11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/69


VERORDNUNG (EG) Nr. 1454/2007 DER KOMMISSION

vom 10. Dezember 2007

mit gemeinsamen Regeln zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens zur Festsetzung von Ausfuhrerstattungen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 14,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (2), insbesondere auf Artikel 18,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (3), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (4), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 31 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und den entsprechenden Artikeln der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse kann der Unterschied zwischen Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt und in der Gemeinschaft für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse innerhalb der Grenzen der in Übereinstimmung mit Artikel 300 des Vertrages geschlossenen Abkommen durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden, um die Ausfuhr der Erzeugnisse zu ermöglichen.

(2)

Um die verfügbaren Mittel bestmöglich zu nutzen und die Transparenz und den Wettbewerb zwischen den Ausführern zu erhöhen, die sich an der Erstattungsregelung beteiligen wollen, kann die Kommission Erstattungen im Wege eines Ausschreibungsverfahrens für Erzeugnisse festsetzen, für die ein solches Verfahren bereits in der Vergangenheit angewendet wurde.

(3)

Die Verordnungen der Kommission mit besonderen Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattungen für bestimmte gemeinsame Marktorganisationen sehen unterschiedliche Verfahrensregeln für Ausschreibungen für Ausfuhrerstattungen vor.

(4)

Um eine Vereinfachung zu erzielen und die Wirksamkeit der Verwaltungs- und Kontrollmechanismen zu verbessern, sind gemeinsame Regeln für die Verwaltung der Ausschreibungsverfahren für Ausfuhrerstattungen festzulegen.

(5)

Um den bürokratischen Aufwand für die Marktteilnehmer und die nationalen Verwaltungen zu verringern, sollte das Ausschreibungsverfahren an das Antragsverfahren für die Ausfuhrlizenz gekoppelt werden und sollte die Ausschreibungssicherheit im Falle der Zuschlagserteilung gleichzeitig die Lizenzsicherheit sein.

(6)

Die Angebote müssen alle zu ihrer Prüfung erforderlichen Angaben enthalten; außerdem sind die entsprechenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission zu regeln.

(7)

Die Sicherheit sollte gewährleisten, dass die zugeschlagenen Mengen mit der im Rahmen der Ausschreibung erteilten Lizenz ausgeführt werden. Deswegen sind zusätzlich zu der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (5) Vorschriften für die Freigabe und den Verfall der Ausschreibungssicherheit zu erlassen.

(8)

Auf der Grundlage der eingegangenen Angebote ist ein Höchstbetrag für die Ausfuhrerstattung festzusetzen. Allerdings kann es am Markt zu Situationen kommen, in denen es aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen angezeigt ist, keines der eingegangenen Angebote anzunehmen.

(9)

Erfahrungsgemäß sind Vorschriften festzulegen, um zu verhindern, dass falsche Unterlagen vorgelegt werden. Zu diesem Zweck sollte daher eine angemessene Sanktionsregelung aufgestellt und sollten die Fälle festgelegt werden, in denen keine Sanktionen angewendet werden.

(10)

Die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 der Kommission vom 15. April 1999 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Ausfuhrerstattungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen (6) und (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse (7) finden Anwendung auf die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Ausfuhrlizenzen.

(11)

Infolge des Erlasses der gemeinsamen Regeln sind die Verordnungen (EWG) Nr. 584/75 der Kommission vom 6. März 1975 über die Durchführungsbestimmungen für die Ausschreibung der Ausfuhrerstattung bei Reis (8) und (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse (9) aufzuheben.

(12)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Geltungsbereich

(1)   Mit dieser Verordnung werden gemeinsame Regeln für die Durchführung und Verwaltung von Ausschreibungsverfahren zur Festsetzung der Höhe der Ausfuhrerstattung für Erzeugnisse der folgenden Sektoren festgelegt:

a)

Milch und Milcherzeugnisse,

b)

Getreide,

c)

Reis,

d)

Zucker.

