7.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 149/79 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 8. Mai 2008
zur Festsetzung einer neuen Frist für die Einreichung der Unterlagen für bestimmte im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu untersuchende Wirkstoffe
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1736)
(2008/423/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 3 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 wurde die Liste der Wirkstoffe festgelegt, die im Hinblick auf ihre mögliche Aufnahme in Anhang I, IA oder IB der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) bewertet werden sollen. |
(2) |
Für eine Reihe von Wirkstoff-/Produktartkombinationen auf dieser Liste sind entweder alle Teilnehmer zurückgetreten, oder die zum Berichterstatter für die Bewertung bestimmten Mitgliedstaaten haben innerhalb der in Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 festgesetzten Fristen keine Unterlagen erhalten. |
(3) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 die Mitgliedstaaten informiert. Diese Informationen wurden am 22. Juni 2007 auch in elektronischer Form veröffentlicht. |
(4) |
Bestimmte Personen haben gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 innerhalb von drei Monaten nach der elektronischen Veröffentlichung dieser Informationen ihr Interesse bekundet, die Rolle des Teilnehmers für mehrere der betreffenden Wirkstoffe und Produktarten zu übernehmen. |
(5) |
Daher ist für die Einreichung der Unterlagen für diese Wirkstoffe und Produktarten eine neue Frist festzusetzen. |
(6) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Biozid-Produkte — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die neue Frist für die Einreichung der Unterlagen für die im Anhang aufgeführten Wirkstoffe und Produktarten ist der 30. Juni 2009.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 8. Mai 2008
Für die Kommission
Stavros DIMAS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3.
(2) ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/31/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 57).
ANHANG
Wirkstoffe und Produktarten, für die die neue Frist 30. Juni 2009 für die Einreichung der Unterlagen gilt
Name |
EG-Nummer |
CAS-Nummer |
Produktart |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
1 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
2 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
3 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
4 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
5 |
Formaldehyd |
200-001-8 |
50-00-0 |
6 |
Gemisch aus cis- und trans-p-Menthan-3,8 diol/Citriodiol |
255-953-7 |
42822-86-6 |
19 |
Siliciumdioxid/Kieselgur |
Pflanzenschutzmittel |
61790-53-2 |
18 |