9.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 214/66


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

zur Genehmigung der Pläne bestimmter Mitgliedstaaten für die Notimpfung gegen die Blauzungenkrankheit und zur Festlegung der Höhe der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für 2007 und 2008

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3757)

(Nur der dänische, der deutsche, der französische, der italienische, der niederländische, der portugiesische, der spanische und der tschechische Wortlaut sind verbindlich)

(2008/655/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/75/EG des Rates vom 20. November 2000 mit besonderen Bestimmungen für Maßnahmen zur Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (2), insbesondere auf Artikel 3 Absätze 3 und 4 sowie Absatz 5 zweiter Gedankenstrich,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 sind in mehreren Mitgliedstaaten Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten, im Einzelnen waren dies Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und der Tschechischen Republik sowie Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 1 in Frankreich, Portugal und Spanien. Im Jahr 2008 sind erstmals Ausbrüche der Blauzungenkrankheit des Serotyps 8 in Italien aufgetreten.

(2)

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, bei der die Schlachtung von Tieren der empfänglichen Arten nur dann angezeigt ist, wenn sie bereits im klinischen Stadium erkrankt sind. Das Auftreten dieser Seuche kann eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Gemeinschaft darstellen.

(3)

Die Kommission hat die Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (3) angenommen, um die Sperrzonen, einschließlich der Schutz- und Überwachungszonen, abzugrenzen und die Bedingungen für die Verbringung von Tieren aus diesen Zonen festzulegen.

(4)

Die Impfung stellt die wirksamste Veterinärmaßnahme zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit dar, und eine Massenimpfkampagne ist die beste Option, mit der sich klinische Fälle und Tierverluste verringern, die Seuche eindämmen und die von der Blauzungenkrankheit freien Gebiete in den Mitgliedstaaten schützen lassen, was den sicheren Handel mit lebenden Tieren erleichtert. Die Impfung von Tieren gegen die Blauzungenkrankheit in den betroffenen Mitgliedstaaten sollte daher im Einklang mit Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 2000/75/EG genehmigt werden.

(5)

Die Impfung gegen einen bestimmten Serotyp der Blauzungenkrankheit ist als Dringlichkeitsmaßnahme zu betrachten, wenn sie nach der Einschleppung eines neuen Serotyps erstmalig in einem Gebiet durchgeführt wird. Folgeimpfkampagnen gegen denselben Serotyp in denselben Gebieten gelten jedoch nicht als Dringlichkeitsmaßnahmen, sondern sollten im Zusammenhang mit Tilgungsprogrammen betrachtet werden.

(6)

Zur schnellstmöglichen Eindämmung der Seuche sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für förderfähige Ausgaben im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gewähren. Da die Gemeinschaft die Impfstoffe nicht liefern kann, ist der Kauf von Impfstoffdosen als zuschussfähige Ausgabe zu betrachten.

(7)

Die betroffenen Mitgliedstaaten haben die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über die gemäß den Gemeinschaftsvorschriften getroffenen Maßnahmen zur Bekämpfung von Ausbrüchen der Blauzungenkrankheit unterrichtet. Die Mitgliedstaaten haben ihre Pläne zur Notimpfung vorgelegt; diese enthalten Angaben über die ungefähre Zahl der 2007 und 2008 zu verwendenden Impfstoffdosen und über die für die Durchführung dieser Impfungen veranschlagten Kosten. Die Kommission hat diese Pläne sowohl unter veterinärrechtlichen als auch unter finanziellen Aspekten geprüft und festgestellt, dass sie den gemeinschaftlichen Veterinärvorschriften entsprechen.