Die Verordnung gilt unbeschadet der Abweichungen und besonderen Bestimmungen der Verordnungen der Kommission zur Eröffnung einer Ausschreibung für Ausfuhrerstattungen betreffend die in Unterabsatz 1 genannten landwirtschaftlichen Erzeugnisse.

(2)   Im Sine dieser Verordnung sind die „zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten“ die von den Mitgliedstaaten als Zahlstellen zugelassenen Dienststellen oder Einrichtungen, die die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates (10) erfüllen.

(3)   Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 800/1999 und (EG) Nr. 1291/2000 Anwendung.

Artikel 2

Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens

(1)   Für jedes betreffende Erzeugnis wird das Ausschreibungsverfahren nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 mit Verordnung der Kommission, nachstehend „Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens“ genannt, und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse eröffnet.

(2)   Die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens enthält folgende Angaben:

a)

die unter das Ausschreibungsverfahren fallenden Erzeugnisse mit ihren jeweiligen KN-Codes;

b)

den Zeitraum, auf den sich die Ausschreibung bezieht („Ausschreibungszeitraum“) und die verschiedenen Teilzeiträume, während derer die Angebote eingereicht werden können;

c)

Beginn und Ende der Uhrzeiten, zu denen die Angebote eingereicht werden können;

d)

erforderlichenfalls die Gesamtmenge, auf die sich das Ausschreibungsverfahren bezieht;

e)

die Menge, auf die sich ein Angebot mindestens beziehen muss;

f)

den Betrag der Sicherheit;

g)

die Bestimmung, nach der die Erzeugnisse ausgeführt werden müssen, wenn dies vorgeschrieben ist;

h)

die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats, an die die Angebote zu richten sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstaben b, d und h vorgeschriebenen Angaben können in einer Ausschreibungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden.

(4)   Zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens bzw. der Veröffentlichung der Ausschreibungsbekanntmachung und dem ersten Zeitpunkt für die Einreichung der Angebote müssen mindestens sechs Tage vergehen.

Artikel 3

Einreichung der Angebote und Beantragung der Ausfuhrlizenzen

(1)   Die Angebote sind von Marktteilnehmern, die in der Gemeinschaft ansässig und mehrwertsteuerpflichtig sind, bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einzureichen, die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens oder der Ausschreibungsbekanntmachung aufgeführt sind.

(2)   Die Angebote sind zusammen mit und unter Verwendung des Antragsformulars für eine Ausfuhrlizenz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 einzureichen.

(3)   Das Angebot kann anhand des Verfahrens, das der betreffende Mitgliedstaat den Marktteilnehmern zur Verfügung gestellt hat, auf elektronischem Wege eingereicht werden. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats können vorschreiben, dass elektronische Angebote von einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) begleitet werden. In allen anderen Fällen verlangen die zuständigen Behörden eine elektronische Signatur, die gleichwertige Garantien in Bezug auf die einer Signatur zugewiesen Funktionen bietet, indem Regeln und Bedingungen angewendet werden, die denjenigen in den Bestimmungen der Kommission über elektronische und nummerisierte Dokumente in dem Beschluss 2004/563/EG, Euratom der Kommission (12) und den dazugehörigen Durchführungsbestimmungen (13) entsprechen.

(4)   Im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g sind die in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens genannten Bestimmungsorte im Lizenzantrag anzugeben.

