29.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 311/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1400/2007 DER KOMMISSION

vom 28. November 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zur Erstellung der gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2005 über die Erstellung einer gemeinschaftlichen Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, sowie über die Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens und zur Aufhebung des Artikels 9 der Richtlinie 2004/36/EG (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 der Kommission (2) wurde die in Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 genannte gemeinschaftliche Liste der Luftfahrtunternehmen, gegen die in der Gemeinschaft eine Betriebsuntersagung ergangen ist, erstellt.

(2)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 haben einige Mitgliedstaaten der Kommission Angaben mitgeteilt, die im Zusammenhang mit der Aktualisierung der gemeinschaftlichen Liste von Belang sind. Einschlägige Informationen wurden auch von Drittstaaten mitgeteilt. Auf dieser Grundlage sollte die gemeinschaftliche Liste aktualisiert werden.

(3)

Die Kommission hat alle betroffenen Luftfahrtunternehmen entweder unmittelbar oder, sofern dies nicht möglich war, über die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden informiert und die wesentlichen Tatsachen und Überlegungen angegeben, die die Grundlage einer Entscheidung bilden würden, diesen Unternehmen den Flugbetrieb in der Gemeinschaft zu untersagen oder die Bedingungen einer Betriebsuntersagung eines Luftfahrtunternehmens zu ändern, das in der gemeinschaftlichen Liste erfasst ist.

(4)

Die Kommission hat den betreffenden Luftfahrtunternehmen Gelegenheit gegeben, die von den Mitgliedstaaten vorgelegten Unterlagen einzusehen, sich schriftlich dazu zu äußern und ihren Standpunkt innerhalb von 10 Tagen der Kommission sowie dem Flugsicherheitsausschuss, der durch die Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt (3) eingesetzt wurde, mündlich vorzutragen.

(5)

Die für die Regulierungsaufsicht über die betreffenden Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden wurden von der Kommission sowie in bestimmten Fällen von einigen Mitgliedstaaten konsultiert.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

(7)

Nach der Prüfung der von Blue Wing Airlines bezüglich Fortschritten bei der Durchführung des Plans zur Mängelbehebung vorgelegten Unterlagen und nach Bestätigung und positiver Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden von Suriname liegen ausreichend Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hat, erfolgreich durchgeführt hat.

(8)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Blue Wing Airlines alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher aus Anhang A gestrichen werden kann.

(9)

Pakistan International Airlines hat der Kommission Unterlagen vorgelegt, mit denen die ergriffenen Maßnahmen zur Behebung der Mängel der restlichen Luftfahrzeuge ihrer Flotte vom Muster Airbus A 310 (Registrierung AP-BDZ, AP-BEB, AP-BGO, AP-BEQ, AP-BGS und AP-BGQ) sowie Boeing B-747-3 (Registrierung AP-BFW, AP-BFV, AP-BFY) bestätigt werden, für die weiterhin Betriebsbeschränkungen gelten. Diese Maßnahmen sind von den zuständigen Behörden Pakistans bestätigt worden.

(10)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass die derzeitige Regelung, bei der Pakistan International Airlines Betriebsbeschränkungen auferlegt werden, beendet und das Luftfahrtunternehmen aus Anhang B gestrichen werden sollte.

(11)

Die zuständigen Behörden Pakistans haben zugesagt, vor Wiederaufnahme des Flugbetriebs nach der Gemeinschaft mit den betreffenden einzelnen Luftfahrzeugen, einschließlich der in Erwägungsgrund 8 der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 der Kommission (4) genannten Luftfahrzeuge, frühestens 72 Stunden vor Durchführung des Flugs mit dem betreffenden Luftfahrzeug Sicherheitsprüfungen vorzunehmen und den Behörden des Mitgliedstaats des Zielflughafens sowie der Kommission einen Bericht darüber zu übermitteln. Falls notwendig, kann der betreffende Mitgliedstaat nach Erhalt des Berichts geeignete Maßnahmen gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2111/2005 ergreifen. Bei Ankunft sollte das Luftfahrzeug einer vollständigen Vorfeldinspektion im Rahmen des SAFA-Programms unterzogen und der Kommission unverzüglich ein entsprechender Bericht übermittelt werden, die ihn an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieses Luftfahrtunternehmens systematisch zu überprüfen.

(12)

Nach Vorlage eines überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung und zugehöriger Unterlagen zur Durchführung des Plans durch Mahan Air und nach Bestätigung und positiver Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran liegen ausreichend Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen dabei ist, Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hatten, durchzuführen.

(13)

Trotz der Durchführung von Maßnahmen zur Mängelbehebung im Bereich der Instandhaltung und Technik bestehen nachweislich schwerwiegende Mängel hinsichtlich der fortdauernden Lufttüchtigkeit bestimmter für Flüge nach der Gemeinschaft eingesetzter Luftfahrzeuge, die zur Einleitung eines Verfahrens für den Entzug des Lufttüchtigkeitszeugnisses dieser Luftfahrzeuge geführt haben, ferner liegen überprüfte Belege für schwerwiegende Mängel hinsichtlich der Instandhaltungsanforderungen vor. Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen des Plans zur Mängelbehebung im Bereich des Flugbetriebs für notwendig erachtet und entsprechend gefordert (5).

