5.12.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 317/38


VERORDNUNG (EG) Nr. 1424/2007 DER KOMMISSION

vom 4. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufigen Mittelzuweisungen im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2001/822/EG des Rates vom 27. November 2001 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (1), insbesondere auf Artikel 23,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Gemeinschaft („Übersee-Assoziationsbeschluss“) (2),

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2008-2013 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EG-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des EG-Vertrags Anwendung findet (3) (nachstehend „Internes Abkommen zur Errichtung des 10. EEF“ genannt);

gestützt auf die Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds (4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Da der Übersee-Assoziationsbeschluss aufgrund der Einrichtung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (nachstehend „10. EEF“ genannt) geändert wurde, müssen die nach Artikel 23 dieses Beschlusses erlassenen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 angepasst werden. Sie müssen weiterhin mit dem entsprechenden geänderten Artikel von Anhang IV des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (5) (nachstehend „AKP-EG-Partnerschaftsabkommen“ genannt) in Einklang gebracht werden.

(2)

Unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse, Möglichkeiten und Zwänge der überseeischen Länder und Gebiete (nachstehend „ÜLG“ genannt) ist die Finanzhilfe für die ÜLG aus dem 10. EEF als Haushaltszuschuss zu gewähren, sofern die Verwaltung der öffentlichen Ausgaben des ÜLG ausreichend transparent, verantwortlich und effizient ist. Ferner müssen die Beschaffungsverfahren der ÜLG den in der Finanzregelung für den 10. Europäischen Entwicklungsfonds festgelegten Standards für Transparenz und Offenheit entsprechen. Aufgrund der Erfahrungen, die in Zusammenhang mit dem 9. EEF gewonnen wurden, ist die Finanzhilfe im Rahmen des 10. EEF lediglich in Ausnahmefällen als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren, und zwar nur dann, wenn die Bedingungen für die Gewährung als Haushaltszuschuss nicht erfüllt sind.

(3)

Vor der Annahme der Einheitlichen Programmierungsdokumente (nachstehend „EPD“ genannt) ist zu prüfen, ob sie alle Elemente enthalten, die erforderlich sind, damit die Kommission den Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Übersee-Assoziationsbeschlusses fassen kann.

(4)

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses müssen die EPD, sofern zweckmäßig, Maßnahmen zur Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung und der institutionellen Kapazitäten der begünstigten ÜLG sowie gegebenenfalls den voraussichtlichen Zeitplan der geplanten Maßnahmen, u. a. in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz, besonders berücksichtigen.

(5)

Bei der Programmierung im Rahmen des 10. EEF sind Mittel für eine Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration vorzusehen, um die Fähigkeit der ÜLG, die sich ihnen als kleine Inseln und Mikro-Volkswirtschaften stellenden Herausforderungen zu bewältigen, zu stärken, z. B. durch regionale Initiativen für den Katastrophenschutz und die Eindämmung der Auswirkungen von Katastrophen. In diesem Zusammenhang muss insbesondere die Koordinierung zwischen der Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration und der Unterstützung auf territorialer Ebene gewährleistet werden. Besondere Aufmerksamkeit ist auch der Zusammenarbeit zwischen den ÜLG, den AKP-Staaten und, in Abstimmung mit anderen Finanzierungsinstrumenten der Gemeinschaft, den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage zu widmen.

(6)

Die vorläufigen Mittelzuweisungen für die begünstigten ÜLG im Rahmen des 10. EEF sind gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses festzulegen.

(7)

Über die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen haben Konsultationen mit den ÜLG stattgefunden.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses eingesetzten EEF-ÜLG-Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Verfahren für die Programmierung, Durchführung und Kontrolle der Finanzhilfe der Gemeinschaft für die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) festgelegt, die von der Kommission im Rahmen des 10. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) nach den Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses und der Finanzregelung für den 10. EEF verwaltet wird.“

2.

Artikel 3 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3

Territoriale Programmierung

Die im Rahmen des Übersee-Assoziationsbeschlusses durch nicht rückzahlbare Zuschüsse aus dem 10. EEF finanzierten Maßnahmen werden so bald wie möglich nach Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF programmiert; zu diesem Zweck wird ein EPD nach dem Muster im Anhang angenommen.“

3.

Artikel 4 erhält folgende Fassung:

„Artikel 4

Ausarbeitung des EPD

(1)   Die zuständigen Behörden des ÜLG arbeiten nach Konsultation eines möglichst breiten Spektrums von am Entwicklungsprozess beteiligten Interessengruppen auf der Grundlage der gesammelten Erfahrungen und der am besten geeigneten Methoden einen Vorschlag für das EPD aus.

Das vorgeschlagene EPD muss sich am Bedarf und an den besonderen Gegebenheiten des jeweiligen ÜLG ausrichten. Es setzt ergebnisorientierte Indikatoren fest, deren Einhaltung überwacht wird, und fördert die Eigenverantwortung der örtlichen Beteiligten für die Kooperationsprogramme.

(2)   Über den Vorschlag für das EPD findet ein Meinungsaustausch zwischen dem ÜLG und dem zuständigen Mitgliedstaat und der Kommission statt, der gegebenenfalls über die zuständige Delegation geführt wird.

Das ÜLG übermittelt der Kommission alle erforderlichen Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Durchführbarkeitsstudien, um ihr eine möglichst effiziente Prüfung des EPD-Entwurfs zu ermöglichen.

(3)   Die Finanzhilfe aus dem 10. EEF wird in der Regel als Haushaltszuschuss gewährt, es sei denn, es liegt ein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vor.

Falls die Bedingungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht erfüllt sind, sieht das EPD entsprechende Maßnahmen vor, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Haushaltszuschuss zu schaffen.

Weicht die vom ÜLG vorgenommene Bewertung von derjenigen der Gemeinschaft ab, so wird dies festgehalten.“

4.

Artikel 5 erhält folgende Fassung:

„Artikel 5

Prüfung des EPD durch die Kommission

Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD und stellt fest, ob er alle erforderlichen Elemente enthält und mit den Zielen des Übersee-Assoziationsbeschlusses, dieser Verordnung und der einschlägigen Gemeinschaftspolitik vereinbar ist.

Die Kommission prüft den Vorschlag für das EPD auch daraufhin, ob er alle Elemente enthält, die erforderlich sind, damit die Kommission einen Finanzierungsbeschluss gemäß Artikel 20 Absatz 4 des Übersee-Assoziationsbeschlusses fassen kann.

Sie unterrichtet die Europäische Investitionsbank über den eingegangenen Entwurf.

Unbeschadet des Artikels 4 Absatz 3 entscheidet die Kommission nach einer vorläufigen Prüfung der Transparenz, Verantwortlichkeit und Effizienz der Verwaltung der öffentlichen Ausgaben und der Offenheit und Transparenz des öffentlichen Beschaffungswesens nach den Standards der Finanzregelung für den 10. EEF, ob die Finanzhilfe aus dem 10. EEF als Haushaltszuschuss oder als Unterstützung von Programmen oder Projekten zu gewähren ist.“

5.