(5)   Ein Angebot ist nur gültig, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

Es enthält in Feld 20 des Lizenzantrags einen Verweis auf die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens und den Schlusstermin des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe;

b)

es enthält in Feld 4 des Lizenzantrags Angaben zur Identifizierung des Bieters: Name, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer;

c)

es enthält in Feld 16 des Lizenzantrags den KN-Code des Erzeugnisses;

d)

im Angebot wird die gegebenenfalls in der Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens vorgesehene Mindest- bzw. Höchstmenge beachtet;

e)

es enthält in Feld 20 des Lizenzantrags die gebotene Ausfuhrerstattung je Einheit in Euro und Cent;

f)

es enthält in den Feldern 17 und 18 des Lizenzantrags die Menge des auszuführenden Erzeugnisses;

g)

im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g enthält es in Feld 7 des Lizenzantrags die Bestimmung der Ausfuhr;

h)

der Bieter hat vor Ablauf des Teilzeitraums für die Angebotsabgabe abweichend von Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 eine Sicherheit gemäß Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 geleistet und den Nachweis dafür innerhalb derselben Frist erbracht;

i)

es umfasst keine anderen vom Bieter aufgeführten Bedingungen als die in diesem Absatz genannten;

j)

es muss in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats abgefasst sein, in dem es eingereicht wird.

(6)   Die Ausschreibungssicherheit bildet die Ausfuhrlizenzsicherheit.

(7)   Die eingereichten Angebote dürfen weder zurückgezogen noch geändert werden.

Artikel 4

Prüfung der Angebote

(1)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten prüfen die Angebote auf der Grundlage der in Artikel 3 Absatz 5 aufgeführten Elemente. Sie überprüfen insbesondere die Richtigkeit dieser Angaben und entscheiden über die Gültigkeit der Angebote.

(2)   Personen, die befugt sind, die Angebote in Empfang zu nehmen und zu prüfen, dürfen Einzelheiten der Angebote nicht an Unbefugte weitergeben.

(3)   Ist ein Angebot ungültig, so teilen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats dies dem Bieter mit.

Artikel 5

Mitteilung der Angebote an die Kommission

(1)   Alle gültigen Angebote werden der Kommission von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mitgeteilt.

(2)   Die Mitteilungen enthalten nicht die Angaben gemäß Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe b.

(3)   Die Mitteilungen erfolgen innerhalb einer bestimmten Frist, die in der Verordnung zur Eröffnung der betreffenden Ausschreibung festgesetzt ist, auf elektronischem Wege anhand des von der Kommission den Mitgliedstaaten mitgeteilten Verfahrens.

Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt. Diese Muster sind nur nach vorheriger Unterrichtung des zuständigen Verwaltungsausschusses anwendbar.

(4)   Wurden keine Anträge gestellt, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist mit.

Artikel 6

Entscheidung auf der Grundlage der Angebote

(1)   Auf der Grundlage der gemäß Artikel 5 Absatz 1 mitgeteilten Angebote entscheidet die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 42 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 und der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen für landwirtschaftliche Erzeugnisse,

a)

keine Höchsterstattung festzusetzen oder

b)

eine Höchsterstattung festzusetzen.

(2)   Bei Angeboten in Höhe der Höchsterstattung kann die Kommission im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe d einen Zuteilungskoeffizienten für die angebotenen Mengen festsetzen.

(3)   Die Entscheidung über die Erstattungen wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Artikel 7

Zuschlagserteilung und Ausstellung der Ausfuhrlizenzen

(1)   Ist gemäß Artikel 6 Absatz 1 eine Höchstausfuhrerstattung festgesetzt worden, so erteilen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den Angeboten, die höchstens auf diesen Erstattungshöchstbetrag lauten, den Zuschlag. Alle übrigen Angebote werden abgelehnt.

(2)   Wird keine Erstattung festgesetzt, so werden alle Angebote abgelehnt.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten erteilen nur Angeboten den Zuschlag, die gemäß Artikel 5 Absatz 1 übermittelt worden sind.

(3)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten treffen die Entscheidungen gemäß Absatz 1 nach der Veröffentlichung der Entscheidung der Kommission über die Erstattungen gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(4)   Spätestens am fünften Arbeitstag nach Inkrafttreten der Entscheidung der Kommission zur Festsetzung einer Höchsterstattung erteilt die zuständige Behörde des Mitgliedstaats den Zuschlagsempfängern Ausfuhrlizenzen für die zugeschlagene Menge unter Angabe der im Angebot genannten Erstattung. Im Falle der Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g enthält die Lizenz die Angabe der in der Verordnung zur Eröffnung der Ausschreibung genannten Bestimmungsorte.

