, wie China, Indien, den westlichen Balkanländern oder den AKP-Staaten, zu erhöhen. Im Einklang mit den politischen Prioritäten, Bestimmungen und Verfahren der einschlägigen Instrumente der externen Zusammenarbeit und unter Berücksichtigung der durch diesen Beschluss festgelegten Programmziele der akademischen Exzellenz sowie einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung der Begünstigten könnten ähnliche Ansätze für den Zeitraum 2009-2013 ins Auge gefasst werden.

(14)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Vertrags wirkt die Gemeinschaft bei allen ihren Tätigkeiten darauf hin, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern.

(15)

Bei der Umsetzung aller Teile des Programms gilt es, benachteiligten Gruppen bessere Zugangsmöglichkeiten zu eröffnen und aktiv auf die besonderen Lernbedürfnisse von Menschen mit Behinderung einzugehen, unter anderem durch die Vergabe höherer Stipendien, die den zusätzlichen Kosten behinderter Teilnehmer Rechnung tragen.

(16)

Gemäß Artikel 149 des Vertrags beeinträchtigt dieser Beschluss nicht die nationalen Rechtsrahmen und –verfahren, insbesondere was die Gründung und die Anerkennung von Hochschuleinrichtungen anbelangt.

(17)

Damit der Bekanntheitsgrad des Programms sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Union erhöht, die Ziele des Programms in größerem Umfang erreicht und seine Ergebnisse weitergegeben werden können, ist eine umfassende öffentliche Informationspolitik erforderlich, um die Bürger rechtzeitig und vollständig über die einzelnen Maßnahmen und die Möglichkeiten, die das Programm beinhaltet, zu informieren sowie die zu befolgenden Verfahren zu erläutern. Die Informationspolitik, die hauptsächlich von den teilnehmenden Hochschuleinrichtungen vermittelt werden sollte, ist besonders wichtig in Ländern mit geringer Beteiligung am Programm.

(18)

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (13) und die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 1605/2002 (14), die der Wahrung der finanziellen Interessen der Gemeinschaft dienen, sollten unter Berücksichtigung der Grundsätze der Einfachheit und der Kohärenz bei der Wahl der Haushaltsinstrumente, unter Achtung der Ziele der akademischen Exzellenz des Programms und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zwischen der Höhe der Mittel und dem mit ihrem Einsatz verbundenen Verwaltungsaufwand angewandt werden.

(19)

In diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung (15) bildet.

(20)

Unter Berücksichtigung der Ziele der akademischen Exzellenz sollten die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktion 1 und der Aktion betreffend die Steigerung der Attraktivität der europäischen Hochschulbildung (Aktion 3) erforderlich sind, gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (16) erlassen werden. Die Maßnahmen, die zur Durchführung der Aktion 2 erforderlich sind, sollten gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, Nr. 1638/2006, Nr. 1905/2006 und Nr. 1934/2006, sowie dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem internen AKP-EG-Abkommen erlassen werden.

(21)

Da die Ziele dieses Beschlusses wegen des Erfordernisses der multilateralen Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen der Art der erforderlichen Aktionen und Maßnahmen besser auf Gemeinschaftsebene zu verwirklichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1)   Mit diesem Beschluss wird ein Programm — „Erasmus Mundus“ (nachstehend „Programm“ genannt) — sowohl zur Förderung der Qualität der europäischen Hochschulbildung und des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten als auch zur Entwicklung von Drittstaaten im Hochschulbereich festgelegt. Das Programm muss unter Berücksichtigung der Ziele der akademischen Exzellenz und einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung der Stipendiaten durchgeführt werden.

(2)   Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2009 und endet am 31. Dezember 2013. Vorbereitende Maßnahmen, einschließlich von der Kommission gemäß Artikel 7 erlassener Maßnahmen, können jedoch ab dem Inkrafttreten dieses Beschlusses umgesetzt werden.

(3)   Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten ergriffen werden, wobei deren Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt in vollem Umfang gewahrt wird.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

1.

„Hochschulbildung“ alle Arten von Studiengängen oder Reihen von Studiengängen, Ausbildungs- oder Forschungsausbildungsgängen auf postsekundärer Ebene, die von der zuständigen nationalen Behörde als zum Hochschulsystem gehörend anerkannt sind;

2.

„Hochschuleinrichtung“ jede Einrichtung, die eine Hochschulbildung vermittelt und die von der zuständigen nationalen Behörde als zum Hochschulsystem gehörend anerkannt ist;

3.

„Studierender im ersten Zyklus“ eine Person, die für ein Hochschulstudienprogramm des ersten Zyklus eingeschrieben ist und die am Ende dieses Programms einen ersten Hochschulabschluss erwerben wird;

4.

„Masterstudierender“ (Studierender im zweiten Zyklus) eine Person, die für ein Hochschulstudienprogramm des zweiten Zyklus eingeschrieben ist und die bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat oder die ein gleichwertiges Ausbildungsniveau besitzt, das gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Praxis anerkannt ist;

5.

„Doktorand“ (Studierender im dritten Zyklus) einen Wissenschaftler am Anfang der Laufbahn, gerechnet ab dem Datum der Verleihung des Grades, der formal zur Promotion berechtigt;

6.

„Postdoktorand“ einen erfahrenen Wissenschaftler im Besitz eines Doktorgrads oder mit mindestens dreijähriger Forschungserfahrung (Vollzeitäquivalent) seit Verleihung des Grades, der formal zur Promotion an einer Hochschuleinrichtung berechtigt, einschließlich der Dauer der Forschungsausbildung in einem im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis geschaffenen Forschungszentrum;

7.

„Akademiker“ eine Person mit herausragender akademischer und/oder beruflicher Erfahrung, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit in einer Hochschuleinrichtung oder in einem im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis geschaffenen Forschungszentrum ausübt;

8.

„Hochschulpersonal“ Personen, die aufgrund ihrer Aufgaben unmittelbar am Bildungsprozess im Hochschulbereich beteiligt sind;

9.