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

Regionale Programme

(1)   Die Artikel 3 bis 5 gelten sinngemäß für die finanzielle Unterstützung der regionalen Zusammenarbeit und Integration nach Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses.

Bei der Prüfung der Vorschläge werden die erwarteten Auswirkungen auf die Integration der begünstigten ÜLG in die Region, zu der sie gehören, von der Kommission besonders berücksichtigt.

So weit wie möglich wird die Abstimmung mit den auf territorialer Ebene durchgeführten Programmen und Maßnahmen, die AKP-Staaten und/oder die in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage betreffen, gewährleistet. Dies kann auch die Festlegung von Prioritäten und spezifischen Mitteln für den Ausbau der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und/oder den Regionen in äußerster Randlage sowie der Modalitäten zur Ermittlung und zur Abstimmung der Auswahl solcher Projekte von gemeinsamem Interesse einschließen.

Der Mittelbindung geht ein Finanzierungsbeschluss der Kommission über die Unterstützung von Programmen oder Projekten voraus.

(2)   Um eine angemessene Größenordnung zu erreichen und die Effizienz zu steigern, können für die Finanzierung regionaler Programme mit einer deutlichen territorialen Komponente regionale und territoriale Mittel gebündelt werden.

(3)   Artikel 8 und Artikel 16 bis 30 gelten sinngemäß für regionale Programme.“

6.

Artikel 7 erhält folgende Fassung:

„Artikel 7

Verwendung der Reserve

(1)   Die Kommission stellt auf der Grundlage der Halbzeitüberprüfung nach Artikel 22 dieser Verordnung Mittel der Reserve B für die Zwecke des Artikels 3 Absatz 4 Buchstabe b des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses bereit. Die Kommission passt die bereits zugewiesenen Richtbeträge entsprechend an und teilt ihren Beschluss über die neuen Zuweisungen den ÜLG und den Mitgliedstaaten mit.

(2)   Zur Bindung der in Artikel 28 und Anhang II D des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel reichen ÜLG, die ihres Erachtens für die dort vorgesehene Unterstützung in Betracht kommen, einen vollständigen Antrag auf den von der Kommission zur Verfügung gestellten Formblättern ein und übermitteln alle für seine Prüfung erforderlichen Informationen.

Der Antrag ist bei der Kommission spätestens bis Ende des Jahres einzureichen, das auf das Jahr folgt, für das die zusätzliche Unterstützung beantragt wird.

Die Kommission teilt ihren Beschluss so bald wie möglich den ÜLG mit.“

7.

Artikel 8 erhält folgende Fassung:

„Artikel 8

Bindung der Mittel

(1)   Die Mittel für die den ÜLG gewährte Finanzhilfe werden von der Kommission nach der Finanzregelung für den 10. EEF gebunden.

(2)   Im Anwendungsbereich des EPD geht der Mittelbindung ein Finanzierungsbeschluss der Kommission voraus, der sich in der Regel auf einen Haushaltszuschuss bezieht, sofern kein ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall vorliegt.

(3)   Außerhalb des Anwendungsbereichs des EPD werden die nicht zugeteilten Mittel der nach Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses angelegten Reserve B von der Kommission gebunden und gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF verwendet.“

8.

Artikel 9 erhält folgende Fassung:

„Artikel 9

Beauftragte Zahlstellen

Die Finanzinstitute in den ÜLG, bei denen die Kommission gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF für die Zwecke der Durchführung der Zusammenarbeit mit den ÜLG Konten eröffnet, fungieren als beauftragte Zahlstellen.

Die Einlagen bei den beauftragten Zahlstellen in der Gemeinschaft werden verzinst.

Die beauftragten Zahlstellen erbringen ihre Dienstleistungen unentgeltlich, und die Einlagen werden nicht verzinst.“

9.

Artikel 10 erhält folgende Fassung:

„Artikel 10

Allgemeine Vorschriften für Aufträge

(1)   In den Finanzierungsabkommen wird festgelegt, welche Verfahren für die Vergabe von Aufträgen gelten.

(2)   Wird die Finanzhilfe als Haushaltszuschuss gewährt, so finden die Beschaffungsverfahren des betreffenden ÜLG Anwendung.

(3)   In allen anderen Fällen sind für die Auftragsvergabe die einschlägigen Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF maßgeblich.“

10.

Artikel 13 erhält folgende Fassung:

„Artikel 13

Delegationen

(1)   Ist die Kommission durch eine einem Delegationsleiter unterstehende Delegation vertreten, so teilt sie dies dem betreffenden ÜLG mit. In diesem Fall finden die Bestimmungen der Finanzregelung für den 10. EEF über die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten und Rechnungsführer Anwendung.

(2)   Der Delegationsleiter ist der Hauptansprechpartner für die verschiedenen Akteure der Zusammenarbeit in dem betreffenden ÜLG. Er arbeitet eng mit dem territorialen Anweisungsbefugten zusammen.

(3)   Der Delegationsleiter erhält die Weisungen und Befugnisse, die er zur Erleichterung und zügigen Umsetzung aller im Rahmen dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen benötigt.

(4)   Er unterrichtet die Behörden des ÜLG regelmäßig über die Tätigkeiten der Gemeinschaft, die für die Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und dem betreffenden ÜLG direkt von Belang sein könnten.“

11.

Artikel 14 erhält folgende Fassung:

„Artikel 14

Territorialer Anweisungsbefugter

(1)   Die Regierung jedes ÜLG benennt einen territorialen Anweisungsbefugten, der sie bei allen Maßnahmen vertritt, die aus den von der Kommission und der Bank verwalteten EEF-Mitteln finanziert werden. Der territoriale Anweisungsbefugte benennt einen oder mehrere stellvertretende territoriale Anweisungsbefugte, die ihn ersetzen, falls er seine Aufgaben nicht wahrnehmen kann, und unterrichtet die Kommission über diese Benennung. Wenn die institutionellen Kapazitäten vorhanden sind und eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleistet ist, kann der territoriale Anweisungsbefugte seine Befugnisse zur Durchführung der Programme und Projekte an die zuständige Stelle innerhalb der Verwaltung des ÜLG delegieren. Der territoriale Anweisungsbefugte unterrichtet die Kommission über eine solche Delegation von Befugnissen.

Werden der Kommission Probleme bei der Abwicklung der Verfahren zur Verwaltung der EEF-Mittel bekannt, so nimmt sie gemeinsam mit dem territorialen Anweisungsbefugten die erforderlichen Kontakte auf, um die Situation zu bereinigen, und ergreift gegebenenfalls geeignete Abhilfemaßnahmen.

Der territoriale Anweisungsbefugte trägt die finanzielle Verantwortung nur für die ihm übertragenen Durchführungsaufgaben.

