18.1.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 15/28 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. November 2007
zur Zulassung der Säuerung von Traubenmost und Wein aus der Weinbauzone B in Österreich im Wirtschaftsjahr 2007/08
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5615)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(2008/58/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse während der Reifezeit der Trauben im Sommer 2007 haben in der Weinbauzone B in Österreich zu einem erheblichen und irreversiblen Rückgang des Säuregehalts der Trauben und des Mostes geführt. Diese besonderen Witterungsbedingungen sind vergleichbar mit denen, die normalerweise in südlicheren Weinbauzonen auftreten. |
(2) |
Der Gesamtsäuregehalt der geernteten reifen Trauben in den betreffenden Gebieten ist außergewöhnlich niedrig und lässt keine zufrieden stellende Weinbereitung und -lagerung zu. |
(3) |
Deshalb ist es Österreich zu gestatten, die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zuzulassen. |
(4) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Abweichend von den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt E Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Österreich die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der genannten Verordnung zulassen.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2007
Für die Kommission
Mariann FISCHER BOEL
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).