23.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 345/96


BESCHLUSS 2008/975/GASP DES RATES

vom 18. Dezember 2008

über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (Athena)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION –-

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 3 und Artikel 28 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung in Helsinki vom 10. und 11. Dezember 1999 unter anderem beschlossen, dass die Mitgliedstaaten bis 2003 im Rahmen der freiwilligen Zusammenarbeit bei EU-geführten Operationen in der Lage sein müssen, innerhalb von 60 Tagen Streitkräfte im Umfang von 50 000 bis 60 000 Mann, die das gesamte Spektrum der Petersberg-Aufgaben abzudecken vermögen, zu verlegen und diese Kräfte für mindestens ein Jahr im Einsatz zu halten.

(2)

Der Rat hat am 17. Juni 2002 Modalitäten für die Finanzierung von EU-geführten Krisenbewältigungsoperationen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen gebilligt.

(3)

In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Mai 2003 hat der Rat die Notwendigkeit einer Krisenreaktionsfähigkeit, insbesondere für humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, bekräftigt.

(4)

Auf seiner Tagung in Thessaloniki vom 19. und 20. Juni 2003 hat der Europäische Rat die Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Mai 2003 begrüßt, in denen insbesondere die Notwendigkeit der Fähigkeit zu einer raschen militärischen Reaktion der Europäischen Union bestätigt wird.

(5)

Der Rat hat auf seiner Tagung vom 22. September 2003 beschlossen, dass die Europäische Union die Finanzierung der gemeinsamen Kosten von Militäroperationen jeglicher Größe, Komplexität oder Dringlichkeit flexibel verwalten können sollte, und dass sie hierzu unter anderem bis spätestens zum 1. März 2004 einen ständigen Finanzierungsmechanismus für die Finanzierung der gemeinsamen Kosten aller künftigen Militäroperationen der Union einrichtet.

(6)

Der Rat hat am 23. Februar 2004 den Beschluss 2004/197/GASP über einen Mechanismus zur Verwaltung der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen (1) (ATHENA) angenommen. Dieser Beschluss wurde anschließend mehrfach geändert. Der Rat hat ihn daher kodifiziert, indem er am 14. Mai 2007 den Beschluss 2007/384/PESC (2) angenommen hat.

(7)

Der Militärausschuss der EU hat in seinem Bericht vom 3. März 2004 das Konzept einer militärischen Krisenreaktion der EU detailliert festgelegt. Zudem hat er am 14. Juni 2004 das Gefechtsverbandkonzept der EU festgelegt.

(8)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 17. Juni 2004 einen Bericht über die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik gebilligt, in dem hervorgehoben wird, dass die Arbeiten zu den Krisenreaktionsfähigkeiten der EU vorangebracht werden sollten, damit bis Anfang 2005 eine erste Einsatzfähigkeit erreicht werden kann.

(9)

Angesichts dieser Entwicklungen muss die frühzeitige Finanzierung von militärischen Operationen der EU verbessert werden. Das System für die frühzeitige Finanzierung soll somit zuallererst bei Krisenreaktionsoperationen Anwendung finden.

(10)

Der Rat entscheidet von Fall zu Fall, ob eine Operation militärische oder verteidigungspolitische Bezüge im Sinne des Artikels 28 Absatz 3 hat.

(11)

Nach Artikel 28 Absatz 3 Unterabsatz 2 des Vertrags sind Mitgliedstaaten, deren Vertreter im Rat eine förmliche Erklärung nach Artikel 23 Absatz 1 Unterabsatz 2 abgegeben haben, nicht verpflichtet, zur Finanzierung von Maßnahmen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen beizutragen.

(12)

Gemäß Artikel 6 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, und beteiligt sich nicht an der Finanzierung des Mechanismus.

(13)

Der Rat hat nach Artikel 43 des Beschlusses 2007/384/GASP eine Überprüfung des genannten Beschlusses vorgenommen und ist übereingekommen, Änderungen vorzunehmen.

(14)

Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, den Beschluss 2007/384/GASP aufzuheben und durch einen neuen Beschluss zu ersetzen –

BESCHLIESST:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Ausdruck

a)

„teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks;

b)

„beitragende Staaten“ die Mitgliedstaaten, die sich nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union an der Finanzierung der betreffenden Militäroperation beteiligen, und die Drittstaaten, die sich aufgrund der zwischen ihnen und der Europäischen Union geschlossenen Abkommen an der Finanzierung der gemeinsamen Kosten dieser Operation beteiligen;

c)

„Operationen“ Einsätze der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen;

d)

„militärische Unterstützungsaktionen“ Einsätze der Europäischen Union oder Teile solcher Einsätze, die der Rat zur Unterstützung eines Drittstaats oder einer Drittorganisation beschließt und die militärische oder verteidigungspolitische Bezüge haben, aber nicht einem Hauptquartier der Europäischen Union unterstellt sind.

KAPITEL 1

MECHANISMUS

Artikel 2

Einrichtung des Mechanismus

(1)   Es wird ein Mechanismus zur Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Operationen eingerichtet.

(2)   Der Mechanismus erhält die Bezeichnung ATHENA.

(3)   ATHENA handelt im Namen der teilnehmenden Mitgliedstaaten oder – im Fall spezifischer Operationen – im Namen der beitragenden Staaten nach Artikel 1.

Artikel 3

Rechts- und Geschäftsfähigkeit

Zur Verwaltung der Finanzierung der Operationen der Europäischen Union mit militärischen oder verteidigungspolitischen Bezügen verfügt ATHENA über die erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit; insbesondere kann ATHENA Bankkonten unterhalten, Vermögenswerte erwerben, besitzen oder veräußern, Verträge oder Verwaltungsvereinbarungen schließen und vor Gericht auftreten. ATHENA ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet.

Artikel 4

Koordinierung mit Dritten

Soweit dies zur Ausführung seiner Aufgaben erforderlich ist und in Übereinstimmung mit den Zielen und Politiken der Europäischen Union koordiniert ATHENA seine Tätigkeit mit den Mitgliedstaaten, den Gemeinschaftsorganen und internationalen Organisationen.

KAPITEL 2

ORGANISATIONSSTRUKTUR

Artikel 5

Verwaltungsorgane und Personal

(1)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet von

a)

dem Verwalter

b)

dem Befehlshaber der jeweiligen Operation („Operation Commander“, nachstehend „Befehlshaber der Operation“ genannt) hinsichtlich der von ihm befehligten Operation

c)

dem Rechnungsführer.

(2)   ATHENA nutzt so weit wie möglich die bestehenden Verwaltungsstrukturen der Europäischen Union. ATHENA greift auf Personal zurück, das gegebenenfalls von den Organen der Europäischen Union zur Verfügung gestellt oder von den Mitgliedstaaten abgeordnet wird.

(3)   Der Generalsekretär des Rates kann dem Verwalter und dem Rechnungsführer, gegebenenfalls auf Vorschlag eines teilnehmenden Mitgliedstaats, das zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigte Personal zur Seite stellen.

(4)   Die Gremien und das Personal von ATHENA werden entsprechend den operativen Erfordernissen aktiviert.

Artikel 6

Sonderausschuss

(1)   Es wird ein Sonderausschuss eingesetzt, der sich aus je einem Vertreter jedes teilnehmenden Mitgliedstaats zusammensetzt (nachstehend „Sonderausschuss“ genannt). Die Kommission wohnt den Sitzungen des Sonderausschusses bei, nimmt jedoch nicht an seinen Abstimmungen teil.

(2)   ATHENA wird unter Aufsicht des Sonderausschusses verwaltet.

(3)   Berät der Sonderausschuss über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten einer bestimmten Operation,

a)

ist jeder beitragende Mitgliedstaat mit einem Vertreter im Ausschuss vertreten;

b)

nehmen die Vertreter der beitragenden Drittstaaten an den Beratungen des Sonderausschusses teil. An den Abstimmungen nehmen sie jedoch weder teil noch sind sie dabei anwesend;

c)

nehmen der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter an den Beratungen, jedoch nicht an den Abstimmungen des Sonderausschusses teil.

(4)   Der Vorsitz des Rates der Europäischen Union beruft die Sitzungen des Sonderausschusses ein und leitet sie. Der Verwalter nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr. Er erstellt das Protokoll über die Beratungsergebnisse des Ausschusses. Er nimmt nicht an den Abstimmungen teil.

(5)   Der Rechnungsführer nimmt erforderlichenfalls an den Beratungen des Sonderausschusses teil, beteiligt sich jedoch nicht an den Abstimmungen.

(6)   Der Vorsitz beruft innerhalb von höchstens vierzehn Tagen den Sonderausschuss ein, wenn ein teilnehmender Mitgliedstaat, der Verwalter oder der Befehlshaber der Operation dies verlangt.

(7)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss in angemessener Weise von allen Ansprüchen und Streitigkeiten, mit denen ATHENA befasst wird, in Kenntnis.

(8)   Der Sonderausschuss beschließt einstimmig mit den Stimmen seiner Mitglieder, wobei den Bestimmungen der Absätze 1 und 3 über seine Zusammensetzung Rechnung zu tragen ist. Die Beschlüsse des Ausschusses sind bindend.

(9)   Der Sonderausschuss billigt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Referenzbeträge alle Haushaltspläne und nimmt generell die in den Artikeln 19, 20, 21, 22, 25, 26, 28, 30, 32, 33, 37, 38, 39, 40, 41 und 42 vorgesehenen Zuständigkeiten wahr.

(10)   Der Verwalter, der Befehlshaber der Operation und der Rechnungsführer unterrichten den Sonderausschuss nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Beschlusses.

(11)   Der Wortlaut der vom Sonderausschuss nach den Artikeln 19, 20, 21, 22, 23, 25, 28, 30, 32, 33, 39, 40, 41 et 42 gebilligten Dokumente werden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses zum Zeitpunkt ihrer Billigung und vom Verwalter unterzeichnet.

Artikel 7

Verwalter

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt nach Unterrichtung des Sonderausschusses den Verwalter und mindestens einen stellvertretenden Verwalter für einen Zeitraum von drei Jahren.