(14)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Mahan Air zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht die Fähigkeit belegt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher weiterhin in Anhang A aufgeführt werden sollte. Die Kommission nimmt die Bereitschaft der zuständigen Behörden der Islamischen Republik Iran zur Kenntnis, die Ausübung ihrer Aufsichtskompetenzen im Hinblick auf die Verbesserung der Sicherheit zu verstärken und dazu eng mit der Kommission zusammenzuarbeiten.

(15)

Nach Vorlage eines überarbeiteten Plans zur Mängelbehebung und zugehörigen Unterlagen zur Durchführung des Plans durch Ukrainian Mediterranean Airlines und nach Bestätigung und Bewertung dieser Unterlagen durch die zuständigen Behörden der Ukraine liegen Belege dafür vor, dass das Luftfahrtunternehmen dabei ist, Maßnahmen zur Behebung der Mängel, die zur Aufnahme des Luftfahrtunternehmens in die Liste der Gemeinschaft geführt hatten, durchzuführen. Die zuständigen Behörden der Ukraine haben das Luftfahrtunternehmen inspiziert und ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) mit einer Gültigkeit von zwölf Monaten bis 15. Oktober 2008 ausgestellt. Dennoch haben die zuständigen Behörden der Ukraine laut ihren Angaben vom 13. November 2007 weiterhin Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Kontrolle der Leitung des Luftfahrtunternehmens über wiederholte Mängel und die Qualität der Unterlagen für die Flugvorbereitung. Laut den zuständigen Behörden der Ukraine erlaubt es ihnen die Häufigkeit solcher Feststellungen außerdem nicht, trotz positiver Veränderungen auf die Solidität und Nachhaltigkeit der Verbesserungen im Luftfahrtunternehmen zu schließen. Die zuständigen Behörden der Ukraine bestätigen abschließend, dass das Luftfahrtunternehmen umfangreiche Ressourcen und viel Zeit benötige, um die entsprechenden Normen einzuhalten.

(16)

Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird festgestellt, dass Ukrainian Mediterranian Airlines nicht die Fähigkeit belegt hat, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die einschlägigen Sicherheitsnormen zu erfüllen, und daher weiterhin in Anhang A aufgeführt werden sollte.

(17)

Die Kommission nimmt die Zusage der zuständigen Behörden der Ukraine zur Kenntnis, die Aufsicht über dieses Luftfahrtunternehmen zu verstärken, um die angemessene Durchführung des Plans zur Mängelbehebung zu beschleunigen.

(18)

Hewa Bora Airways hat den Flugbetrieb in die Gemeinschaft in den letzten vier Monaten mit dem Luftfahrzeug Boeing B767-266ER, Seriennr. 23 178, Registrierung 9Q-CJD, mit dem ihm der Flugbetrieb gemäß Verordnung (EG) Nr. 235/2007 erlaubt war, eingestellt. Stattdessen hat es Flüge in die Gemeinschaft im Rahmen einer Wet-Lease-Vereinbarung (ACMI) mit einem belgischen Luftfahrtunternehmen durchgeführt.

(19)

Auf der Grundlage dieser Informationen ist die Kommission der Auffassung, dass es keine Veränderung hinsichtlich des Status des Luftfahrtunternehmens gibt und das Luftfahrzeug vom Muster B767-266ER, Seriennr. 23 178, weiterhin in Anhang B aufgeführt werden sollte.

(20)

Das Unternehmen Cronos Airlines hat die Kommission in Kenntnis gesetzt, dass ihm ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Behörden Äquatorialguineas erteilt wurde. Da dieses neue Luftfahrtunternehmen von den Behörden Äquatorialguineas zugelassen wurden, bei denen sich eine mangelnde Fähigkeit zur Durchführung einer angemessenen Sicherheitsaufsicht gezeigt hat, sollte das Luftfahrtunternehmen in Anhang A aufgenommen werden.

(21)

Die Behörden Äquatorialguineas haben der Kommission aktualisierte Informationen über den Flugbetrieb von Luftfahrtunternehmen vorgelegt, die von diesen Behörden zugelassen wurden. Insbesondere haben die Behörden mitgeteilt, dass Guinea Airways den Flugbetrieb eingestellt hat. Es liegen jedoch keine Belege für einen Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses dieses Luftfahrtunternehmens vor. Ohne eine solche Information kann das Luftfahrtunternehmen daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht aus Anhang A gestrichen werden.

(22)

Die Behörden der Kirgisischen Republik haben der Kommission Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass dem Luftfahrtunternehmen World Wing Aviation das Luftverkehrsbetreiberzeugnis aus Sicherheitsgründen entzogen wurde: Da dieses in der Kirgisischen Republik zugelassene Luftfahrtunternehmen daraufhin seine Tätigkeit eingestellt hat, sollte es aus Anhang A gestrichen werden.

