1.8.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 205/49


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 24. Juli 2008

über Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von zum Verzehr bestimmten Krustentieren aus Bangladesch

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 3698)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/630/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 sind die allgemeinen Grundsätze für Lebensmittel und Futtermittel im Allgemeinen und für die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im Besonderen auf gemeinschaftlicher und einzelstaatlicher Ebene festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung werden Sofortmaßnahmen getroffen, wenn davon auszugehen ist, dass ein aus einem Drittland eingeführtes Lebensmittel oder Futtermittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellt und dass diesem Risiko durch Maßnahmen des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(2)

Die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (2) sieht die Überwachung der Produktionskette für Tiere und Primärerzeugnisse tierischen Ursprungs dahingehend vor, dass lebende Tiere, ihre festen und flüssigen Ausscheidungen, Tiergewebe, tierische Erzeugnisse, Futtermittel und Trinkwasser für Tiere auf bestimmte Rückstände und Stoffe untersucht werden.

(3)

In aus Bangladesch eingeführten, zum Verzehr bestimmten Krustentieren wurden Rückstände von Tierarzneimitteln und nicht zugelassenen Stoffen festgestellt. Das Vorhandensein dieser Stoffe in Lebensmitteln stellt ein potenzielles Risiko für die menschliche Gesundheit dar.

(4)

Der jüngste Inspektionsbesuch der Gemeinschaft in Bangladesch hat schwerwiegende Mängel des Rückstandskontrollsystems für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse ergeben; darüber hinaus wurde festgestellt, dass es an entsprechenden Laborkapazitäten für die Untersuchung lebender Tiere und tierischer Erzeugnisse auf bestimmte Tierarzneimittelrückstände fehlt.

(5)

Bangladesch hat vor kurzem Maßnahmen in Bezug auf diese Mängel ergriffen, was die Handhabung und Untersuchung von Fischereierzeugnissen anbelangt.

(6)

Da diese Maßnahmen nicht ausreichen, ist es angebracht, auf Gemeinschaftsebene bestimmte Sofortmaßnahmen für die Einfuhr von Krustentieren aus Bangladesch zu treffen, damit ein wirksamer, einheitlicher Schutz der menschlichen Gesundheit in allen Mitgliedstaaten sichergestellt ist.

(7)

So sollten die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Krustentieren aus Bangladesch nur dann zulassen, wenn diese nachweislich am Herkunftsort einer analytischen Untersuchung unterzogen wurden, die ergeben hat, dass sie keine nicht zugelassenen Stoffe enthalten und dass die Rückstandsmengen bestimmter Tierarzneimittel die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte nicht übersteigen.

(8)

Die Einfuhr von Sendungen, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung am Herkunftsort beiliegen, sollte jedoch zugelassen werden, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass bei Ankunft der Sendungen an der Grenze der Gemeinschaft angemessene Kontrollen durchgeführt werden.

(9)

Diese Entscheidung ist auf der Grundlage der von Bangladesch gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen zu überprüfen.

(10)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für Sendungen von aus Bangladesch eingeführten und zum Verzehr bestimmten Krustentieren (im Folgenden „die Erzeugnisse“).

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr der Erzeugnisse in die Gemeinschaft zu, sofern diesen die Ergebnisse einer analytischen Untersuchung beiliegen, die am Herkunftsort durchgeführt wurde, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen (im Folgenden „die analytische Untersuchung“).

Die analytischen Untersuchungen sind insbesondere im Hinblick auf den Nachweis von Chloramphenicol, Nitrofuranmetaboliten, Tetracyclin, Malachitgrün und Kristallviolett gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates (3) und der Entscheidung 2002/657/EG der Kommission (4) durchzuführen.

Artikel 3

Abweichend von Artikel 2 lassen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Erzeugnissen zu, denen keine Ergebnisse der analytischen Untersuchung beiliegen, sofern der einführende Mitgliedstaat dafür Sorge trägt, dass jede Sendung solcher Erzeugnisse bei ihrer Ankunft an der Grenze der Gemeinschaft allen erforderlichen Kontrollen unterzogen wird, um zu gewährleisten, dass sie keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen.

Diese Sendungen sind jedoch an der Gemeinschaftsgrenze zurückzuhalten, bis die Laboruntersuchungen ergeben, dass die in Artikel 2 genannten, nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassenen Stoffe nicht vorhanden sind bzw. dass die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte für die im selben Artikel genannten Tierarzneimittel nicht überschritten werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich in Kenntnis, wenn die analytischen Untersuchungen Folgendes ergeben:

a)

den Nachweis von Stoffen, die nach den Gemeinschaftsvorschriften nicht zugelassen sind, oder

b)

Tierarzneimittelrückstände, die die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Rückstandshöchstgehalte überschreiten.

Die Übermittlung solcher Informationen durch die Mitgliedstaaten erfolgt im Rahmen des gemäß der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingerichteten Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel.

(2)   Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle drei Monate einen Bericht über alle Ergebnisse der analytischen Untersuchungen vor.

Diese Berichte werden jeweils in dem auf das betreffende Quartal folgenden Monat vorgelegt (April, Juli, Oktober und Januar).

Artikel 5

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 6

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission unverzüglich mit, welche Maßnahmen sie treffen, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 7

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von Bangladesch gegebenen Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten analytischen Untersuchungen überprüft.

Artikel 8

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 202/2008 der Kommission (ABl. L 60 vom 5.3.2008, S. 17).

(2)  ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/104/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 352).

(3)  ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 542/2008 (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 43).

(4)  ABl. L 221 vom 17.8.2002, S. 8. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/25/EG (ABl. L 6 vom 10.1.2004, S. 38).