(8)

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Entscheidung 90/424/EWG beläuft sich die Finanzhilfe der Gemeinschaft auf 100 % der durch den Kauf des Impfstoffs und auf 50 % der durch die Impfung entstandenen Kosten. Angesichts der Notwendigkeit, übermäßige Ausgaben für den Gemeinschaftshaushalt zu vermeiden, sind jedoch Höchstbeträge festzulegen, die für die Lieferung von Impfstoffen und Kosten der Impfung angemessen sind. Als angemessen gelten Kosten für Material oder Dienstleistungen, die im Verhältnis zum Marktpreis stehen. Bis die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen vorliegen, sind die jeweiligen Finanzhilfen der Gemeinschaft für die betroffenen Mitgliedstaaten zu genehmigen und die Höhe einer ersten Teilzahlung für die Finanzhilfe der Gemeinschaft festzusetzen.

(9)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird auf Vorlage eines amtlichen Kostenerstattungsantrags des Mitgliedstaats mit Belegen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (4) gezahlt.

(10)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (5) sind Programme für Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu finanzieren. Für die Zwecke der Finanzkontrolle finden die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung Anwendung.

(11)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte davon abhängig gemacht werden, dass die geplanten Maßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Angaben innerhalb der in dieser Entscheidung vorgesehenen Frist übermitteln.

(12)

Im Interesse einer effizienten Verwaltung sollten alle mit Blick auf eine Finanzhilfe der Gemeinschaft vorgelegten Ausgaben in Euro angegeben werden. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 gilt für Ausgaben, die in einer anderen Währung als Euro getätigt wurden, der letzte Wechselkurs, den die Europäische Zentralbank vor dem ersten Tag des Monats, in dem der betreffende Mitgliedstaat den Antrag vorlegt, festgelegt hat.

(13)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Genehmigung von Notimpfplänen

Die von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik vorgelegten Programme werden für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008 genehmigt.

Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist gemäß der Richtlinie 2000/75/EG durchzuführen.

Artikel 2

Zahlung einer spezifischen Finanzhilfe der Gemeinschaft

(1)   Im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2007 und 2008 wird Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik eine spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 genannten Notimpfpläne gegen die Blauzungenkrankheit in folgender Höhe gewährt:

a)

100 % der Kosten (ohne MwSt.) für die Lieferung von Impfstoffen;

b)

50 % der Kosten für Löhne und Gehälter des mit dieser Impfung betrauten Personals sowie 50 % der unmittelbar mit der Durchführung dieser Impfung (Verbrauchsgüter und spezifische Ausrüstung) verbundenen Kosten (ohne MwSt.).

(2)   Die den Mitgliedstaaten für die Programme gemäß Absatz 1 zu erstattenden Kosten werden auf folgende Höchstbeträge festgesetzt:

a)

für den Kauf inaktivierter Impfstoffe 0,6 EUR je Dosis;

b)

für die Impfung von Rindern 2 EUR je geimpftem Rind ungeachtet der Zahl und Art der verwendeten Impfdosen;

c)

für die Impfung von Schafen oder Ziegen 0,75 EUR je Schaf oder Ziege, ungeachtet der Zahl und Art der verwendeten Impfdosen.

Artikel 3

Zahlungsmodalitäten

(1)   Vorbehaltlich der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG wird eine erste Tranche von höchstens

a)

4 500 000 EUR für Belgien,

b)

1 250 000 EUR für die Tschechische Republik,

c)

800 000 EUR für Dänemark,

d)

17 000 000 EUR für Deutschland,

e)

8 000 000 EUR für Spanien,

f)

27 000 000 EUR für Frankreich,

g)

3 500 000 EUR für Italien,

h)

200 000 EUR für Luxemburg,

i)

3 500 000 EUR für die Niederlande,

j)

1 700 000 EUR für Portugal

als Teil der spezifischen Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 gezahlt.

Diese Zahlung erfolgt auf Vorlage eines amtlichen Kostenerstattungsantrags mit Belegen von Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, den Niederlanden, Portugal, Spanien und der Tschechischen Republik.

(2)   Der Rest der Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird mit einer weiteren Entscheidung festgelegt, die gemäß dem Verfahren nach Artikel 41 der Entscheidung 90/424/EWG anzunehmen ist.