(23)

Auf Einladung der indonesischen Zivilluftfahrtbehörde reiste ein Team europäischer Sachverständiger vom 5. bis 9. November 2007 zu einer Bestandsaufnahme nach Indonesien. Laut dem Bericht der Sachverständigen hat die Zivilluftfahrtbehörde damit begonnen, Maßnahmen zur Mängelbehebung zu ergreifen, mit denen ihre Fähigkeit zur Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen verbessert werden soll. Die Zivilluftfahrtbehörde hat mitgeteilt, dass sie 2007 mit einer Umstrukturierung der Behörde begonnen und ihren Inspektoren größere Befugnisse verliehen hat. Der Bericht besagt jedoch auch, dass die Sicherheitsaufsicht über die zugelassenen Luftfahrtunternehmen während der ersten zehn Monate 2007 nicht vollständig ausgeübt werden konnte. Ab Anfang 2008 beabsichtigt die Zivilluftfahrtbehörde, zusätzliche personelle und finanzielle Mittel zu erhalten, um ihre Verpflichtungen nach dem Abkommen von Chicago zu erfüllen. Die Kommission nimmt diese Fortschritte zur Kenntnis und ruft die Zivilluftfahrtbehörde nachdrücklich auf, alle der Kommission dargelegten Maßnahmen zur Mängelbehebung durchzuführen. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass es der derzeitige Stand der Durchführung von Maßnahmen zur Mängelbehebung durch die indonesische Zivilluftfahrtbehörde nicht erlaubt, zum jetzigen Zeitpunkt die Betriebsbeschränkungen für alle von dieser Behörde zugelassenen Luftfahrtunternehmen aufzuheben.

(24)

Die Behörden Indonesiens haben der Kommission eine aktualisierte Liste der Luftfahrtunternehmen, die über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügen, übermittelt. Derzeit sind die folgenden Luftfahrtunternehmen in Indonesien zugelassen: Garuda Indonesia, Merpati Nusantara, Kartika Airlines, Mandala Airlines, Trigana Air Service (AOC 121-006 und 135-005), Metro Batavia, Pelita Air Service (AOC 121-008 und 135-001), Indonesia Air Asia, Lion Mentari Airlines, Wing Adabi Nusantara, Cardig Air, Riau Airlines, Trans Wisata Prima Aviation, Tri MG Intra Airlines (AOC 121-018 und 135-037), Ekspres Transportasi Antar Benua (AOC 121-019 und 135-032), Manunggal Air Service, Megantara Airlines, Sriwijaya Air, Adam Skyconnection Airlines, Travel Expres Airlines, Republic Expres Airlines, Airfast Indonesia, Travira Utama, Derazona Air Service, National Utility Helicopter, Deraya Air Taxi, Dirgantara Air Service, SMAC, Kura-Kura Aviation, Indonesia Air Transport, Gatari Air Service, Intan Angkasa Air Service, Air Pacific Utama, Transwisata Prima Aviation, Asco Nusa Air Transport, Pura Wisata Baruna, Panarbangan Angkasa Semesta, Asi Pujiastuti, Aviastar Mandiri, Dabi Air Nusantara, Balai Kalibrasi Fasilitas Penerbangan, Sampurna Air Nusantara und Eastindo. Die gemeinschaftliche Liste sollte entsprechend aktualisiert werden und diese Luftfahrtunternehmen sollten in Anhang A aufgenommen werden.

(25)

Die Behörden Angolas haben der Kommission einen neuen Plan zur Mängelbehebung übermittelt, der ihre Fähigkeit zur Durchführung und Durchsetzung der einschlägigen Sicherheitsnormen hinsichtlich des Luftfahrtunternehmens TAAG Angola Airlines verbessern und den Sicherheitsbedenken, die von der ICAO bei deren USOAP-Audit 2004 angemeldet wurden, begegnen soll.

(26)

Das Luftfahrtunternehmen TAAG Angola Airlines hat der Kommission Informationen vorgelegt über zur Zeit durchgeführte Maßnahmen zur Mängelbehebung, mit denen die zugrunde liegenden Ursachen der Sicherheitsmängel beseitigt werden sollen, die bei Vorfeldinspektionen im Rahmen des SAFA-Programms festgestellt und als systembedingt erkannt wurden.

(27)

Die Kommission erkennt die Bemühungen des Luftfahrtunternehmens im Hinblick auf die Durchführung aller zur Einhaltung der einschlägigen Sicherheitsnormen notwendigen Maßnahmen sowie die starke Kooperationsbereitschaft sowohl des Luftfahrtunternehmens als auch der zuständigen Behörden Angolas an. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass eine Entscheidung zur Streichung von TAAG Angola Airlines aus der gemeinschaftlichen Liste zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht wäre, da weiterhin erhebliche Sicherheitsmängel vorliegen, die zu beseitigen sind, ebenso angesichts des Verfahrens zur Neuzulassung des Luftfahrtunternehmens durch die zuständigen Behörden. Die Kommission wird an Ort und Stelle prüfen, ob die Maßnahmen zur Mängelbehebung, die das Luftfahrtunternehmen bislang noch nicht abgeschlossen hat, vollständig durchgeführt wurden.