Werden Mittel des EEF dezentral verwaltet, so hat der territoriale Anweisungsbefugte, vorbehaltlich der zusätzlichen Befugnisse, die ihm die Kommission übertragen kann, folgende Aufgaben:

a)

Er ist für die Koordinierung, die Programmierung, die laufende Überwachung, die jährlichen Überprüfungen, die Halbzeitüberprüfung und die Endüberprüfung der Durchführung der Zusammenarbeit sowie gegebenfalls die Koordinierung mit den Gebern zuständig;

b)

er ist in enger Zusammenarbeit mit der Kommission für die Ausarbeitung, Vorlage und Bewertung der Programme und Projekte zuständig;

c)

er arbeitet die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen aus;

d)

er legt der Kommission vor Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen die Ausschreibungsunterlagen und gegebenenfalls die Unterlagen für die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen zur Genehmigung vor;

e)

er gewährleistet in enger Zusammenarbeit mit der Kommission die Bekanntmachung der Ausschreibungen und gegebenenfalls der Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen;

f)

er nimmt die Angebote und gegebenenfalls die Vorschläge entgegen und übermittelt der Kommission eine Kopie der Angebote, führt den Vorsitz bei der Wertung der Angebote und stellt innerhalb der Bindefrist und unter Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die Genehmigung von Verträgen das Ergebnis der Wertung fest;

g)

er lädt die Kommission zur Wertung der Angebote und gegebenenfalls der Vorschläge ein und teilt der Kommission das Ergebnis der Wertung der Angebote und der Vorschläge im Hinblick auf die Genehmigung der Vorschläge für die Zuschlagserteilung und die Zuschussvergabe mit;

h)

er legt der Kommission die Verträge und die Leistungsprogramme sowie alle Zusatzvereinbarungen zur Genehmigung vor;

i)

er unterzeichnet die von der Kommission genehmigten Verträge und Zusatzvereinbarungen;

j)

er nimmt im Rahmen der ihm zugewiesenen Mittel die Feststellung der Ausgabenverpflichtung und die Anordnung der Ausgaben vor; und

k)

er nimmt während der Durchführung der Maßnahmen die Änderungen vor, die in wirtschaftlicher und technischer Hinsicht für die ordnungsgemäße Durchführung der genehmigten Projekte und Programme erforderlich sind.

(2)   Vorbehaltlich der entsprechenden Unterrichtung der Kommission entscheidet der territoriale Anweisungsbefugte während der Durchführung der Maßnahmen über

a)

einzelne technische Anpassungen und Änderungen der Programme und Projekte, die die vereinbarte technische Lösung als solche unberührt lassen und sich im Rahmen der im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Rücklage für Änderungen halten;

b)

aus technischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen gerechtfertigte Standortänderungen bei Programmen oder Projekten, die mehrere Einheiten umfassen;

c)

die Verhängung oder den Erlass von Vertragsstrafen wegen Verspätungen;

d)

die Befreiung der Bürgen;

e)

den Kauf von Waren auf dem Inlandsmarkt ohne Rücksicht auf ihren Ursprung;

f)

die Verwendung von Bauausrüstung und Baumaschinen, die keine Ursprungserzeugnisse der ÜLG, der Mitgliedstaaten oder der AKP-Staaten sind, wenn es in den ÜLG, in den Mitgliedstaaten und in den AKP-Staaten keine vergleichbare Produktion gibt;

g)

die Vergabe von Unteraufträgen;

h)

die Endabnahme, sofern die Kommission an der Vorabnahme teilgenommen hat, das entsprechende Protokoll mit ihrem Sichtvermerk versehen hat und gegebenenfalls auch bei der Endabnahme zugegen ist, insbesondere dann, wenn wegen des Umfangs der Beanstandungen bei der Vorabnahme wesentliche Nachbesserungen vorgenommen werden müssen; und

i)

die Beauftragung von Beratern und sonstigen Sachverständigen für technische Hilfe.

(3)   Ferner hat der territoriale Anweisungsbefugte die Aufgabe,

a)

den jährlichen Durchführungsbericht auszuarbeiten und nach Einholung der Genehmigung des Monitoringausschusses der Kommission vorzulegen;

b)

die in Artikel 22 genannte Halbzeitüberprüfung vorzunehmen;

c)

zu gewährleisten, dass die an der Verwaltung und Durchführung der EEF-Programme beteiligten Stellen für alle mit der Hilfe zusammenhängenden Transaktionen entweder ein getrenntes Buchführungssystem oder einen geeigneten Buchführungscode benutzen; und

d)

die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die effektive Anwendung der Artikel 16, 19, 24 und 30 zu gewährleisten.

(4)   Wenn der in Artikel 21 genannte jährliche Durchführungsbericht vorgelegt wird, prüfen die Kommission und der territoriale Anweisungsbefugte die wichtigsten Ergebnisse des Vorjahres.

Nach dieser Prüfung kann die Kommission dem territorialen Anweisungsbefugten Bemerkungen übermitteln. Der territoriale Anweisungsbefugte teilt der Kommission mit, welche Maßnahmen auf diese Bemerkungen hin getroffen wurden. Ist die Kommission in hinreichend begründeten Fällen der Auffassung, dass die getroffenen Maßnahmen unzulänglich sind, so kann sie dem ÜLG und dem territorialen Anweisungsbefugten unter Angabe der Gründe Empfehlungen für Änderungen unterbreiten, mit denen die Effizienz der Monitoring- oder Verwaltungsregelung erhöht werden soll.

Nach Eingang dieser Empfehlungen weist der territoriale Anweisungsbefugte nach, welche Schritte zur Verbesserung der Monitoring- oder Verwaltungsregelung unternommen wurden, oder erläutert, warum derartige Schritte nicht unternommen wurden.“

12.

Artikel 22 erhält folgende Fassung:

„Artikel 22

Halbzeitüberprüfung

(1)   Die Halbzeitüberprüfung wird vorgenommen, um zu prüfen, zu welchen ersten Ergebnissen das EPD geführt hat, wie relevant sie sind und inwieweit die Ziele verwirklicht wurden.

Dabei werden auch die Verwendung der Finanzmittel und das Funktionieren des Monitorings und der Durchführung bewertet.

(2)   Die Halbzeitüberprüfung wird unter der Verantwortung der Kommission in Zusammenarbeit mit dem territorialen Anweisungsbefugten und dem zuständigen Mitgliedstaat vorgenommen.

Die Halbzeitüberprüfung wird in der Regel zwischen 30 und 42 Monate nach dem Inkrafttreten des Internen Abkommens zur Errichtung des 10. EEF vorgenommen.

Im EPD kann eine andere Frist gesetzt werden, insbesondere mit Blick auf die im Falle eines Haushaltszuschusses festgelegten Indikatoren.

Die Halbzeitüberprüfung wird von einem unabhängigen Prüfer vorgenommen, dem Monitoringausschuss vorgelegt und dann der Kommission übersandt.

