21.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 337/35


VERORDNUNG (EG) Nr. 1535/2007 DER KOMMISSION

vom 20. Dezember 2007

über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,

nach Veröffentlichung des Entwurfs dieser Verordnung (2),

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für staatliche Beihilfen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Durch die Verordnung (EG) Nr. 994/98 wird die Kommission ermächtigt, mittels Verordnung einen Höchstbetrag festzusetzen, bis zu dem Beihilfen als Maßnahmen angesehen werden, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher auch nicht dem Anmeldungsverfahren gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(2)

Die Kommission hat in zahlreichen Entscheidungen die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag angewandt und dabei insbesondere den Begriff der Beihilfe im Sinne des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag näher ausgeführt. Sie hat ferner, zuerst in ihrer Mitteilung über De-minimis-Beihilfen (3) und anschließend in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (4), die am 1. Januar 2007 durch die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (5) ersetzt wurde, ihre Politik im Hinblick auf den Höchstbetrag, bis zu dem Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag als nicht anwendbar angesehen werden kann, erläutert. Da für den Agrarsektor Sondervorschriften gelten und die Gefahr besteht, dass dort selbst kleine Beihilfebeträge die Tatbestandsmerkmale des Artikels 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, hat die Verordnung (EG) Nr. 69/2001 den Agrarsektor aus ihrem Geltungsbereich ausgeschlossen. Die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 hat ihrerseits den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen.

(3)

Da die Erfahrung im Laufe der Jahre jedoch gezeigt hat, dass Agrarbeihilfen mit geringfügigen Beträgen unter bestimmten Bedingungen nicht unter die Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, hat die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 der Kommission vom 6. Oktober 2004 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (6) Vorschriften für die Gewährung von De-minimis-Beihilfen in diesem Sektor erlassen. Die vorgenannte Verordnung, gemäß der die an ein Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen als Maßnahmen gelten, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, wenn sie insgesamt 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren und gleichzeitig ein Beihilfegesamtvolumen je Mitgliedstaat in Höhe von 0,3 % des jährlichen Produktionswerts der Landwirtschaft nicht übersteigen, gilt sowohl für die Primärerzeugung als auch für die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse.

(4)

Aufgrund der Ähnlichkeiten zwischen Tätigkeiten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse einerseits und industriellen Tätigkeiten andererseits sind die Tätigkeiten der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in den Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 aufgenommen worden, die die De-minimis-Beihilfen für die industriellen Tätigkeiten regelt. Die vorgenannten Tätigkeiten sind somit aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 ausgeschlossen worden. In dem Bemühen um Klarheit ist die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen, die nur für den Agrarerzeugnissektor gilt.

(5)

Nach den bisherigen Erfahrungen der Kommission können der Beihilfehöchstbetrag von 3 000 EUR je Empfänger bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren auf 7 500 EUR und die Höchstgrenze von 0,3 % des jährlichen Produktionswerts des Agrarsektors auf 0,75 % angehoben werden, ohne dass der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt oder der Wettbewerb verzerrt wird und ohne dass die im Rahmen dieser Obergrenzen gewährten Beihilfen den Tatbestand von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Diese Anhebung wird es außerdem erlauben, die Verwaltungslast zu erleichtern. Bei den zugrunde zu legenden Jahren handelt es sich um die Steuerjahre, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind. Der Referenzzeitraum von drei Jahren ist fließend, d. h. bei jeder Neubewilligung einer De-minimis-Beihilfe ist die Gesamtsumme der im laufenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren gewährten De-minimis-Beihilfen festzustellen. Es sollte nicht möglich sein, über den Höchstbetrag von 7 500 EUR hinausgehende Beihilfebeträge in mehrere kleinere Tranchen aufzuteilen, um so in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zu gelangen.

(6)

Diese Verordnung darf nicht für Ausfuhrbeihilfen oder Beihilfen gelten, die heimische Erzeugnisse gegenüber Importwaren begünstigen. Insbesondere sind Beihilfen zur Finanzierung des Aufbaus und des Betriebs eines Vertriebsnetzes in anderen Ländern aus ihrem Anwendungsbereich auszuschließen. Beihilfen, die die Teilnahme an Messen, die Durchführung von Studien oder die Inanspruchnahme von Beratungsdiensten zwecks Lancierung eines neuen oder eines bestehenden Produkts auf einem neuen Markt ermöglichen sollen, stellen in der Regel keine Ausfuhrbeihilfen dar.

