23.9.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 255/31


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 18. September 2008

über eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates zur Berücksichtigung der besonderen Lage Madagaskars bei haltbar gemachtem Thunfisch und „Loins“ genannten Thunfischfilets

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 5097)

(2008/751/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Regelungen der Wirtschaftspartnerschaftsabkommen oder der zu Wirtschaftspartnerschaftsabkommen führenden Abkommen für Waren mit Ursprung in bestimmten Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP) gehören (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 4 des Anhangs II,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 26. Mai 2008 hat Madagaskar gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 eine Ausnahmeregelung von den in dem genannten Anhang aufgeführten Ursprungsregeln für einen Zeitraum von sechs Monaten beantragt. Der Antrag betrifft eine jährliche Gesamtmenge von 2 000 Tonnen Thunfischkonserven und von 500 Tonnen „Loins“ genannter Thunfischfilets der HS-Position 1604. Der Antrag wurde damit begründet, dass die Fangmengen und die Versorgung mit Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft im Indischen Ozean zurückgegangen sind.

(2)

Nach den von Madagaskar vorgelegten Angaben waren die Fangmengen von Rohthunfisch mit Ursprungseigenschaft in den ersten vier Monaten des Jahres 2008 sogar im Vergleich zu den normalen saisonalen Schwankungen ungewöhnlich niedrig, was zu einem Rückgang bei der Herstellung von haltbar gemachtem Thunfisch führte. Aufgrund dieser außergewöhnlichen Umstände ist es für Madagaskar unmöglich, die Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 während eines bestimmten Zeitraums einzuhalten.

(3)

Um sicherzustellen, dass Madagaskar seine Ausfuhren in die Europäische Gemeinschaft nach Ablauf des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens (2) fortsetzen kann, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeräumt werden.

(4)

Für einen reibungslosen Übergang von dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen zum Interimswirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des östlichen und des südlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen) sollte eine neue Ausnahmeregelung rückwirkend ab dem 1. Januar 2008 eingeräumt werden.

(5)

Eine vorübergehende Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 würde in Anbetracht der vorgesehenen Einfuhrmengen nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft führen, sofern bestimmte Auflagen bezüglich der Mengen, der Überwachung und der Dauer erfüllt werden.

(6)

Daher ist es gerechtfertigt, eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen.

(7)

Sobald das Interimsabkommen zur Aufstellung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen den Staaten des südlichen und des östlichen Afrikas einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen) in Kraft tritt oder vorläufig angewandt wird, wird Madagaskar eine automatische Ausnahme von den Ursprungsregeln für Thunfischkonserven und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 gemäß Artikel 42 Absatz 8 des dem genannten Abkommen beigefügten Ursprungsprotokolls in Anspruch nehmen können.

(8)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben die Ursprungsregeln des ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens, das im Jahr 2008 vorläufig angewandt werden oder in Kraft treten soll, Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der genannten Verordnung und den Ausnahmeregelungen davon. Die Ausnahmeregelung sollte daher, wie von Madagaskar beantragt, bis zum 31. Dezember 2008 gelten, es sei denn, das ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen wird vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten oder vorläufig angewandt werden.

(9)

Gemäß Artikel 42 Absatz 8 des Ursprungsprotokolls im Anhang zu dem ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen ist die automatische Ausnahmeregelung von den Ursprungsregeln auf ein Jahreskontingent von 8 000 Tonnen Thunfischkonserven und von 2 000 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Länder, die ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommen paraphiert haben (Komoren, Mauritius, Madagaskar, Seychellen und Simbabwe), begrenzt. Mauritius und die Seychellen haben bereits einen Antrag auf eine vorübergehende Ausnahmeregelung gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 gestellt. Es wäre nicht zweckmäßig, Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 36 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 einzuräumen, die das der ESA-Region im Rahmen des ESA-EU-Interims-Partnerschaftsabkommens eingeräumte jährliche Kontingent überschreiten.

(10)

Dementsprechend sollte Madagaskar eine Ausnahmereglung für 2 000 Tonnen Thunfischkonserven und 500 Tonnen „Loins“ genannte Thunfischfilets für die Dauer eines Jahres eingeräumt werden.

(11)

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) enthält Vorschriften für die Verwaltung der Zollkontingente. Um eine effiziente Verwaltung in enger Zusammenarbeit zwischen den Behörden Madagaskars, den Zollbehörden der Mitgliedstaaten und der Kommission zu gewährleisten, sollten diese Vorschriften sinngemäß auch für die Mengen gelten, die im Rahmen der gemäß dieser Entscheidung eingeräumten Ausnahmeregelung eingeführt werden.

(12)

Im Interesse einer effizienten Überwachung der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sollten die Behörden Madagaskars die Kommission regelmäßig von den ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 in Kenntnis setzen.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 und in Übereinstimmung mit Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a des genannten Anhangs gelten aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft hergestellter haltbar gemachter Thunfisch und „Loins“ genannte Thunfischfilets der HS-Position 1604 entsprechend den Bestimmungen der Artikel 2 bis 6 als Ware mit Ursprung in Madagaskar.

Artikel 2

Die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 gilt für alle im Anhang genannten Waren und Mengen, die zwischen dem 1. Januar 2008 und dem 31. Dezember 2008 aus Madagaskar zum zollrechtlich freien Verkehr in die Gemeinschaft angemeldet werden.

Artikel 3

Die im Anhang aufgeführten Mengen werden gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

Artikel 4

Die Zollbehörden von Madagaskar ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um die Überwachung der Ausfuhrmengen der in Artikel 1 genannten Waren zu gewährleisten.

Zu diesem Zweck enthalten die von ihnen gemäß dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 einen Hinweis auf diese Entscheidung.

Die zuständigen Behörden Madagaskars übermitteln der Kommission eine vierteljährliche Aufstellung der Warenmengen, für die gemäß der vorliegenden Entscheidung Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ausgestellt wurden, mit Angabe der laufenden Nummern dieser Bescheinigungen.

Artikel 5

In Feld 7 der nach dieser Entscheidung ausgestellten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 ist folgender Vermerk anzubringen:

„Derogation — Decision 2008/751/EC“.

Artikel 6

Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Sie gilt solange, bis ein Abkommen mit Madagaskar mit Ursprungsregeln, die Vorrang vor den Ursprungsregeln in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1528/2007 haben, vorläufig angewandt wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 2008.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 18. September 2008

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 1.

(2)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 1.

(3)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.


ANHANG

MADAGASKAR

Laufende Nummer

KN-Code

Beschreibung

Zeitraum

Mengen

09.1645

ex 1604 14 11, ex 1604 14 18, ex 1604 20 70

Haltbar gemachter Thunfisch (1)

1.1.2008 bis 31.12.2008

2 000 Tonnen

09.1646

1604 14 16

„Loins“ genannte Thunfischfilets

1.1.2008 bis 31.12.2008

500 Tonnen


(1)  In jeglicher Verpackungsform, wobei die Ware im Sinne der HS-Position 1604 als haltbar gemacht zu betrachten ist.