„europäischer Staat“ einen Mitgliedstaat oder ein Land, das gemäß Artikel 9 an dem Programm teilnimmt. In Zusammenhang mit Personen bedeutet „europäisch“ bzw. „aus/in Europa“, dass diese die Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates haben oder ihren Wohnsitz in einem dieser Länder haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet „europäisch“ bzw. „aus/in Europa“, dass diese sich in einem europäischen Staat befinden;

10.

„Drittstaat“ ein Land, das kein europäischer Staat ist. In Zusammenhang mit Personen bedeutet „aus/in Drittstaaten“, dass diese weder die Staatsangehörigkeit eines europäischen Staates noch ihren Wohnsitz in einem dieser Staaten haben. In Zusammenhang mit Einrichtungen bedeutet „aus/in Drittstaaten“, dass diese sich nicht in einem europäischen Staat befinden. Die an dem durch den Beschluss Nr. 1720/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegten Aktionsprogramm im Bereich des lebenslangen Lernens teilnehmenden Länder gelten in Zusammenhang mit der Durchführung der Aktion 2 nicht als Drittstaaten;

11.

„Master“ (zweiter Zyklus) ein Hochschulstudienprogramm des zweiten Zyklus, das auf einen ersten Abschluss oder ein gleichwertiges Ausbildungsniveau folgt und zu einem von einer Hochschuleinrichtung angebotenen Mastertitel führt;

12.

„Promotion“ (dritter Zyklus) ein Hochschulforschungsprogramm, das auf einen Hochschulabschluss folgt und zu einem Doktorgrad führt und das von einer Hochschuleinrichtung oder – in den Mitgliedstaaten, wo dies im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften und Praxis steht – einem Forschungszentrum angeboten wird;

13.

„Mobilität“ den physischen Wechsel einer Person in ein anderes Land, um dort zu studieren, ein Praktikum zu absolvieren oder einer anderen Lehr- oder Lernaktivität bzw. einer damit verbundenen administrativen Tätigkeit nachzugehen, unterstützt, soweit möglich, durch vorbereitenden Unterricht in der Sprache des Aufnahmelandes;

14.

„Doppel- oder Mehrfachabschluss“ zwei oder mehr nationale Diplome, die von zwei oder mehr Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt werden, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;

15.

„gemeinsamer Abschluss“ ein einziges Diplom, das von mindestens zwei an einem integrierten Programm beteiligten Hochschuleinrichtungen ausgestellt und offiziell in den Ländern anerkannt wird, in denen die Einrichtungen, die den Abschluss verleihen, ihren Sitz haben;

16.

„Unternehmen“ jedes im öffentlichen oder privaten Sektor wirtschaftlich tätige Unternehmen, unabhängig von Größe, Rechtsform oder Wirtschaftsbereich, in dem es tätig ist, einschließlich der Solidarwirtschaft.

Artikel 3

Ziele und spezifische Zielvorgaben des Programms

(1)   Ziele des Programms sind es, die europäische Hochschulbildung zu fördern, zu breiteren und besseren beruflichen Perspektiven Studierender beizutragen und das interkulturelle Verständnis durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zu verbessern sowie, im Einklang mit den Zielen der Außenpolitik der Union, zur nachhaltigen Entwicklung von Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung beizutragen.

(2)   Die spezifischen Zielvorgaben des Programms sind,

a)

eine strukturierte Zusammenarbeit zwischen Hochschuleinrichtungen zu fördern und ein qualitativ hochwertiges Bildungsangebot im Bereich der Hochschulbildung mit einem ausgeprägten europäischen Mehrwert, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist, zu fördern, um Exzellenzzentren zu schaffen;

b)

zur gegenseitigen Bereicherung der Gesellschaften beizutragen und zu diesem Zweck die Qualifikationen von Männern und Frauen auszubauen, damit sie über insbesondere an den Arbeitsmarkt angepasste Fähigkeiten verfügen, aufgeschlossen sind und internationale Erfahrungen besitzen, indem zum einen die Mobilität der begabtesten Studierenden und Akademiker aus Drittstaaten gefördert wird, damit sie in der Union Qualifikationen erwerben und/oder Erfahrung sammeln, und zum anderen die Mobilität der begabtesten europäischen Studierenden und Akademiker in Richtung von Drittstaaten gefördert wird;

c)

zur Entwicklung der Humanressourcen und der Fähigkeit zur internationalen Kooperation von Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten durch erhöhte Mobilitätsströme zwischen der Union und Drittstaaten beizutragen;

d)

den Zugang zur europäischen Hochschulbildung zu erleichtern und ihr Profil und ihre Sichtbarkeit in der Welt zu verbessern sowie ihre Attraktivität für Staatsangehörige aus Dritt- und europäischen Staaten zu steigern.

(3)   Die Kommission stellt sicher, dass keine Gruppe von Staatsangehörigen aus Dritt- oder europäischen Staaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 4

Programmaktionen

(1)   Die in Artikel 3 festgelegten Programmziele und spezifischen Zielvorgaben werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:

a)

Aktion 1: gemeinsame Erasmus Mundus-Programme (Master und Promotionen) von herausragender akademischer Qualität, einschließlich eines Stipendienprogramms;

b)

Aktion 2: Erasmus Mundus-Partnerschaften zwischen europäischen Hochschuleinrichtungen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten als Basis für strukturierte Zusammenarbeit, Austausch und Mobilität auf allen Ebenen der Hochschulbildung, einschließlich eines Stipendienprogramms;

c)

Aktion 3: Förderung der europäischen Hochschulbildung durch Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der europäischen Staaten als Ziel für ein Hochschulstudium und Zentrum weltweiter Exzellenz.

Weitere Einzelheiten zu diesen Aktionen sind dem Anhang zu entnehmen.

(2)   Bezüglich der Aktion 2 gelten die Bestimmungen dieses Beschlusses nur, insofern sie mit den Bestimmungen des Rechtsaktes im Einklang stehen, der die Finanzierung gemäß Artikel 12 Absatz 2 vorsieht.

