18.1.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 15/28


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. November 2007

zur Zulassung der Säuerung von Traubenmost und Wein aus der Weinbauzone B in Österreich im Wirtschaftsjahr 2007/08

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 5615)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2008/58/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 46 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die außergewöhnlichen Witterungsverhältnisse während der Reifezeit der Trauben im Sommer 2007 haben in der Weinbauzone B in Österreich zu einem erheblichen und irreversiblen Rückgang des Säuregehalts der Trauben und des Mostes geführt. Diese besonderen Witterungsbedingungen sind vergleichbar mit denen, die normalerweise in südlicheren Weinbauzonen auftreten.

(2)

Der Gesamtsäuregehalt der geernteten reifen Trauben in den betreffenden Gebieten ist außergewöhnlich niedrig und lässt keine zufrieden stellende Weinbereitung und -lagerung zu.

(3)

Deshalb ist es Österreich zu gestatten, die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 zuzulassen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Abweichend von den Bestimmungen in Anhang V Abschnitt E Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann Österreich die Säuerung von Most und Wein der Ernte 2007 aus der Weinbauzone B unter den Bedingungen von Anhang V Abschnitt E Nummern 2, 3 und 7 der genannten Verordnung zulassen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.

Brüssel, den 26. November 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1).