(3)   Die Kommission prüft die Relevanz und die Qualität der Überprüfung anhand der im EPD festgelegten Kriterien, unter anderem hinsichtlich der Finanzzuweisung aus dem EEF.“

13.

Artikel 27 erhält folgende Fassung:

„Artikel 27

Anpassung der Zuweisungen aus dem EEF

Auf der Grundlage der Monitoring-, Rechnungsprüfungs- und Evaluierungsergebnisse kann die Kommission unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Monitoringausschusses die Beträge und Bedingungen des ursprünglichen EPD von sich aus oder auf Vorschlag des betreffenden ÜLG vor dem Hintergrund des jeweiligen Bedarfs und unter Berücksichtigung der für dieses ÜLG verfügbaren neuesten statistischen Daten anpassen.

Eine solche Anpassung findet in der Regel im Rahmen der in Artikel 22 vorgesehenen Halbzeitüberprüfung oder im Falle von Unregelmäßigkeiten so bald wie möglich nach dem Verfahren des Artikels 24 des Übersee-Assoziationsbeschlusses statt.“

14.

Artikel 29 erhält folgende Fassung:

„Artikel 29

Einziehung und Rückzahlung

(1)   Rückzahlungen an die Kommission sind bis zu dem Fälligkeitstermin zu leisten, der in der gemäß der Finanzregelung für den 10. EEF ausgestellten Einziehungsanordnung angegeben ist. Dieser Fälligkeitstermin ist der letzte Tag des zweiten Monats nach Ausstellung der Anordnung.

(2)   Wird die Rückzahlung verspätet geleistet, so werden für die Zeit zwischen dem in Absatz 1 genannten Tag und dem Tag der tatsächlichen Zahlung Verzugszinsen berechnet. Der Zinssatz liegt eineinhalb Prozentpunkte über dem Satz, der von der Europäischen Zentralbank am ersten Arbeitstag des Monats, in dem der Fälligkeitstermin liegt, bei ihren wichtigsten Refinanzierungsgeschäften angewandt wird.

(3)   Der territoriale Anweisungsbefugte führt Buch über die einziehbaren Beträge der bereits ausgezahlten Gemeinschaftshilfe und gewährleistet, dass die Beträge ohne ungebührliche Verzögerung eingezogen werden.

Der Begünstigte zahlt die einzuziehenden Beträge zuzüglich der Verzugszinsen zurück, indem er die betreffenden Beträge von seiner nächsten Ausgabenaufstellung und Zahlungsaufforderung an die Kommission abzieht oder, sofern dies nicht ausreicht, der Gemeinschaft erstattet.

Der territoriale Anweisungsbefugte übersendet der Kommission einmal jährlich eine nach dem Jahr der Einleitung des Einzugsverfahrens geordnete Aufstellung der zu dem betreffenden Zeitpunkt noch nicht eingezogenen Beträge.“

15.

Der Anhang wird durch einen neuen Anhang ersetzt, dessen Wortlaut dieser Verordnung beigefügt ist.

Artikel 2

Gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Anhangs II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses werden die vorläufigen Mittelzuweisungen aus dem 10. EEF wie folgt festgelegt:

(in Mio. EUR)

ÜLG

Vorläufige Mittelzuweisung 10. EEF

Neukaledonien

19,81

Französisch-Polynesien

19,79

Wallis und Futuna

16,49

Mayotte

22,92

St. Pierre und Miquelon

20,74

Aruba

8,88

Niederländische Antillen

24

Falkland-Inseln

4,13

Turks- und Caicosinseln

11,85

Anguilla

11,7

Montserrat

15,66

St. Helena und Nebengebiete (Ascension, Tristan da Cunha)

16,63

Pitcairn

2,4

Regionale Zusammenarbeit und Integration

40

Reserve B mit nicht zugeteilten Mitteln

15

Artikel 3

Diese Verordnung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Internen Abkommen zur Errichtung des 10. EEF in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Dezember 2007

Für die Kommission

Louis MICHEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2001, S. 1. Beschluss geändert durch den Beschluss 2007/249/EG (ABl. L 109 vom 26.4.2007, S. 33).

(2)  ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.

(3)  ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 32.

(4)  Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht — KOM(2007) 410 endg. vom 16.7.2007.

(5)  ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3. Abkommen zuletzt geändert durch den Beschluss Nr. 1/2006 des AKP-EG-Ministerrates (ABl. L 247 vom 9.9.2006, S. 22).


ANHANG

„ANHANG

STANDARDGLIEDERUNG DES EINHEITLICHEN PROGRAMMIERUNGSDOKUMENTS FÜR DIE ÜBERSEEISCHEN LÄNDER UND GEBIETE IM RAHMEN DES 10. EEF

Der gesamte Text, einschließlich der Zusammenfassung und der Kapitel 1 bis 6, ist auf rund 15 Seiten (Word Count) plus Anhänge zu beschränken.

TEIL A:   KOOPERATIONSSTRATEGIE

Zusammenfassung

Das EPD beginnt mit einer halbseitigen Zusammenfassung. Darin sind die wichtigsten politischen, institutionellen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Herausforderungen, vor denen das ÜLG mittel- und langfristig steht, das Hauptziel des EPD, die wichtigsten Gründe für die Wahl des Schwerpunktbereichs und die Aufteilung der Mittel anzugeben.

Kapitel 1:   Ziele der Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind ausdrücklich die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit der EG zu nennen, wie sie im EG-Vertrag, in dem Übersee-Assoziationsbeschluss, in internationalen Übereinkünften und in der kürzlich verabschiedeten Erklärung zur Entwicklungspolitik der EG festgelegt sind.

Kapitel 2:   Bewertung der politischen, wirtschaftlichen, sozialen und umweltpolitischen Lage

Anzuführen sind die wichtigsten Entwicklungen und Fragen auf politischer Ebene und die entsprechenden Aspekte der äußeren Rahmenbedingungen, einschließlich der politischen Lage, der handelsbezogenen Aspekte, der wirtschaftlichen und sozialen Lage, der umweltpolitischen Aspekte und schließlich der Nachhaltigkeit der derzeitigen Politik, und die mittelfristigen Herausforderungen.

Verlangt wird eine analytische und nicht nur beschreibende Darstellung. Die Analyse muss dialogorientiert sein und (gegebenenfalls) in enger Zusammenarbeit mit den anderen Gebern und unter Beteiligung der nichtstaatlichen Akteure erarbeitet werden.

Wann immer angebracht, sollte der Anwendung der internationalen Grundsätze der verantwortungsvollen Staatsführung in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz unter Berücksichtigung von Umfang und Zeitplan der diesbezüglichen Reformen besondere Bedeutung beigemessen werden.

Entsprechende Bedeutung ist auch der Verfügbarkeit aktueller statistischer Daten beizumessen.