(28)

Am 29. August 2007 legte die Zivilluftfahrtbehörde Albaniens der Kommission einen umfassenden Aktionsplan vor, in dem sie sich verpflichtete, der Kommission regelmäßige Fortschrittsberichte über die Durchführung des Aktionsplans zu übermitteln.

(29)

Aus dem ersten Forschrittsbericht, den die Zivilluftfahrtbehörde Albaniens am 5. November 2007 vorlegte, geht hervor, dass die zuständigen Behörden Albaniens Fortschritte bei der Durchführung des Aktionsplans gemacht haben und sie beabsichtigen, die Durchführung bis Ende 2008 abzuschließen. Ihr Engagement bei der Verbesserung der Fähigkeiten zur Sicherheitsaufsicht über die Luftfahrt wurde durch den Bericht des letzten Bewertungsbesuchs bestätigt, der vom 22. bis 26. Oktober 2007 im Rahmen des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums (ECAA) in Albanien stattfand.

(30)

Die Kommission beabsichtigt, die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung durch die vereinbarten regelmäßigen Fortschrittsberichte, die von den Behörden Albaniens vorzulegen sind, weiter zu überwachen. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen von Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch zu überprüfen.

(31)

Die Kommission hat den Plan zur Mängelbehebung der zuständigen Behörden der Republik Moldau geprüft, der am 3. September 2007 vorgelegt wurde, und hat den Stand der Durchführung zur Kenntnis genommen. Der vorgelegte Aktionsplan umfasst nachhaltige Lösungen für die derzeitige Zahl der in der Republik Moldau zugelassenen Luftfahrtunternehmen.

(32)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass solange die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die der Regulierungsaufsicht durch die zuständigen Behörden der Republik Moldau unterliegen, auf dem derzeitigen Niveau gehalten wird, die von diesen Behörden getroffenen Maßnahmen ausreichen, um ihre Fähigkeit zur Wahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten gemäß dem Abkommen von Chicago wiederherzustellen. Um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen eine nachhaltige Lösung für die erkannten Mängel bieten, beabsichtigt die Kommission, die Durchführung des Plans zur Mängelbehebung weiter zu überwachen. Die Mitgliedstaaten beabsichtigen, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen der Luftfahrtunternehmen, die von diesen Behörden zugelassen wurden, systematisch zu überprüfen und die Inspektionsergebnisse unverzüglich der Kommission zu übermitteln.

(33)

Nach Gesprächen zwischen den zuständigen Behörden der Russischen Föderation und der Kommission und nach Vorlage von Belegen für die Prüfung durch erstere von Maßnahmen zur Mängelbehebung, die von Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, denen seit dem 23. Juni 2007 Betriebsbeschränkungen auferlegt wurden, haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation am 26. November 2007 entschieden, die zuvor durch ihre Entscheidung vom 23. Juni 2007 auferlegten Betriebsbeschränkungen zu ändern. Dementsprechend wurde durch diese Entscheidung die vollständige Betriebsuntersagung der Luftfahrtunternehmen Kuban Airlines, Yakutia Airlines und Kavminvodyavia aufgehoben.

(34)

Aufgrund derselben Entscheidung ist es bestimmten Luftfahrtunternehmen gestattet, Flüge in die Gemeinschaft nur mit bestimmtem Fluggerät durchzuführen. Es handelt sich dabei um folgende: Krasnoyarsk Airlines: Fluggerät Boeing-737 (EI-DNH/DNS/DNT/CBQ/CLZ/CLW), Boeing-757 (EI-DUA/DUD/DUC/DUE), Boeing-767 (EI-DMP/DMH), Тu-214 (RA-65508), Тu-154M (RA-85720); Ural Airlines: Fluggerät А-320 (VP-BQY/BQZ), Тu-154M (RA-85807/85814/85833/85844); Gazpromavia: Fluggerät Falcon-900 (RA-09000/09001/09006/09008); Atlant-Soyuz: Fluggerät Boeing-737 (VP-BBL/BBM), Тu-154M (RA-85709/85740); UTAir: Fluggerät ATR-42 (VP-BCB/BCF/BPJ/BPK), Gulfstream IV (RA-10201/10202), Тu-154M (RA-85805/85808); Kavminvodyavia: Fluggerät Тu-204 (RA-64022/64016), Тu-154М (RA-85715/85826/85746); Kuban Airlines: Fluggerät Yak-42 (RA-42386/42367/42375); Air Company Yakutia: Fluggerät Тu-154М (RA-85700/85794) und Boeing-757-200 (VP-BFI); Airlines 400: Fluggerät Тu-204 (RA-64018/64020).

