29.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 115/41


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 25. April 2008

zur Änderung der Entscheidung 2006/133/EG zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 1580)

(2008/340/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Entsprechend der Entscheidung 2006/133/EG der Kommission vom 13. Februar 2006 zur Verpflichtung der Mitgliedstaaten, vorübergehend zusätzliche Maßnahmen gegen die Verbreitung von Bursaphelenchus xylophilus (Steiner et Buhrer) Nickle et al. (dem Kiefernfadenwurm) gegenüber anderen Gebieten Portugals zu treffen als denjenigen, in denen dieser Schadorganismus bekanntermaßen nicht vorkommt (2), hat Portugal Maßnahmen gegen die Verbreitung des Kiefernfadenwurms ergriffen.

(2)

Portugal hat der Kommission einen Bericht über die Durchführung dieser Maßnahmen im Jahr 2007 übermittelt, aus dem hervorgeht, dass sich der Kiefernfadenwurm nicht außerhalb der abgegrenzten Gebiete verbreitet hat, er jedoch weiterhin in diesen Gebieten vorkommt.

(3)

Der Ständige Ausschuss für Pflanzenschutz hat die Umsetzung der portugiesischen Maßnahmen im Jahr 2007 auf seiner Sitzung vom 26. und 27. November 2007 bewertet. Er kam zu dem Schluss, dass die mit der Entscheidung 2006/133/EG angestrebte Reduzierung der Befallsrate in dem abgegrenzten Gebiet noch nicht vollständig erreicht wurde.

(4)

Deshalb sollte Portugal weiterhin entsprechende Maßnahmen in Form eines Tilgungsplans bis zum 31. März 2012 treffen, ein realistischer Zeitraum, um deutliche Fortschritte bei der Verhinderung der Ausbreitung des Kiefernfadenwurms zu erzielen.

(5)

Um die Wirksamkeit dieser Maßnahmen im Fall von isolierten Ausbrüchen in der Pufferzone des abgegrenzten Gebiets zu erhöhen, sollte eine „Fokuszone“ innerhalb der Pufferzone eingerichtet werden, in der anfällige Pflanzen entfernt werden. Um die Fokuszone sollte eine Zone bestehen, in der anfällige Pflanzen regelmäßig kontrolliert werden („Sicherheitszone“).

(6)

Die Bedingungen für die Verbringung von anfälligem Holz in Form von Verpackungsmaterial aus dem abgegrenzten Gebiet sollten an den Internationalen Standard für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über „Guidelines for regulating wood packaging material in international trade“ (Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel) angepasst werden.

(7)

Die Entscheidung 2006/133/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(8)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

Portugal gewährleistet bis zum 31. März 2012, dass die im Anhang festgelegten Bedingungen für anfälliges Holz und anfällige Rinde sowie anfällige Pflanzen eingehalten werden, die innerhalb oder aus den gemäß den Bestimmungen des Artikels 5 abgegrenzten Gebieten Portugals entweder in andere Gebiete Portugals oder in andere Mitgliedstaaten verbracht werden.

Portugal setzt bis zum 31. März 2012 einen Tilgungsplan um, um die Verbreitung des Kiefernfadenwurms mit dem Ziel der Tilgung zu bekämpfen. Der Plan sollte Einzelheiten darüber enthalten, wie die bekanntermaßen für den Kiefernfadenwurm besonders anfälligen Pflanzenarten unter den in Portugal herrschenden Bedingungen in den abgegrenzten Gebieten zu bewirtschaften sind. Dieser Plan wird jedes Jahr bis zum 31. Dezember überprüft.“

2.

Im zweiten Absatz von Artikel 4 wird der Wortlaut „bis 15. Dezember 2006 bzw. 15. Dezember 2007“ durch den Wortlaut „jedes Jahr bis 15. Dezember“ ersetzt.

3.

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird gemäß dem Anhang zu dieser Entscheidung geändert.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 25. April 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/41/EG der Kommission (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 51).