(3)   Folgende Arten von Konzepten können eingesetzt werden, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:

a)

Unterstützung der Entwicklung qualitativ hochwertiger gemeinsamer Bildungsprogramme und Kooperationsnetze zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Verfahren;

b)

verstärkte Unterstützung der Mobilität von Personen im Bereich der Hochschulbildung, die nach Kriterien der akademischen Exzellenz ausgewählt werden und insbesondere aus Drittstaaten in europäische Staaten kommen; dabei sind die Grundsätze der Gleichstellung von Männern und Frauen und eine möglichst ausgewogene geografische Verteilung zu berücksichtigen, wobei der Zugang zum Programm gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung zu erleichtern ist;

c)

größtmögliche Förderung von Sprachkenntnissen dadurch, dass den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, mindestens zwei der Sprachen zu lernen, die in den Ländern gesprochen werden, in denen sich die Hochschuleinrichtungen befinden, sowie Förderung des Verständnisses für andere Kulturen;

d)

Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis von Partnerschaften mit einer externen Dimension, die auf die Innovationsförderung und Qualitätssteigerung im Bereich der Hochschulbildung ausgerichtet sind, insbesondere der Möglichkeit, Partnerschaften zwischen Hochschul- und Wirtschaftsakteuren zu fördern;

e)

Unterstützung der Analyse und Beobachtung von Trends und der Entwicklung im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive.

(4)   Das Programm sieht Maßnahmen der technischen Unterstützung vor, unter anderem Studien, Zusammenkünfte von Experten, Informationsaktivitäten und Veröffentlichungen, die unmittelbar mit der Erreichung der Programmziele in Zusammenhang stehen.

(5)   Die Kommission gewährleistet die größtmögliche Verbreitung der Informationen über die Aktivitäten und die Entwicklungen des Programms, insbesondere über das Informationsportal Erasmus Mundus.

(6)   Eine Unterstützung der in diesem Artikel genannten Aktionen kann durch die Kommission nach Prüfung der auf die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und/oder Ausschreibungen eingegangenen Antworten gewährt werden. Was die nach Absatz 4 getroffenen Maßnahmen anbelangt, so kann die Kommission diese Maßnahmen gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 gegebenenfalls direkt durchführen. Sie setzt das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 dieses Beschlusses genannten Ausschuss systematisch davon in Kenntnis.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Gemäß den Bedingungen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs und unter Beachtung der Begriffsbestimmungen des Artikels 2 richtet sich das Programm an:

a)

Hochschuleinrichtungen,

b)

Studierende auf allen Ebenen der Hochschulbildung, einschließlich Doktoranden,

c)

Postdoktoranden,

d)

Wissenschaftler,

e)

Hochschulpersonal,

f)

andere öffentliche oder private Stellen, die gemäß nationalen Rechtsvorschriften und Praxis im Hochschulbereich tätig sind,

g)

Unternehmen,

h)

Forschungszentren.

Artikel 6

Aufgaben der Kommission und der Mitgliedstaaten

(1)   Die Kommission

a)

gewährleistet die effektive und transparente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen des Programms gemäß dem Anhang und – bezüglich Aktion 2 – gemäß den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten sowie unter Berücksichtigung der Programmziele der akademischen Exzellenz bei der Auswahl der Stipendiaten des Programms;

b)

trägt der von den Mitgliedstaaten realisierten bilateralen Kooperation mit Drittstaaten Rechnung;

c)

strebt Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an und entwickelt gegebenenfalls sie einbeziehende gemeinsame Aktionen;

d)

achtet bei der Festlegung des Pauschalbetrags für die Studienstipendien darauf, die Höhe der Einschreibegebühren und die für das Studium veranschlagten Ausgaben zu berücksichtigen;

e)

konsultiert die maßgeblichen europäischen Vereinigungen und Organisationen im Hochschulbereich zu im Zuge der Umsetzung des Programms aufgeworfenen Fragen und unterrichtet den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss über die Ergebnisse einer solchen Konsultation;

f)

hält ihre Delegationen in den betreffenden Drittstaaten regelmäßig über alle für die Öffentlichkeit nützlichen Informationen über das Programm auf dem Laufenden.

(2)   Die Mitgliedstaaten

a)

treffen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle an der Hochschulbildung beteiligten Kreise gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein; sie sind bestrebt, als möglicherweise geeignet angesehene Maßnahmen zur Beseitigung jedes rechtlichen und administrativen Hindernisses, die insbesondere mit den Austauschprogrammen zwischen den europäischen Staaten und den Drittstaaten verbunden sind, zu ergreifen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass sie Studierenden und Einrichtungen genaue und eindeutige Informationen zur Verfügung stellen, um ihre Teilnahme am Programm zu erleichtern;

b)

benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten;

c)

fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

(3)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

a)

eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie eine adäquate Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen;

b)

die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen;

c)

die Verstärkung der Kommunikationsstrategie, die an mögliche Interessenten in den europäischen Staaten gerichtet ist, und die Förderung von Partnerschaften zwischen Hochschulen und Sozialpartnern sowie Nichtregierungsorganisationen im Hinblick auf die Entwicklung des Programms.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1)   Sämtliche Maßnahmen, die für die Durchführung der Aktion 2 erforderlich sind, unterliegen den in den Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen und dem internen AKP-EG-Abkommen niedergelegten Verfahren. Die Kommission unterrichtet regelmäßig den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss über die ergriffenen Maßnahmen.

(2)   Die folgenden Maßnahmen, die zur Durchführung des Programms und der anderen Maßnahmen des vorliegenden Beschlusses erforderlich sind, werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren gemäß den im Anhang niedergelegten Grundsätzen, allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien erlassen:

a)

jährlicher Arbeitsplan, einschließlich Prioritäten;

b)

Jahreshaushaltsplan, Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen und Richtbeträge für die Stipendien;

c)

Anwendung der allgemeinen Leitlinien für die Durchführung des Programms, einschließlich der Auswahlkriterien, die im Anhang niedergelegt sind;

d)

Auswahlverfahren einschließlich Zusammensetzung und Geschäftsordnung des Auswahlausschusses;

e)

Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(3)   Die Auswahlentscheidungen werden von der Kommission getroffen. Diese setzt das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss innerhalb einer Frist von zwei Werktagen davon in Kenntnis.

