11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/74


VERORDNUNG (EG) Nr. 1455/2007 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2007

zur Eröffnung bestimmter gemeinschaftlicher Einfuhrkontingente für Reis mit Ursprung in Ägypten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Protokoll Nr. 1 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2) (nachstehend „das Abkommen“), genehmigt durch den Beschluss 2004/635/EG des Rates (3), wurde durch das Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (4), das dem Beschluss 2007/774/EG des Rates (5) beigefügt ist, geändert. Im geänderten Protokoll Nr. 1 sind drei neue jährliche Zollkontingente für die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Ägypten in die Gemeinschaft vorgesehen, und zwar ein Kontingent von 57 600 t geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 11 EUR/t, ein Kontingent von 19 600 t halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz von 33 EUR/t und ein Kontingent von 5 000 t Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 zum Zollsatz von 13 EUR/t.

(2)

Diese Kontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (6) verwaltet werden, wobei der normale Handel mit Reis zwischen Ägypten und der Gemeinschaft zu berücksichtigen ist und ein direkter Zugang zu den Kontingenten sowie eine einfache Verwaltung derselben zu gewährleisten sind.

(3)

Die Bestimmungen, die bei der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr für das Frachtpapier und den Nachweis für den Präferenzursprung gelten, sind in Protokoll Nr. 4 zum Abkommen (7) festgelegt. Es sind die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen für die betreffenden Kontingente festzulegen.

(4)

Gemäß Artikel 9 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union wird das Protokoll mit Wirkung vom 1. Januar 2007 vorläufig angewandt und tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag in Kraft, an dem die letzte Genehmigungsurkunde hinterlegt worden ist. Es muss daher ermöglicht werden, die Mengen im Rahmen der betreffenden Kontingente ab dem Jahr 2007 einzuführen.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Am 1. Januar jedes Jahres werden für Reis mit Ursprung in Ägypten die folgenden jährlichen Einfuhrzollkontingente eröffnet:

a)

57 600 t geschälter Reis des KN-Codes 1006 20 zum Zollsatz von 11 EUR/t mit der laufenden Nummer 09.1780;

b)

19 600 t halbgeschliffener oder vollständig geschliffener Reis des KN-Codes 1006 30 zum Zollsatz von 33 EUR/t mit der laufenden Nummer 09.1781;

c)

5 000 t Bruchreis des KN-Codes 1006 40 00 zum Zollsatz von 13 EUR/t mit der laufenden Nummer 09.1782.

(2)   Diese Kontingente werden von der Kommission gemäß den Artikeln 308a bis 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 verwaltet.

(3)   Abweichend von Absatz 1 werden im Jahr 2007 die im selben Absatz genannten Kontingente am Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung eröffnet.

Artikel 2

Für die Abfertigung zum freien Verkehr im Rahmen der Kontingente gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung sind ein Frachtpapier und ein Nachweis für den Präferenzursprung vorzulegen, die in Ägypten gemäß dem Protokoll Nr. 4 zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits für die betreffenden Partien ausgestellt wurden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(2)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.

(3)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 38.

(4)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 33.

(5)  ABl. L 312 vom 30.11.2007, S. 32.

(6)  ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 (ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6).

(7)  ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 103.