(35)

Außerdem haben die zuständigen Behörden der Russischen Föderation gemäß der oben genannten Entscheidung Betriebsbeschränkungen für bestimmte Luftfahrzeuge auferlegt: Orenburg Airlines — Fluggerät Tu 154 (RA-85768) und B-737-400 (VP-BGQ); Air Company Tatarstan — Fluggerät Tu-154 (RA 85101 und RA-85109); Air Company Sibir — Fluggerät B-737-400 (VP-BTA) und Rossija — Fluggerät Tu-154 (RA-85753 und RA-85835). Diese Luftfahrzeuge dürfen die Gemeinschaft nicht mehr anfliegen. Aufgrund derselben Entscheidung werden die zuständigen Behörden der Russischen Föderation der Kommission bis 20. Februar 2008 ihre Bewertung vorlegen, nachdem sie den Abschluss und die Wirksamkeit von Maßnahmen zur Mängelbehebung, deren Abschluss bis zu diesem Zeitpunkt die betreffenden Luftfahrtunternehmen zugesagt haben, überprüft haben. Es wird daran erinnert, dass alle in der ehemaligen UdSSR gebauten Luftfahrzeuge, die in der Russischen Föderation registriert sind und im kommerziellen Einsatz sind, den Anforderungen des Abkommens von Chicago, Anhang 16 Teil II Kapitel 3 Band 1, entsprechen müssen.

(36)

Die Kommission nimmt die Entscheidung der zuständigen Behörden der Russischen Föderation zur Kenntnis, insbesondere die Tatsache, dass die darin genannten Maßnahmen nicht abgeändert werden, bis die Sicherheitsmängel der betreffenden Luftfahrtunternehmen zur beiderseitigen Zufriedenheit sowohl der zuständigen Behörden der Russischen Föderation als auch der Kommission beseitigt sind, und dass jedwede Abänderung dieser Maßnahmen von den zuständigen Behörden der Russischen Föderation nur in Abstimmung mit der Kommission beschlossen werden kann. Sie nimmt ferner zur Kenntnis, dass alle russischen Luftfahrtunternehmen, die grenzüberschreitende Flugdienste, auch in die Gemeinschaft, durchführen, darüber unterrichtet werden, dass bei Vorfeldinspektionen festgestellte schwere Sicherheitsmängel (Kategorie 2) oder sehr schwere Sicherheitsmängel (Kategorie 3), sofern sie nicht ordnungsgemäß behoben werden, zur Verhängung von Betriebsbeschränkungen durch die russischen Behörden führen. Die zuständigen Behörden der Russischen Föderation haben auf der Grundlage ihrer Entscheidung zugesagt, der Kommission die Ergebnisse von Inspektionen und Audits der Luftfahrtunternehmen, die von diesen Behörden durchgeführt werden, vorzulegen.

(37)

Die Kommission nimmt diese Entwicklungen zur Kenntnis und beabsichtigt, die Belege für Maßnahmen zur Mängelbehebung, die von den betreffenden Luftfahrtunternehmen durchgeführt wurden, vor der nächsten Aktualisierung der Verordnung (EG) Nr. 474/2006 zu prüfen.

(38)

Die Mitgliedstaaten beabsichtigen zwischenzeitlich, die tatsächliche Einhaltung einschlägiger Sicherheitsnormen im Rahmen vorrangiger Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen dieser Luftfahrtunternehmen systematisch zu überprüfen und die Inspektionsergebnisse unverzüglich der Kommission zu übermitteln. Die Kommission sollte diese Ergebnisse monatlich den zuständigen Behörden der Russischen Föderation übermitteln.

(39)

Wie in der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 angegeben, haben die zuständigen Behörden Bulgariens die Kommission von dem Entzug des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses der Luftfahrtunternehmen Vega Airlines, Bright Aviation, Scorpion Air und Air Sofia unterrichtet, ebenso von der Aussetzung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses von Air Scorpio und der Auferlegung von Betriebsbeschränkungen für Luftfahrzeuge des Luftfahrtunternehmens Heli Air, die nicht mit der erforderlichen obligatorischen Sicherheitsausrüstung (EGPWS und TCAS) für sichere Flüge innerhalb der Gemeinschaft ausgestattet sind.

(40)

Die zuständigen Behörden Bulgariens haben der Kommission Unterlagen mit Informationen über Maßnahmen vorgelegt, die von diesen Behörden nach Verabschiedung der in Erwägungsgrund 38 und 39 der Verordnung (EG) Nr. 787/2007 genannten Maßnahmen ergriffen wurden.

(41)

Dementsprechend haben diese Behörden die Streichung aller Luftfahrzeuge des Musters Antonov 12 der Luftfahrtunternehmen Scorpion Air, Bright Aviation Services und Vega Airlines aus dem bulgarischen Register gemeldet. Dieselbe Maßnahme wurde hinsichtlich der Luftfahrzeuge desselben Musters von Air Sofia ergriffen, ausgenommen ein Luftfahrzeug, dessen Lufttüchtigkeitszeugnis im Juli 2007 auslief und das am 30. Januar 2008 aus dem bulgarischen Register gestrichen wird. Air Scorpio, dem das Luftverkehrsbetreiberzeugnis entzogen wurde, führt Flugschulungen und nichtgewerblichen Flugbetrieb durch.

(42)

Bezüglich Heli Air teilten die zuständigen Behörden Bulgariens mit, dass das Luftfahrtunternehmen in der Lage sein wird, seine gesamte Flotte mit Luftfahrzeugen des Musters LET L 410 mit der notwendigen obligatorischen Sicherheitsausrüstung (EGPWS und TCAS) zu betreiben und somit einen sicheren Flugbetrieb innerhalb der Gemeinschaft spätestens ab dem 5. Dezember 2007 zu gewährleisten.