Kapitel 3:   Politische Agenda des ÜLG

In diesem Abschnitt sind kurz die Ziele der Regierung darzustellen, wie sie in amtlichen politischen Dokumenten, mittel- oder langfristigen Plänen, Reformstrategien oder Entwicklungsprogrammen niedergelegt sind. Ferner ist anzugeben, wie die Regierung plant, diese Ziele zu verwirklichen.

Kapitel 4:   Bewertung der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG

In diesem Abschnitt sind kurz die Ergebnisse der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG und die dabei gesammelten Erfahrungen darzustellen. Dabei sind die Empfehlungen, die sich aus den einschlägigen Evaluierungen für das ÜLG, einzelne Sektoren oder Projekte ergeben haben, zu berücksichtigen.

In einem der Konsistenz gewidmeten Absatz (Policy-Mix der EG) sind die Verbindungen zwischen dem EPD und den anderen Politikbereichen, Mitteln und Instrumenten der Gemeinschaft zu bewerten. Die Programme der EU-Mitgliedstaaten und (gegebenenfalls) der anderen Geber sind zu skizzieren. Besondere Bedeutung ist der Koordinierung zwischen territorialen und regionalen Programmen sowie der Zusammenarbeit mit den AKP-Staaten und den in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags genannten Regionen in äußerster Randlage beizumessen.

Kapitel 5:   Bedarfsgerechte Strategie

In diesem Abschnitt sind die strategischen Entscheidungen für die Zusammenarbeit mit der EG festzulegen; es ist anzugeben, auf welchen Bereich/Sektor sich die Hilfe konzentriert. Diese Entscheidungen müssen sich logisch ergeben aus

den politischen Zielen der EG;

einer Analyse der Lage des ÜLG und seiner Entwicklungsstrategie, in der die Zweckmäßigkeit und Nachhaltigkeit der Förderstrategie ermittelt wird;

den Schlussfolgerungen von Policy-Mix-/Konsistenz-Analysen;

dem vorläufigen Volumen der verfügbaren Mittel;

den bei der bisherigen und der laufenden Zusammenarbeit mit der EG gesammelten Erfahrungen;

der Komplementarität zur Hilfe der anderen wichtigen Geber und zu den Programmen der Regierung des ÜLG. Die Gemeinschaftshilfe muss sich auf Bereiche konzentrieren, in denen die Gemeinschaft über einen komparativen Vorteil oder besonderes Fachwissen verfügt.

In diesem Abschnitt sollte auch eine kurze Bewertung der institutionellen Kapazitäten vorgenommen und gegebenenfalls ein etwaiger Bedarf an Maßnahmen zur Entwicklung der Institutionen und zum Ausbau der Kapazitäten oder — sofern erforderlich — zur Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung, u. a. in den Bereichen Finanzen, Steuern und Justiz vermerkt werden.

Wird die Finanzhilfe als Unterstützung für Programme und Projekte vorgeschlagen, so ist dies durch Angabe der außergewöhnlichen Umstände, die die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht zulassen, ausreichend zu begründen. Falls die Bedingungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses nicht erfüllt sind, ist anzugeben, welche Maßnahmen ergriffen werden, um die erforderlichen Voraussetzungen für einen Haushaltszuschuss zu schaffen.

TEIL B:   TERRITORIALE PROGRAMME

Kapitel 6:   Territoriales Programm

In diesem Kapitel wird das territoriale Programm für das ÜLG vorgestellt, das auf der strategischen Analyse beruht und mit dieser in jeder Hinsicht vereinbar sein muss. Das territoriale Programm ist Bestandteil des EPD und setzt sich aus folgenden Abschnitten zusammen:

OPTION A:   SEKTORSPEZIFISCHES FÖRDERPROGRAMM

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

Angabe von: EG-Beitrag und gegebenenfalls Beitrag des begünstigten ÜLG (oder anderer Geber)

Form der Hilfe / Modalitäten der Mittelverwaltung

Sektorspezifisches Förderprogramm:

sektorbezogener Haushaltszuschuss (zentrale Mittelverwaltung);

Ressourcenzusammenlegung (zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung);

Projekthilfe (zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung).

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung und ÜLG-Kontext

Wirtschaftliche und soziale Lage

Wichtigste Schlussfolgerungen aus der Beurteilung der makroökonomischen Situation, insbesondere der mittel- bis langfristigen Perspektive.

Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, sind folgende Angaben erforderlich:

makroökonomische Situation: Struktur des BIP; aktuelle Wirtschaftsleistung und voraussichtliche Entwicklungen in Bezug auf BIP-Wachstum und Inflation; öffentliche Finanzen, Haushaltsdefizit, Verschuldung und Zahlungsrückstände; Ausgabenanteil der Schlüsselsektoren; Leistungs- und Kapitalbilanz (Zahlungsbilanz), Reserven; Währungslage; Bedeutung der Außenhilfe für die Wirtschaft; Beziehungen zum Internationalen Währungsfonds;

Armutsprofil und -entwicklung: Entwicklung des realen Pro-Kopf-BIP; Kohärenz zwischen Wachstumsrate und den Herausforderungen der Armutsbekämpfung; Ergebnisse der Armutserhebungen; Ergebnisse bei den wichtigsten Sozialindikatoren im Vergleich zu anderen Ländern; Entwicklung bei den Indikatoren in den letzten Jahren (sofern Daten verfügbar).

Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für die Gewährleistung des Haushaltszuschusses, d. h. Nachweis einer ausreichend stabilen makroökonomischen Lage.

Kooperationspolitik des begünstigten ÜLG

Zentrale Strategie, Prioritäten und Leitlinien:

wesentliche Elemente der nationalen Entwicklungspolitik und -strategie (Analyse der aktuellen Situation, Erklärungen zur Politik und Strategie, Aktionsplan, mittelfristige Vorausschau für Finanzen und Haushalt, Leistungsmessung, Monitoring und Evaluierung);

realistischer Ansatz von Politik und Strategie (z. B. Beziehung zwischen Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung, strategische Leitlinien);

Eigenverantwortung der Regierung für Politik und Strategie im Allgemeinen und des Fachministeriums im Besonderen.

Sektorspezifisches Programm der Regierung

Hintergrund und Rahmenbedingungen für das sektorspezifische Programm der Regierung:

wichtigste Ergebnisse der Bewertung der Sektorstrategie und des Sektorhaushalts sowie der mittelfristigen finanziellen Vorausschau (sofern verfügbar) und der Einbindung in den entsprechenden territorialen strategischen Rahmen;

Bewertung der institutionellen Kapazitäten;

Gesamtrahmen für das Monitoring der Umsetzung von Sektorpolitik und -strategien.

Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, Angabe der wichtigsten Schlussfolgerungen aus der Bewertung der öffentlichen Finanzverwaltung:

Qualität des bestehenden Systems der öffentlichen Finanzverwaltung unter Berücksichtigung aller sektorspezifischen Fragen und Reformen;

Bewertung der Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Wenn ein Haushaltszuschuss gewährt wird, ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen zu bestätigen:

klar definierte sektorspezifische Strategie und

präzises Programm zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Bisherige Erfahrungen

Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen, Monitoringverfahren und Evaluierungen entsprechender früherer Maßnahmen.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeiner Überblick über die laufenden EG-Maßnahmen, die Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Verfahren für die Koordinierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung des Programms

Ziele und erwartete Ergebnisse

Ziele und Schwerpunkte des sektorspezifischen Programms der Regierung und hierfür relevante Ziele des vorgeschlagenen sektorspezifischen Förderprogramms.

Voraussichtliche Ergebnisse des sektorspezifischen Programms der Regierung und des sektorspezifischen Förderprogramms; spezifische Maßnahmen im Rahmen des sektorspezifischen Förderprogramms.

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern; Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazitäten.

Risiken und Annahmen

Zusammenfassung der Hauptrisiken und Maßnahmen zur Risikominderung; Nachweise für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme. Falls die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt wird, Angabe der Risiken, die hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bestehen.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Durchführungsmethode

Auswahl der Durchführungsmethode nach Maßgabe der für die Finanzhilfe gewählten Modalität:

zentrale Mittelverwaltung;

gemeinsame Mittelverwaltung durch Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einer internationalen Organisation;

dezentrale Mittelverwaltung durch Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens mit einem ÜLG (Angabe dieser Möglichkeit, wenn die Durchführung zum Teil zentral und zum Teil dezentral erfolgt).

Im Falle der dezentralen Vertrags- und Zuschussvergabe:

führt die Kommission Ex-ante-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von > 50 000 EUR und Ex-post-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von < 50 000 EUR durch.

oder

führt die Kommission Ex-post-Kontrollen der Vergabeverfahren durch (eine vollständige Dezentralisierung ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Im Falle der dezentralen Ausführung von Zahlungen (die nur bei einer dezentralen Vergabe der entsprechenden Aufträge möglich ist)

können auf der Grundlage der Leistungsprogramme Zahlungen für Betriebskosten und Verträge bis zu folgenden Höchstbeträgen dezentral ausgeführt werden:

Bauaufträge

Lieferaufträge

Dienstleistungsaufträge

Zuschüsse

< 300 000 EUR

< 150 000 EUR

< 200 000 EUR

≤ 100 000 EUR

oder

können die Zahlungen vollständig dezentral ausgeführt werden. (Eine vollständige dezentrale Ausführung der Zahlungen ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn die Maßnahmen gemäß den EG-Verfahren durchgeführt werden: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn mit einer internationalen Organisation die Anwendung ihrer eigenen den internationalen Standards entsprechenden Regeln und Verfahren vereinbart wurde: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der betreffenden internationalen Organisation festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden.‘

Gelten andere Bestimmungen und Verfahren als die EG-Verfahren, so müssen diese beschrieben werden und den in der Finanzregelung festgelegten Kriterien entsprechen.

Mittelausstattung und Zeitplan

Vorläufige Aufschlüsselung des Gesamtbetrags nach Hauptkomponenten, einschließlich Evaluierung, Audit und Sichtbarkeit. Gegebenenfalls Angabe des Beitrags des begünstigten ÜLG zu den einzelnen Haushaltsposten und Angabe, ob der Beitrag als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.

Nach Möglichkeit Angabe der für Zuschüsse und Aufträge vorgesehenen Anteile an der Mittelausstattung. Bei Verträgen Angabe der Auftragsart (Dienstleistungs-, Liefer-, Bauauftrag); bei Zuschüssen Angabe der Hauptkategorie der Zuschussempfänger.

Gegebenenfalls: Angabe des voraussichtlichen Zeitplans für die Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Wird die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses gewährt, so ist ein vorläufiger Zeitplan für die monatlichen Auszahlungen anzugeben, wobei gegebenenfalls zwischen festen und variablen Teilzahlungen zu unterscheiden ist.

Angabe des Durchführungszeitraums in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (bzw. des Vertrags oder der Durchführungsvereinbarung, wenn keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde).

Leistungskontrolle und Kriterien für die Auszahlung

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle.

Leistungsindikatoren für das sektorspezifische Förderprogramm; Kohärenz mit dem Gesamtrahmen für die Leistungsbewertung des sektorspezifischen Programms der Regierung; Verfahren für die Leistungskontrolle; Überprüfungsinstrumente; Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsbewertung (sofern erforderlich).

Wird die Finanzhilfe in Form eines Haushaltszuschusses oder durch Ressourcenzusammenlegung bereitgestellt, sind folgende Angaben erforderlich: Allgemeine Auszahlungsbedingungen, die für alle Teilzahlungen gelten; Bereiche, in denen für einzelne Teilzahlungen spezifische Auszahlungsbedingungen festgelegt werden.

Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit Auswirkungen festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.

OPTION B:   ALLGEMEINER HAUSHALTSZUSCHUSS

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

EG-Beitrag

Form der Hilfe / Modalitäten der Mittelverwaltung

Allgemeiner Haushaltszuschuss Zentrale Mittelverwaltung

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung und ÜLG-Kontext

Wirtschaftliche und soziale Lage

Makroökonomische Situation: Struktur des BIP; aktuelle Wirtschaftsleistung in Bezug auf BIP-Wachstum und Inflation; öffentliche Finanzen, Haushaltsdefizit, Verschuldung und Zahlungsrückstände; Ausgabenanteil der Schlüsselsektoren; Leistungs- und Kapitalbilanz (Zahlungsbilanz), Reserven; Währungslage; Bedeutung der Außenhilfe für die Wirtschaft; Zusammenfassung der wesentlichen bisherigen und zu erwartenden Entwicklungstendenzen der makroökonomischen Variablen. Beschreibung der Beziehungen zwischen dem Partnerland und dem Internationalen Währungsfonds sowie weitere Punkte, die für die makroökonomische Situation des ULG relevant sind.

Armutsprofil und -entwicklung: Entwicklung des realen Pro-Kopf-BIP; Kohärenz zwischen Wachstumsrate und den Herausforderungen der Armutsbekämpfung; Ergebnisse der Armutserhebungen; Ergebnisse bei den wichtigsten Sozialindikatoren im Vergleich zu anderen Ländern; Entwicklung bei den Indikatoren in den letzten Jahren (sofern Daten verfügbar).

Nachweis der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. der Umsetzung oder Einführung einer stabilitätsorientierten makroökonomischen Strategie, die von der EG unterstützt werden sollte.