(2)   Der Verwalter übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Verwalter

a)

stellt die Entwürfe der Haushaltspläne auf und legt sie dem Sonderausschuss vor. Der die „Ausgaben“ für eine Operation betreffende Teil eines Haushaltsplanentwurfs wird auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation erstellt;

b)

stellt die Haushaltspläne nach ihrer Billigung durch den Sonderausschuss fest;

c)

ist Anweisungsbefugter für die Teile „Einnahmen“, „die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten“ sowie für die außerhalb der aktiven Phase einer Operation anfallenden „gemeinsamen operativen Kosten“;

d)

setzt hinsichtlich der Einnahmen die mit Dritten getroffenen finanziellen Vereinbarungen über die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der Militäroperationen der Union um.

(4)   Der Verwalter sorgt für die Einhaltung der Vorschriften des vorliegenden Beschlusses und für die Durchführung der Beschlüsse des Sonderausschusses.

(5)   Der Verwalter ist befugt, die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

(6)   Der Verwalter koordiniert die Arbeiten zu den Finanzfragen im Rahmen der Militäroperationen der Union. Der Verwalter ist in diesen Fragen Ansprechpartner für die einzelstaatlichen Verwaltungen und gegebenenfalls die internationalen Organisationen.

(7)   Der Verwalter ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 8

Befehlshaber der Operation

(1)   Der Befehlshaber der Operation nimmt im Namen von ATHENA seine Aufgaben in Bezug auf die Finanzierung der gemeinsamen Kosten der von ihm befehligten Operation wahr.

(2)   Der Befehlshaber der Operation verfährt hinsichtlich der von ihm befehligten Operation wie folgt:

a)

Er leitet dem Verwalter seine Vorschläge für den Teil „Ausgaben/gemeinsame operative Kosten“ der Haushaltsplanentwürfe zu;

b)

als Anweisungsbefugter führt er die die gemeinsamen operativen Kosten betreffenden Mittel aus; er hat die Aufsicht über alle Personen, die an der Ausführung dieser Mittel, auch im Rahmen einer Vorfinanzierung, beteiligt sind; er kann im Namen von ATHENA Aufträge erteilen und Verträge schließen; er eröffnet im Namen von ATHENA ein Bankkonto, das für die von ihm befehligte Operation bestimmt ist.

(3)   Der Befehlshaber der Operation ist befugt, hinsichtlich der von ihm befehligten Operation die von ihm als zweckdienlich erachteten Maßnahmen zur Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben zu treffen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 9

Der Rechnungsführer

(1)   Der Rechnungsführer und mindestens ein stellvertretender Rechnungsführer werden vom Generalsekretär des Rates für einen Zeitraum von zwei Jahren ernannt.

(2)   Der Rechnungsführer übt sein Amt im Namen von ATHENA aus.

(3)   Der Rechnungsführer ist für Folgendes zuständig:

a)

ordnungsgemäße Ausführung der Zahlungen, Annahme der Einnahmen und Einziehung der festgestellten Forderungen;

b)

jährliche Erstellung der Abschlussrechnung von ATHENA und – nach Beendigung jeder Operation – Erstellung der Abschlussrechnung der Operation;

c)

Unterstützung des Verwalters, wenn dieser dem Sonderausschuss den Jahresabschluss oder die Abschlussrechnung einer Operation zur Billigung vorlegt;

d)

Rechnungsführung für ATHENA;

e)

Festlegung der Regeln und Methoden der Rechnungsführung und des Kontenplans;

f)

Festlegung und Validierung der Rechnungsführungssysteme für die Einnahmen und gegebenenfalls Validierung der vom Anweisungsbefugten definierten Systeme, die zur Produktion oder Begründung von Rechnungsführungsdaten verwendet werden sollen;

g)

Aufbewahrung der Belege;

h)

Kassenführung gemeinsam mit dem Verwalter.

(4)   Der Verwalter und der Befehlshaber der Operation übermitteln dem Rechnungsführer alle Informationen, die für die Erstellung von Rechnungen erforderlich sind, welche das Vermögen von ATHENA und die Ausführung des von ATHENA verwalteten Haushalts wahrheitsgetreu darstellen. Sie gewährleisten, dass diese Informationen zuverlässig sind.

(5)   Der Rechnungsführer ist dem Sonderausschuss gegenüber rechenschaftspflichtig.

Artikel 10

Allgemeine Bestimmungen über den Verwalter, den Rechnungsführer und das Personal von ATHENA

(1)   Die Ämter des Verwalters oder stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder stellvertretenden Rechnungsführers andererseits sind nicht miteinander vereinbar.

(2)   Jeder stellvertretende Verwalter handelt unter Aufsicht des Verwalters. Jeder stellvertretende Rechnungsführer handelt unter Aufsicht des Rechnungsführers.

(3)   Ein stellvertretender Verwalter vertritt den Verwalter, wenn dieser abwesend oder verhindert ist. Ein stellvertretender Rechnungsführer vertritt den Rechnungsführer, wenn dieser abwesend oder verhindert ist.

(4)   Wenn die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften Aufgaben im Namen von ATHENA wahrnehmen, unterliegen sie weiterhin den für sie geltenden Vorschriften und Regelungen.

(5)   Für Personalmitglieder, die ATHENA von den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden, gelten dieselben Regeln, wie sie im Beschluss des Rates über die Regelung für abgeordnete nationale Sachverständige festgelegt sind, sowie die Bestimmungen, die von ihrer nationalen Verwaltung und dem Gemeinschaftsorgan oder ATHENA vereinbart wurden.

(6)   Das Personal von ATHENA muss vor der Ernennung eine Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ erhalten haben oder über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats verfügen.

(7)   Der Verwalter kann mit den Mitgliedstaaten oder den Gemeinschaftsorganen Verhandlungen führen und Vereinbarungen schließen, damit bereits im Voraus das Personal benannt werden kann, das im Bedarfsfall ATHENA unmittelbar zur Verfügung gestellt werden könnte.

KAPITEL 3

VERWALTUNGSVEREINBARUNGEN MIT MITGLIEDSTAATEN, ORGANEN DER EUROPÄISCHEN UNION, DRITTSTAATEN UND INTERNATIONALEN ORGANISATIONEN

Artikel 11

Verwaltungsvereinbarungen

(1)   Es können Verwaltungsvereinbarungen mit Mitgliedstaaten, Organen der Europäischen Union, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation ausgehandelt werden, um die Beschaffung und/oder die Klärung finanzieller Aspekte der gegenseitigen Unterstützung bei den Operationen im Sinne einer optimalen Kostenwirksamkeit zu erleichtern.

(2)   Diese Vereinbarungen werden

a)

dem Sonderausschuss zur Konsultation übermittelt, wenn sie mit Mitgliedstaaten oder Organen der Europäischen Union geschlossen werden,

b)

dem Sonderausschuss zur Billigung vorgelegt, wenn sie mit Drittstaaten oder internationalen Organisationen geschlossen werden.

(3)   Die genannten Vereinbarungen werden vom Befehlshaber der Operation oder, falls es keinen Befehlshaber der Operation gibt, vom Verwalter im Namen von ATHENA und von den zuständigen Verwaltungsstellen der betreffenden Staaten oder Organisationen unterzeichnet.

Artikel 12

Ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen über die Zahlungsmodalitäten für die Beiträge von Drittstaaten

(1)   Im Rahmen der Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Drittstaaten, die vom Rat als potenzielle Beitragsländer für EU-Operationen oder als Beitragsländer für eine bestimmte EU-Operation angegeben wurden, handelt der Verwalter mit diesen Drittstaaten ständige oder Ad-hoc-Verwaltungsvereinbarungen aus. In diesen Vereinbarungen, die in Form eines Briefwechsels zwischen ATHENA und den zuständigen Verwaltungsstellen des betreffenden Drittstaats erfolgen, werden die notwendigen Modalitäten für die Erleichterung einer raschen Zahlung der Beiträge zu künftigen Militäroperationen der EU festgelegt.

(2)   Bis zum Abschluss der Abkommen nach Absatz 1 kann der Verwalter die notwendigen Maßnahmen für eine Erleichterung der Zahlungen seitens der beitragenden Drittstaaten treffen.

(3)   Der Verwalter setzt den Sonderausschuss vorab von den beabsichtigten Vereinbarungen in Kenntnis, bevor er sie im Namen von ATHENA unterzeichnet.

(4)   Leitet die Union eine Militäroperation ein, führt der Verwalter, was die vom Rat beschlossene Höhe der Beiträge anbelangt, die Vereinbarungen mit den zu der Operation beitragenden Drittstaaten durch.

KAPITEL 4

BANKKONTEN

Artikel 13

Eröffnung und Bestimmung

(1)   Der Verwalter eröffnet ein oder mehrere Bankkonten im Namen von ATHENA.

(2)   Jedes Bankkonto wird bei einem erstklassigen Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat eröffnet.

(3)   Auf diese Konten werden die Beiträge der beitragenden Staaten eingezahlt. Sie dienen dazu, die von ATHENA verwalteten Ausgaben zu zahlen und dem Befehlshaber der Operation die Kassenvorschüsse zur Verfügung zu stellen, die für die Ausführung der Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten einer Militäroperation erforderlich sind. Die Bankkonten dürfen nicht überzogen werden.

Artikel 14

Verwaltung der Mittel

(1)   Für jede Zahlung vom ATHENA-Konto aus ist die gemeinsame Unterschrift des Verwalters oder eines stellvertretenden Verwalters einerseits und des Rechnungsführers oder eines stellvertretenden Rechnungsführers andererseits erforderlich.

(2)   Die von ATHENA verwalteten Mittel, einschließlich der einem Befehlshaber einer Operation anvertrauten Mittel dürfen nur in Euro auf ein Sichtkonto oder ein Festgeldkonto für kurzfristige Anlagen bei einem erstklassigen Kreditinstitut eingezahlt werden.

KAPITEL 5

GEMEINSAME KOSTEN

Artikel 15

Definition der gemeinsamen Kosten und Zuordnungszeiträume

(1)   Die in Anhang I aufgeführten gemeinsamen Kosten gehen unabhängig vom Zeitpunkt ihres Entstehens zulasten von ATHENA. Sind die gemeinsamen Kosten einem Artikel des Haushaltsplans zugeordnet, der die Operation ausweist, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen, werden sie als operative Kosten dieser Operation betrachtet. Ansonsten gelten sie als bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten.

