11.11.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 300/36


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 7. November 2008

über Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 6631)

(2008/840/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Anhang I Teil A Kapitel I der Richtlinie 2000/29/EG sind die Bezeichnungen Anoplophora malasiaca (Forster) und Anoplophora chinensis (Thomson) aufgeführt. Aus jüngst durchgeführten Untersuchungen geht hervor, dass sich diese zwei Bezeichnungen auf ein und dieselbe Art von Schadorganismus beziehen. Daher ist es für die Zwecke dieser Entscheidung angebracht, für den Schadorganismus, der im genannten Anhang als Anoplophora malasiaca (Forster) und Anoplophora chinensis (Thomson) bezeichnet wird, die einheitliche neue wissenschaftliche Bezeichnung Anoplophora chinensis (Forster) zu verwenden.

(2)

Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG kann ein Mitgliedstaat, in dem nach seiner Auffassung die Gefahr der Einschleppung oder Ausbreitung eines Schadorganismus besteht, vorläufig alle notwendigen zusätzlichen Maßnahmen zum Schutz vor dieser Gefahr treffen, und zwar unabhängig davon, ob der Schadorganismus in Anhang I oder Anhang II der genannten Richtlinie aufgeführt ist oder nicht.

(3)

Wegen des Vorkommens von Anoplophora chinensis (Forster) an verschiedenen Wirtspflanzen in der Region Lombardei informierte Italien die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 23. November 2007 darüber, dass es am 9. November 2007 zusätzliche Maßnahmen getroffen hatte, um sein Hoheitsgebiet vor einer weiteren Einschleppung und Ausbreitung dieses Schadorganismus zu schützen.

(4)

Da Anoplophora chinensis (Forster) auf verschiedenen Wirtspflanzen in den Niederlanden nachgewiesen worden war, informierten die Niederlande die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten am 21. Januar 2008 über ihre Maßnahmen zur Ausrottung dieses Schadorganismus.

(5)

Kürzlich wurde in zahlreichen Sendungen, die zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Acer spp. aus Drittländern enthielten, Anoplophora chinensis (Forster) nachgewiesen. Derzeit gelten im Hinblick auf diesen Schadorganismus weder für Pflanzen von Acer spp. noch für andere Pflanzen, die zu den anfälligsten Wirtspflanzen gehören, mit Ursprung in Drittländern oder in der Gemeinschaft besondere Rechtsvorschriften.

(6)

Die Niederlande haben im Jahr 2008 die Ergebnisse einer Schadorganismus-Risikoanalyse zu Anoplophora chinensis (Forster) veröffentlicht; darin wurde der Schluss gezogen, dass die Wahrscheinlichkeit der Etablierung des Schadorganismus in der Gemeinschaft sehr hoch ist und bei mehreren Wirtspflanzen ein großes Potenzial an wirtschaftlichem Schaden besteht.

(7)

Daher ist es erforderlich, Dringlichkeitsmaßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) zu ergreifen. Die Maßnahmen sollten für eine Liste von Pflanzen jedes Ursprungs gelten, die bekanntermaßen Wirtspflanzen von Anoplophora chinensis (Forster) sind und die die größte Gefahr eines Befalls bergen (nachstehend „spezifizierte Pflanzen“).

(8)

Für die Einfuhr der spezifizierten Pflanzen sollten Maßnahmen hinsichtlich ihrer Erzeugung in Drittländern und der Untersuchungen bei der Einfuhr in die Gemeinschaft festgelegt werden. Auch sollten Maßnahmen für Erzeugung, Verbringung und Kontrolle der spezifizierten Pflanzen aus Gebieten in der Gemeinschaft festgelegt werden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) nachweislich vorkommt.

(9)

Für Gebiete in der Gemeinschaft, in denen Anoplophora chinensis (Forster) nachweislich vorkommt, d. h. für Befallszonen, sollten detaillierte Maßnahmen festgelegt werden. In diesen Gebieten sollten geeignete Maßnahmen zur Ausrottung des Schadorganismus getroffen werden; ferner sollten diese Gebiete intensiv auf sein Vorkommen überwacht werden. In den Gebieten, die die Befallszonen umgeben, d. h. in Pufferzonen, sollte eine intensive Überwachung auf das Vorkommen des Schadorganismus erfolgen. Wurde der Schadorganismus in einem Gebiet in der Gemeinschaft zum ersten Mal nachgewiesen, so kann die jeweilige Pufferzone verkleinert werden, damit der geringeren Ausbreitungsgefahr Rechnung getragen wird.

(10)

Wirtspflanzen in allen Mitgliedstaaten sollten daraufhin untersucht werden, ob Anoplophora chinensis (Forster) vorkommt oder weiterhin nicht vorkommt.

(11)

Es ist zweckmäßig, die Maßnahmen bis zum 31. Mai 2009 zu überprüfen; dabei sollte berücksichtigt werden, inwieweit die Ergebnisse der amtlichen Erhebungen und Untersuchungen vorliegen, die die Mitgliedstaaten an spezifizierten Pflanzen durchgeführt haben, die gemäß den Dringlichkeitsmaßnahmen eingeführt wurden und in der Gemeinschaft verbracht werden.