Artikel 8

Ausschussverfahren

(1)   Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

Artikel 9

Gleichberechtigte Programmbeteiligung anderer Länder als der Mitgliedstaaten

Folgende Länder können ebenfalls am Programm teilnehmen:

a)

dem EWR angehörende EFTA-Länder gemäß den im EWR-Abkommen festgelegten Bedingungen;

b)

die Kandidatenländer mit einer Heranführungsstrategie gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;

c)

die westlichen Balkanländer gemäß den allgemeinen Grundsätzen und den allgemeinen Bedingungen, die für die Teilnahme dieser Länder an Gemeinschaftsprogrammen in den mit ihnen geschlossenen Rahmenabkommen niedergelegt sind;

d)

die Schweizerische Eidgenossenschaft, vorausgesetzt, mit diesem Land wird ein bilaterales Übereinkommen für seine Teilnahme geschlossen.

Artikel 10

Querschnittsthemen

Bei der Durchführung des Programms ist in angemessener Weise dafür zu sorgen, dass die Querschnittspolitiken der Gemeinschaft in vollem Umfang unterstützt werden, und zwar insbesondere durch

a)

Ausbau der wissensbasierten europäischen Wirtschaft und Gesellschaft und Beitrag zur Schaffung von mehr Arbeitsplätzen gemäß den Zielen der Strategie von Lissabon sowie zur Stärkung der globalen Wettbewerbsfähigkeit der Union, eines nachhaltigen Wirtschaftswachstums und eines stärkeren sozialen Zusammenhalts;

b)

Förderung von Kultur, Wissen und Fähigkeiten für eine friedliche und nachhaltige Entwicklung in einem Europa der Vielfalt;

c)

Schärfung des Bewusstseins für die Bedeutung der kulturellen und sprachlichen Vielfalt innerhalb Europas sowie für die Notwendigkeit, Rassismus und Fremdenfeindlichkeit zu bekämpfen, und Förderung des interkulturellen Unterrichts;

d)

Berücksichtigung von Studierenden mit besonderen Bedürfnissen und insbesondere Beitrag zur Förderung ihrer Eingliederung in den regulären Hochschulunterricht und Förderung der Chancengleichheit für alle;

e)

Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern sowie Beitrag zur Bekämpfung jeglicher Art von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse oder der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung;

f)

Förderung der Entwicklung von Drittländern.

Artikel 11

Kohärenz und Komplementarität mit anderen Politiken

(1)   In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die allgemeine Kohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Programm für lebenslanges Lernen, dem Siebten Rahmenprogramm für Forschung, der Entwicklungspolitik, den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten, den AKP-Assoziierungsabkommen und dem Europäischen Fonds zur Integration von Drittstaatsangehörigen.

(2)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den einschlägigen Bereichen und gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bereich der Hochschulbildung, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten – einschließlich bilateraler Übereinkommen – und zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 12

Finanzierung

(1)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aktionen 1 und 3 und der zugehörigen in Artikel 4 Absatz 4 genannten Maßnahmen der technischen Unterstützung wird für den Zeitraum 2009-2013 auf 493 690 000 EUR festgesetzt.

(2)   Die Finanzausstattung für die Durchführung der Aktion 2 und der zugehörigen in Artikel 4 Absatz 4 genannten Maßnahmen der technischen Unterstützung wird für den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Zeitraum in Übereinstimmung mit den Bestimmungen, Verfahren und Zielvorgaben der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des internen AKP-EG-Abkommens festgelegt.

(3)   Die jährlichen Mittel werden entsprechend dem jährlichen Haushaltsverfahren von der Haushaltsbehörde in den Grenzen des Finanzrahmens bewilligt.

Artikel 13

Überwachung und Bewertung

(1)   Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten die laufende Überwachung des Programms. Die Ergebnisse der Überwachung und Bewertung des Programms und des Vorläuferprogramms werden bei der Durchführung des Programms berücksichtigt. Die Überwachung umfasst die Analyse der geografischen Verteilung der Stipendiaten des Programms, aufgeschlüsselt nach Aktion und nach Land, die Berichte und die Mitteilung gemäß Absatz 3 sowie besondere Maßnahmen.

(2)   Das Programm wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 3 festgelegten Ziele, der Auswirkungen des Programms insgesamt und der Komplementarität der Aktionen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft regelmäßig bewertet.

(3)   Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a)

bis zum 31. März des zweiten Jahres nach dem tatsächlichen Beginn der im Rahmen des Programms eingerichteten neuen Studiengänge einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen und quantitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

b)

bis zum 30. Januar 2012 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;

c)

bis zum 31. Dezember 2015 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 14

Übergangsbestimmungen

(1)   Bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 2317/2003/EG angelaufene Aktionen werden entsprechend den Bestimmungen des genannten Beschlusses abgewickelt; der durch den genannten Beschluss eingesetzte Ausschuss wird jedoch durch den in Artikel 8 Absatz 1 des vorliegenden Beschlusses genannten Ausschuss ersetzt.

(2)   Bis zum 31. Dezember 2008 auf der Grundlage der Verfahren, die in den in Artikel 7 Absatz 1 genannten Rechtsinstrumenten niedergelegt sind, angelaufene Aktionen werden entsprechend den Bestimmungen dieser Instrumente abgewickelt.

Artikel 15

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg, 16. Dezember 2008.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

H.-G. PÖTTERING

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

B. LE MAIRE


(1)  ABl. C 204 vom 9.8.2008, S. 85.

(2)  Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 16. Dezember 2008.

(3)  ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 1.

(4)  ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 82.

(5)  ABl. L 310 vom 9.11.2006, S. 1.

(6)  ABl. L 378 vom 27.12.2006, S. 41.

(7)  ABl. L 405 vom 30.12.2006, S. 41.

(8)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(9)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(10)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(11)  ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 1.

(12)  ABl. C 303 vom 14.12.2007, S. 1.

(13)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(14)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.

(15)  ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1.

(16)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(17)  ABl. L 327 vom 24.11.2006, S. 45.