(2)   Außerdem gehen die in Anhang II aufgeführten gemeinsamen operativen Kosten für den Zeitraum ab der Billigung des Krisenmanagementkonzepts für die Operation bis zur Ernennung des Befehlshabers der Operation zu Lasten von ATHENA. Unter besonderen Umständen kann der Sonderausschuss nach Anhörung des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees den Zeitraum, in dem diese Kosten zu Lasten von ATHENA gehen, ändern.

(3)   Während der aktiven Phase einer Operation, die sich vom Zeitpunkt der Ernennung des Befehlshabers der Operation bis zu dem Tag erstreckt, an dem das Hauptquartier für die Operationsführung („Operation Headquarters“) seine Tätigkeit einstellt, gehen folgende Kosten als gemeinsame operative Kosten zulasten von ATHENA:

a)

die in Anhang III-A aufgeführten gemeinsamen Kosten;

b)

die in Anhang III-B aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Rat einen entsprechenden Beschluss fasst;

c)

die in Anhang III-C aufgeführten gemeinsamen Kosten, sofern der Befehlshaber der Operation dies beantragt und der Sonderausschuss genehmigt.

(4)   Während der aktiven Phase einer militärischen Unterstützungsaktion, wie sie vom Rat bestimmt wird, gehen die vom Rat für den jeweiligen Einzelfall unter Bezugnahme auf Anhang III festgelegten gemeinsamen Kosten als gemeinsame operative Kosten zu Lasten von ATHENA.

(5)   Zu den gemeinsamen operativen Kosten einer Operation zählen auch die in Anhang IV aufgeführten Ausgaben für die endgültige Abwicklung der Operation.

Eine Operation ist endgültig abgewickelt, wenn für die im Rahmen der Operation gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen eine Endbestimmung gefunden und die Abschlussrechnung der Operation erstellt wurde.

(6)   Ausgaben zur Deckung von Kosten, die unabhängig von der Durchführung einer Operation auf jeden Fall von einem oder mehreren beitragenden Staaten, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übernommen worden wären, kommen nicht als gemeinsame Kosten in Betracht.

(7)   Der Sonderausschuss kann im Einzelfall beschließen, dass aufgrund besonderer Umstände bestimmte Mehrkosten, die nicht in Anhang III-B aufgeführt sind, als gemeinsame Kosten für eine bestimmte Operation während ihrer aktiven Phase gelten.

(8)   Kann der Sonderausschuss keine Einstimmigkeit erzielen, so kann er die Frage auf Initiative des Vorsitzes an den Rat weiterleiten.

Artikel 16

Übungen

(1)   Die gemeinsamen Kosten der Übungen der Europäischen Union werden über ATHENA nach ähnlichen Regeln und Verfahren finanziert, wie sie für die Operationen gelten, zu denen alle teilnehmenden Mitgliedstaaten einen Beitrag leisten.

(2)   Die gemeinsamen Übungskosten bestehen zum einen aus den Mehrkosten für verlegefähige oder feste Hauptquartiere und zum anderen aus den Mehrkosten, die für die EU beim Rückgriff auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der Nordatlantik-Vertragsorganisation (NATO) anfallen, wenn diese für eine Übung zur Verfügung gestellt werden.

(3)   Die gemeinsamen Übungskosten umfassen nicht die Kosten im Zusammenhang mit

a)

dem Erwerb von Anlagevermögen, einschließlich der Kosten in Bezug auf Gebäude, Infrastrukturen und Ausrüstungen,

b)

der Planungs- und Vorbereitungsphase von Übungen,

c)

dem Transport, den Kasernen und Unterkünften der Einsatzkräfte.

Artikel 17

Referenzbetrag

Für jede gemeinsame Aktion, mit der der Rat die Durchführung einer Militäroperation der Union beschließt, und jede gemeinsame Aktion oder jeden Beschluss, mit denen der Rat die Verlängerung einer Operation der Union beschließt, wird ein Referenzbetrag für die gemeinsamen Kosten dieser Operation vorgesehen. Der Verwalter veranschlagt – mit Unterstützung insbesondere durch den Militärstab der Union und den Befehlshaber der Operation, sofern ein solcher eingesetzt ist – den Betrag, der zur Deckung der gemeinsamen Kosten der Operation für den geplanten Zeitraum als notwendig erachtet wird. Der Verwalter schlägt diesen Betrag über den Vorsitz den Ratsgremien vor, die mit der Prüfung des Entwurfs einer gemeinsamen Aktion oder eines Beschlusses betraut sind. Gleichzeitig hält der Verwalter den Sonderausschuss über den Vorschlag auf dem Laufenden.

KAPITEL 6

HAUSHALT

Artikel 18

Haushaltsgrundsätze

(1)   Der – in Euro erstellte – Haushaltsplan ist der Rechtsakt, durch den für jedes Haushaltsjahr sämtliche von ATHENA verwalteten Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten veranschlagt und bewilligt werden.

(2)   Alle Ausgaben werden einer bestimmten Operation zugeordnet, es sei denn, sie betreffen die in Anhang I aufgeführten Kosten.

(3)   Die Bewilligung der in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel erfolgt für die Dauer eines Haushaltsjahres, das am 1. Januar beginnt und am 31. Dezember desselben Jahres endet.

(4)   Der Haushalt muss in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichen sein.

(5)   Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen Kosten dürfen nur im Wege der Verbuchung unter einer Haushaltslinie und nur bis zur Höhe der dort eingesetzten Mittel ausgeführt werden.

Artikel 19

Aufstellung und Feststellung des Jahreshaushaltsplans

(1)   Jedes Jahr stellt der Verwalter einen Haushaltsplanentwurf für das folgende Haushaltsjahr auf, wobei er hinsichtlich des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ von dem jeweiligen Befehlshaber der Operation unterstützt wird. Der Verwalter schlägt dem Sonderausschuss bis spätestens zum 31. Oktober den Haushaltsplanentwurf vor.

(2)   Dieser Entwurf umfasst:

a)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten zu decken;

b)

die Mittel, die als notwendig erachtet werden, um die gemeinsamen operativen Kosten für die laufenden oder geplanten Operationen zu decken und gegebenenfalls auch die von einem Staat oder einem Dritten vorfinanzierten gemeinsamen Kosten zu erstatten;

c)

eine Vorausschätzung der zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Einnahmen.

(3)   Die Verpflichtungs- und Zahlungsermächtigungen sind Titeln und Kapiteln zugeordnet, die die Ausgaben nach ihrer Art oder Zweckbestimmung zusammenfassen und gegebenenfalls in Artikel unterteilt sind. Der Haushaltsplanentwurf enthält ausführliche Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln oder Artikeln. Jeder Operation wird ein spezieller Haushaltstitel gewidmet. Ein spezieller Titel wird als „allgemeiner Teil“ des Haushaltsplans bezeichnet und schließt die bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten ein.

(4)   Jeder Titel kann ein Kapitel mit der Bezeichnung „vorläufig eingesetzte Mittel“ enthalten. Diese Mittel werden eingesetzt, wenn aus gewichtigen Gründen Ungewissheit über den Umfang der benötigten Mittel oder über die Möglichkeit der Ausführung der veranschlagten Mittel besteht.

(5)   Die Einnahmen setzen sich zusammen aus:

a)

den Beiträgen, die von den teilnehmenden und den beitragenden Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von den beitragenden Drittstaaten geschuldet werden;

b)

den sonstigen Einnahmen, die – nach Titeln unterteilt – Finanzerträge, Verkaufserlöse und den Saldo aus der Ausführung des vorangegangenen Haushaltsjahres, nachdem er vom Sonderausschuss festgestellt wurde, umfassen.

(6)   Der Sonderausschuss billigt den Haushaltsplanentwurf vor dem 31. Dezember. Der Verwalter stellt den gebilligten Haushaltsplan fest und notifiziert ihn den beteiligten und den beitragenden Staaten.

Artikel 20

Berichtigungshaushaltspläne

(1)   Unter unvermeidlichen, außergewöhnlichen oder unvorhergesehenen Umständen, insbesondere wenn eine Operation im Lauf des Haushaltsjahres eingeleitet wird, schlägt der Verwalter einen Entwurf eines Berichtigungshaushaltsplans vor. Falls der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans den für die betreffende Operation festgelegten Referenzbetrag wesentlich überschreitet, kann der Sonderausschuss beantragen, dass der Rat ihn billigt.

(2)   Der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans wird nach demselben Verfahren wie der Jahreshaushaltsplan erstellt, vorgeschlagen, gebilligt, festgestellt und notifiziert. Steht der Berichtigungshaushaltsplan jedoch im Zusammenhang mit der Einleitung einer Militäroperation der Union, ist ihm ein ausführlicher Finanzbogen über die für die gesamte Operation vorgesehenen gemeinsamen Kosten beizufügen. Der Sonderausschuss berät unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der Lage.

Artikel 21

Mittelübertragungen

(1)   Der Verwalter kann, gegebenenfalls auf Vorschlag des Befehlshabers der Operation, Mittelübertragungen vornehmen. Der Verwalter setzt den Sonderausschuss, soweit die Dringlichkeit der Lage es zulässt, spätestens eine Woche im Voraus von seiner Absicht in Kenntnis. Die vorherige Zustimmung des Sonderausschusses ist jedoch erforderlich, wenn

a)

die geplante Mittelübertragung zu einer Änderung des Gesamtbetrags der für eine Operation vorgesehenen Mittel führt;

oder

b)

die im Lauf des Haushaltsjahres geplanten Mittelübertragungen von Kapitel zu Kapitel 10 % der Mittel übersteigen, die in das Kapitel, dem die Mittel entnommen werden, eingesetzt sind, wie sie zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Vorschlag für eine Mittelübertragung erfolgt, in dem festgestellten Haushaltsplan für das Haushaltsjahr aufgeführt sind.

