10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 331/19


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 9. Dezember 2008

zur Änderung der Entscheidung 2008/798/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 8197)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/921/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Artikel 53 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sieht die Möglichkeit vor, angemessene gemeinschaftliche Sofortmaßnahmen in Bezug auf aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel und Futtermittel zu erlassen, um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder die Umwelt zu schützen, wenn dem Risiko durch Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht auf zufriedenstellende Weise begegnet werden kann.

(2)

In Säuglingsmilchnahrung und anderen Milcherzeugnissen in China wurden hohe Melamingehalte festgestellt. Melamin ist ein chemisches Zwischenprodukt, das bei der Herstellung von Aminoharzen und Kunststoffen eingesetzt wird und als Monomer und Zusatzstoff bei Kunststoffen Verwendung findet. Hohe Melamingehalte in Lebensmitteln können sehr schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit haben.

(3)

Um dem Gesundheitsrisiko, das durch den Melamingehalt in Lebensmitteln und Futtermitteln entstehen kann, zu begegnen, sieht die Entscheidung 2008/798/EG der Kommission zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Milch enthaltenden Erzeugnissen oder Milcherzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist, und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/757/EG der Kommission ein Einfuhrverbot für Milch enthaltende Erzeugnisse oder Milcherzeugnisse vor, die für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern bestimmt sind; zudem sind gemäß dieser Entscheidung von den Mitgliedstaaten systematische Kontrollen bei der Einfuhr anderer Lebensmittel und Futtermittel, die Milch oder Milcherzeugnisse enthalten, durchzuführen. Des Weiteren schreibt die Entscheidung vor, dass die Mitgliedstaaten alle derartigen Erzeugnisse, bei denen ein Melamingehalt von mehr als 2,5 mg/kg Erzeugnis festgestellt wurde, vom Markt nehmen.

(4)

Laut Informationen, die die Mitgliedstaaten über das Schnellwarnsystem für Lebens- und Futtermittel zur Verfügung gestellt haben, wurden unlängst auch in Erzeugnissen, die Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und aus China eingeführt wurden, hohe Melamingehalte nachgewiesen. Darüber hinaus wurde Melamin in Ammoniumbicarbonat festgestellt, das in der Lebensmittelindustrie als Backtriebmittel eingesetzt wird. Deshalb sollten die in der Entscheidung 2008/798/EG der Kommission festgelegten Maßnahmen auf diese Erzeugnisse ausgedehnt werden.

(5)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2008/798/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten verbieten die Einfuhr in die Gemeinschaft von Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthaltenden Erzeugnissen, die bestimmt sind für die besonderen Ernährungsbedürfnisse von Säuglingen und Kleinkindern im Sinne der Richtlinie 89/398/EWG des Rates über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, und deren Ursprung oder Herkunft China ist. Die Mitgliedstaaten sorgen auch dafür, dass sämtliche Erzeugnisse, die nach Inkrafttreten dieser Entscheidung auf dem Markt angetroffen werden, sofort vom Markt genommen und vernichtet werden.“

2.

Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten führen Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen — auch Laboruntersuchungen — bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durch, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten.

Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen.

Diese Kontrollen dienen vor allem dazu, sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.“

3.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten und deren Ursprung oder Herkunft China ist, teilen die Futter- und Lebensmittelunternehmer oder deren Vertreter der in Artikel 2 Absatz 3 genannten Kontrollstelle vorher mit, an welchem Tag und um welche Uhrzeit die Sendungen voraussichtlich eintreffen.“

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 9. Dezember 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.