(7)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, sobald die Gemeinschaft eine Regelung über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für einen bestimmten Agrarsektor erlassen hat, sich aller Maßnahmen zu enthalten, die von dieser Regelung abweichen oder sie verletzen können (7). Deshalb darf diese Verordnung nicht für Beihilfen gelten, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge der angebotenen oder erworbenen Erzeugnisse richtet.

(8)

Aus Gründen der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge müssen die Mitgliedstaaten identische Berechnungsmethoden anwenden. Um diese Berechnung zu vereinfachen, sind Beihilfen, die nicht in Form einer Barzuwendung gewährt werden, in ihr Bruttosubventionsäquivalent umzurechnen. Die Berechnung des Subventionsäquivalents der anderen Formen transparenter Beihilfen als der Barzuwendungen oder der in mehreren Tranchen gewährten Beihilfen hat auf der Grundlage der zum Gewährungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze zu erfolgen. Im Hinblick auf eine einheitliche, transparente und unkomplizierte Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen sind für die Zwecke dieser Verordnung die marktüblichen Zinssätze als Referenzzinssätze heranzuziehen, die von der Kommission in regelmäßigen Abständen anhand objektiver Kriterien festgesetzt und im Amtsblatt der Europäischen Union oder im Internet veröffentlicht werden. In Abhängigkeit von den gestellten Sicherheiten oder der Risikoposition des Beihilfeempfängers kann es jedoch erforderlich sein, zusätzliche Basispunkte auf den Mindestsatz aufzuschlagen.

(9)

In demselben Interesse der Transparenz, Gleichbehandlung und korrekten Anwendung der De-minimis-Höchstbeträge darf diese Verordnung nur für transparente De-minimis-Beihilfen gelten. Eine Beihilfe ist dann transparent, wenn sich ihr Bruttosubventionsäquivalent genau im Voraus berechnen lässt, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist. Eine solche präzise Berechnung ist beispielsweise bei Zuschüssen, Zinszuschüssen und begrenzten Steuerbefreiungen möglich. Beihilfen in Form von zinsgünstigen Darlehen müssen als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist. Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen der Öffentlichen Hand dürfen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn der Gesamtbetrag des zugeführten Kapitals unter dem zulässigen De-minimis-Höchstbetrag je Empfänger liegt. Risikokapitalbeihilfen im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikokapitalinvestitionen in kleine und mittlere Unternehmen (8) dürfen nur dann als transparente De-minimis-Beihilfen gelten, wenn die betreffende Risikokapitalregelung für jedes Zielunternehmen Kapitalzuführungen nur bis zum De-minimis-Höchstbetrag je Empfänger vorsieht.

(10)

Es ist erforderlich, Rechtssicherheit zu schaffen für Bürgschaftsregelungen, die keine Beeinträchtigung des Handels oder Verzerrung des Wettbewerbs bewirken können und hinsichtlich derer ausreichend Daten verfügbar sind, um jegliche möglichen Wirkungen verlässlich festzustellen. Diese Verordnung muss deshalb eine bürgschaftsspezifische Obergrenze auf der Grundlage des verbürgten Betrages des durch die Bürgschaft besicherten Einzeldarlehens vorsehen. Diese Obergrenze muss nach einer Methode zur Berechnung des Beihilfebetrags in Bürgschaftsregelungen für Darlehen zugunsten leistungsfähiger Unternehmen ermittelt werden. Sie darf daher nicht anwendbar sein auf individuelle Einzelbeihilfen außerhalb einer Bürgschaftsregelung oder auf Bürgschaften für Transaktionen, die nicht auf einem Darlehensverhältnis beruhen, wie zum Beispiel Bürgschaften hinsichtlich Eigenkapitalmaßnahmen. Die spezifische Obergrenze muss bestimmt werden auf der Grundlage der Feststellung, dass unter Berücksichtigung eines Faktors von 13 % (Nettoausfallquote), der das Szenario des ungünstigsten anzunehmenden Falles für Bürgschaftsregelungen in der Gemeinschaft darstellt, das Bruttosubventionsäquivalent einer Bürgschaft in Höhe von 56 250 EUR als identisch mit dem De-minimis-Höchstbetrag von 7 500 EUR angesehen werden kann. Diese spezielle Obergrenze soll lediglich auf Bürgschaften anwendbar sein, deren Verbürgungsanteil bis zu 80 % des zugrunde liegenden Darlehens beträgt. Eine von der Kommission nach Notifizierung auf der Grundlage einer Kommissionsregelung im Bereich der staatlichen Beihilfen genehmigte Methode kann ebenfalls von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um im Rahmen der vorliegenden Verordnung das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft zu bestimmen, wenn sich die genehmigte Methode ausdrücklich auf die betreffenden zugrunde liegenden Arten von Bürgschaften und Transaktionen bezieht.