(43)

Die Kommission nimmt diese Maßnahmen zur Kenntnis und erkennt die fortdauernden Bemühungen der Behörden Bulgariens um eine verbesserte Erfüllung der Aufsichtspflichten an. Die Kommission unterstützt die Bemühungen der zuständigen Behörden Bulgariens, die Aufsichtspflichten weiterhin zu erfüllen. Sie wird diesen Prozess mit Unterstützung der EASA und der Mitgliedstaaten weiter überwachen.

(44)

Der Kommission wurden trotz ihrer ausdrücklichen Nachfragen keine Nachweise für die vollständige Umsetzung angemessener Behebungsmaßnahmen durch die Luftfahrtunternehmen, die in der am 11. September 2007 aufgestellten gemeinschaftlichen Liste aufgeführt sind, und durch die für die Regulierungsaufsicht über diese Luftfahrtunternehmen zuständigen Behörden übermittelt. Auf der Grundlage der gemeinsamen Kriterien wird daher festgestellt, dass diese Luftfahrtunternehmen weiterhin einer Betriebsuntersagung (Anhang A) beziehungsweise Betriebsbeschränkungen (Anhang B) unterliegen sollten.

(45)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Flugsicherheitsausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 474/2006 wird wie folgt geändert:

1.

Anhang A wird durch den Anhang A dieser Verordnung ersetzt.

2.

Anhang B wird durch den Anhang B dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. November 2007

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 344 vom 27.12.2005, S. 15.

(2)  ABl. L 84 vom 23.3.2006, S. 14. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1043/2007 (ABl. L 239 vom 12.9.2007, S. 50).

(3)  ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1900/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 377 vom 27.12.2006, S. 177).

(4)  ABl. L 175 vom 5.7.2007, S. 10.

(5)  Schreiben der Kommissionsdienststellen an Mahan Air vom 19. Oktober 2007, zum gleichen Datum der Zivilluftfahrtbehörde Irans übermittelt.


ANHANG A

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN GESAMTER BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT UNTERSAGT IST (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) oder der Betriebsgenehmigung

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

AIR KORYO

unbekannt

KOR

Demokratische Volksrepublik Korea

AIR WEST CO. LTD

004/A

AWZ

Sudan

ARIANA AFGHAN AIRLINES

009

AFG

Afghanistan

MAHAN AIR

FS 105

IRM

Islamische Republik Iran

SILVERBACK CARGO FREIGHTERS

unbekannt

VRB

Ruanda

TAAG ANGOLA AIRLINES

001

DTA

Angola

UKRAINIAN MEDITERRANEAN AIRLINES

164

UKM

Ukraine

VOLARE AVIATION ENTREPRISE

143

VRE

Ukraine

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Demokratischen Republik Kongo zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Demokratische Republik Kongo

AFRICA ONE

409/CAB/MIN/TC/0114/2006

CFR

Demokratische Republik Kongo

AFRICAN AIR SERVICES COMMUTER SPRL

409/CAB/MIN/TC/0005/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIGLE AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0042/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BENI

409/CAB/MIN/TC/0019/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR BOYOMA

409/CAB/MIN/TC/0049/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR INFINI

409/CAB/MIN/TC/006/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR KASAI

409/CAB/MIN/TC/0118/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR NAVETTE

409/CAB/MIN/TC/015/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

AIR TROPIQUES S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0107/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BEL GLOB AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0073/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BLUE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0109/2006

BUL

Demokratische Republik Kongo

BRAVO AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0090/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUSINESS AVIATION S.P.R.L.

409/CAB/MIN/TC/0117/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

BUTEMBO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0056/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CARGO BULL AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0106/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

CETRACA AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/037/2005

CER

Demokratische Republik Kongo

CHC STELLAVIA

409/CAB/MIN/TC/0050/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMAIR

409/CAB/MIN/TC/0057/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

COMPAGNIE AFRICAINE D’AVIATION

(CAA)

409/CAB/MIN/TC/0111/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

DOREN AIR CONGO

409/CAB/MIN/TC/0054/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

EL SAM AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0002/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

ESPACE AVIATION SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0003/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FILAIR

409/CAB/MIN/TC/0008/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

FREE AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0047/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GALAXY INCORPORATION

409/CAB/MIN/TC/0078/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMA EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0051/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GOMAIR

409/CAB/MIN/TC/0023/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

GREAT LAKE BUSINESS COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0048/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

I.T.A.B. — INTERNATIONAL TRANS AIR BUSINESS

409/CAB/MIN/TC/0022/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KATANGA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0088/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

KIVU AIR

409/CAB/MIN/TC/0044/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

LIGNES AÉRIENNES CONGOLAISES

Ministerialunterschrift

(Verordnung 78/205)

LCG

Demokratische Republik Kongo

MALU AVIATION

409/CAB/MIN/TC/0113/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

MALILA AIRLIFT

409/CAB/MIN/TC/0112/2006

MLC

Demokratische Republik Kongo

MANGO AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0007/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