(2)   Der Befehlshaber der Operation kann, wenn er dies für die ordnungsgemäße Durchführung einer Operation für notwendig erachtet, binnen drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einleitung der Operation Mittel, die für diese Operation ausgewiesen sind, innerhalb des Teils „Gemeinsame operative Kosten“ des Haushaltsplans von Artikel zu Artikel und von Kapitel zu Kapitel übertragen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss davon in Kenntnis.

Artikel 22

Übertragung der Mittel

(1)   Die Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht gebunden wurden, verfallen grundsätzlich am Ende des Haushaltsjahres.

(2)   Die Mittel zur Deckung der Kosten für die Lagerung von Material und Ausrüstung, die von ATHENA verwaltet werden, können einmal auf das nachfolgende Haushaltsjahr übertragen werden, wenn die entsprechende Mittelbindung vor dem 31. Dezember des laufenden Haushaltsjahres vorgenommen wurde. Die zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten bestimmten Mittel können übertragen werden, wenn sie für eine Operation notwendig sind, die noch nicht vollständig abgewickelt wurde.

(3)   Der Verwalter legt dem Sonderausschuss bis zum 15. Februar die Vorschläge für die Übertragung von Mitteln des vorangegangenen Haushaltsjahres vor. Diese Vorschläge gelten als genehmigt, sofern nicht der Sonderausschuss bis zum 15. März anders entscheidet.

Artikel 23

Vorgezogener Haushaltsvollzug

Sobald der Jahreshaushaltsplan festgestellt ist, können die Mittel insoweit für Mittelbindungen und Zahlungen verwendet werden, als dies für die Operation notwendig ist.

KAPITEL 7

BEITRÄGE UND ERSTATTUNGEN

Artikel 24

Festsetzung der Beiträge

(1)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der bei der Vorbereitung von Operationen oder im Anschluss daran anfallenden gemeinsamen Kosten, die nicht durch die sonstigen Einnahmen gedeckt werden, werden aus den Beiträgen der teilnehmenden Mitgliedstaaten finanziert.

(2)   Die Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation werden aus den Beiträgen der zur Operation beitragenden Mitgliedstaaten und Drittstaaten gedeckt.

(3)   Die Beiträge, die von den zu einer Operation beitragenden Mitgliedstaaten zu entrichten sind, entsprechen in der Höhe den in den Haushaltsplan eingesetzten Zahlungsermächtigungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten dieser Operation, abzüglich der Höhe der Beiträge, die die beitragenden Drittstaaten nach Artikel 12 für dieselbe Operation zu entrichten haben.

(4)   Die Aufteilung der Beiträge auf die Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird, erfolgt nach dem Bruttosozialprodukt-Schlüssel nach Artikel 28 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union und im Einklang mit dem Beschluss 2000/597/EG, Euratom des Rates vom 29. September 2000 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (3) oder etwaigen anderen Beschlüssen des Rates, die diesen ersetzen.

(5)   Die Angaben für die Berechnung der Beiträge sind der Spalte „BNE-Eigenmittel-Reserven“ der Tabelle „Zusammenfassender Überblick über die Finanzierung des Gesamthaushaltsplans – nach Eigenmittelarten und Mitgliedstaaten“ im Anhang zum letzten festgestellten Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften zu entnehmen. Der Beitrag jedes Mitgliedstaats, dessen Beitrag abgerufen wird, entspricht proportional dem Anteil des Bruttonationaleinkommens (BNE) dieses Mitgliedstaats am Gesamt-BNE der Mitgliedstaaten, deren Beitrag abgerufen wird.

Artikel 25

Zeitplan für die Zahlung der Beiträge

(1)   Hat der Rat einen Referenzbetrag für eine Militäroperation der Union festgesetzt, so überweisen die beitragenden Mitgliedstaaten ihre Beiträge in einer Höhe von 30 % des Referenzbetrags, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz beschließt.

(2)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass noch vor der Feststellung eines Berichtigungshaushaltsplans für die Operation zusätzliche Beiträge abgerufen werden. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates mit der Frage zu befassen.

(3)   Sind die Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der Operation in den Haushaltsplan eingesetzt worden, überweisen die Mitgliedstaaten – nach Abzug der bei ihnen schon für dieselbe Operation und dasselbe Haushaltsjahr abgerufenen Beiträge – den Saldo der Beiträge, den sie nach Artikel 24 für diese Operation schulden. Ist allerdings geplant, dass die Operation länger als sechs Monate dauert, so wird der Saldo der Beiträge in halbjährlichen Tranchen gezahlt. In einem solchen Fall wird die erste Tranche innerhalb von zwei Monaten nach Einleitung der Operation gezahlt; die zweite Tranche wird bis zu einem Termin gezahlt, den der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters und unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse festsetzt. Der Sonderausschuss kann von diesen Bestimmungen abweichen.

(4)   Sobald ein Referenzbetrag festgesetzt oder ein Haushaltsplan festgestellt ist, richtet der Verwalter an die einzelstaatlichen Behörden, die ihm näher angegeben wurden, ein Schreiben mit den entsprechenden Beitragsabrufen.

(5)   Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Beschlusses werden die Beiträge innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des betreffenden Abrufs bezahlt.

(6)   Jeder beitragende Staat trägt die auf die Zahlung seines Beitrags entfallenden Bankgebühren.

(7)   Der Verwalter bestätigt den Eingang der Beiträge.

Artikel 26

Frühzeitige Finanzierung

(1)   Im Falle einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU sind seitens der beitragenden Mitgliedstaaten Beiträge fällig, die in der Höhe dem Referenzbetrag entsprechen. Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Zahlungen wie nachstehend festgelegt zu leisten.

(2)   Um eine frühzeitige Finanzierung von militärischen Krisenreaktionsoperationen der EU sicherzustellen, werden die teilnehmenden Mitgliedstaaten:

a)

entweder im Voraus Beiträge zu ATHENA zahlen

b)

oder, wenn der Rat die Durchführung einer militärischen Krisenreaktionsoperation der EU beschließt, zu deren Finanzierung sie beitragen, ihre Beiträge zu den gemeinsamen Kosten dieser Operation in Höhe des Referenzbetrags innerhalb von fünf Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Beiträge zahlen, sofern der Rat nichts anderes beschließt.

(3)   Für die vorstehend beschriebenen Zwecke stellt der Sonderausschuss, der aus je einem Vertreter für jeden der Mitgliedstaaten besteht, die sich dafür entschieden haben, ihre Beiträge im Voraus zu zahlen (im Folgenden „im Voraus zahlender Mitgliedstaat“), vorläufig eingesetzte Mittel in einen besonders dafür vorgesehenen Haushaltstitel ein. Diese vorläufig eingesetzten Mittel werden durch Beiträge gedeckt, die von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs dieser Beiträge zu zahlen sind.

(4)   Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 3 sind die Beiträge, die von einem im Voraus zahlenden Mitgliedstaat im Rahmen einer Krisenreaktionsoperation zu zahlen sind, bis in Höhe des Beitrags, den dieser Mitgliedstaat zur Deckung der vorläufig eingesetzten Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels geleistet hat, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs zu zahlen. Ein gleicher Betrag kann dem Befehlshaber der Operation aus den im Voraus gezahlten Beiträgen zur Verfügung gestellt werden.

(5)   Ungeachtet des Artikels 21 sind vorläufig eingesetzte Mittel nach Absatz 3 dieses Artikels, die für eine Operation verwendet werden, innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des entsprechenden Abrufs wieder aufzufüllen.

(6)   Unbeschadet des Absatzes 1 kann ein im Voraus zahlender Mitgliedstaat unter bestimmten Voraussetzungen den Verwalter dazu ermächtigen, den von diesem Mitgliedstaat im Voraus gezahlten Beitrag dazu zu verwenden, den Beitrag dieses Mitgliedstaats zu einer Operation zu decken, an der er beteiligt ist und bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt. Der betreffende Mitgliedstaat füllt seinen im Voraus gezahlten Beitrag innerhalb von 90 Tagen nach Übermittlung des Abrufs auf.

(7)   Werden für eine Operation, bei der es sich nicht um eine Krisenreaktionsoperation handelt, Mittel benötigt, bevor in ausreichendem Maße Beiträge zu dieser Operation eingegangen sind,

a)

so können die von den zur Finanzierung dieser Operation beitragenden Mitgliedstaaten im Voraus gezahlten Beiträge nach Zustimmung der im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten in Höhe von bis zu 75 % ihres Betrags zur Deckung der für diese Operation anfallenden Beiträge verwendet werden. Die im Voraus gezahlten Beiträge werden von den im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten innerhalb von 90 Tagen nach der Übermittlung des betreffenden Abrufs wieder aufgefüllt;

b)

in dem unter Buchstabe a) genannten Fall werden die Beiträge, die von den nicht im Voraus zahlenden Mitgliedstaaten für die Operation nach Artikel 25 Absatz 1 zu leisten sind, nach Billigung durch die betreffenden Mitgliedstaaten innerhalb von fünf Tagen, nachdem der Verwalter den betreffenden Abruf übermittelt hat, gezahlt.

(8)   Ungeachtet des Artikels 32 Absatz 3 kann der Befehlshaber der Operation die ihm verfügbar gemachten Beträge binden und entsprechende Ausgaben tätigen.

(9)   Die Mitgliedstaaten können ihre Entscheidung für Vorauszahlung rückgängig machen, indem sie dem Verwalter mindestens drei Monate im Voraus eine entsprechende Mitteilung machen.

Artikel 27

Erstattung der Vorfinanzierung

(1)   Ein Mitgliedstaat, ein Drittstaat oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, die vom Rat zur Vorfinanzierung eines Teils der gemeinsamen Kosten einer Operation ermächtigt worden sind, können sich im Wege eines Antrags, dem die erforderlichen Belege beizufügen sind und der dem Verwalter spätestens zwei Monate nach Beendigung der betreffenden Operation übermittelt wird, diese Vorfinanzierung von ATHENA erstatten lassen.

(2)   Erstattungsanträgen kann nur nachgekommen werden, wenn sie vom Befehlshaber der Operation und vom Verwalter gebilligt wurden.

(3)   Ist ein von einem beitragenden Staat eingereichter Erstattungsantrag gebilligt worden, kann der betreffende Betrag von dem Betrag des nächsten Beitragsabrufs, den der Verwalter an diesen Staat richtet, abgezogen werden.