(11)

In Anbetracht der Schwierigkeiten bei der Festlegung des Bruttosubventionsäquivalents von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (9) darf diese Verordnung für solche Unternehmen nicht anwendbar sein.

(12)

Im Einklang mit den Grundsätzen für die Gewährung von Beihilfen, die unter Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, sollte als Bewilligungszeitpunkt der De-minimis-Beihilfe der Zeitpunkt gelten, zu dem das Unternehmen nach dem anwendbaren einzelstaatlichen Recht einen Anspruch auf die Beihilfe erwirbt.

(13)

Um eine Umgehung der in verschiedenen EG-Rechtsakten vorgegebenen Beihilfehöchstintensitäten zu verhindern, dürfen De-minimis-Beihilfen nicht mit anderen staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in einer Rechtsvorschrift der Gemeinschaft hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

(14)

Die vorliegende Verordnung schließt die Möglichkeit nicht aus, dass eine Maßnahme, die von den Mitgliedstaaten beschlossen wird, aus anderen als den in dieser Verordnung dargelegten Gründen nicht als Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag gilt, so z. B. wenn Kapitalzuführungen oder Bürgschaften im Einklang mit dem Prinzip des marktwirtschaftlich handelnden Investors ohne jegliche staatliche Intervention beschlossen werden.

(15)

Die Kommission muss dafür sorgen, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen und insbesondere auch die Bedingungen, unter denen eine De-minimis-Beihilfe gewährt wird, eingehalten werden. Nach dem in Artikel 10 EG-Vertrag verankerten Grundsatz der Zusammenarbeit sind die Mitgliedstaaten gehalten, der Kommission diese Aufgabe zu erleichtern, indem sie durch geeignete Mechanismen sicherstellen, dass der im Rahmen der De-minimis-Regelung gewährte Gesamtbeihilfebetrag weder die Schwelle von 7 500 EUR je Empfänger noch das von der Kommission auf Basis des Produktionswerts der Landwirtschaft festgesetzte Gesamtvolumen überschreitet. Hierzu sollten die Mitgliedstaaten bei Gewährung einer De-minimis-Beihilfe dem betreffenden Unternehmen unter Bezugnahme auf diese Verordnung den Beihilfebetrag mitteilen und darauf hinweisen, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Der betreffende Mitgliedstaat sollte die Beihilfe erst gewähren, nachdem er eine Erklärung des Unternehmens erhalten hat, in der alle anderen in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den vorangegangenen zwei Steuerjahren erhaltenen De-minimis-Beihilfen angegeben sind, und nachdem er sorgfältig geprüft hat, dass der De-minimis-Höchstbetrag durch die neue Beihilfe nicht überschritten wird. Die Einhaltung dieser Höchstbeträge kann auch anhand eines Zentralregisters überprüft werden. Falle von Bürgschaftsregelungen, die vom Europäischen Investmentfonds eingerichtet wurden, kann letzterer selbst eine Liste von Empfängern erstellen und die Mitgliedstaaten veranlassen, die Empfänger über die erhaltene De-minimis-Beihilfe zu informieren.

(16)

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 sollte ursprünglich am 31. Dezember 2008 auslaufen. Da die vorliegende Verordnung vor diesem Zeitpunkt in Kraft treten soll, sind die Konsequenzen klarzustellen, die ihre Anwendbarkeit auf die den Unternehmen im Agrarerzeugnissektor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 gewährten Beihilfen haben wird.

(17)

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen der Kommission und der Tatsache, dass die Politik im Bereich der staatlichen Beihilfen im Allgemeinen in regelmäßigen Abständen neu überdacht werden muss, ist die Geltungsdauer dieser Verordnung zu beschränken. Falls diese Verordnung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht verlängert wird, würden die Mitgliedstaaten für alle unter diese Verordnung fallenden De-minimis-Beihilfen über eine sechsmonatige Anpassungsfrist verfügen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Beihilfen an Unternehmen des Agrarerzeugnissektors, mit folgenden Ausnahmen:

a)

Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet;

b)

Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten, d. h. Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, dem Aufbau und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder anderen laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen;

c)

Beihilfen, die von der bevorzugten Verwendung heimischer Erzeugnisse gegenüber Importwaren abhängig gemacht werden;

d)

Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

„Unternehmen des Agrarerzeugnissektors“: Unternehmen, die in der Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind;

2.