PIVA AIRLINES

409/CAB/MIN/TC/0001/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

RWAKABIKA BUSHI EXPRESS

409/CAB/MIN/TC/0052/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFARI LOGISTICS SPRL

409/CAB/MIN/TC/0076/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SAFE AIR COMPANY

409/CAB/MIN/TC/0004/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SERVICES AIR

409/CAB/MIN/TC/0115/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

SUN AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0077/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TEMBO AIR SERVICES

409/CAB/MIN/TC/0089/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

THOM'S AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0009/2007

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TMK AIR COMMUTER

409/CAB/MIN/TC/020/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRACEP CONGO

409/CAB/MIN/TC/0055/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANS AIR CARGO SERVICE

409/CAB/MIN/TC/0110/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

TRANSPORTS AERIENS CONGOLAIS

(TRACO)

409/CAB/MIN/TC/0105/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

VIRUNGA AIR CHARTER

409/CAB/MIN/TC/018/2005

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

WIMBI DIRA AIRWAYS

409/CAB/MIN/TC/0116/2006

WDA

Demokratische Republik Kongo

ZAABU INTERNATIONAL

409/CAB/MIN/TC/0046/2006

unbekannt

Demokratische Republik Kongo

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Äquatorialguinea zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Äquatorialguinea

CRONOS AIRLINES

unbekannt

unbekannt

Äquatorialguinea

EUROGUINEANA DE AVIACION Y TRANSPORTES

2006/001/MTTCT/DGAC/SOPS

EUG

Äquatorialguinea

GENERAL WORK AVIACION

002/ANAC

nicht zutreffend

Äquatorialguinea

GETRA — GUINEA ECUATORIAL DE TRANSPORTES AEREOS

739

GET

Äquatorialguinea

GUINEA AIRWAYS

738

nicht zutreffend

Äquatorialguinea

UTAGE — UNION DE TRANSPORT AEREO DE GUINEA ECUATORIAL

737

UTG

Äquatorialguinea

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Indonesien zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

 

Indonesien

ADAM SKY CONNECTION AIRLINES

121-036

DHI

Indonesien

AIR PACIFIC UTAMA

135-020

unbekannt

Indonesien

AIRFAST INDONESIA

135-002

AFE

Indonesien

ASCO NUSA AIR TRANSPORT

135-022

unbekannt

Indonesien

ASI PUDJIASTUTI

135-028

unbekannt

Indonesien

AVIASTAR MANDIRI

135-029

unbekannt

Indonesien

BALAI KALIBRASI FASITAS PENERBANGAN

135-031

unbekannt

Indonesien

CARDIG AIR

121-013

unbekannt

Indonesien

DABI AIR NUSANTARA

135-030

unbekannt

Indonesien

DERAYA AIR TAXI

135-013

DRY

Indonesien

DERAZONA AIR SERVICE

135-010

unbekannt

Indonesien

DIRGANTARA AIR SERVICE

135-014

DIR

Indonesien

EASTINDO

135-038

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

121-019

unbekannt

Indonesien

EKSPRES TRANSPORTASI ANTAR BENUA

135-032

unbekannt

Indonesien

GARUDA INDONESIA

121-001

GIA

Indonesien

GATARI AIR SERVICE

135-018

GHS

Indonesien

INDONESIA AIR ASIA

121-009

AWQ

Indonesien

INDONESIA AIR TRANSPORT

135-017

IDA

Indonesien

INTAN ANGKASA AIR SERVICE

135-019

unbekannt

Indonesien

KARTIKA AIRLINES

121-003

KAE

Indonesien

KURA-KURA AVIATION

135-016

unbekannt

Indonesien

LION MENTARI ARILINES

121-010

LNI

Indonesien

MANDALA AIRLINES

121-005

MDL

Indonesien

MANUNGGAL AIR SERVICE

121-020

unbekannt

Indonesien

MEGANTARA AIRLINES

121-025

unbekannt

Indonesien

MERPATI NUSANTARA

121-002

MNA

Indonesien

METRO BATAVIA

121-007

BTV

Indonesien

NATIONAL UTILITY HELICOPTER

135-011

unbekannt

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

121-008

PAS

Indonesien

PELITA AIR SERVICE

135-001

PAS

Indonesien

PENERBANGAN ANGKASA SEMESTA

135-026

unbekannt

Indonesien

PURA WISATA BARUNA

135-025

unbekannt

Indonesien

REPUBLIC EXPRES AIRLINES

121-040

RPH

Indonesien

RIAU AIRLINES

121-016

RIU

Indonesien

SAMPURNA AIR NUSANTARA

135-036

unbekannt

Indonesien

SMAC

135-015

SMC

Indonesien

SRIWIJAYA AIR

121-035

SJY

Indonesien

TRANS WISATA PRIMA AVIATION

121-017

unbekannt

Indonesien

TRANSWISATA PRIMA AVIATION

135-021

unbekannt

Indonesien

TRAVEL EXPRES AIRLINES

121-038

XAR

Indonesien

TRAVIRA UTAMA

135-009

unbekannt

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

121-018

TMG

Indonesien

TRI MG INTRA AIRLINES

135-037

TMG

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

121-006

TGN

Indonesien

TRIGANA AIR SERVICE

135-005

TGN

Indonesien

WING ABADI NUSANTARA

121-012

WON

Indonesien

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht der Kirgisischen Republik zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