(4)   Ist zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Antrag gebilligt wird, kein Abruf von Beiträgen vorgesehen oder übersteigt der Betrag des gebilligten Erstattungsantrags den vorgesehenen Beitrag, veranlasst der Verwalter unter Berücksichtigung der Kassenmittel von ATHENA und der Erfordernisse der Finanzierung der gemeinsamen Kosten der betreffenden Operation die Zahlung des zu erstattenden Betrags innerhalb von 30 Tagen.

(5)   Eine Erstattung nach Maßgabe dieses Beschlusses erfolgt auch dann, wenn die Operation annulliert wird.

Artikel 28

Verwaltung der nicht in den gemeinsamen Kosten enthaltenen Ausgaben durch ATHENA

(1)   Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass die Verwaltung bestimmter Ausgaben im Zusammenhang mit einer Operation, insbesondere im Bereich unterstützende Dienstleistungen/Verpflegung und Wäschereiservice, ATHENA übertragen wird, wobei jedoch weiterhin jeder Mitgliedstaat für die ihn betreffenden Kosten aufkommt.

(2)   Der Sonderausschuss kann in seinem Beschluss den Befehlshaber der Operation ermächtigen, im Namen der Mitgliedstaaten, die sich an einer Operation beteiligen, Verträge zum Erwerb der beschriebenen Dienstleistungen abzuschließen. Er beschließt in diesem Fall, dass ATHENA sich zuvor bei den Mitgliedstaaten die Mittel beschafft, die zur Erfüllung geschlossener Verträge erforderlich sind

(3)   ATHENA führt Buch über die zulasten jedes Mitgliedstaats gehenden Ausgaben, deren Verwaltung ihm übertragen wurde. ATHENA übermittelt jedem Mitgliedstaat allmonatlich eine Aufstellung über die zu seinen Lasten gehenden Ausgaben, die durch ihn oder sein Personal im Laufe des vorangegangenen Monats verursacht wurden, und ruft die zur Begleichung dieser Ausgaben erforderlichen Mittel ab. Die Mitgliedstaaten überweisen ATHENA die erforderlichen Mittel innerhalb von 30 Tagen nach Übermittlung des Abrufs der Mittel.

Artikel 29

Verzugszinsen

(1)   Ist ein Staat seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen, sind die in Artikel 71 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) festgelegten Gemeinschaftsvorschriften über die Verzugszinsen hinsichtlich der Zahlung der Beiträge zum Gemeinschaftshaushalt auf ihn entsprechend anzuwenden.

(2)   Beträgt der Zahlungsverzug nicht mehr als zehn Tage, so werden keine Zinsen berechnet. Beträgt der Zahlungsverzug mehr als zehn Tage, so werden Zinsen für den gesamten Verzugszeitraum fällig.

KAPITEL 8

AUSFÜHRUNG DER AUSGABEN

Artikel 30

Grundsätze

(1)   Die Mittel von ATHENA sind nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu verwenden.

(2)   Den Anweisungsbefugten obliegt es, die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung auszuführen sowie deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu gewährleisten. Die Anweisungsbefugten nehmen Mittelbindungen vor, gehen rechtliche Verpflichtungen ein, stellen Ausgaben fest, erteilen die entsprechenden Auszahlungsanordnungen und vollziehen die vor der Mittelausführung erforderlichen Handlungen. Ein Anweisungsbefugter kann seine Aufgaben durch einen Beschluss übertragen, mit dem Folgendes bestimmt wird:

a)

das für eine solche Aufgabenübertragung in Frage kommende Personal auf der geeigneten Ebene,

b)

der Umfang der übertragenen Befugnisse, und

c)

der Umfang, in dem die Betreffenden ihre Befugnisse weiter delegieren können.

(3)   Die Ausführung der Mittel erfolgt nach dem Grundsatz der Trennung der Aufgaben des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers. Die Ämter des Anweisungsbefugten und des Rechnungsführers sind nicht miteinander vereinbar. Jede Zahlung aus den von ATHENA verwalteten Mitteln muss von einem Anweisungsbefugten und einem Rechnungsführer gemeinsam unterschrieben werden.

(4)   Unbeschadet dieses Beschlusses wenden ein Mitgliedstaat, ein Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls eine internationale Organisation, wenn ihnen die Ausführung gemeinsamer Ausgaben übertragen wurde, die Bestimmungen an, die für die Ausführung ihrer eigenen Ausgaben gelten. Führt der Verwalter unmittelbar Ausgaben aus, hält er die Vorschriften für die Ausführung des Einzelplans „Rat“ des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften ein.

(5)   Der Verwalter kann jedoch dem Rat oder dem Sonderausschuss über den Vorsitz Vorschläge für Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben unterbreiten.

(6)   Der Sonderausschuss kann Vorschriften über die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben festlegen, die von Absatz 4 abweichen.

Artikel 31

Bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallende gemeinsame Kosten

Der Verwalter ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der bei der Vorbereitung von oder im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten.

Artikel 32

Gemeinsame operative Kosten

(1)   Der Befehlshaber der Operation ist Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation. Jedoch ist der Verwalter Anweisungsbefugter für die Ausgaben zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten, die in der Vorbereitungsphase einer bestimmten Operation anfallen und von ATHENA unmittelbar ausgeführt werden oder die die Operation nach Beendigung ihrer aktiven Phase betreffen.

(2)   Der Verwalter überweist dem Befehlshaber der Operation auf Antrag die zur Ausführung der Ausgaben einer Operation erforderlichen Beträge; diese werden vom Bankkonto von ATHENA auf das vom Befehlshaber der Operation angegebene Bankkonto, das im Namen von ATHENA eröffnet wurde, überwiesen.

(3)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 wird mit der Festlegung eines Referenzbetrags dem Verwalter und dem Befehlshaber der Operation das Recht eingeräumt, in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Ausgaben für die betreffende Operation bis zu 30 % des Referenzbetrags zu binden und zu tätigen, sofern der Rat nicht einen höheren Prozentsatz festlegt. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters beschließen, dass zusätzliche Ausgaben gebunden und ausgeführt werden können. Der Sonderausschuss kann beschließen, die zuständigen Vorbereitungsgremien des Rates über den Vorsitz mit dieser Frage zu befassen. Diese Abweichung findet ab dem Zeitpunkt der Feststellung eines Haushaltsplans für die betreffende Operation keine Anwendung mehr.

(4)   In der Zeit vor der Feststellung des Haushaltsplans einer Operation legen der Verwalter und der Befehlshaber der Operation oder sein Vertreter dem Sonderausschuss jeden Monat jeweils für ihren Bereich Rechenschaft über die Ausgaben ab, die als gemeinsame Kosten für diese Operation in Betracht kommen. Der Sonderausschuss kann auf Vorschlag des Verwalters, des Befehlshaber der Operation oder eines Mitgliedstaats Leitlinien für die Ausführung der Ausgaben während dieses Zeitraums erlassen.

(5)   Abweichend von Artikel 18 Absatz 5 kann der Befehlshaber der Operation im Fall einer unmittelbaren Gefahr für das Leben der an einer Militäroperation der Union beteiligten Personen über die in den Haushaltsplan eingesetzten Mittel hinaus die erforderlichen Ausgaben ausführen, um das Leben dieser Personen zu schützen. Er setzt den Verwalter und den Sonderausschuss so bald wie möglich davon in Kenntnis. In solch einem Fall schlägt der Verwalter im Benehmen mit dem Befehlshaber der Operation die erforderlichen Mittelübertragungen zur Finanzierung dieser unvorhergesehenen Ausgaben vor. Können die Ausgaben nicht in ausreichender Höhe durch Mittelübertragung finanziert werden, schlägt der Verwalter einen Berichtigungshaushaltsplan vor.

KAPITEL 9

ENDBESTIMMUNG DER GEMEINSAM FINANZIERTEN AUSRÜSTUNGEN UND INFRASTRUKTUREN

Artikel 33

(1)   Der Befehlshaber der Operation führt im Hinblick auf die endgültige Abwicklung der von ihm befehligten Operation die erforderlichen Maßnahmen durch, um die für diese Operation gemeinsam beschafften Ausrüstungen und Infrastrukturen einer Endbestimmung zuzuführen. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(2)   Der Verwalter verwaltet die nach Beendigung der aktiven Phase der Operation verbleibenden Ausrüstungen und Infrastrukturen, damit sie erforderlichenfalls ihrer Endbestimmung zugeführt werden können. Er schlägt dem Sonderausschuss gegebenenfalls den entsprechenden Abschreibungssatz vor.

(3)   Der Abschreibungssatz für Ausrüstungen, Infrastrukturen und andere Mittel wird vom Sonderausschuss zum frühest möglichen Zeitpunkt gebilligt.

(4)   Die Endbestimmung der gemeinsam finanzierten Ausrüstungen und Infrastrukturen wird vom Sonderausschuss unter Berücksichtigung der operativen Erfordernisse und finanzieller Kriterien festgelegt. Folgende Endbestimmung kommt in Betracht:

a)

Infrastrukturen können über ATHENA an das Aufnahmeland, einen Mitgliedstaat oder einen Dritten verkauft oder diesen überlassen werden,

b)

Ausrüstungen können entweder über ATHENA an einen Mitgliedstaat, das Aufnahmeland oder einen Dritten verkauft oder von ATHENA, einem Mitgliedstaat oder einem Dritten gelagert und unterhalten werden.

(5)   Die Ausrüstungen und Infrastrukturen werden an einen beitragenden Staat, das Aufnahmeland oder einen Dritten zu ihrem Marktwert oder, falls dieser nicht ermittelt werden kann, unter Berücksichtigung des entsprechenden Abschreibungssatzes verkauft.

(6)   Der Verkauf oder die Überlassung an das Aufnahmeland oder einen Dritten erfolgen nach den geltenden Sicherheitsvorschriften, je nach Einzelfall vor allem nach den einschlägigen Vorschriften des Rates, der beitragenden Staaten oder der NATO.