(12)

Die Mitgliedstaaten sollten erforderlichenfalls ihre Rechtsvorschriften anpassen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Definitionen

Im Sinne dieser Entscheidung bezeichnet der Ausdruck

a)

„spezifizierte Pflanzen“: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, ausgenommen Samen, von Acer spp., Aesculus hippocastanum, Alnus spp., Betula spp., Carpinus spp., Citrus spp., Corylus spp., Cotoneaster spp., Fagus spp., Lagerstroemia spp., Malus spp., Platanus spp., Populus spp., Prunus spp., Pyrus spp., Salix spp. und Ulmus spp;

b)

„Erzeugungsort“: den Ort der Erzeugung im Sinne des Internationalen FAO-Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen Nr. 5 (2).

Artikel 2

Einfuhr der spezifizierten Pflanzen

Sollen spezifizierte Pflanzen aus Drittländern eingeführt werden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, so darf die Einfuhr in die Gemeinschaft nur dann erfolgen, falls die spezifizierten Pflanzen

a)

den besonderen Bedingungen für die Einfuhr gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 1 entsprechen;

b)

bei der Einfuhr in die Gemeinschaft unbeschadet des Artikels 13a Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG durch die zuständige amtliche Stelle gemäß Anhang I Kapitel I Nummer 2 dieser Entscheidung auf Anoplophora chinensis (Forster) untersucht und keine Anzeichen dieses Schadorganismus gefunden wurden.

Artikel 3

Verbringung spezifizierter Pflanzen innerhalb der Gemeinschaft

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft gemäß Artikel 5 stammen, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 1 entsprechen.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Artikel 2 aus Drittländern eingeführt wurden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn sie den Bedingungen gemäß Anhang I Kapitel II Nummer 2 entsprechen.

Artikel 4

Erhebungen

Jedes Jahr führen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet amtliche Erhebungen zum Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) und zu Anzeichen dafür durch, dass Wirtspflanzen von diesem Schadorganismus befallen sind.

Bis zum 30. April jedes Jahres werden unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Ergebnisse dieser Erhebungen, denen die Liste der in Artikel 5 genannten abgegrenzten Gebiete beigefügt ist.

Artikel 5

Abgegrenzte Gebiete

Wird das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) in einem Gebiet durch die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Artikel 4 bestätigt oder gibt es andere Hinweise auf das Vorkommen dieses Schadorganismus, so richten die Mitgliedstaaten gemäß Anhang II Kapitel 1 abgegrenzte Gebiete ein, die aus einer Befallszone und einer Pufferzone bestehen.

Die Mitgliedstaaten ergreifen in den abgegrenzten Gebieten amtliche Maßnahmen gemäß Anhang II Kapitel 2.

Artikel 6

Einhaltung

Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen; ferner ändern sie erforderlichenfalls die Maßnahmen, die sie zum Schutz gegen die Einschleppung und Verbreitung von Anoplophora chinensis (Forster) erlassen haben, um dieser Entscheidung nachzukommen. Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

Artikel 7

Überprüfung

Diese Entscheidung wird spätestens am 31. Mai 2009 überprüft.

Artikel 8

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 7. November 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(2)  „Glossary of Phytosanitary Terms“ (International Standard for Phytosanitary Measures (ISPM) Nr. 5) des Sekretariats des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens, Rom.


ANHANG I

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 2 UND 3

I.   Besondere Bedingungen für die Einfuhr

1.

Unbeschadet der Bestimmungen in Anhang III Teil A Nummern 9, 16 und 18 und der Bestimmungen in Anhang IV Teil A Kapitel I Nummern 14, 15, 17, 18, 19.2, 20, 22.1, 22.2, 23.1, 23.2, 32.1, 32.3, 33, 34, 36.1, 39, 40, 43, 44 und 46 der Richtlinie 2000/29/EG muss spezifizierten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, ein Zeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 dieser Richtlinie beigelegt sein; im Feld „Zusätzliche Erklärung“ des Zeugnisses wird angegeben, dass

a)

die Pflanzen immer an einem Erzeugungsort in einem Gebiet gestanden haben, das die nationale Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes nach den einschlägigen Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als schadorganismenfrei anerkannt hat. Die Bezeichnung des schadorganismenfreien Gebiets wird im Feld „Ursprungsort“ eingetragen; oder

b)

die Pflanzen vor der Ausfuhr mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben, der nach Internationalen Standards für pflanzengesundheitliche Maßnahmen als frei von Anoplophora chinensis (Forster) anerkannt wurde,

i)

und der bei der nationalen Pflanzenschutzorganisation des Ursprungslandes registriert ist und von dieser überwacht wird, und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit amtlich auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) untersucht wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone in einem Umkreis von mindestens zwei Kilometern umgeben war, in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird; und

iv)

an dem Sendungen mit Pflanzen unmittelbar vor der Ausfuhr einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurden, insbesondere die Wurzeln und Stämme der Pflanzen. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Nummer 1 eingeführt werden sollen, werden am Eingangsort oder Bestimmungsort im Sinne der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission (1) gründlich untersucht. Die angewandte Untersuchungsmethode muss sicherstellen, dass jedes Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), insbesondere in Wurzeln und Stämmen der Pflanzen, erkannt wird. Gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen.

