28.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 138/12


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 30. April 2008

zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Einrichtung einer Website für Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1656)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2008/392/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (1), insbesondere auf Artikel 59 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Richtlinie 2006/88/EG enthält Tiergesundheitsvorschriften für das Inverkehrbringen, die Einfuhr und die Durchfuhr von Tieren aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse sowie Mindestpräventivmaßnahmen zur Verbesserung der Sensibilisierung der zuständigen Behörden, der Betreiber von Aquakulturanlagen und anderer Beteiligter für Erkrankungen von Tieren in Aquakulturanlagen und ihrer Vorbereitung auf den Seuchenfall.

(2)

Zur besseren Verhütung des Auftretens und der Verbreitung der in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführten Krankheiten sollten Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe, insbesondere über die gehaltenen Tierarten und ihren Gesundheitsstatus, von den Mitgliedstaaten in elektronischer Form bereitgestellt werden.

(3)

Diese Informationen sind gegenwärtig der Öffentlichkeit in Registern zugänglich, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG geführt werden.

(4)

Um die Interoperabilität von Informationssystemen und von Systemen der elektronischen Datenübermittlung zwischen den Mitgliedstaaten zu vereinfachen und um für Transparenz und Verständlichkeit zu sorgen, müssen die Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe gemeinschaftsweit einheitlich präsentiert werden. Eine Informations-Website bietet die technisch vorteilhafteste Lösung, da sie einen leichten Zugang zu diesen Informationen ermöglicht und nicht allzu viele Ressourcen erfordert. Daher sollte ein Muster für die Gestaltung einer solchen Website erstellt werden.

(5)

Anhang II der Richtlinie 2006/88/EG legt die verbindlichen Einträge im Register für Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe fest. Da der Zweck der Informations-Website darin besteht, die Interoperabilität der einschlägigen Informationen zu erleichtern, welche in den von den Mitgliedstaaten erstellten Registern für Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe erfasst sind, muss diese Website nicht unbedingt sämtliche Informationen enthalten. Gleichwohl sollte sie alle Informationen enthalten, die für die Ermittlung etwaiger, auf einem unterschiedlichen Gesundheitsstatus beruhender Handelsbeschränkungen relevant sind.

(6)

Gemäß Richtlinie 2006/88/EG können die Mitgliedstaaten abweichend von der in dieser Richtlinie festgelegten Genehmigungspflicht vorschreiben, dass von der zuständigen Behörde lediglich eine Registrierung erfolgt von: anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, in denen Wassertiere gehalten werden, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen; Angelgewässern; Aquakulturbetrieben, die für lokale Abnehmer produzieren.

(7)

Das Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten durch Anlagen, Angelgewässer und Aquakulturbetriebe, die abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG von der zuständigen Behörde registriert wurden, ist je nach Art, Merkmalen und Lage unterschiedlich. Daher sollten die Mitgliedstaaten entscheiden, in welchem Umfang Informationen über diese Anlagen, Angelgewässer und Aquakulturbetriebe in die Informations-Website aufgenommen werden sollen.

(8)

Um den Mitgliedstaaten ausreichend Zeit zur Bereitstellung der relevanten Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe auf der Website einzuräumen, sollte festgelegt werden, dass diese Informationen bis zum 31. Juli 2009 bereitgestellt werden müssen.

(9)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand und Geltungsbereich

(1)   Die vorliegende Entscheidung enthält Regeln für eine von den Mitgliedstaaten einzurichtende Website, auf der sie Informationen über Aquakulturbetriebe und genehmigte Verarbeitungsbetriebe in elektronischer Form gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2006/88/EG bereitstellen.

(2)   Die vorliegende Entscheidung gilt entsprechend für Anlagen, Angelgewässer und Aquakulturbetriebe, die abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2006/88/EG von der zuständigen Behörde im Einklang mit Artikel 4 Absatz 4 der genannten Richtlinie registriert wurden, unter Beachtung von Artikel 2 Absatz 1 der vorliegenden Entscheidung.

