20.12.2007 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 335/14 |
VERORDNUNG (EG) Nr. 1518/2007 DER KOMMISSION
vom 19. Dezember 2007
zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für Wermutwein
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3448/1993 des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Handelsregelung für bestimmte aus landwirtschaftlichen Erzeugnissen hergestellte Waren (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Argentinischen Republik über die Änderung der Zugeständnisse in den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik im Zuge des Beitritts dieser Staaten zur Europäischen Gemeinschaft (2), das durch den Beschluss 2006/930/EG des Rates (3) genehmigt wurde, ist vorgesehen, dass ein Zollkontingent für Wermutwein erga omnes eröffnet wird. Dieses Kontingent soll nun eröffnet werden. |
(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (4) sind die Vorschriften für eine Ausschöpfung der Zollkontingente in der Reihenfolge der jeweiligen Zollanmeldedaten festgelegt. Das durch die vorliegende Verordnung eröffnete Zollkontingent soll gemäß diesen Vorschriften verwaltet werden. |
(3) |
Entsprechend den Verpflichtungen der Gemeinschaft gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels soll diese Verordnung ab dem 1. Januar 2007 gelten. |
(4) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für horizontale Fragen des Handels mit landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnissen, die nicht unter Anhang I fallen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Es wird ein jährliches Zollkontingent (laufende Nummer 09.0098) von 13 810 hl (erga omnes) eröffnet, um Wermutwein (und andere Weine aus frischen Weintrauben, mit Pflanzen oder anderen Stoffen aromatisiert, in Behältnissen mit einem Inhalt von mehr als 2 l und mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 18 % vol oder weniger) der Unterposition 2205 90 10 zu einem Kontingentzollsatz von 7 EUR/hl in der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen.
Artikel 2
Das jährliche Zollkontingent nach Artikel 1 wird von der Kommission gemäß den Artikeln 308a, 308b sowie 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Januar 2007.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 19. Dezember 2007
Für die Kommission
Günter VERHEUGEN
Vizepräsident
(1) ABl. L 318 vom 20.12.1993, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2580/2000 (ABl. L 298 vom 25.11.2000, S. 5).
(2) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 92.
(3) ABl. L 355 vom 15.12.2006, S. 91.
(4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).