ANHANG

GEMEINSCHAFTSAKTIONEN (ALLGEMEINE LEITLINIEN UND AUSWAHLKRITERIEN), AUSWAHLVERFAHREN UND FINANZBESTIMMUNGEN

Alle Aktionen des Programms werden in Übereinstimmung mit den allgemeinen Leitlinien und den Auswahlkriterien, wie sie in diesem Anhang beschrieben sind, durchgeführt.

AKTION 1:   GEMEINSAME ERASMUS MUNDUS-PROGRAMME

A.   ERASMUS MUNDUS-MASTERPROGRAMME

1.   Die Gemeinschaft wählt Masterprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Masterprogramme“ bezeichnet werden.

2.   Erasmus Mundus-Masterprogramme im Sinne dieses Programms entsprechen folgenden allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien:

a)

sie schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten ein;

b)

sie können Hochschuleinrichtungen oder andere relevante Partner aus Drittstaaten, wie Forschungszentren, einschließen;

c)

sie führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten teilnehmenden Hochschuleinrichtungen einschließt;

d)

sie fördern gegebenenfalls Praktika im Rahmen des Studienprogramms;

e)

sie umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienaufenthalte, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen beruhen oder damit vereinbar sind;

f)

sie führen zur Verleihung von gemeinsamen und/oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Die Studiengänge, die zur Verleihung gemeinsamer Abschlüsse führen, werden gefördert;

g)

sie legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten (aus europäischen Staaten oder aus Drittstaaten) zu, um die fortgesetzt hohe Qualität der Masterprogramme sicherzustellen;

h)

sie halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten bereit, denen im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

i)

sie legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen und den Zugang gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

j)

sie können frei entscheiden, Studiengebühren entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und der zwischen den in den Buchstaben a und b genannten Hochschuleinrichtungen erzielten Vereinbarung festzulegen oder nicht;

k)

sie schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Akademiker) ein;

l)

sie sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung im Hinblick auf Visa usw.). Die Kommission hält ihre Delegationen in den betreffenden Drittstaaten regelmäßig über alle überarbeiteten Bestimmungen in Bezug auf das Programm auf dem Laufenden;

m)

sie gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus Mundus-Masterprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und bieten gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden, an.

3.   Die Erasmus Mundus-Masterprogramme werden für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

4.   Die im Rahmen des Erasmus Mundus-Programms 2004-2008 ausgewählten Masterprogramme werden bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über die Aktion 1 weitergeführt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

B.   ERASMUS MUNDUS-PROMOTIONSPROGRAMME

1.   Die Gemeinschaft wählt Promotionsprogramme von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Promotionsprogramme“ bezeichnet werden.

2.   Erasmus Mundus-Promotionsprogramme im Sinne dieses Programms entsprechen folgenden allgemeinen Leitlinien und Auswahlkriterien:

a)

sie schließen Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten und gegebenenfalls andere geeignete Partner ein, um Innovation und Beschäftigungsfähigkeit zu gewährleisten;

b)

sie können Hochschuleinrichtungen oder andere relevante Partner aus Drittstaaten, wie Forschungszentren, einschließen;

c)

sie führen ein Promotionsprogramm durch, das einen Studien- und Forschungsaufenthalt in mindestens zwei der in Buchstabe a genannten teilnehmenden Hochschuleinrichtungen einschließt;

d)

sie fördern Praktika im Rahmen des Promotionsprogramms sowie Partnerschaften zwischen den Hochschul- und Wirtschaftsakteuren;

e)

sie umfassen integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungsaufenthalte;

f)

sie führen zur Verleihung von gemeinsamen und/oder Doppel- oder Mehrfachabschlüssen, die von den europäischen Staaten anerkannt oder akkreditiert werden. Die Studiengänge, die zur Verleihung von gemeinsamen Abschlüssen führen, werden gefördert;

g)

sie legen strenge Selbstevaluationsvorschriften fest und stimmen einer Peer-Review durch externe Experten (aus europäischen Staaten oder aus Drittstaaten, jedoch in europäischen Staaten arbeitend) zu, um die hohe Qualität des Promotionsprogramms aufrechtzuerhalten;

h)

sie halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten bereit, denen im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung gewährt wurde, und gewährleisten die Aufnahme dieser Doktoranden;

i)

sie legen transparente gemeinsame Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung angemessen berücksichtigen und den Zugang gemäß dem Grundsatz der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

j)

sie können frei entscheiden, Einschreibegebühren entsprechend den nationalen Rechtsvorschriften und der zwischen den in den Buchstaben a und b genannten Hochschuleinrichtungen erzielten Vereinbarung festzulegen oder nicht;

k)

sie schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Doktoranden ein;

l)

sie sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Doktoranden aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung im Hinblick auf Visa usw.);

m)

sie können die Verwendung von Arbeitsverträgen für Doktoranden als Lösung anbieten, um Stipendien zu ersetzen, wenn die nationalen Rechtsvorschriften dies gestatten;

n)

sie gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus Mundus-Masterprogramm beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und bieten gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden, an.

3.   Die Erasmus Mundus-Masterprogramme werden für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten. Dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die der Rekrutierung der Doktoranden vorausgeht.

C.   STIPENDIEN

1.   Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten und aus Europa Vollstipendien sowie Akademikern aus Drittstaaten und aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren. Um das Programm für Drittstaatsangehörige attraktiver zu machen, werden die Vollstipendien für Masterstudierende und Doktoranden aus Drittstaaten (Kategorie A-Stipendien) höher sein als für Masterstudierende und Doktoranden aus Europa (Kategorie B-Stipendien).

a)

Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Drittstaaten, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien der Kategorie A gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an europäischen Hochschuleinrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind. Kategorie A-Stipendien werden nicht an Studierende aus Drittländern vergeben, die in den vergangenen fünf Jahren länger als insgesamt 12 Monate ihre Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) in einem europäischen Staat ausgeübt haben.

b)

Die Gemeinschaft kann Masterstudierenden und Doktoranden aus Europa, die im Rahmen eines Auswahlverfahrens zu Erasmus Mundus-Masterprogrammen und zu Erasmus Mundus-Promotionsprogrammen zugelassen wurden, Vollstipendien der Kategorie B gewähren. Diese Stipendien sind für ein Studium an Hochschuleinrichtungen bestimmt, die an einem Erasmus Mundus-Masterprogramm oder einem Erasmus Mundus-Promotionsprogramm beteiligt sind. Kategorie B-Stipendien werden Studierenden aus Drittländern gewährt, die die Voraussetzungen für Kategorie A-Stipendien nicht erfüllen.