Kooperationspolitik und -strategie des begünstigten ÜLG

Zentrale Strategie, Prioritäten und Leitlinien

Politik und Strategie des ÜLG:

wesentliche Elemente der Politik und Strategie des ÜLG (Analyse der aktuellen Situation, Darstellung der Politik und Strategie, Aktionspläne, mittelfristige Vorausschau für Finanzen und Haushalt, Leistungsmessung, Monitoring und Evaluierung);

realistischer Ansatz von Politik und Strategie (z. B. Beziehung zwischen Wirtschaftswachstum und Armutsbekämpfung, strategische Leitlinien);

Eigenverantwortung für Politik und Strategie.

Leistungsmessung: Existenz eines Monitoring-Verfahrens mit Leistungsindikatoren, um die Verwirklichung der Ziele zu kontrollieren; Kohärenz mit den Millenniumsentwicklungszielen sowie politische und wirtschaftliche Anpassung an die EU; Einsatz eines Programms zur Sicherung der Qualität der angewandten Leistungsindikatoren.

Bestätigung der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. der Umsetzung oder Einführung einer stabilitätsorientierten makroökonomischen Strategie, die von der EG unterstützt werden sollte.

Sektorstrategien (gegebenenfalls)

Überblick über die charakteristischen Merkmale der Hauptsektoren und Sektorstrategien in den Schwerpunktbereichen dieses Programms.

Öffentliche Finanzen

Zentrale Fragen der öffentlichen Finanzen in zwei Schlüsselbereichen:

Öffentliche Finanzverwaltung:

Beurteilung der Qualität des bestehenden Verwaltungssystems für die öffentlichen Finanzen;

Bewertung der Maßnahmen zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung, einschließlich des Engagements der Behörden des ÜLG für eine leistungsstärkere öffentliche Finanzverwaltung; Relevanz und Stand der Umsetzung der Reformstrategie; Relevanz, Umfang der Koordinierung und Stand der Durchführung der Programme für den Kapazitätsausbau im Bereich der öffentlichen Finanzverwaltung;

Nachweis der Erfüllung des maßgeblichen Kriteriums für den Haushaltszuschuss, d. h. eines glaubhaften und geeigneten Programms zur Verbesserung der öffentlichen Finanzverwaltung.

Nationaler Haushalt und mittelfristige finanzielle Vorausschau: Umfang des Haushaltszuschusses im Vergleich zum Haushalt; Art und Umfang des Haushalts (einschließlich Struktur der Haushaltseinnahmen und -ausgaben); Kohärenz zwischen Politik und Strategien des ÜLG und seinen Haushaltszuweisungen und -ausgaben; Haushaltsstrategie (einschließlich Nachhaltigkeit der Finanzpolitik und Schuldentragfähigkeit, Haushaltsregeln, Finanzierungsstrategien); Maßnahmen zur Verbesserung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses; Status einer etwaigen mittelfristigen finanziellen Vorausschau (einschließlich Geltungsbereich, Einbeziehung bzw. Nichteinbeziehung in das Haushaltsverfahren, Neuausrichtungen im Einklang mit Politik und Strategien).

Bisherige Erfahrungen

Zusammenfassung der bisherigen Erfahrungen, einschließlich der Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen, Monitoringverfahren und Evaluierungen früherer Maßnahmen, die für dieses spezifische Programm relevant sind.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeine Zusammenfassung der laufenden EG-Maßnahmen, der Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Koordininierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung des Programms

Ziele

Allgemeine Ziele: Ziele, auf die Politik und Strategie des ÜLG ausgerichtet sind, in der Regel sind diese Bestandteil der allgemeinen Entwicklungsziele und Millenniumsentwicklungsziele, wie Wirtschaftswachstum, Armutsbekämpfung, Förderung von Sicherheit und gutnachbarlichen Beziehungen, Integration in die Weltwirtschaft und Wirtschaftspartnerschaft.

Zweck (spezifisches Ziel): Einzelziele, auf die Politik und Strategie des ÜLG ausgerichtet sind und die sich auf spezifische Aspekte der Gesamtstrategie beziehen. Oft stehen diese in Zusammenhang mit der Stärkung der makroökonomischen Stabilität, der öffentlichen Finanzverwaltung, der Beschleunigung von Reformen und der Steigerung der Leistung von Regierung und sozialen Diensten.

Erwartete Ergebnisse und Hauptmaßnahmen

Erwartete Ergebnisse: Die erwarteten Ergebnisse schließen häufig die Steigerung der Effizienz des öffentlichen Sektors und der staatlichen Stellen und der von ihnen bereitgestellten Güter und Dienstleistungen sowie die Stärkung des Rahmens für die staatliche Politik und die öffentlichen Ausgaben ein. Es handelt sich dabei um Güter und Dienstleistungen, die zur Verwirklichung der allgemeinen Ziele beitragen, u. a. zur Armutsbekämpfung und zur Erreichung der Millenniumsentwicklungsziele.

Die Maßnahmen erstrecken sich auf den Politikdialog, den Kapazitätsausbau und die Kontrolle der Voraussetzungen für die Gewährung eines Haushaltszuschusses. Welche Mittel (Inputs) eingesetzt werden, hängt hauptsächlich davon ab, wie hoch die als Haushaltszuschuss bereitgestellte Unterstützung ausfällt (Umfang der Hilfe im Verhältnis zu den wichtigsten makroökonomischen Variablen).

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern; Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazitäten.

Risiken und Annahmen

Darlegung der Hauptrisiken, insbesondere der Risiken, die hinsichtlich der Erfüllung der erforderlichen Voraussetzungen bestehen, und Maßnahmen zur Risikominderung.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Mittelausstattung und Zeitplan

Gesamtbetrag der Mittelausstattung und vorläufiger Zeitplan für die monatlichen Auszahlungen, wobei gegebenenfalls zwischen festen und variablen Teilzahlungen zu unterscheiden ist.

Angabe des Durchführungszeitraums in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung

Haushaltsmittel für ergänzende Unterstützungsmaßnahmen.

Modalitäten für den Haushaltszuschuss

Angabe: Direkter/indirekter Haushaltszuschuss, gezielter/nicht gezielter Haushaltszuschuss; mittelfristige/kurzfristige Politik und Strategie (sofern erforderlich).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Nur bei ergänzender Unterstützung wie technischer Hilfe, Audit, Evaluierung ist folgender Wortlaut unverändert einzufügen: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Leistungskontrolle und Kriterien für die Auszahlung

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle; allgemeine Auszahlungsbedingungen, die für alle Teilzahlungen gelten; spezifische Auszahlungsbedingungen für einzelne Teilzahlungen. Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit für die Wirksamkeit festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.

OPTION C:   PROJEKTHILFE

Angaben zum Programm

Bezeichnung

 

Gesamtkosten

Angabe: EG-Beitrag und gegebenenfalls Beitrag des begünstigten ÜLG (oder anderer Geber)

Form der Hilfe / der Mittelverwaltung

Projekthilfe — zentrale (direkte oder indirekte)/dezentrale/gemeinsame Mittelverwaltung

DAC-Code

 

Sektor

 

1.   Begründung

Sektorspezifischer Hintergrund

Charakteristische Merkmale und Strategien für den betreffenden Sektor oder thematischen Bereich (gegebenenfalls auf regionaler Ebene) sowie Hauptprobleme, die mit dem Projekt angegangen werden sollen.