„landwirtschaftliche Erzeugnisse/Agrarerzeugnisse“: die in Anhang I EG-Vertrag aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse, ausgenommen Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse, die unter den Geltungsbereich der der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates (10) fallen.

Artikel 3

De-minimis-Beihilfen

(1)   Beihilfen, die die Voraussetzungen der Absätze 2 bis 7 dieses Artikels erfüllen, gelten als Maßnahmen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen, und unterliegen daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.

(2)   Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 7 500 EUR nicht übersteigen. Dieser Höchstbetrag gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung. Der zugrunde zu legende Zeitraum bestimmt sich nach den Steuerjahren, die für das Unternehmen in dem betreffenden Mitgliedstaat maßgebend sind.

Übersteigt der Beihilfegesamtbetrag einer Beihilfemaßnahme den in Unterabsatz 1 genannten Höchstbetrag, so kann der Rechtsvorteil dieser Verordnung auch nicht für einen Bruchteil der Beihilfe in Anspruch genommen werden, der diesen Höchstbetrag nicht überschreitet. Der Rechtsvorteil dieser Verordnung kann in diesem Fall für eine solche Beihilfemaßnahme weder zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung noch zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen werden.

(3)   Die Gesamtsumme der den Unternehmen des Agrarerzeugnissektors bezogen auf einen Zeitraum von drei Steuerjahren von den einzelnen Mitgliedstaaten gewährten De-minimis-Beihilfen darf die im Anhang festgesetzten Werte nicht übersteigen.

(4)   Die Höchstwerte nach den Absätzen 2 und 3 beziehen sich auf Barzuwendungen. Bei den eingesetzten Beträgen sind Bruttobeträge, d. h. die Beträge vor Abzug von Steuern und sonstigen Abgaben, zugrunde zu legen. Wird die Beihilfe nicht als Zuschuss, sondern in anderer Form gewährt, so bestimmt sich die Höhe der zu berücksichtigenden Beihilfe nach ihrem Bruttosubventionsäquivalent.

(5)   In mehreren Tranchen gezahlte Beihilfen werden zum Zeitpunkt ihrer Gewährung abgezinst. Der Zinssatz, der für die Abzinsung und die Berechnung des Bruttosubventionsäquivalents anzusetzen ist, ist der zum Zeitpunkt der Gewährung geltende Referenzsatz.

(6)   Diese Verordnung gilt nur für Beihilfen, die in einer Form gewährt werden, für die das Bruttosubventionsäquivalent im Voraus genau berechnet werden kann, ohne dass eine Risikobewertung erforderlich ist („transparente Beihilfen“). Insbesondere

a)

Beihilfen in Form von Darlehen gelten als transparente Beihilfen, wenn das Bruttosubventionsäquivalent auf der Grundlage der zum Bewilligungszeitpunkt geltenden marktüblichen Zinssätze berechnet worden ist;

b)

Beihilfen in Form von Kapitalzuführungen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, der Gesamtbetrag der zugeführten öffentlichen Mittel liegt unter dem De-minimis-Höchstbetrag;

c)

Beihilfen in Form von Risikokapitalmaßnahmen gelten nicht als transparente De-minimis-Beihilfen, es sei denn, die betreffende Risikokapitalregelung sieht vor, dass jedem Zielunternehmen nur Kapital bis in Höhe des De-minimis-Höchstbetrags zur Verfügung gestellt wird;

d)

auf der Grundlage einer Bürgschaftsregelung gewährte Einzelbeihilfen an Unternehmen, die nicht in Schwierigkeiten sind, gelten dann als transparente De-minimis-Beihilfen, wenn der verbürgte Teil des Darlehens, für das im Rahmen dieser Regelung eine Einzelbürgschaft gewährt wird, 56 250 EUR je Unternehmen nicht übersteigt. Stellt der verbürgte Teil des zugrunde liegenden Darlehens lediglich einen Anteil dieses Höchstbetrags dar, so ergibt sich das Bruttosubventionsäquivalent der Bürgschaft, indem man diesen Anteil auf den in Absatz 2 genannten Höchstbetrag bezieht. Der Verbürgungsanteil des zugrunde liegenden Darlehens darf 80 % nicht übersteigen.