Artikel 4

Zahlungsbedingungen und Belege

(1)   Die spezifische Finanzhilfe der Gemeinschaft gemäß Artikel 2 wird unter folgenden Voraussetzungen gezahlt:

a)

Übermittlung eines Zwischenberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit Ergebnissen für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. August 2008;

b)

Übermittlung eines Zwischenberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. August 2008;

c)

Übermittlung eines Abschlussberichts über die fachliche Durchführung der Überwachungsmaßnahmen mit den Ergebnissen für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008;

d)

Übermittlung eines Abschlussberichts zur Kostensituation, erstellt in elektronischer Form nach dem Muster im Anhang, mit Angabe der von den Mitgliedstaaten verauslagten Kosten für den Zeitraum 1. November 2007 bis 31. Dezember 2008;

e)

Stand der Ergebnisse etwaiger Vor-Ort-Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Entscheidung 90/424/EWG.

Die unter den Buchstaben a und d genannten Unterlagen sind für Vor-Ort-Kontrollen nach Buchstabe e zur Verfügung zu stellen.

(2)   Die Zwischenberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b sind bis spätestens 31. Oktober 2008 einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

(3)   Die Abschlussberichte gemäß Absatz 1 Buchstaben c und d sind bis spätestens 31. März 2009 einzureichen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe der Gemeinschaft je Monat Verspätung um 25 % gekürzt.

Artikel 5

Adressaten

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, das Königreich Spanien, die Portugiesische Republik und die Tschechische Republik gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 74. Richtlinie zuletzt geändert durch die Entscheidung 2007/729/EG (ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 26).

(2)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2006/965/EG (ABl. L 397 vom 30.12.2006, S. 22).

(3)  ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 37. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 708/2008 (ABl. L 197 vom 25.7.2008, S. 18).

(4)  ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.

(5)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 (ABl. L 148 vom 6.6.2008, S. 1).


ANHANG

 

Mitgliedstaat:

 

Rechnungsjahr:

 

Bezugszeitraum

 

Tierart:

Impfung gegen die Blauzungenkrankheit

Zuschussfähige Maßnahmen (2)

Region (1)

Impfstoffe

Impfung

Rinder

Schafe/Ziegen

Andere Tierarten

Rinder

Schafe/Ziegen

Andere Tierarten

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der verwendeten Impfdosen

Impfstoffart: S1 oder S8

Kosten der Impfdosen

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

Anzahl der geimpften Tiere

Kosten für Löhne und Gehälter

(eigens eingestelltes Personal)

Kosten von Verbrauchsgütern und spezieller Ausrüstung

Gesamtkosten

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Unterzeichneten bescheinigen hiermit, dass

diese Kosten tatsächlich entstanden sind, ordnungsgemäß belegt wurden und gemäß der Entscheidung …/…/EG (Entscheidung angeben) zuschussfähig sind;

alle Kostenbelege für Rechnungsprüfungszwecke zur Verfügung stehen;

detaillierte Angaben der zugrunde liegenden Vorgänge in elektronischen Dateien abgelegt sind und den zuständigen Dienststellen der Kommission auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden;

für dieses Programm keine andere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt wurde und der Kommission alle Einkünfte aus Transaktionen im Rahmen des Programms deklariert werden;

das Programm gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft durchgeführt wurde, insbesondere gemäß den Bestimmungen über Wettbewerb, die Vergabe öffentlicher Aufträge und staatliche Beihilfen;

Kontrollverfahren Anwendung finden, insbesondere zur Überprüfung der angegebenen Beträge, zur Verhinderung, Feststellung und Berichtigung von Unregelmäßigkeiten und zur Betrugsverfolgung.

Name und Unterschrift des geschäftsführenden Direktors

Name und Unterschrift des Finanzverantwortlichen

(Ort, Datum)


(1)  Region im Sinne des genehmigten Programms des Mitgliedstaats.

(2)  Angaben in nationaler Währung, ohne MwSt.