11.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 325/66


VERORDNUNG (EG) Nr. 1452/2007 DER KOMMISSION

vom 7. Dezember 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

(2)

In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

(3)

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

(4)

Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (2) weiterverwendet werden können.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

Artikel 2

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 7. Dezember 2007

Für die Kommission

László KOVÁCS

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1352/2007 (ABl. L 303 vom 21.11.2007, S. 3).

(2)  ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).


ANHANG

Warenbezeichnung

Einreihung

(KN-Code)

Begründung

(1)

(2)

(3)

1.

Ein Kugeldrehkranz, bestehend aus zwei konzentrischen Schmiedestahlringen, von denen einer mit einer Verzahnung versehen ist.

Die Ringe sind drehbar, da sie durch Reihen von Stahlkugellagern getrennt sind.

Durch die Verzahnung entsteht eine Drehmomentübertragung.

Die Ware ist zum Einbau in einen Bagger bestimmt.

8483 90 89

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, Anmerkung 2 a zum Abschnitt XVI und dem Wortlaut der KN-Codes 8483, 8483 90 und 8483 90 89.

Da der Kugeldrehkranz im Hinblick auf seine Funktion zu Waren gehört, die in einer Position des Kapitels 84 erfasst sind, ist eine Einreihung in die Position 8431 als Teil eines Baggers ausgeschlossen.

Er stellt kein „Zahnradgetriebe“ der Unterposition 8483 40 dar, da er aus einem einzelnen verzahnten Ring besteht.

Die durch die Verzahnung entstehende Dreh- bzw. Schwenkbewegung bestimmt die Funktion der Ware. Daher ist der Kugeldrehkranz als gesondert gestellte Kraftübertragungsvorrichtung in die Unterposition 8483 90 89 einzureihen.

2.

Dreirädriges Fahrzeug, so genanntes „Trike“, mit Hubkolbenverbrennungsmotor mit Fremdzündung, mit einem Hubraum von 1 584 cm3.

Das Fahrzeug hat keinen Karosserieaufbau und ist für die Beförderung von zwei Personen bestimmt.

Es ist mit einem Lenker und einem für Motorräder üblichen Steuerungsmechanismus versehen.

Das Fahrzeug verfügt ferner über ein Getriebe mit vier Vorwärts- und einem Rückwärtsgang sowie ein Differentialgetriebe.

8703 23 19

Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8703, 8703 23 und 8703 23 19.

Obwohl das Fahrzeug mithilfe eines Lenkers gesteuert wird und wie ein Motorrad aussieht, kann es wegen des Vorhandenseins des Rückwärtsgangs und des Differentialgetriebes nicht als ein Motorrad der Position 8711 eingereiht werden.

Deshalb ist das Fahrzeug als ein zur Personenbeförderung gebautes Kraftfahrzeug einfacherer Bauart in Position 8703 einzureihen (Siehe auch HS-Erläuterungen zur Position 8703, Absatz 2).