Bürgschaftsregelungen gelten zudem als transparente Beihilferegelungen, wenn folgende Bedingungen erfüllt werden:

i)

vor ihrer Inkraftsetzung wurde die Methode zur Bestimmung des Bruttosubventionsäquivalents von Bürgschaften zur Anwendung der vorliegenden Verordnung im Rahmen einer Kommissionsregelung im Bereich der staatlichen Beihilfen von der Kommission genehmigt;

ii)

die genehmigte Methode nimmt ausdrücklich auf die Art der Garantien und die Art der zugrunde liegenden Transaktionen im Zusammenhang mit der Anwendung der vorliegenden Verordnung Bezug.

(7)   Die De-minimis-Beihilfen dürfen nicht mit staatlichen Beihilfen für dieselben förderbaren Aufwendungen kumuliert werden, wenn die aus der Kumulierung resultierende Förderintensität diejenige Förderintensität übersteigen würde, die in der Gemeinschaftsregelung hinsichtlich der besonderen Merkmale eines jeden Falles festgelegt wurde.

Artikel 4

Kontrolle

(1)   Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, einem Unternehmen eine De-minimis-Beihilfe zu gewähren, so teilt er diesem Unternehmen schriftlich die Höhe der Beihilfe (ausgedrückt als Bruttosubventionsäquivalent) mit und setzt es unter ausdrücklichen Verweis auf diese Verordnung mit Angabe ihres Titels und der Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union davon in Kenntnis, dass es sich um eine De-minimis-Beihilfe handelt. Wird die De-minimis-Beihilfe auf der Grundlage einer Regelung verschiedenen Unternehmen gewährt, die Einzelbeihilfen in unterschiedlicher Höhe erhalten, so kann der betreffende Mitgliedstaat seiner Informationspflicht dadurch nachkommen, dass er den Unternehmen einen Festbetrag mitteilt, der dem auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfehöchstbetrag entspricht. In diesem Fall ist für die Feststellung, ob der Beihilfehöchstbetrag in Artikel 3 Absatz 2 eingehalten worden ist, dieser Festbetrag maßgebend. Vor Gewährung der Beihilfe hat das betreffende Unternehmen seinerseits dem Mitgliedstaat schriftlich in Papierform oder in elektronischer Form jede De-minimis-Beihilfe mitzuteilen, die es in den vorangegangenen zwei Steuerjahren sowie im laufenden Steuerjahr erhalten hat.

Dem Mitgliedstaat wird von jedem Empfänger eine Erklärung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der vom Unternehmen erhaltene Beihilfebetrag den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Höchstwert nicht übersteigt. Wird dieser Höchstwert überschritten, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung führt, der Kommission mitgeteilt oder diese Beihilfe beim Empfänger wiedereingezogen wird.

(2)   Der Mitgliedstaat gewährt eine De-minimis-Beihilfe erst, nachdem er überprüft hat, dass der Gesamtbetrag der in dem betreffenden Steuerjahr sowie in den zwei vorangegangenen Steuerjahren bezogenen De-minimis-Beihilfen die in Artikel 3 Absätze 2 und 3 festgesetzten Höchstwerte nicht überschreitet.

(3)   Verfügt ein Mitgliedstaat über ein Zentralregister mit vollständigen Informationen über sämtliche unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallender und von staatlicher Seite gewährter De-minimis-Beihilfen, so entfällt die Bedingung von Absatz 1 Unterabsatz 2, sofern das Register einen Zeitraum von mindestens drei Jahren erfasst.

(4)   Wenn ein Mitgliedstaat Beihilfen in Form einer Bürgschaft auf der Basis einer Bürgschaftsregelung gewährt, die aus dem Haushaltsplan der Europäischen Union unter dem Mandat des Europäischen Investitionsfonds finanziert wird, ist Absatz 1 Unterabsatz 1 möglicherweise nicht anzuwenden.

In solchen Fällen wird folgendes Kontrollsystem angewendet:

a)

der Europäischen Investitionsfonds erstellt jährlich auf der Basis der Informationen, die die Finanzmittler ihm übermitteln müssen, eine Liste der Beihilfeempfänger sowie des Bruttosubventionsäquivalents eines jeden Beihilfeempfängers; der Europäischen Investitionsfonds übersendet diese Informationen dem betreffenden Mitgliedstaat und der Kommission;

b)

der betreffende Mitgliedstaat leitet diese Informationen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt an die endgültigen Beihilfeempfänger weiter;

c)

dem Mitgliedstaat wird von jedem Empfänger eine Erklärung übermittelt, aus der hervorgeht, dass der von diesem erhaltene Gesamtbetrag an De-minimis-Beihilfen nicht den De-minimis-Höchstbetrag überschreitet. Wird dieser Höchstbetrag überschritten, so trägt der betreffende Mitgliedstaat dafür Sorge, dass die Beihilfemaßnahme, die zur Überschreitung führt, der Kommission mitgeteilt oder diese Beihilfe beim Empfänger wiedereingezogen wird.