Artikel 2

Informations-Website

(1)   Die Mitgliedstaaten richten eine Informations-Website ein („die Informations-Website“) im Hinblick auf die Bereitstellung von Informationen über Zuchtbetriebe oder Weichtierzuchtgebiete, die von Aquakulturbetrieben und genehmigten Verarbeitungsbetrieben betrieben werden und im Einklang mit Artikel 4 der Richtlinie 2006/88/EG genehmigt wurden.

Die Mitgliedstaaten entscheiden im Einzelfall, welche Anlagen, Angelgewässer und Aquakulturbetriebe gemäß Artikel 1 Absatz 2 in die Informations-Website aufgenommen werden müssen, wobei dem durch die Bewirtschaftung dieser Anlagen, Angelgewässer und Betriebe entstehenden Risiko der Verschleppung von Wassertierkrankheiten anhand ihrer Art, Merkmale und Lage Rechnung zu tragen ist.

(2)   Die Informations-Website ist von den Mitgliedstaaten nach den in den folgenden Anhängen dargelegten Mustern zu gestalten:

a)

Anhang I für Aquakulturbetriebe, die Fische halten;

b)

Anhang II für Aquakulturbetriebe, die Weichtiere halten;

c)

Anhang III für Aquakulturbetriebe, die Krebstiere halten;

d)

Anhang IV für genehmigte Verarbeitungsbetriebe gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2006/88/EG, in denen Tiere aus Aquakultur zu Seuchenbekämpfungszwecken getötet werden.

(3)   Die Mitgliedstaaten halten die Informations-Website auf dem neuesten Stand, so dass sie den Informationen in den gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2006/88/EG geführten Registern entsprechen.

Bei Änderungen des Gesundheitsstatus ist die Informations-Website unverzüglich zu aktualisieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Internet-Adresse der Informations-Website mit.

Artikel 3

Geltungsbeginn

Diese Entscheidung gilt ab dem 1. August 2008.

Gleichwohl läuft die Frist zur Bereitstellung der in Artikel 2 Absatz 2 und in den Anhängen I bis IV genannten Informationen auf der Website bis zum 31. Juli 2009.

Artikel 4

Adressaten

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 30. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 328 vom 24.11.2006, S. 14.


ANHANG I

MUSTER FÜR AQUAKULTURBETRIEBE, DIE FISCHE HALTEN

(NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE a)

Angaben gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2006/88/EG

Angabe

Zuchtbetrieb 1

Zuchtbetrieb 2

1.

Aquakulturbetrieb

1.1.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs

1.1.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

1.2.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs

1.2.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

2.

Registrierungsnummer

(für jeden Zuchtbetrieb)

2.1.

 

2.2.

 

3.

Geografischer Standort und Koordinatensystem

(für jeden Zuchtbetrieb)

3.1.

 

3.2.

 

4.

Gehaltene Tierarten (1)

(für jeden Zuchtbetrieb in Bezug auf seine Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten)

4.1.1.

Virale hämorrhagische Septikämie

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.1.2.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.1.3.

Koi-Herpes-Viruserkrankung

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.1.4.

Infektiöse Anämie der Lachse

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.1.

Virale hämorrhagische Septikämie

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.2.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.3.

Koi-Herpes-Viruserkrankung

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.4.

Infektiöse Anämie der Lachse

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

5.

Anerkannter Gesundheitsstatus

(für jeden Zuchtbetrieb) (2)

5.1.1.

Virale hämorrhagische Septikämie

5.1.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.1.4.

Sonstiges

5.1.2.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

5.1.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.2.4.

Sonstiges

5.1.3.

Koi-Herpes-Viruserkrankung

5.1.3.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.3.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.3.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.3.4.

Sonstiges

5.1.4.

Infektiöse Anämie der Lachse

5.1.4.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.4.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.4.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.4.4.

Sonstiges

5.1.5.

Infektiöse Pankreasnekrose (3)

5.1.5.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.5.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.5.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.5.4.

Sonstiges

5.1.6.