 

Kirgisische Republik

AIR CENTRAL ASIA

34

AAT

Kirgisische Republik

AIR MANAS

17

MBB

Kirgisische Republik

ASIA ALPHA AIRWAYS

32

SAL

Kirgisische Republik

AVIA TRAFFIC COMPANY

23

AVJ

Kirgisische Republik

BISTAIR-FEZ BISHKEK

08

BSC

Kirgisische Republik

BOTIR AVIA

10

BTR

Kirgisische Republik

CLICK AIRWAYS

11

CGK

Kirgisische Republik

DAMES

20

DAM

Kirgisische Republik

EASTOK AVIA

15

unbekannt

Kirgisische Republik

ESEN AIR

2

ESD

Kirgisische Republik

GALAXY AIR

12

GAL

Kirgisische Republik

GOLDEN RULE AIRLINES

22

GRS

Kirgisische Republik

INTAL AVIA

27

INL

Kirgisische Republik

ITEK AIR

04

IKA

Kirgisische Republik

KYRGYZ TRANS AVIA

31

KTC

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN

03

LYN

Kirgisische Republik

KYRGYZSTAN AIRLINES

01

KGA

Kirgisische Republik

MAX AVIA

33

MAI

Kirgisische Republik

OHS AVIA

09

OSH

Kirgisische Republik

S GROUP AVIATION

6

unbekannt

Kirgisische Republik

SKY GATE INTERNATIONAL AVIATION

14

SGD

Kirgisische Republik

SKY WAY AIR

21

SAB

Kirgisische Republik

TENIR AIRLINES

26

TEB

Kirgisische Republik

TRAST AERO

05

TSJ

Kirgisische Republik

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Liberia zuständig sind, zugelassen wurden

Liberia

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Sierra Leone zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Sierra Leone

AIR RUM, LTD

unbekannt

RUM

Sierra Leone

BELLVIEW AIRLINES (S/L) LTD

unbekannt

BVU

Sierra Leone

DESTINY AIR SERVICES, LTD

unbekannt

DTY

Sierra Leone

HEAVYLIFT CARGO

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

ORANGE AIR SIERRA LEONE LTD

unbekannt

ORJ

Sierra Leone

PARAMOUNT AIRLINES, LTD

unbekannt

PRR

Sierra Leone

SEVEN FOUR EIGHT AIR SERVICES LTD

unbekannt

SVT

Sierra Leone

TEEBAH AIRWAYS

unbekannt

unbekannt

Sierra Leone

Alle Luftfahrtunternehmen, die von Behörden, die für die Regulierungsaufsicht von Swasiland zuständig sind, zugelassen wurden, einschließlich

Swasiland

AERO AFRICA (PTY) LTD

unbekannt

RFC

Swasiland

JET AFRICA SWAZILAND

unbekannt

OSW

Swasiland

ROYAL SWAZI NATIONAL AIRWAYS CORPORATION

unbekannt

RSN

Swasiland

SCAN AIR CHARTER, LTD

unbekannt

unbekannt

Swasiland

SWAZI EXPRESS AIRWAYS

unbekannt

SWX

Swasiland

SWAZILAND AIRLINK

unbekannt

SZL

Swasiland


(1)  Den in Anhang A aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das nicht Gegenstand einer Betriebsuntersagung ist, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.


ANHANG B

LISTE DER LUFTFAHRTUNTERNEHMEN, DEREN BETRIEB IN DER GEMEINSCHAFT BESCHRÄNKUNGEN UNTERLIEGT (1)

Name des Luftfahrtunternehmens gemäß Angabe im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC)

(und ggf. im Geschäftsverkehr verwendeter Name, falls abweichend)

Nr. des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC)

ICAO-Kennung des Luftfahrtunternehmens

Staat des Luftfahrtunternehmens

Muster des Luftfahrzeugs

Eintragungskennung und ggf. Seriennummer

Eintragungsstaat

AIR BANGLADESH

17

BGD

Bangladesch

B747-269B

S2-ADT

Bangladesch

AIR SERVICE COMORES

06-819/TA-15/DGACM

KMD

Komoren

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

LET 410 UVP

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

D6-CAM (851336)

Komoren

HEWA BORA AIRWAYS (HBA)

409/CAB/MIN/TC/0108/2006

ALX

Demokratische Republik Kongo

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

B767-266 ER

Gesamte Flotte mit Ausnahme von:

9Q-CJD

(Seriennr. 23 178)

Demokratische Republik Kongo


(1)  Den in Anhang B aufgeführten Luftfahrtunternehmen kann es gestattet werden, Verkehrsrechte durch den Einsatz betriebsbereit gecharterter Luftfahrzeuge („wet leasing“) eines Luftfahrtunternehmens auszuüben, das keiner Betriebsuntersagung unterliegt, sofern die einschlägigen Sicherheitsnormen eingehalten werden.