Bisherige Erfahrungen

Ergebnisse bisheriger Überprüfungen, Bewertungen und Monitoringverfahren und Evaluierungen früherer Maßnahmen, die für dieses Projekt relevant sind.

Ergänzende Maßnahmen

Allgemeine Zusammenfassung der laufenden EG-Maßnahmen, der Maßnahmen anderer Geber und/oder begünstigter ÜLG, die diese Maßnahme ergänzen.

Geberkoordinierung

Beschreibung der Verfahren für die Koordinierung mit den begünstigten ÜLG und/oder anderen Gebern, insbesondere Mitgliedstaaten.

2.   Beschreibung

Ziele

Allgemeine Ziele und Zweck (spezifisches Ziel) der EG-Unterstützung.

Erwartete Ergebnisse und Schwerpunktmaßnahmen

Strategie zur Bewältigung der Probleme, auf die dieses Projekt ausgerichtet ist. Erläuterung der erwarteten Ergebnisse und der Vorgehensweise.

Beteiligte

Angabe der wichtigsten Beteiligten, einschließlich der Begünstigten; Konsultation von Zivilgesellschaft und anderen Partnern (sofern zweckmäßig); Eigenverantwortung und Bewertung der institutionellen Kapazität.

Risiken und Annahmen

Zusammenfassung der Hauptrisiken und Maßnahmen zur Risikominderung, einschließlich der Bedingungen, die im Vorfeld und während der Umsetzung zu erfüllen sind. Nachweise für die Nachhaltigkeit der vorgeschlagenen Maßnahme.

Querschnittsthemen

Ökologische Nachhaltigkeit, Gleichstellung, verantwortungsvolle Staatsführung und Menschenrechte.

3.   Durchführung

Durchführungsmethode

Auswahl der Durchführungsmethode nach Maßgabe der für die Finanzhilfe gewählten Modalität:

zentrale Mittelverwaltung;

gemeinsame Mittelverwaltung durch Unterzeichnung einer Vereinbarung mit einer internationalen Organisation;

dezentrale Mittelverwaltung durch Unterzeichnung eines Finanzierungsabkommens mit einem ÜLG (Angabe dieser Möglichkeit, wenn die Durchführung zum Teil zentral und zum Teil dezentral erfolgt).

Aufführung der Aufgaben (Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe/Auszahlungen), die zentral oder dezentral durchgeführt werden, sowie der (des) Auftraggeber(s) und der Zahlstelle(n).

Im Falle der dezentralen Vertrags- und Zuschussvergabe:

führt die Kommission Ex-ante-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von > 50 000 EUR und Ex-post-Kontrollen bei Vergabeverfahren für Aufträge im Wert von < 50 000 EUR durch,

oder

führt die Kommission Ex-post-Kontrollen der Vergabeverfahren durch (eine vollständige Dezentralisierung ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Im Falle der dezentralen Ausführung von Zahlungen (die nur bei einer dezentralen Vergabe der entsprechenden Aufträge möglich ist)

können auf der Grundlage der Leistungsprogramme Zahlungen für Betriebskosten und Verträge bis zu folgenden Höchstbeträgen dezentral ausgeführt werden:

Bauaufträge

Lieferaufträge

Dienstleistungsaufträge

Zuschüsse

< EUR 300 000

< EUR 150 000

< EUR 200 000

≤ EUR 100 000

oder

können die Zahlungen vollständig dezentral ausgeführt werden. (Eine vollständige dezentrale Ausführung der Zahlungen ist nur möglich, wenn die in der Finanzregelung dafür festgelegten Kriterien in jeder Hinsicht erfüllt sind).

Verfahren für die Auftrags- und Zuschussvergabe

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn die Maßnahmen gemäß den EG-Verfahren durchgeführt werden: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der Kommission für Maßnahmen im Außenbereich festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden, die zum Zeitpunkt der Einführung des betreffenden Verfahrens gelten.‘

Folgender Wortlaut ist unverändert einzufügen, wenn mit einer internationalen Organisation die Anwendung ihrer eigenen den internationalen Standards entsprechenden Regeln und Verfahren vereinbart wurde: ‚Alle Verträge zur Umsetzung dieser Aktion müssen nach den von der betreffenden internationalen Organisation festgelegten und veröffentlichten Verfahren und Standarddokumenten vergeben und durchgeführt werden.‘

Gelten andere Bestimmungen und Verfahren als die EG-Verfahren, so müssen diese beschrieben werden und den in der Finanzregelung festgelegten Kriterien entsprechen.

Mittelausstattung und Zeitplan

Vorläufige Aufschlüsselung des Gesamtbetrags nach Hauptkomponenten, einschließlich Evaluierung, Audit und Sichtbarkeit. Gegebenenfalls Angabe des Beitrags des begünstigten ÜLG zu den einzelnen Haushaltsposten und Angabe, ob der Beitrag als Geld- oder Sachleistung erbracht wird.

Nach Möglichkeit Angabe der für Zuschüsse und Aufträge vorgesehenen Anteile an der Mittelausstattung. Bei Verträgen Angabe der Auftragsart (Dienstleistungs-, Liefer-, Bauauftrag); bei Zuschüssen Angabe der Hauptkategorie der Zuschussempfänger.

Gegebenenfalls: Angabe des voraussichtlichen Zeitplans für die Einleitung der Vergabeverfahren oder der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen.

Voraussichtlicher Durchführungszeitraum in Monaten ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung der Finanzierungsvereinbarung (bzw. des Vertrags oder der Durchführungsvereinbarung, wenn keine Finanzierungsvereinbarung geschlossen wurde).

Leistungskontrolle

Beschreibung der Verfahren für die Leistungskontrolle; Überblick über die wichtigsten Indikatoren zur Messung von Fortschritten. Für die in den Schwerpunktbereich fallenden Politikbereiche sind Indikatoren für eingesetzte Mittel, Ertrag, Ergebnis und nach Möglichkeit für die Wirksamkeit festzulegen. Die Indikatoren müssen den sogenannten SMART-Kriterien Rechnung tragen (d. h. konkret, kurz-/mittelfristig messbar, erreichbar, realistisch und zeitgebunden sein) und ein Ausgangsniveau, ein Ziel und einen klaren Zeitrahmen enthalten, damit bei der jährlichen, der Halbzeit- und der Endüberprüfung Vergleiche gezogen werden können.

Evaluierung und Audit

Beschreibung der Evaluierungen (Halbzeit-, Abschluss-, Ex-Post-Überprüfung) und Audit-Verfahren.

Kommunikation und Sichtbarkeit

Beschreibung der Maßnahmen zur Gewährleistung von Kommunikation und Sichtbarkeit.“