(7)   Wird beschlossen, dass die für eine Operation beschafften Ausrüstungen bei ATHENA verbleiben, können die beitragenden Mitgliedstaaten die übrigen teilnehmenden Mitgliedstaaten um einen finanziellen Ausgleich ersuchen. Der Sonderausschuss fasst in der Zusammensetzung der Vertreter aller teilnehmenden Mitgliedstaaten auf Vorschlag des Verwalters die entsprechenden Beschlüsse.

KAPITEL 10

RECHNUNGSFÜHRUNG UND BESTANDSVERZEICHNIS

Artikel 34

Grundsätze

Wird die Ausführung der gemeinsamen Ausgaben einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder gegebenenfalls einer internationalen Organisation übertragen, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Rechnungsführung über die eigenen Ausgaben und auf die eigenen Bestandsverzeichnisse Anwendung finden.

Artikel 35

Rechnungsführung über die gemeinsamen operativen Kosten

Der Befehlshaber der Operation führt Buch über die Überweisungen, die er von ATHENA erhält, über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen, und er führt ein Bestandsverzeichnis der beweglichen Vermögensgegenstände, die aus dem Haushalt von ATHENA finanziert und für die von ihm befehligte Operation verwendet werden.

Artikel 36

Konsolidierter Abschluss

(1)   Der Rechnungsführer führt Buch über die abgerufenen Beiträge und die getätigten Überweisungen. Außerdem übernimmt er die Buchführung über die bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen anfallenden gemeinsamen Kosten sowie über die unter der unmittelbaren Verantwortung des Verwalters ausgeführten operativen Ausgaben.

(2)   Der Rechnungsführer erstellt den konsolidierten Abschluss über die Einnahmen und Ausgaben von ATHENA. Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt ihm die Buchführung über die von ihm gebundenen Ausgaben und getätigten Zahlungen sowie über die von ihm gebilligten Vorfinanzierungen zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation.

KAPITEL 11

RECHNUNGSPRÜFUNG UND RECHNUNGSLEGUNG

Artikel 37

Regelmäßige Unterrichtung des Sonderausschusses

Alle drei Monate legt der Verwalter dem Sonderausschuss eine Übersicht über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben in den letzten drei Monaten und seit Beginn des Haushaltsjahres vor. Zu diesem Zweck leitet jeder Befehlshaber einer Operation dem Verwalter rechtzeitig eine Übersicht über die Ausgaben im Zusammenhang mit den gemeinsamen operativen Kosten der von ihm befehligten Operation zu.

Artikel 38

Bedingungen für die Durchführung der Kontrollen

(1)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen müssen vor der Ausführung ihres Auftrags zum Zugang zu Verschlusssachen des Rates bis mindestens zum Geheimhaltungsgrad „Secret UE“ ermächtigt worden sein oder gegebenenfalls über eine gleichwertige Ermächtigung seitens eines Mitgliedstaats oder der NATO verfügen. Diese Personen sorgen für die Wahrung der Vertraulichkeit der Informationen und den Schutz der Daten, von denen sie bei der Durchführung ihres Prüfungsauftrags Kenntnis erhalten, nach den für diese Informationen und Daten geltenden Vorschriften.

(2)   Die mit der Prüfung der Einnahmen und Ausgaben von ATHENA beauftragten Personen erhalten unverzüglich und ohne vorherige Ankündigung Zugang zu den Dokumenten und den Inhalten aller diese Einnahmen und Ausgaben betreffenden Datenträger sowie zu den Räumlichkeiten, in denen diese Dokumente und Datenträger verwahrt werden. Sie können Kopien davon anfertigen. Die an der Ausführung der Einnahmen und der Ausgaben von ATHENA beteiligten Personen gewähren dem Verwalter und den mit der Prüfung dieser Einnahmen und Ausgaben beauftragten Personen die für die Ausführung ihres Auftrags erforderliche Unterstützung.

Artikel 39

Externe Rechnungsprüfung

(1)   Ist die Ausführung der Ausgaben von ATHENA einem Mitgliedstaat, einem Gemeinschaftsorgan oder einer internationalen Organisation übertragen worden, wendet der Staat, das Organ oder die Organisation die Bestimmungen an, die auf die Prüfung der eigenen Ausgaben Anwendung finden.

(2)   Der Verwalter oder die von ihm benannten Personen können jedoch jederzeit eine Prüfung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten von ATHENA oder der gemeinsamen operativen Kosten einer Operation vornehmen. Außerdem kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats jederzeit externe Prüfer benennen, deren Aufgabe und Beschäftigungsbedingungen er festlegt.

(3)   Für die externen Prüfungen wird ein sechs Mitglieder umfassendes Rechnungsprüfungskollegium eingesetzt. Der Sonderausschuss bestellt jedes Jahr zum 1. Januar des Folgejahres unter den von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kandidaten zwei Mitglieder für einen Zeitraum von drei Jahren, der einmal verlängert werden kann. Der Sonderausschuss kann das Mandat eines Mitglieds um bis zu sechs Monate verlängern. Die Kandidaten müssen einem einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten. Sie müssen verfügbar sein, um bei Bedarf Aufgaben im Namen von ATHENA ausführen zu können. Bei der Durchführung dieser Aufgaben gilt für die Mitglieder des Kollegiums Folgendes:

a)

Sie werden weiterhin von ihrem Herkunftsprüfungsorgan besoldet, während ATHENA ihre Dienstreisekosten nach den Bestimmungen für die Beamten der Europäischen Gemeinschaften mit gleichwertiger Besoldungsgruppe übernimmt. Die Kandidaten müssen dem höchsten einzelstaatlichen Rechnungsprüfungsorgan eines Mitgliedstaats angehören oder von diesem empfohlen werden und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten;

b)

sie dürfen nur vom Sonderausschuss Weisungen einholen oder entgegennehmen; im Rahmen ihres Prüfungsauftrags sind das Rechnungsprüfungskollegium und seine Mitglieder völlig unabhängig und tragen die alleinige Verantwortung für die Durchführung der externen Prüfung;

c)

sie legen nur dem Sonderausschuss Rechenschaft über ihren Auftrag ab;

d)

sie prüfen sowohl im Haushaltsjahr als auch im Nachhinein durch Kontrollen sowohl vor Ort als auch anhand der Belege, ob die Ausführung der von ATHENA finanzierten oder vorfinanzierten Ausgaben unter Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften und der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung, d. h. im Einklang mit den Geboten der Sparsamkeit, der Wirksamkeit und der Wirtschaftlichkeit, erfolgt und ob die internen Kontrollen angemessen sind.

Das Rechnungsprüfungskollegium entscheidet jedes Jahr, ob es entweder das Mandat des aus seinen Reihen stammenden Vorsitzenden verlängert oder aus seinen Reihen einen neuen Vorsitzenden wählt. Es beschließt die Vorschriften für die Prüfungen, die seine Mitglieder im Einklang mit den höchsten internationalen Standards durchführen. Das Rechnungsprüfungskollegium billigt die von seinen Mitgliedern erstellten Prüfberichte, bevor sie dem Verwalter und dem Sonderausschuss übermittelt werden.

(4)   Der Sonderausschuss kann von Fall zu Fall den Rückgriff auf andere externe Stellen beschließen, wenn hierfür spezifische Gründe vorliegen.

(5)   Die Kosten der Prüfungen, die im Namen von ATHENA handelnde Rechnungsprüfer durchgeführt haben, gelten als gemeinsame Kosten, die von ATHENA übernommen werden.

Artikel 40

Interne Rechnungsprüfung

(1)   Der Generalsekretär des Rates ernennt auf Vorschlag des Verwalters und nach Unterrichtung des Sonderausschusses einen internen Prüfer und mindestens einen stellvertretenden internen Prüfer für den Mechanismus ATHENA, deren Mandatszeit drei Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann; die internen Prüfer müssen über die erforderlichen fachlichen Qualifikationen verfügen und hinreichende Gewähr für Sicherheit und Unabhängigkeit bieten.

(2)   Der interne Prüfer erstattet dem Verwalter Bericht über die Risikokontrolle im Wege von unabhängigen Stellungnahmen zur Qualität der Verwaltungs- und Kontrollsysteme sowie von Empfehlungen zur Verbesserung der internen Kontrolle der Operationen und zur Förderung einer wirtschaftlichen Haushaltsführung. Ihm obliegt insbesondere die Beurteilung von Angemessenheit und Wirksamkeit der internen Verwaltungssysteme sowie der Leistung der Dienststellen bei der Verwirklichung der Politiken und Ziele in Anbetracht der damit verbundenen Risiken.

(3)   Der interne Prüfer nimmt seine Aufgaben gegenüber allen Dienststellen wahr, die bei der Annahme der Einnahmen von ATHENA oder bei der Ausführung der über ATHENA finanzierten Ausgaben mitwirken.

(4)   Der interne Prüfer führt im Laufe eines Haushaltsjahres eine oder, sofern es zweckdienlich erscheint, mehrere Prüfungen durch. Er erstattet dem Verwalter Bericht über seine Schlussfolgerungen und Empfehlungen und unterrichtet den Befehlshaber der Operation. Der Befehlshaber der Operation und der Verwalter gewährleisten die Umsetzung der sich aus der Prüfung ergebenden Empfehlungen.

(5)   Der Verwalter legt gegenüber dem Sonderausschuss jährlich Rechenschaft über die internen Prüfungen ab und macht dabei Angaben zu der Anzahl und der Art der durchgeführten internen Prüfungen, den Feststellungen, den Empfehlungen und den aufgrund dieser Empfehlungen getroffenen Maßnahmen.

(6)   Außerdem gewährt jeder Befehlshaber einer Operation einem internen Prüfer uneingeschränkten Zugang zu der von ihm geleiteten Operation. Der interne Prüfer überprüft das einwandfreie Funktionieren der Finanz- und Haushaltssysteme und -verfahren und trägt dafür Sorge, dass die internen Kontrollsysteme solide und wirksam sind. Der interne Prüfer darf weder Anweisungsbefugter noch Rechnungsführer sein; er darf nicht an der Erstellung des Jahresabschlusses beteiligt sein.

(7)   Die Ergebnisse und Berichte des internen Prüfers werden dem Rechnungsprüfungskollegium mit allen zugehörigen Belegen zur Verfügung gestellt.