(5)   Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt die Ausfuhrlizenz ab dem Tag ihrer tatsächlichen Ausstellung.

Artikel 8

Rechte und Pflichten der Zuschlagsempfänger

(1)   Die Zuschlagsempfänger haben Anspruch auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz für die Menge und die Ausfuhrerstattung, die mit der Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 3 zugeschlagen wurden.

(2)   Die Zuschlagsempfänger haben die Pflicht, die zugeschlagene Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz auszuführen und sie gegebenenfalls an die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g genannte Bestimmung zu liefern.

Artikel 9

Freigabe und Verfall der Sicherheit

(1)   Die Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 ist die Ausfuhr der zugeschlagenen Menge während der Gültigkeitsdauer der Lizenz. Sieht die Verordnung zur Eröffnung des Ausschreibungsverfahrens eine besondere Bestimmung gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe g der vorliegenden Verordnung vor, so findet Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 Anwendung.

(2)   Die Sicherheit wird freigegeben, wenn

a)

das Angebot ungültig ist oder abgelehnt wird,

b)

der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 nachgekommen wurde.

c)

Im Falle der Anwendung von Artikel 6 Absatz 2 muss der Betrag der freigegebenen Sicherheit der nicht zugeschlagenen Menge entsprechen.

(3)   Wird der Verpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 2 nicht nachgekommen, so verfällt die Sicherheit außer in Fällen höherer Gewalt.

Artikel 10

Wiedereinziehung der Erstattungen und Sanktionen

(1)   Unbeschadet von Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 800/1999 gilt Folgendes: Stellt sich heraus, dass ein Dokument, das ein Antragsteller im Hinblick auf die Erteilung von Rechten im Rahmen der vorliegenden Verordnung vorgelegt hat, falsche Angaben enthält, und sind diese falschen Angaben maßgeblich für die Erteilung dieser Rechte, so schließen die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Antragsteller für einen Zeitraum von einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Erlasses einer endgültigen Verwaltungsentscheidung zur Feststellung der Unregelmäßigkeit für die unter das betreffende Verfahren fallenden Erzeugnisse von der Teilnahme an der Regelung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens aus.

(2)   Absatz 1 findet jedoch keine Anwendung, wenn der Antragsteller zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachweist, dass die in Absatz 1 beschriebene Situation nicht auf eine grobe Fahrlässigkeit seinerseits zurückzuführen ist bzw. dass ein Fall höherer Gewalt oder ein offensichtlicher Fehler vorliegt.

(3)   Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission über die Fälle der Anwendung von Absatz 1. Die Kommission stellt die Angaben den anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung.

Artikel 11

Aufhebung

Die Verordnung (EWG) Nr. 584/75 wird aufgehoben.

Die Verordnung (EG) Nr. 580/2004 wird ab dem 1. Juli 2008 aufgehoben.

Artikel 12

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt unbeschadet von Artikel 11 Unterabsatz 2 für Ausschreibungen, die nach ihrem Inkrafttreten eröffnet werden.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. Dezember 2007

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 (ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 (ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6).

(3)  ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 (ABl. L 144 vom 31.5.2006, S. 1).

(4)  ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2007 (ABl. L 283 vom 27.10.2007, S. 1).

(5)  ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 (ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52).

(6)  ABl. L 102 vom 17.4.1999, S. 11. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1001/2007 (ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 9).

(7)  ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006.

(8)  ABl. L 61 vom 7.3.1975, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 18).

(9)  ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 128/2007 (ABl. L 41 vom 13.2.2007, S. 6).

(10)  ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(11)  ABl. L 13 vom 19.1.2000, S. 12.

(12)  ABl. L 251 vom 27.7.2004, S. 9.

(13)  Dokument SEK(2005) 1578.