c)

Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Drittstaaten Kurzzeitstipendien gewähren, um im Rahmen von Erasmus Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten europäischen Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen.

d)

Die Gemeinschaft kann Akademikern aus Europa Kurzzeitstipendien gewähren, um im Rahmen von Erasmus Mundus-Masterprogrammen an den beteiligten Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten eine Lehr- oder Forschungstätigkeit auszuüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchzuführen.

e)

Die Gemeinschaft gewährleistet die Anwendung transparenter Kriterien für die Gewährung von Stipendien, bei denen u. a. die Achtung der Grundsätze der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung zu berücksichtigen ist.

2.   Die Stipendien stehen Masterstudierenden und Doktoranden sowie Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.

3.   Die Studierenden, die Stipendien erhalten haben, werden über ihren Studienort unterrichtet, sobald der Beschluss, ihnen das Stipendium zu gewähren, gefasst ist.

4.   Personen, die ein Stipendium für Erasmus Mundus-Masterprogramme erhalten haben, kommen auch für die Gewährung eines Stipendiums für Erasmus Mundus-Promotionsprogramme in Betracht.

5.   Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Stipendiums für dasselbe Erasmus Mundus-Masterprogramm oder -Promotionsprogramm im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des spezifischen Programms „Menschen“ (Marie-Curie-Maßnahmen) des Siebten Rahmenprogramms für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (1) gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus Mundus-Stipendium gewährt werden.

AKTION 2:   ERASMUS MUNDUS-PARTNERSCHAFTEN

1.   Die Gemeinschaft wählt Partnerschaften von herausragender akademischer Qualität aus, die für die Zwecke dieses Programms als „Erasmus Mundus-Partnerschaften“ bezeichnet werden. Sie verfolgen die Ziele und spezifischen Zielvorgaben von Artikel 3 und stimmen mit diesen überein, soweit diese mit der Rechtsgrundlage, aus der die Finanzierung abgeleitet wird, in Einklang stehen.

2.   Erasmus Mundus-Partnerschaften im Sinne dieses Programms und im Einklang mit der Rechtsgrundlage, aus der die Finanzierung abgeleitet wird,

a)

schließen mindestens fünf Hochschuleinrichtungen aus mindestens drei europäischen Staaten und eine Reihe von Hochschuleinrichtungen in bestimmten Drittstaaten ein, die nicht am Programm für lebenslanges Lernen teilnehmen und die in den jährlichen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festzulegen sind;

b)

bauen eine Partnerschaft als Basis für die Übertragung von Know-how auf;

c)

tauschen nach Kriterien der akademischen Exzellenz ausgewählte Studierende aller Studienebenen (Studierende im ersten Zyklus bis Postdoktoranden), Akademiker und Hochschulangehörige für Mobilitätsphasen unterschiedlicher Länge, einschließlich der Möglichkeit von Praktikumsphasen, aus;

d)

umfassen integrierte Mechanismen für die gegenseitige Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studien- und Forschungszeiten, die auf dem Europäischen System zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen sowie auf kompatiblen Systemen vor Ort in den Drittstaaten beruhen oder damit vereinbar sind;

e)

nutzen im Rahmen des Programms Erasmus entwickelte Mobilitätsinstrumente wie die Anerkennung früherer Studienaufenthalte, den Studienvertrag und den Studienerfolgsnachweis;

f)

legen transparente Bedingungen für die Gewährung von Mobilitätszuschüssen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gleichbehandlung sowie Sprachkenntnisse angemessen berücksichtigen und die den Zugang gemäß den Grundsätzen der Chancengleichheit und der Nichtdiskriminierung erleichtern;

g)

schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige) ein;

h)

sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende, Akademiker und Hochschulangehörige aus Europa und aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung, Unterstützung bei der Visabeschaffung usw.);

i)

gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung der Sprachen, die in den Staaten, in denen die an den Erasmus Mundus-Partnerschaften beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls vorbereitenden Sprachunterricht und Betreuung der Stipendiaten, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden;

j)

realisieren weitere Partnerschaftsaktivitäten wie Doppelabschlüsse, gemeinsame Lehrplanentwicklung, Weitergabe bewährter Verfahren usw.;

k)

fördern im Fall von Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1905/2006 oder des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens finanziert werden, Angehörige von Entwicklungsländern nach Ablauf ihrer Studien- oder Forschungsaufenthalte in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, damit sie zur wirtschaftlichen Entwicklung und zum Wohlstand dieses Landes beitragen können.

3.   Die Kommission legt – nach Konsultation mit den zuständigen Behörden in den betreffenden Drittstaaten über ihre Delegationen – nationale und regionale Prioritäten entsprechend den Erfordernissen des/der an den Partnerschaften beteiligten Drittstaats/Drittstaaten fest.

4.   Die Erasmus Mundus-Partnerschaften werden für die Dauer von drei Jahren ausgewählt; sie unterliegen einem jährlichen Verlängerungsverfahren auf der Grundlage von Fortschrittsberichten.

5.   Die Stipendien stehen Studierenden und Akademikern aus Europa und aus Drittstaaten im Sinne von Artikel 2 offen.

6.   Mit den im Rahmen der Aktion 2 zugeteilten Stipendien unterstützt die Kommission sozioökonomisch benachteiligte Gruppen bzw. gefährdete Bevölkerungsgruppen, ohne die gemäß Absatz 2 Buchstabe f vorgeschriebene Transparenz zu beeinträchtigen.

7.   Die Kommission ergreift Maßnahmen, um sicherzustellen, dass niemand eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält. Insbesondere kommen Personen, die ein Erasmus Mundus-Stipendium erhalten haben, nicht für die Gewährung eines Erasmus-Stipendiums für dieselbe Mobilitätsphase im Rahmen des Programms für lebenslanges Lernen in Betracht. Ebenso kann Personen, die im Rahmen der Tätigkeiten des oben genannten spezifischen Programms „Menschen“ gefördert werden, nicht für denselben Studien- oder Forschungsaufenthalt ein Erasmus Mundus-Stipendium gewährt werden.