Artikel 41

Jährliche Rechnungslegung

(1)   Jeder Befehlshaber einer Operation übermittelt dem Rechnungsführer von ATHENA bis zum 31. März des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres oder innerhalb von vier Monaten nach Ende der von ihm befehligten Operation – je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt – die erforderlichen Informationen für die Erstellung der jährlichen Abschlussrechnungen für die gemeinsamen Kosten, der jährlichen Abschlussrechnungen für vorfinanzierte und erstattete Ausgaben nach Artikel 28 und des jährlichen Tätigkeitsberichts.

(2)   Der Verwalter erstellt mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation bis zum 30. April des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den vorläufigen Jahresabschluss und den jährlichen Tätigkeitsbericht und unterbreitet diese dem Sonderausschuss und dem Rechnungsprüfungskollegium.

(3)   Dem Sonderausschuss werden bis zum 31. Juli des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres vom Rechnungsprüfungskollegium ein jährlicher Prüfbericht und vom Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und jeden Befehlshaber einer Operation der endgültige Jahresabschluss von ATHENA unterbreitet. Der Sonderausschuss prüft bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres den Jahresabschluss unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Rechnungsprüfungskollegiums, damit dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation Entlastung erteilt werden kann.

(4)   Der Rechnungsführer und jeder Befehlshaber einer Operation bewahren, jeder auf seiner Ebene, alle Rechnungen und Bestandsverzeichnisse fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Erteilung der Entlastung an gerechnet, auf.

(5)   Der Sonderausschuss beschließt, im Wege eines Berichtigungshaushaltsplans den Saldo aus der Ausführung eines Haushaltsjahres, dessen Abschluss gebilligt wurde, in den Haushaltsplan des darauf folgenden Haushaltsjahres je nach den Umständen unter den Einnahmen oder unter den Ausgaben einzusetzen.

(6)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der bei der Vorbereitung von und im Anschluss an Operationen angefallenen gemeinsamen Kosten stammt, wird auf die nächsten Beiträge der teilnehmenden Mitgliedstaaten angerechnet.

(7)   Der Teil des Saldos aus der Ausführung eines Haushaltsjahrs, der aus der Ausführung der Mittel zur Deckung der gemeinsamen operativen Kosten einer bestimmten Operation stammt, wird auf die nächsten Beiträge der Mitgliedstaaten, die zu dieser Operation beigetragen haben, angerechnet.

(8)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

(9)   Jeder Mitgliedstaat, der an einer Operation teilnimmt, legt dem Verwalter auf freiwilliger Basis bis zum 31. März jedes Jahres, gegebenenfalls über den Befehlshaber der Operation, Angaben über die Mehrkosten vor, die ihm während des vorangegangenen Haushaltsjahres durch die Operation entstanden sind. Diese Angaben werden so aufgeschlüsselt, dass daraus hervorgeht, welches die wesentlichen Ausgabenposten waren. Der Verwalter stellt diese Angaben zusammen, um dem Sonderausschuss einen Überblick über die Mehrkosten der Operation zu verschaffen.

Artikel 42

Rechnungslegung in Bezug auf eine Operation

(1)   Ist eine Operation beendet, kann der Sonderausschuss auf Vorschlag des Verwalters oder eines Mitgliedstaats beschließen, dass der Verwalter mit Unterstützung durch den Rechnungsführer und den Befehlshaber der Operation dem Sonderausschuss die Abschlussrechnung und die Bilanz für diese Operation zumindest bis zum Zeitpunkt ihrer Beendigung und, wenn möglich, bis zum Zeitpunkt ihrer endgültigen Abwicklung vorlegt. Die dem Verwalter eingeräumte Frist darf vier Monate, vom Zeitpunkt der Beendigung der Operation an gerechnet, nicht unterschreiten.

(2)   Können in die Abschlussrechnung und in die Bilanz für eine Operation innerhalb der eingeräumten Frist nicht die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der endgültigen Abwicklung dieser Operation aufgenommen werden, werden diese im Jahresabschluss und in der Jahresbilanz von ATHENA ausgewiesen und vom Sonderausschuss im Rahmen der jährlichen Rechnungslegung geprüft.

(3)   Der Sonderausschuss billigt die Abschlussrechnung und die Bilanz für die Operation, die ihm vorgelegt wurden. Er erteilt dem Verwalter, dem Rechnungsführer und jedem Befehlshaber einer Operation für die betreffende Operation Entlastung.

(4)   Können zu erstattende Beträge nicht von den für ATHENA fälligen Beiträgen abgezogen werden, so wird der Saldo aus der Ausführung der Mittel den betreffenden Mitgliedstaaten zurückgezahlt.

KAPITEL 12

HAFTUNG

Artikel 43

(1)   Die Bedingungen für die Geltendmachung der disziplinarrechtlichen oder strafrechtlichen Haftung des Befehlshabers der Operation, des Verwalters und des sonstigen Personals, das insbesondere von den Gemeinschaftsorganen oder von den Mitgliedstaaten abgestellt ist, im Fall eines Fehlverhaltens oder einer Nachlässigkeit bei der Ausführung des Haushaltsplans ergeben sich aus dem Personalstatut oder den für sie geltenden Regelungen. Außerdem kann ATHENA von sich aus oder auf Antrag eines beitragenden Staates das vorstehend genannte Personal zivilrechtlich haftbar machen.

(2)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder der Generalsekretär des Rates von einem der beitragenden Staaten dafür haftbar gemacht werden, dass sie ihre Aufgaben durch den Verwalter, den Rechnungsführer oder das ihnen zur Seite gestellte Personal haben ausführen lassen.

(3)   Die vertragliche Haftung, die sich aus Verträgen im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans ergeben könnte, wird über ATHENA von den beitragenden Staaten übernommen. Sie unterliegt den für die betreffenden Verträge geltenden Rechtsvorschriften.

(4)   Was die außervertragliche Haftung anbelangt, so kommen die beitragenden Mitgliedstaaten nach den allgemeinen Grundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind und dem im Einsatzgebiet geltenden Truppenstatut über ATHENA für die Schaden auf, die durch das Hauptquartier für die Operationsführung, das operativ-taktische Hauptquartier („Force Headquarters“) oder das Hauptquartier einer Streitkraftkomponente („Component Headquarters“) der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

(5)   Auf keinen Fall können die Europäischen Gemeinschaften oder die Mitgliedstaaten von einem beitragenden Staat für Verträge, die im Rahmen der Ausführung des Haushaltsplans geschlossen wurden oder für Schäden haftbar gemacht werden, die durch die Einheiten und Dienste der Krisenstruktur, deren Zusammensetzung vom Befehlshaber der Operation gebilligt wird, oder durch das betreffende Personal in Ausführung seines Auftrags verursacht wurden.

Artikel 44

Überprüfung und Überarbeitung

Dieser Beschluss wird einschließlich seiner Anhänge erforderlichenfalls auf Antrag eines Mitgliedstaats oder nach jeder Operation insgesamt oder teilweise überprüft. Er wird mindestens alle drei Jahre überprüft. Bei der Überprüfung oder Überarbeitung können alle Experten, die einen nützlichen Beitrag leisten können, und insbesondere die Verwaltungsgremien von ATHENA hinzugezogen werden.

Artikel 45

Schlussbestimmungen

Der Beschluss 2007/384/GASP wird aufgehoben.

Artikel 46

Wirksamwerden

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Annahme wirksam.

Artikel 47

Veröffentlichung

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 63 vom 28.2.2004, S. 68.

(2)  ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 14.

(3)  ABl. L 253 vom 7.10.2000, S. 42.

(4)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.


ANHANG I

GEMEINSAME KOSTEN, DIE VON ATHENA UNABHÄNGIG VOM ZEITPUNKT IHRES ENTSTEHENS ÜBERNOMMEN WERDEN

Lassen sich die folgenden gemeinsamen Kosten nicht unmittelbar einer bestimmten Operation zuordnen, kann der Sonderausschuss beschließen, die betreffenden Mittel im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts zu erfassen. Diese Mittel sollten so weit wie möglich in den Artikeln ausgewiesen werden, die die Operation betreffen, zu der sie den stärksten Bezug aufweisen.

1.

Dienstreisekosten, die dem Befehlshaber der Operation und seinem Personal im Zusammenhang mit der Vorlage der Abschlussrechnung einer Operation beim Sonderausschuss entstehen

2.

Schadensersatzzahlungen und Kosten aus Ansprüchen und Klagen, die über ATHENA abzugelten sind

3.

Kosten aufgrund von Entscheidungen über die Lagerung von Material, das für eine Operation gemeinsam beschafft wurde (werden diese Kosten im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts erfasst, ist auf den Zusammenhang mit einer bestimmten Operation zu verweisen).

Im allgemeinen Teil des Jahreshaushalts werden zudem erforderlichenfalls Mittel ausgewiesen, mit denen folgende gemeinsame Kosten bei Operationen gedeckt werden, zu deren Finanzierung die teilnehmenden Mitgliedstaaten beitragen:

1.

Bankkosten,

2.

Rechnungsprüfungskosten,

3.

gemeinsame Kosten in Bezug auf die Vorbereitungsphase einer Operation nach Anhang II.


ANHANG II

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE VORBEREITUNGSPHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Mehrkosten, die für Sondierungsmissionen und Vorbereitungen (insbesondere Erkundungs-missionen und Aufklärung) der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militär-operation der Union erforderlich sind: Transport, Unterbringung, Nutzung der operativen Kommunikationsmittel, Einstellung von lokalem zivilen Personal zur Durchführung der Mission (Dolmetscher, Fahrer usw.).

Ärztliche Dienste: die Kosten für medizinische Notevakuierungen (Medevac) von Personen, die an Sondierungsmissionen und Vorbereitungen der militärischen Kräfte im Hinblick auf eine bestimmte Militäroperation der Union teilnehmen, wenn eine ärztliche Behandlung im Einsatzgebiet nicht sichergestellt werden kann.


ANHANG III

III-A

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER OPERATION, DIE VON ATHENA STETS ÜBERNOMMEN WERDEN

Für jede Militäroperation der Union übernimmt ATHENA die nachstehend definierten erforderlichen Mehrkosten der Operation als gemeinsame operative Kosten.

