9.5.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 125/29


BESCHLUSS DES RATES

vom 14. April 2008

zur Verlängerung des Beschlusses 2005/321/EG über den Abschluss des Konsultationsverfahrens mit der Republik Guinea gemäß Artikel 96 des Abkommens von Cotonou

(2008/363/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf das Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (1) und geändert am 25. Juni 2005 in Luxemburg (2), insbesondere auf Artikel 96,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die zur Durchführung des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens zu treffenden Maßnahmen und die dabei anzuwendenden Verfahren (3), insbesondere auf Artikel 3,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beschluss 2005/321/EG (4) sieht für die Kontrolle der Umsetzung der geeigneten Maßnahmen einen Zeitraum von 36 Monaten vor, der am Tag der Annahme durch den Rat beginnt und bis zum 14. April 2008 gelten würde.

(2)

Zum Abschluss des Kontrollzeitraums ist festzustellen, dass zahlreiche Verpflichtungen erfüllt und für die wichtigsten noch ausstehenden Verpflichtungen konkrete Umsetzungsmaßnahmen eingeleitet wurden. Allerdings müssen noch erhebliche Anstrengungen zur Einhaltung der wesentlichen Elemente des Abkommens von Cotonou unternommen werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Geltungsdauer des Beschlusses wird um 12 Monate verlängert. Er wird alle sechs Monate überprüft.

Das an den Premierminister der Republik Guinea gerichtete Schreiben wird diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Die Maßnahmen, die mit dem Beschluss 2005/321/EG als geeignete Maßnahmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe c des Abkommens von Cotonou angenommen wurden, bleiben unverändert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt bis zum 14. April 2009.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2008.

Im Namen des Rates

Der Präsident

I. JARC


(1)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

(2)  ABl. L 287 vom 28.10.2005, S. 4.

(3)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 376.

(4)  ABl. L 104 vom 23.4.2005, S. 33.


ANHANG

Schreiben an den Premierminister, Regierungschef der Republik Guinea

Sehr geehrter Herr Premierminister,

die Europäische Union misst den Bestimmungen des Artikels 9 des AKP-EG-Abkommens von Cotonou große Bedeutung bei. Die Achtung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze und des Rechtsstaatsprinzips, auf die sich die AKP-EU-Partnerschaft gründet, bilden wesentliche Elemente des genannten Abkommens und somit die Grundlage unserer Beziehungen.

Die Europäische Union gelangte im Jahr 2004 zu der Überzeugung, dass aufgrund der politischen Lage in Guinea ein Verstoß gegen diese wesentlichen Elemente gegeben war, und leitete im Juli 2004 Konsultationen gemäß Artikel 96 des Abkommens ein. Die Schlussfolgerungen aus diesen Konsultationen wurden dem Regierungschef der Republik Guinea mit Schreiben vom 14. April 2005 mitgeteilt.

Die geeigneten Maßnahmen sehen einen Kontrollzeitraum von 36 Monaten vor, der am 14. April 2008 endet. Während dieses Zeitraums fand ein intensiver politischer Dialog statt, wie unter anderem die vier gemeinsamen Monitoringmissionen des Rates und der Kommission vom Mai 2005, Februar 2006, Mai 2007 und März 2008 sowie der Besuch von Kommissionsmitglied Michel im Oktober 2006 gezeigt haben. Angesichts der erzielten Fortschritte beschloss die Europäische Union Ende Dezember 2006, Guinea den Finanzrahmen A des 9. EEF in Höhe von 85,8 Mio. EUR zur Verfügung zu stellen.

Das Vorgehen der guineischen Regierung weist insgesamt in die richtige Richtung. Allerdings ist eine der Hauptverpflichtungen der guineischen Regierung — die Organisation von Parlamentswahlen einschließlich der Festsetzung des Wahltermins — noch nicht vollständig erfüllt. Wenn die Anstrengungen mit demselben Nachdruck wie bisher vorangetrieben werden, können die Verpflichtungen wohl innerhalb von 12 Monaten erfüllt werden.

Angesichts der positiven Dynamik, die sich in Guinea entwickelt hat, und des Weges, den es noch zurückzulegen gilt, hat die Europäische Union beschlossen, den mit dem Beschluss vom 14. April 2005 festgelegten Kontrollzeitraum auf 48 Monate zu verlängern, damit die guineische Regierung alle von ihr eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann.

Die geeigneten Maßnahmen, über die Sie mit unserem vorangegangenen Schreiben vom 14. April 2005 unterrichtet wurden, sind weiterhin anzuwenden.

Seien Sie, Herr Premierminister, unserer vorzüglichen Hochachtung versichert.

Geschehen zu Brüssel

Für die Kommission

Für den Rat