Gyrodactylus salaris  (3)

5.1.6.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.6.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.6.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.6.4.

Sonstiges

5.1.7.

Bakterielle Nierenerkrankung (3)

5.1.7.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.7.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.7.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.7.4.

Sonstiges

5.1.8.

Sonstige Krankheiten (4)

5.1.8.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.8.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.8.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.8.4.

Sonstiges

5.2.1.

Virale hämorrhagische Septikämie

5.2.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.1.4.

Sonstiges

5.2.2.

Infektiöse hämatopoetische Nekrose

5.2.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.2.4.

Sonstiges

5.2.3.

Koi-Herpes-Viruserkrankung

5.2.3.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.3.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.3.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.3.4.

Sonstiges

5.2.4.

Infektiöse Anämie der Lachse

5.2.4.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.4.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.4.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.4.4.

Sonstiges

5.2.5.

Infektiöse Pankreasnekrose (3)

5.2.5.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.5.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.5.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.5.4.

Sonstiges

5.2.6.

Gyrodactylus salaris  (3)

5.2.6.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.6.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.6.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.6.4.

Sonstiges

5.2.7.

Bakterielle Nierenerkrankung (3)

5.2.7.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.7.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.7.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.7.4.

Sonstiges

5.2.8.

Sonstige Krankheiten (4)

5.2.8.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.8.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.8.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.8.4.

Sonstiges

6.

Art des Zuchtbetriebs

(für jeden Zuchtbetrieb) (5)

6.1.1.

Salzwasser: Netzkäfige/Netzgehege

6.1.2.

Salzwasser: Teiche

6.1.3.

Salzwasser: Becken/Fließkanäle

6.1.4.

Salzwasser: geschlossene Kreislaufanlage

6.1.5.

Süßwasser: Netzkäfige/Netzgehege

6.1.6.

Süßwasser: Teiche

6.1.7.

Süßwasser: Becken/Fließkanäle

6.1.8.

Süßwasser: geschlossene Kreislaufanlage

6.1.9.

Forschungseinrichtung

6.1.10.

Quarantänestation

6.1.11.

Sonstiges

6.2.1.

Salzwasser: Netzkäfige/Netzgehege

6.2.2.

Salzwasser: Teiche

6.2.3.

Salzwasser: Becken/Fließkanäle

6.2.4.

Salzwasser: geschlossene Kreislaufanlage

6.2.5.

Süßwasser: Netzkäfige/Netzgehege

6.2.6.

Süßwasser: Teiche

6.2.7.

Süßwasser: Becken/Fließkanäle

6.2.8.

Süßwasser: geschlossene Kreislaufanlage

6.2.9.

Forschungseinrichtung

6.2.10.

Quarantänestation

6.2.11.

Sonstiges

7.

Erzeugung des Zuchtbetriebs

(für jeden Zuchtbetrieb) (5)

7.1.1.

Vermehrungsbetrieb

7.1.2.

Aufzuchtbetrieb

7.1.3.

Laichfisch-Haltungsbetrieb

7.1.4.

Mast für den menschlichen Verzehr

7.1.5.

Angelgewässer

7.1.6.

Sonstiges

7.2.1.

Vermehrungsbetrieb

7.2.2.

Aufzuchtbetrieb

7.2.3.

Laichfisch-Haltungsbetrieb

7.2.4.

Mast für den menschlichen Verzehr

7.2.5.

Angelgewässer

7.2.6.

Sonstiges


(1)  Empfängliche Arten und Überträgerarten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.

(2)  Bitte kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn der Zuchtbetrieb unter ein Tilgungsprogramm fällt oder Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt.

(3)  Gilt nur für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, die in Anhang I oder II der Entscheidung 2004/453/EG der Kommission (ABl. L 156 vom 30.4.2004, S. 5) in Bezug auf diese Krankheit aufgeführt sind.

(4)  Gilt nur für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, in denen genehmigte Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG zur Anwendung kommen.

(5)  Es können mehrere Möglichkeiten angekreuzt werden.