8.   Vorbehaltlich eines vereinfachten jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die im Rahmen von „Erasmus Mundus – External Cooperation Window“ (vorheriger Name der Aktion 2) ausgewählten Partnerschaften bis zum Ende des Zeitraums, für den sie ausgewählt wurden, über diese Aktion weitergeführt.

AKTION 3:   FÖRDERUNG DER EUROPÄISCHEN HOCHSCHULBILDUNG

1.   Im Rahmen der Aktion 3 kann die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung von Attraktivität, Profil und Sichtbarkeit der europäischen Hochschulbildung sowie der Zugangsmöglichkeiten zu ihr unterstützen. Die Tätigkeiten tragen zu den Zielen des Programms bei und betreffen die internationale Dimension aller Aspekte der Hochschulbildung, wie z. B. Bekanntmachung, Zugangsmöglichkeiten, Qualitätssicherung, Anerkennung von Studienleistungen, Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, Lehrplanentwicklung, Mobilität, Qualität von Dienstleistungen usw. Die Aktivitäten können die Bekanntmachung des Programms und seiner Ergebnisse einschließen.

2.   Zu den förderfähigen Einrichtungen können gemäß Artikel 5 Buchstabe f öffentliche oder private Organisationen zählen, die im Hochschulbereich tätig sind. Die Tätigkeiten werden im Rahmen von Projekten durchgeführt, die Organisationen aus mindestens drei verschiedenen europäischen Staaten einschließen und auch Organisationen aus Drittstaaten umfassen können.

3.   Es können Aktivitäten unterschiedlicher Art (Konferenzen, Seminare, Workshops, Studien, Analysen, Pilotprojekte, Preise, internationale Netze, Herstellung von Publikationsmaterial, Entwicklung von Werkzeugen der Informations- und Kommunikationstechnologie usw.) überall in der Welt stattfinden. Die Kommission gewährleistet die bestmögliche Verbreitung der Informationen über die Aktivitäten und Entwicklungen des Programms, insbesondere über das mehrsprachige Informationsportal Erasmus Mundus, das eine bessere Sichtbarkeit und bessere Zugangsmöglichkeiten erhalten sollte.

4.   Die Tätigkeiten sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich sowie dem Hochschulbereich und dem privaten Sektor der europäischen Staaten und der Drittstaaten herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.

5.   Die zuständigen nationalen Behörden führen in Zusammenarbeit mit den am Programm teilnehmenden Hochschuleinrichtungen eine integrierte Informationspolitik für die Bürger und Bürgerinnen ein; diese dient dazu, rechtzeitig und in allen Einzelheiten zu informieren sowie die erforderlichen Verfahren zu erläutern, wobei den unterrepräsentierten Regionen besonderer Vorrang einzuräumen ist.

6.   Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen bei ihren Anstrengungen unterstützen, das Programm bekannt zu machen sowie seine Ergebnisse landes- und weltweit zu verbreiten.

7.   Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Studierender (Staatsangehörige aus europäischen Staaten und aus Drittstaaten), die Erasmus Mundus-Masterprogramme bzw. Erasmus Mundus-Promotionsprogramme absolviert haben.

MASSNAHMEN DER TECHNISCHEN UNTERSTÜTZUNG

Aus der Gesamtfinanzausstattung des Programms können auch Ausgaben in Verbindung mit Experten, einer Exekutivagentur, bestehenden zuständigen Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls sonstigen Formen der technischen und administrativen Unterstützung finanziert werden, auf die die Kommission möglicherweise bei Durchführung des Programms zurückgreifen muss. Dazu zählen vor allem Studien, Zusammenkünfte, Informationsaktivitäten, Veröffentlichungen, Überwachungstätigkeiten, Kontroll- und Rechnungsprüfungsmaßnahmen, Bewertungsaktivitäten, Ausgaben für IT-Netzwerke für den Informationsaustausch sowie alle sonstigen Ausgaben, die für die Durchführung des Programms und die Erreichung seiner Ziele unmittelbar notwendig sind.

AUSWAHLVERFAHREN

Bei den Auswahlverfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a)

Die Vorschläge im Rahmen von Aktion 1 werden von der Kommission ausgewählt; sie wird von einem Auswahlausschuss unterstützt, der aus hochrangigen Persönlichkeiten aus der akademischen Welt besteht, die die Vielfalt der Hochschulbildung in der Europäischen Union repräsentieren, und in dem eine vom Ausschuss gewählte Person den Vorsitz führt. Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Erasmus Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme höchsten akademischen Ansprüchen genügen, berücksichtigt dabei jedoch die Notwendigkeit einer möglichst ausgewogenen geografischen Vertretung. Auf die Laufzeit des Programms bezogen wird eine ausgewogene Vertretung unterschiedlicher Studienbereiche angestrebt. Bevor die Kommission dem Auswahlausschuss Vorschläge vorlegt, organisiert sie auf europäischer Ebene eine Bewertung aller förderfähigen Vorschläge durch unabhängige akademische Experten. Jedem Erasmus Mundus-Masterprogramm und -Promotionsprogramm wird eine bestimmte Zahl von Stipendien zugeteilt, die den ausgewählten Einzelpersonen von der Stelle (oder den Stellen) ausgezahlt werden, die die Masterprogramme und Promotionsprogramme verwaltet (bzw. verwalten). Die Masterstudierenden, Doktoranden und Akademiker werden nach Konsultation der Kommission nach Kriterien der akademischen Exzellenz von den Einrichtungen ausgewählt, die sich an den Erasmus Mundus-Masterprogrammen und -Promotionsprogrammen beteiligen. Auch wenn sich Aktion 1 hauptsächlich an Studierende aus Drittstaaten richtet, so steht sie auch den europäischen Studierenden offen. Im Rahmen der Auswahlverfahren für die Erasmus Mundus-Masterprogramme und -Promotionsprogramme werden die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b benannten Strukturen konsultiert;