(2)  ABl. L 52 vom 23.2.2006, S. 34.


ANHANG

Der Anhang zur Entscheidung 2006/133/EG wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern sowie Palettenaufsetzrahmen, unabhängig davon, ob diese tatsächlich bei der Beförderung von Gegenständen aller Art verwendet werden, muss einer der anerkannten Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel aufgeführt sind. Es muss eine Kennzeichnung tragen, aus der hervorgeht, wo und von wem die Behandlung durchgeführt wurde, oder von vorgenanntem Pflanzenpass begleitet sein, mit dem bescheinigt wird, dass die Maßnahmen durchgeführt wurden.“

2.

Nummer 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

Anfällige Pflanzen sind wie folgt zu behandeln:

i)

Anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus keine Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden und die bei amtlichen Kontrollen als frei vom Kiefernfadenwurm befunden wurden, müssen bei ihrer Verbringung vom Produktionsort vom vorgenannten Pflanzenpass begleitet sein;

ii)

anfällige Pflanzen, die an Produktionsorten angebaut werden, bei denen oder in deren unmittelbarer Umgebung seit Beginn des letzten abgeschlossenen Vegetationszyklus Anzeichen für den Kiefernfadenwurm festgestellt wurden oder die als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden, dürfen nicht vom Produktionsort verbracht und müssen durch Verbrennung vernichtet werden;

iii)

anfällige Pflanzen, die an Orten wie Wäldern bzw. öffentlichen oder privaten Gärten angebaut werden und die entweder als mit dem Kiefernfadenwurm befallen befunden wurden oder Anzeichen eines schlechten Gesundheitszustands aufweisen oder in Aufarbeitungsgebieten liegen, werden,

falls sie zwischen dem 1. November und dem 1. April identifiziert werden, innerhalb dieses Zeitraums gefällt oder,

falls sie zwischen dem 2. April und dem 31. Oktober identifiziert werden, unverzüglich gefällt und

in allen Fällen, in denen sie sich in dem gemäß Artikel 5 als Pufferzonen ausgewiesenen Teil der abgegrenzten Gebiete befinden, auf den Kiefernfadenwurm untersucht. Bei Bestätigung des Befalls werden die befallenen Pflanzen und alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m Radius um die befallenen Pflanzen und in jedem Fall in einem Radius von mindestens zehn anfälligen Pflanzen zerstört (Fokuszone). Alle anfälligen Pflanzen in einer Zone von mindestens 50 m um die Fokuszone werden mindestens ein Jahr lang nach Entfernung der befallenen Pflanzen alle zwei Monate einer amtlichen Kontrolle unterzogen (Sicherheitszone). Bei Bestätigung eines weiteren Befalls mit dem Kiefernfadenwurm in der Umgebung wird das abgegrenzte Gebiet gemäß Artikel 5 Absatz 1 geändert;“.

3.

Der Einleitungssatz von Nummer 2 Buchstabe e erhält folgende Fassung:

„e)

Anfälliges Holz in Form von Holzabfall, der beim Fällen entsteht, muss unter amtlicher Aufsicht an geeigneten Orten verbrannt oder zu Spänen mit einer Dicke und Breite von weniger als 3 cm zerkleinert werden und an Ort und Stelle verbleiben:“.

4.

Nummer 2 Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

anfälliges Holz in Form von Verpackungskisten, Kästen, Lattenkisten, Fässern und ähnlichen Verpackungsmitteln, Paletten, Kistenpaletten und anderen Ladehölzern, Palettenaufsetzrahmen, Stauholz, Abstandshaltern und Böcken, einschließlich Holz ohne seine natürliche Oberflächenrundung, muss einer der zugelassenen Maßnahmen unterzogen werden, die in Anhang I des Internationalen Standards für Pflanzenschutzmaßnahmen Nr. 15 der FAO über Leitlinien für Verpackungsmaterial aus Holz im internationalen Handel aufgeführt sind.“