ANHANG II

MUSTER FÜR AQUAKULTURBETRIEBE, DIE WEICHTIERE HALTEN

(NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE b)

Angaben gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2006/88/EG

Angabe

Zuchtbetrieb oder Zuchtgebiet 1

Zuchtbetrieb oder Zuchtgebiet 2

1.

Aquakulturbetrieb

1.1.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets

1.1.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

1.2.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs oder Weichtierzuchtgebiets

1.2.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

2.

Registrierungsnummer

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet)

2.1.

 

2.2.

 

3.

Geografischer Standort und Koordinatensystem

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet)

3.1.

 

3.2.

 

4.

Gehaltene Tierarten (1)

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet in Bezug auf seine Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten)

4.1.1.

Marteilia refringens

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.1.2.

Bonamia ostrea

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.1.

Marteilia refringens

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.2.

Bonamia ostrea

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

5.

Anerkannter Gesundheitsstatus (2)

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet)

5.1.1.

Marteilia refringens

5.1.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.1.4.

Sonstiges

5.1.2.

Bonamia ostrea

5.1.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.2.4.

Sonstiges

5.1.3.

Sonstige Krankheiten (3)

5.1.3.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.3.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.3.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.3.4.

Sonstiges

5.2.1.

Marteilia refringens

5.2.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.1.4.

Sonstiges

5.2.2.

Bonamia ostrea

5.2.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.2.4.

Sonstiges

5.2.3.

Sonstige Krankheiten (3)

5.2.3.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.3.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.3.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.3.4.

Sonstiges

6.

Art des Zuchtbetriebs oder Zuchtgebiet (4)

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet)

6.1.1.

Weichtierzuchtbetrieb: offene Anlage

6.1.2.

Weichtierzuchtbetrieb: geschlossene Kreislaufanlage

6.1.3.

Versandzentrum, Reinigungszentrum

6.1.4.

Weichtierzuchtgebiet

6.1.5.

Forschungseinrichtung

6.1.6.

Quarantänestation

6.1.7.

Sonstiges

6.2.1.

Weichtierzuchtbetrieb: offene Anlage

6.2.2.

Weichtierzuchtbetrieb: geschlossene Kreislaufanlage

6.2.3.

Versandzentrum, Reinigungszentrum

6.2.4.

Weichtierzuchtgebiet

6.2.5.

Forschungseinrichtung

6.2.6.

Quarantänestation

6.2.7.

Sonstiges

7.

Erzeugung des Zuchtbetriebs oder Zuchtgebiets (4)

(für jeden Zuchtbetrieb bzw. jedes Zuchtgebiet)

7.1.1.

Vermehrungsbetrieb

7.1.2.

Aufzuchtbetrieb

7.1.3.

Mastbetrieb

7.1.4.

Sonstiges

7.2.1.

Vermehrungsbetrieb

7.2.2.

Aufzuchtbetrieb

7.2.3.

Mastbetrieb

7.2.4.

Sonstiges


(1)  Empfängliche Arten und Überträgerarten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.

(2)  Bitte kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn der Zuchtbetrieb bzw. das Zuchtgebiet unter ein Tilgungsprogramm fällt oder Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt.

(3)  Gilt nur für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, in denen genehmigte Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG zur Anwendung kommen.

(4)  Es können mehrere Möglichkeiten angekreuzt werden.


ANHANG III

MUSTER FÜR AQUAKULTURBETRIEBE, DIE KREBSTIERE HALTEN

(NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE c)

Angaben gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2006/88/EG

Angabe

Zuchtbetrieb 1

Zuchtbetrieb 2

1.

Aquakulturbetrieb

1.1.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs

1.1.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

1.2.1.

Name des

Aquakulturbetriebs

Zuchtbetriebs

1.2.2.

Anschrift oder Lage des Zuchtbetriebs

2.

Registrierungsnummer

(für jeden Zuchtbetrieb)

2.1.

 

2.2.

 

3.

