7.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 149/79


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 2008

zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1736)

(2008/423/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bewertet werden sollen.

(2)

Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten.

(3)

Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 22. Juni 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht.

(4)

Bestimmte Personen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen.

(5)

Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen.

(6)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 30. Juni 2009.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 2008

Für die Kommission

Stavros DIMAS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.

(2)  ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).


ANHANG

Wirkstoffe und Produktarten, für die die neue Frist 30. Juni 2009 für die Einreichung der Unterlagen gilt

Name

EG-Nummer

CAS-Nummer

Produktart

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

1

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

2

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

3

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

4

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

5

Formaldehyd

200-001-8

50-00-0

6

Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8 diol/Citriodiol

255-953-7

42822-86-6

19

Siliciumdioxid/Kieselgur

Pflanzenschutzmittel

61790-53-2

18