1.   Mehrkosten für (verlegefähige oder feste) Hauptquartiere für EU-geführte Operationen.

1.1.   Definition der Hauptquartiere, deren Mehrkosten gemeinsam finanziert werden:

a)

:

Hauptquartier (HQ)

:

Hauptquartier (HQ), Führungs- und Dienstelemente wie im Operationsplan (OPLAN) gebilligt;

b)

:

operatives Hauptquartier (OHQ)

:

statisches Hauptquartier des Befehlshabers der Operation außerhalb des Einsatzgebiets mit Zuständigkeit für Aufwuchs, Verlegung, Unterhaltung sowie Rückführung von Einsatzkräften der Europäischen Union.

Die für das OHQ einer Operation geltende Definition der gemeinsamen Kosten gilt auch für das Generalsekretariat des Rates und ATHENA, soweit diese unmittelbar für die Operation tätig sind;

c)

:

Operativ-taktisches Hauptquartier (FHQ)

:

das im Einsatzgebiet dislozierte Hauptquartier der Einsatzkräfte der Europäischen Union;

d)

:

Hauptquartier einer Streitkraftkomponente (CCHQ)

:

das für die Operation dislozierte Hauptquartier eines Befehlshabers einer Streitkraftkomponente der Europäischen Union (d.h. Befehlshaber der Luft-, Land-, Seestreit– oder Spezialkräfte, deren Ernennung je nach Art der Operation für erforderlich gehalten werden könnte);

1.2.   Definition der gemeinsam finanzierten Mehrkosten:

a)

:

Transportkosten

:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um FHQ und CCHQ zu verlegen, zu unterhalten und zurückzuführen; für das OHQ aufgrund einer Operation anfallende Transportkosten;

b)

:

Verwaltung

:

zusätzliche Ausstattung für Büros und Unterkünfte, Vertragsleistungen und Versorgungsdienstleistungen, Wartungskosten für die Gebäude der Hauptquartiere;

c)

:

Für die Zwecke der Operation speziell in den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren eingestelltes Zivilpersonal

:

Zivilpersonal, das in der Europäischen Union arbeitet, internationales und vor Ort eingestelltes Personal für die Durchführung der Operation in einem Umfang, der über die normalen operativen Erfordernisse hinausgeht (einschließlich von Überstundenvergütungen);

d)

:

Kommunikation zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren sowie zwischen den finanzierungsberechtigten Hauptquartieren und den direkt unterstellten Einsatzkräften

:

Investitionsausgaben für Kauf und Nutzung zusätzlicher Fernmelde- und IT-Ausstattung und für Dienstleistungs-kosten (Anmietung und Wartung von Modems, Telefonleitungen, Satellitentelefonen, Faxgeräten mit Verschlüsselung, gesicherten Leitungen, Internet-Zugang, Datenleitungen, lokalen Netzwerken);

e)

:

Beförderungen/Fahrten (ohne Tagegelder) innerhalb des Einsatzgebiets der HQ

:

Ausgaben im Zusammenhang mit Beförderungen mit Kraftfahrzeugen und Fahrten mit anderen Verkehrsmitteln und Frachtkosten, einschließlich Fahrten von nationalem Verstärkungspersonal und Besuchern; Mehrkosten für Kraftstoff, die das bei Operationen übliche Maß übersteigen; Anmietung von zusätzlichen Fahrzeugen; Kosten der Dienstreisen zwischen dem Einsatzort der Operation und Brüssel und/oder EU-Tagungsorten; Haftpflichtversicherungskosten, die einige Länder internationalen Organisationen, die in ihrem Hoheitsgebiet Operationen durchführen, auferlegen;

f)

:

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur

:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der für die HQ erforderlichen Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten) soweit erforderlich;

g)

:

Öffentlichkeitsarbeit

:

Kosten im Zusammenhang mit Informationskampagnen und Unterrichtung der Medien im OHQ und im FHQ entsprechend der vom OHQ entwickelten Informationsstrategie;

h)

:

Repräsentation

:

Repräsentationskosten; auf HQ-Ebene zur Durchführung einer Operation notwendige Kosten.

2.   Mehrkosten, die bei der Unterstützung der Einsatzkräfte insgesamt anfallen:

Bei den nachstehend aufgeführten Kosten handelt es sich um die Kosten, die aufgrund der Verlegung der Einsatzkräfte an ihren Einsatzort anfallen:

a)

:

Arbeiten für die Verlegung/Infrastruktur

:

Ausgaben, die unbedingt getätigt werden müssen, damit die Einsatzkräfte in ihrer Gesamtheit ihren Auftrag erfüllen können (gemeinsam genutzte Flughäfen, Eisenbahnen, Häfen, Hauptlogistikrouten, einschließlich Landepunkte und vorgeschobene Verfügungsräume; Wasserpumpen, Wasseraufbereitung und -verteilung und Abwasserentsorgung, Wasser- und Stromversorgung, Erdbewegung und statischer Schutz der Einsatzkräfte, Lagereinrichtungen, insbesondere Kraftstoff- und Munitionslager, logistische Sammelplätze; technische Unterstützung für die gemeinsam finanzierte Infrastruktur);

b)

:

Erkennungszeichen

:

Spezifische Kennzeichen, Identitätskarten „Europäische Union“, Badges, Medaillen, Flaggen in den Farben der Europäischen Union oder andere Kennzeichen der Einsatzkräfte oder des HQ (mit Ausnahme von Kleidung, Kopfbedeckung und Uniformen);

c)

:

ärztliche Dienste

:

medizinische Notevakuierungen (Medevac); Einrichtungen der Versorgungsebenen 2 und 3 in den operativen Elementen des Einsatzgebietes wie Flughäfen, Landehäfen, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt;

d)

:

Informationsgewinnung

:

Satellitenbilder zur Nachrichtengewinnung, wie im Operationsplan (OPLAN) genehmigt, sofern deren Finanzierung durch die im Haushaltsplan des Satellitenzentrums der Europäischen Union (SATCEN) zur Verfügung stehenden Mittel nicht sichergestellt werden kann.

3.   Mehrkosten im Fall des Rückgriffs auf gemeinsame Mittel und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden.

Kosten, die sich für die Europäische Union daraus ergeben, dass sie bei einer ihrer Militäroperationen die Vereinbarungen zwischen der EU und der NATO über die Bereitstellung, Überwachung und Rückgabe oder Rückruf von gemeinsamen Mitteln und Fähigkeiten der NATO, die für eine EU-geführte Operation zur Verfügung gestellt werden, anwendet; Erstattungen der NATO an die Europäische Union.

4.   Der Europäischen Union entstehende Mehrkosten für in der Liste der gemeinsamen Kosten aufgeführte Güter, Dienstleistungen oder Arbeiten, die bei einer EU-geführten Operation von einem Mitgliedstaat, einem EU-Organ, einem Drittstaat oder einer internationalen Organisation aufgrund einer Vereinbarung nach Artikel 11 zur Verfügung gestellt werden. Erstattungen eines Staates, eines EU-Organs oder einer internationalen Organisation auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung.

III-B

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IN BEZUG AUF DIE AKTIVE PHASE EINER SPEZIFISCHEN OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN, WENN DER RAT DIES BESCHLIEßT

Transportkosten

:

Transporte zum und aus dem Einsatzgebiet, um die für die Operation erforderlichen Einsatzkräfte zu verlegen, einsatzfähig zu halten und zurückzuführen;

Multinationales Task Force-Hauptquartier

:

Multinationales Hauptquartier der im Einsatzgebiet eingesetzten Task Forces der EU.

III-C

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN, DIE VON ATHENA AUF ERSUCHEN DES BEFEHLSHABERS DER OPERATION UND NACH ZUSTIMMUNG DES SONDERAUSSCHUSSES ÜBERNOMMEN WERDEN

a)

:

Kasernen und Unterkünfte/Infrastruktur

:

Ausgaben für Beschaffung, Anmietung oder Instandsetzung der Einrichtungen im Einsatzgebiet (Anmietung von Gebäuden, Schutzräumen, Zelten), soweit dies für die Einsatzkräfte, die für die Operation verlegt wurden, erforderlich ist;

b)

:

Unbedingt erforderliche zusätzliche Ausrüstung

:

Ankauf oder Anmietung von spezifischen Ausrüstungen, die aus nicht vorhersehbaren Gründen im Laufe der Operation für deren Durchführung unbedingt benötigt werden, sofern die gekauften Ausrüstungen am Ende des Einsatzes nicht zurückgeführt werden;

c)

:

ärztliche Dienste

:

Einrichtung der Versorgungsebene 2 im Einsatzgebiet, sofern nicht in Anhang III-A genannt;

d)

:

Informationsgewinnung

:

Informationsgewinnung (Satellitenbilder; Nachrichtengewinnung, Überwachung und Aufklärung (ISR) im Einsatzgebiet, einschließlich Luft-Boden-Überwachung (AGSR); Aufklärung mit menschlichen Quellen);

e)

:

andere kritische Fähigkeiten im Einsatzgebiet

:

Minenräumung, sofern bei der Operation erforderlich, chemischer, biologischer, radiologischer und nuklearer Schutz (CBRN); Lagerung und Zerstörung der im Einsatzgebiet eingesammelten Waffen und Munition.


ANHANG IV

GEMEINSAME OPERATIVE KOSTEN IM RAHMEN DER ENDGÜLTIGEN ABWICKLUNG EINER OPERATION, DIE VON ATHENA ÜBERNOMMEN WERDEN

Kosten, die bei der Festlegung der Endbestimmung der Ausrüstungen und Infrastrukturen anfallen, die für die Operation gemeinsam finanziert worden sind.

Mehrkosten für die Aufstellung der Abschlussrechnung für die Operation. Die hierfür in Betracht kommenden gemeinsamen Kosten werden gemäß Anhang III bestimmt, wobei davon ausgegangen wird, dass das für die Aufstellung der Abschlussrechnung notwendige Personal dem Hauptquartier für die Operationsführung angehört, auch wenn dieses seine Tätigkeit eingestellt hat.