II.   Bedingungen für die Verbringung

1.

Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten innerhalb der Gemeinschaft stammen, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der gemäß der Richtlinie 92/105/EWG der Kommission (2) erstellt und ausgestellt wurde, und wenn sie vor der Verbringung mindestens zwei Jahre lang an einem Erzeugungsort gestanden haben,

i)

der gemäß der Richtlinie 92/90/EWG (3) der Kommission registriert ist; und

ii)

der zweimal jährlich zu geeigneter Zeit einer gründlichen amtlichen Untersuchung auf Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) unterzogen wurde, wobei keine Anzeichen des Schadorganismus gefunden wurden; gegebenenfalls sollte diese Untersuchung eine destruktive Probenahme einschließen; und

iii)

an dem die Pflanzen auf einer Produktionsfläche gestanden haben,

auf der ein vollständiger physischer Schutz gegen die Einschleppung von Anoplophora chinensis (Forster) bestand; oder

auf der geeignete Präventivbehandlungen zur Anwendung kamen und die von einer Pufferzone umgeben war, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasste und in der jedes Jahr zu geeigneter Zeit amtliche Erhebungen zu Vorkommen oder Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) durchgeführt werden. Wurden Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster) gefunden, so werden unverzüglich Maßnahmen zu dessen Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird.

2.

Spezifizierte Pflanzen, die gemäß Kapitel I aus Drittländern eingeführt wurden, in denen Anoplophora chinensis (Forster) bekanntermaßen vorkommt, dürfen nur dann innerhalb der Gemeinschaft verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass gemäß Nummer 1 beiliegt.


(1)  ABl. L 313 vom 12.10.2004, S. 16.

(2)  ABl. L 4 vom 8.1.1993, S. 22.

(3)  ABl. L 344 vom 26.11.1992, S. 38.


ANHANG II

DRINGLICHKEITSMASSNAHMEN GEMÄSS ARTIKEL 5

1.   Einrichtung abgegrenzter Gebiete

a)

Die abgegrenzten Gebiete gemäß Artikel 5 umfassen:

i)

eine Befallszone, also eine Zone, in der das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) bestätigt wurde, und die alle Pflanzen einschließt, die durch Anoplophora chinensis (Forster) verursachte Symptome aufweisen, sowie gegebenenfalls alle Pflanzen, die zum Zeitpunkt der Anpflanzung zur selben Partie gehörten,

ii)

eine Pufferzone, die einen Umkreis über die Grenze der Befallszone hinaus von mindestens zwei Kilometern umfasst.

b)

Die genaue Abgrenzung der Zonen gemäß Buchstabe a beruht auf soliden wissenschaftlichen Grundsätzen, der Biologie von Anoplophora chinensis (Forster), dem Befallsgrad, der Verteilung der spezifizierten Pflanzen im betreffenden Gebiet und auf Hinweisen auf die Etablierung dieses Schadorganismus. Wurde der Schadorganismus in einem Gebiet zum ersten Mal nachgewiesen, so kann der Umkreis der Pufferzone, nachdem eine Erhebung zur Feststellung der Befallsgrenzen durchgeführt wurde, auf nicht weniger als einen Kilometer über die Grenze der Befallszone hinaus verringert werden.

c)

Wird das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) außerhalb der Befallszone bestätigt, so wird die Abgrenzung der abgegrenzten Gebiete entsprechend geändert, oder es werden unverzüglich Maßnahmen zur Ausrottung getroffen, damit die Befallsfreiheit der Pufferzone wiederhergestellt wird.

d)

Wurde bei den jährlichen Untersuchungen gemäß Nummer 2 Buchstabe b Anoplophora chinensis (Forster) vier Jahre lang in einem abgegrenzten Gebiet nicht festgestellt, so wird die entsprechende Abgrenzung aufgehoben, und die Maßnahmen gemäß Nummer 2 gelten nicht mehr.

2.   Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten

Die amtlichen Maßnahmen in den abgegrenzten Gebieten gemäß Artikel 5 umfassen zumindest:

a)

— in der Befallszone — geeignete Maßnahmen zur Ausrottung von Anoplophora chinensis (Forster), u. a. die Fällung und Vernichtung von befallenen Pflanzen und Pflanzen mit Anzeichen von Anoplophora chinensis (Forster), einschließlich der Wurzeln, vor dem 30. April jedes Jahres;

b)

— in der Befallszone und in der Pufferzone — eine intensive Überwachung auf das Vorkommen von Anoplophora chinensis (Forster) durch Untersuchungen, die jedes Jahr zu geeigneter Zeit an Wirtspflanzen des Schadorganismus durchgeführt werden.