Geografischer Standort und Koordinatensystem

(für jeden Zuchtbetrieb)

3.1.

 

3.2.

 

4.

Gehaltene Tierarten (1)

(für jeden Zuchtbetrieb in Bezug auf seine Anfälligkeit für bestimmte Krankheiten)

4.1.1.

Weißpünktchenkrankheit

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

4.2.1.

Weißpünktchenkrankheit

NEIN, keine empfänglichen Arten oder Überträgerarten vorhanden

JA, empfängliche Arten vorhanden

JA, Überträgerarten vorhanden

5.

Anerkannter Gesundheitsstatus

(für jeden Zuchtbetrieb) (2)

5.1.1.

Weißpünktchenkrankheit

5.1.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.1.4.

Sonstiges

5.1.2.

Sonstige Krankheiten (3)

5.1.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.1.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.1.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.1.2.4.

Sonstiges

5.2.1.

Weißpünktchenkrankheit

5.2.1.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.1.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.1.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.1.4.

Sonstiges

5.2.2.

Sonstige Krankheiten (3)

5.2.2.1.

Für seuchenfrei erklärt

5.2.2.2.

Fällt unter ein Überwachungsprogramm

5.2.2.3.

Keine Infektion bekannt

5.2.2.4.

Sonstiges

6.

Art des Zuchtbetriebs (4)

(für jeden Zuchtbetrieb)

6.1.1.

Lagune/Netzgehege

6.1.2.

Teichanlage an Land

6.1.3.

Becken/Fließkanäle

6.1.4.

Geschlossene Kreislaufanlage an Land

6.1.5.

Forschungseinrichtung

6.1.6.

Quarantänestation

6.1.7.

Sonstiges

6.2.1.

Lagune/Netzgehege

6.2.2.

Teichanlage an Land

6.2.3.

Becken/Fließkanäle

6.2.4.

Geschlossene Kreislaufanlage an Land

6.2.5.

Forschungseinrichtung

6.2.6.

Quarantänestation

6.2.7.

Sonstiges

7.

Erzeugung des Zuchtbetriebs (4)

(für jeden Zuchtbetrieb)

7.1.1.

Vermehrungsbetrieb

7.1.2.

Aufzuchtbetrieb

7.1.3.

Mastbetrieb

7.1.4.

Sonstiges

7.2.1.

Vermehrungsbetrieb

7.2.2.

Aufzuchtbetrieb

7.2.3.

Mastbetrieb

7.2.4.

Sonstiges


(1)  Empfängliche Arten und Überträgerarten sind in Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG aufgeführt.

(2)  Bitte kreuzen Sie „Sonstiges“ an, wenn der Betrieb unter ein Tilgungsprogramm fällt oder Bekämpfungsmaßnahmen gemäß Kapitel V Abschnitte 3, 4, 5 oder 6 der Richtlinie 2006/88/EG unterliegt.

(3)  Gilt nur für Mitgliedstaaten, Zonen oder Kompartimente, in denen genehmigte Maßnahmen gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2006/88/EG zur Anwendung kommen.

(4)  Es können mehrere Möglichkeiten angekreuzt werden.


ANHANG IV

MUSTER FÜR GENEHMIGTE VERARBEITUNGSBETRIEBE GEMÄSS ARTIKEL 4 ABSATZ 2 DER RICHTLINIE 2006/88/EG, IN DENEN TIERE AUS AQUAKULTUR ZU SEUCHENBEKÄMPFUNGSZWECKEN GETÖTET WERDEN

(NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 2 BUCHSTABE d)

Angaben gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2006/88/EG

Angabe

 

1.

Verarbeitungsbetrieb

1.1.1.

Name

1.1.2.

Anschrift oder Lage

2.

Registrierungsnummer

2.1.

 

3.

Geografischer Standort und Koordinatensystem

3.1.

 

4.

Verarbeitete Tierarten

4.1.1.

Fische

4.1.2.

Weichtiere

4.1.3.

Krebstiere

5.

Art der Wasseraufbereitungsanlage