(5)   Die Mitgliedstaaten sammeln und registrieren sämtliche mit der Anwendung dieser Verordnung zusammenhängenden Informationen. Die so zusammengestellten Aufzeichnungen müssen Aufschluss darüber geben, ob die Bedingungen für die Anwendung dieser Verordnung erfüllt worden sind.

Die in Unterabsatz 1 genannten Aufzeichnungen

a)

über De-minimis-Einzelbeihilfen sind ab dem Zeitpunkt der Beihilfegewährung zehn Jahre lang aufzubewahren;

b)

über De-minimis-Beihilferegelungen sind ab dem Zeitpunkt, zu dem letztmals eine Einzelbeihilfe nach der betreffenden Regelung gewährt wurde, zehn Jahre lang aufzubewahren.

(6)   Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission auf deren schriftliches Ersuchen innerhalb von zwanzig Arbeitstagen oder einer von ihr in dem Auskunftsersuchen festgesetzten längeren Frist alle Informationen, die diese benötigt, um zu beurteilen, ob die Bedingungen dieser Verordnung eingehalten wurden; hierzu zählt insbesondere der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen, die ein bestimmtes Unternehmen und die der Agrarsektor des betreffenden Mitgliedstaats erhalten hat.

Artikel 5

Aufhebung

Die Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 wird am 1. Januar 2008 aufgehoben.

Artikel 6

Übergangsbestimmungen

(1)   Diese Verordnung gilt für die Beihilfen, die vor dem 1. Januar 2008 Unternehmen des Agrarerzeugnissektors gewährt werden, sofern die Beihilfen alle in den Artikeln 1 bis 4 der Verordnung festgelegten Voraussetzungen erfüllen, ausgenommen den ausdrücklichen Verweis auf die vorliegende Verordnung gemäß Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1. Beihilfen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von der Kommission nach den geltenden Rahmenvorschriften, Leitlinien, Mitteilungen und Bekanntmachungen beurteilt.

(2)   Zwischen dem 1. Januar 2005 und sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gewährte De-minimis-Einzelbeihilfen, die die Voraussetzungen der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 erfüllen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung für den Sektor der Erzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gilt, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag erfüllen und daher nicht der Anmeldepflicht nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unterliegen.

(3)   Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Verordnung können De-minimis-Beihilfen, die die Bedingungen dieser Verordnung erfüllen, noch weitere sechs Monate unter den Bedingungen dieser Verordnung angewandt werden.

Artikel 7

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2013.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1.

(2)  ABl. C 151 vom 5.7.2007, S. 16.

(3)  ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9.

(4)  ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.

(5)  ABl. L 379 vom 28.12.2006, S. 5.

(6)  ABl. L 325 vom 28.10.2004, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 875/2007 (ABl. L 193 vom 25.7.2007, S. 6).

(7)  Urteil vom 19. September 2002 in der Rechtssache C-113/00 Spanien gegen Kommission, Slg. 2002, S. I—7601, Rdnr. 73.

(8)  ABl. C 194 vom 18.8.2006, S. 2.

(9)  ABl. C 244 vom 1.10.2004, S. 2.

(10)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.


ANHANG

Kumulierter Höchstbetrag der De-minimis-Beihilfen für die Unternehmen des Agrarerzeugnissektors nach Mitgliedstaaten (Artikel 3 Absatz 3):

(in EUR)

BE

51 532 500

BG

23 115 000

CZ

26 257 500

DK

59 445 000

DE

297 840 000

EE

3 502 500

IE

40 282 500

EL

75 382 500

ES

274 672 500

FR

438 337 500

IT

320 505 000

CY

4 327 500

LV

5 550 000

LT

11 572 500

LU

1 777 500

HU

44 497 500

MT

870 000

NL

165 322 500

AT

40 350 000

PL

119 542 500

PT

47 782 500

RO

98 685 000

SL

8 167 500

SK

11 962 500

FI

26 752 500

SE

30 217 500

UK

152 842 500