b)

die Vorschläge im Rahmen von Aktion 2 werden von der Kommission gemäß den Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1085/2006, (EG) Nr. 1638/2006, (EG) Nr. 1905/2006 und (EG) Nr. 1934/2006 sowie des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und des internen AKP-EG-Abkommens ausgewählt;

die Kommission gewährleistet im Übrigen unbeschadet der Bestimmungen der in Absatz 1 genannten Verordnungen und Abkommen, dass die Vorschläge für Erasmus Mundus-Partnerschaften höchsten akademischen Ansprüchen genügen und dem Kriterium einer ausgewogenen geografischen Vertretung entsprechen. Die Studierenden und Akademiker werden nach Kriterien der akademischen Exzellenz nach Konsultation der Kommission von den Einrichtungen ausgewählt, die sich an der Partnerschaft beteiligen. Die Aktion 2 richtet sich hauptsächlich an Studierende aus Drittstaaten. Jedoch sollte die Mobilität auch europäische Staatsangehörige einbeziehen, um eine gegenseitige Bereicherung zu ermöglichen;

c)

die Vorschläge im Rahmen von Aktion 3 werden von der Kommission ausgewählt;

d)

der in Artikel 8 Absatz 1 genannte Ausschuss wird von der Kommission unverzüglich über alle Auswahlentscheidungen unterrichtet.

FINANZBESTIMMUNGEN

1.   Pauschalfinanzierungen, Stückkostensätze und Preise

Im Falle aller in Artikel 4 genannten Aktionen können Pauschalfinanzierungen und/oder Stückkostensätze gemäß Artikel 181 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 zur Anwendung kommen.

Pauschalzuschüsse können bis zu einer Höhe von 25 000 EUR pro Partner im Rahmen einer Zuschussvereinbarung gewährt werden. Sie können bis zu einer Höhe von 100 000 EUR kombiniert und/oder in Verbindung mit Stückkostensätzen angewandt werden.

Die Kommission kann Preisvergaben für im Rahmen des Programms durchgeführte Aktivitäten vorsehen.

2.   Partnerschaftsvereinbarungen

Wenn im Rahmen des Programms Maßnahmen über Partnerschaftsrahmenzuschüsse gemäß Artikel 163 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 unterstützt werden, können solche Partnerschaften für einen Zeitraum von fünf Jahren ausgewählt und finanziert werden und unterliegen einem stark vereinfachten Verlängerungsverfahren.

3.   Öffentliche Hochschuleinrichtungen oder Organisationen

Bei allen von den Mitgliedstaaten spezifizierten Hochschuleinrichtungen und Organisationen, die in den vorangegangenen zwei Jahren mehr als 50 % ihrer jährlichen Einnahmen aus öffentlichen Quellen bezogen haben oder von öffentlichen Stellen oder deren Vertretern kontrolliert werden, geht die Kommission davon aus, dass sie über die erforderlichen finanziellen, fachlichen und administrativen Kapazitäten sowie die erforderliche finanzielle Stabilität verfügen, um Projekte im Rahmen des Programms durchzuführen. Es wird nicht von ihnen verlangt, dies durch weitere Unterlagen nachzuweisen. Diese Einrichtungen oder Organisationen können gemäß Artikel 173 Absatz 4 Unterabsatz 5 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 von den Rechnungsprüfungspflichten entbunden werden.

4.   Fachkenntnisse und berufliche Qualifikationen der Antragsteller

Die Kommission kann im Einklang mit Artikel 176 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 festlegen, dass bestimmte Kategorien von Empfängern über die erforderlichen Fachkenntnisse und beruflichen Qualifikationen verfügen, damit sie die vorgeschlagene Maßnahme bzw. das vorgeschlagene Arbeitsprogramm vollständig durchführen können.

5.   Betrugsbekämpfung

Die in Anwendung von Artikel 7 von der Kommission getroffenen Entscheidungen, die daraus resultierenden Vereinbarungen und Verträge sowie Abkommen mit den teilnehmenden Drittstaaten beinhalten insbesondere Vorkehrungen für die Überprüfung und finanzielle Kontrolle durch die Kommission (oder einen von der Kommission beauftragten Vertreter), auch durch das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF), sowie für Rechnungsprüfungen durch den Europäischen Rechnungshof – erforderlichenfalls auch vor Ort.

Der Zuschussempfänger sorgt dafür, dass Belege, die sich gegebenenfalls im Besitz seiner Partner oder Mitglieder befinden, der Kommission zur Verfügung gestellt werden.

Die Kommission kann die Verwendung des Zuschusses entweder unmittelbar durch ihre Bediensteten oder durch eine von ihr bestimmte externe qualifizierte Einrichtung überprüfen lassen. Die Prüfungen können während der gesamten Laufzeit der Vereinbarung und während eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschluss des Projekts durchgeführt werden. Die Kommission ordnet gegebenenfalls auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Prüfungen eine Einziehung an.

Die Bediensteten der Kommission und die von der Kommission beauftragten Personen erhalten in angemessener Weise Zugang zu den Räumlichkeiten des Empfängers sowie zu allen für die Durchführung der Prüfungen erforderlichen Informationen, einschließlich der elektronisch gespeicherten Daten.

Der Rechnungshof und OLAF haben in Bezug auf Kontrollen und Prüfungen die gleichen Rechte wie die Kommission, was insbesondere für das Zugangsrecht gilt.

Die Kommission ist darüber hinaus berechtigt, im Rahmen des Programms Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemäß der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (2) vorzunehmen.

Bei den im Rahmen dieses Beschlusses finanzierten Gemeinschaftsmaßnahmen bedeutet der Begriff Unregelmäßigkeit gemäß Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (3) jeden Verstoß gegen eine Bestimmung des Gemeinschaftsrechts und jede Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines Wirtschaftsteilnehmers, die durch eine ungerechtfertigte Ausgabe einen Schaden für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union oder die von der Europäischen Union verwalteten Haushaltsmittel bewirkt hat bzw. bewirkt haben würde.


(1)  ABl. L 54 vom 22.2.2007, S. 91.

(2)  ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(3)  ABl. L 312 vom 23.12.1995, S. 1.