7.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 212/3


BESCHLUSS DES RATES

vom 15. Juli 2008

zur Änderung des Beschlusses 97/126/EG über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

(2008/645/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 erster Satz,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 97/126/EG des Rates (1) betrifft den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (nachstehend das „Abkommen“ genannt).

(2)

Gemäß Artikel 31 dieses Abkommens ist ein Gemischter Ausschuss eingesetzt worden, dem die Verwaltung dieses Abkommens obliegt und der für dessen ordnungsgemäße Umsetzung sorgt. Zu diesem Zweck spricht der Ausschuss Empfehlungen aus und fasst Beschlüsse, die von den Vertragsparteien nach ihren eigenen Vorschriften umgesetzt werden. Daher sollte die Kommission in dem Beschluss 97/126/EG ausdrücklich ermächtigt werden, erforderlichenfalls solche einschlägigen Durchführungsvorschriften zu erlassen.

(3)

Die für die Umsetzung der Empfehlungen und Beschlüsse des gemäß Artikel 31 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses notwendigen Maßnahmen sollten in Übereinstimmung mit dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) erlassen werden.

(4)

Die Entscheidung 97/126/EG ist daher entsprechend zu ändern —

BESCHLIESST:

Artikel 1

In dem Beschluss 97/126/EG werden die folgenden Artikel eingefügt:

„Artikel 3

Die Durchführungsvorschriften zu den Empfehlungen und Beschlüssen des gemäß Artikel 31 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschusses werden gegebenenfalls von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 4 Absatz 2 des vorliegenden Beschlusses erlassen.

Artikel 4

(1)   Die Kommission wird von dem gemäß Artikel 195 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (3) eingesetzten Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (4).

Der Zeitraum gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 15. Juli 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. BARNIER


(1)  ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1.

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 510/2008 (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 61).

(4)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Geändert durch den Beschluss 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).“