7.11.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 289/4


VERORDNUNG (EG) Nr. 1299/2007 DER KOMMISSION

vom 6. November 2007

über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor

(kodifizierte Fassung)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 des Rates vom 23. November 2005 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1696/71, (EWG) Nr. 1037/72, (EWG) Nr. 879/73 und (EWG) Nr. 1981/82 (1), insbesondere auf Artikel 17,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission vom 28. Juni 1972 über die Anerkennung von Erzeugergemeinschaften auf dem Hopfensektor (2) ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden (3). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2)

Die in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 vorgesehenen Bedingungen für die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft umfassen insbesondere die Anwendung gemeinsamer Regeln für die Erzeugung und die Vermarktung auf der ersten Vermarktungsstufe sowie den Nachweis einer ausreichenden wirtschaftlichen Größe. Es ist notwendig, diese Bedingungen näher zu umreißen.

(3)

Um eine gewisse Einheitlichkeit des Verwaltungsverfahrens zu gewährleisten, ist es angebracht, bestimmte Einzelheiten betreffend den Antrag auf Anerkennung, ihre Gewährung und ihren Widerruf zu regeln.

(4)

Zur Unterrichtung der Mitgliedstaaten und aller Beteiligten empfiehlt es sich, zu Beginn eines jeden Kalenderjahres die Veröffentlichung eines Verzeichnisses der Erzeugergemeinschaften vorzusehen, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Hopfen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die in Artikel 7 Absatz 2 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten gemeinsamen Regeln sind schriftlich niederzulegen. Sie umfassen mindestens:

a)

für die Erzeugung:

i)

Bestimmungen über die Verwendung einer oder mehrerer bestimmter Sorten bei der Sortenumstellung oder Anlage von Neupflanzungen;

ii)

Bestimmungen über die Einhaltung bestimmter Anbauverfahren und Pflanzenschutzmaßnahmen;

iii)

Bestimmungen über das Pflücken, die Trocknung und gegebenenfalls die Aufbereitung;

b)

für die Vermarktung, insbesondere für die Konzentration und die gemeinsamen Bedingungen des Angebots:

i)

die allgemeinen Bestimmungen für den Verkauf durch die Erzeugergemeinschaft;

ii)

die Bestimmungen über die Mengen, die die Erzeuger selbst verkaufen dürfen, sowie die Bestimmungen für diese Verkäufe.

(2)   Als erste Vermarktungsstufe gilt der Verkauf von Hopfen, der vom Verkäufer selbst oder, im Fall des Verkaufs durch eine Erzeugergemeinschaft, von ihren Mitgliedern erzeugt worden ist, an den Großhandel oder an die Hopfen be- oder verarbeitenden Unternehmen.

Artikel 2

(1)   Um anerkannt zu werden, muss eine Erzeugergemeinschaft mindestens 60 ha eingetragene Anbauflächen und mindestens sieben Erzeuger umfassen.

Im Falle Griechenlands beträgt die Mindesthektarzahl 30.

(2)   Nach dem in Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1952/2005 genannten Verfahren kann ein Mitgliedstaat auf seinen Antrag ermächtigt werden, eine Erzeugergemeinschaft anzuerkennen, deren eingetragene Anbauflächen weniger als 60 ha umfassen, wenn diese Flächen in einem anerkannten, weniger als 100 ha umfassenden Erzeugungsgebiet liegen.

Artikel 3

Mit dem Antrag auf Anerkennung müssen die nachstehenden Unterlagen vorgelegt und die folgenden Angaben gemacht werden:

a)

die Statuten;

b)

die Angabe der zum Handeln namens und für Rechnung der Erzeugergemeinschaft berechtigten Personen;

c)

die Angabe der Tätigkeiten, die den Antrag auf Anerkennung rechtfertigen;

d)

der Nachweis, dass die Bestimmungen des Artikels 2 eingehalten werden.

Artikel 4

(1)   Die Mitgliedstaaten entscheiden über die Gewährung der Anerkennung binnen dreier Monate nach Antragstellung.

(2)   Die Anerkennung einer Erzeugergemeinschaft wird widerrufen, wenn die Voraussetzungen der Anerkennung nicht mehr erfüllt sind oder die Anerkennung auf falschen Angaben beruht.

Die Anerkennung wird rückwirkend widerrufen, wenn die Gemeinschaft sie in betrügerischer Weise erlangt hat oder gebraucht.

(3)   Die Mitgliedstaaten überwachen ständig die Einhaltung der Bedingungen für die Anerkennung durch die anerkannten Erzeugergemeinschaften.

Artikel 5

(1)   Erkennt ein Mitgliedstaat eine Erzeugergemeinschaft an oder verweigert oder widerruft er eine solche Anerkennung, so unterrichtet er davon die Kommission unter Angabe der Gründe für die Ablehnung eines Antrags oder den Widerruf der Anerkennung binnen zweier Monate, nachdem er dem Antragsteller die Entscheidung mitgeteilt hat.

(2)   Zu Beginn eines jeden Kalenderjahres veröffentlicht die Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union das Verzeichnis der Erzeugergemeinschaften, die im Vorjahr anerkannt wurden oder deren Anerkennung im Vorjahr widerrufen wurde.

Artikel 6

Die Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang II zu lesen.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. November 2007

Für die Kommission

Der Präsident

José Manuel BARROSO


(1)  ABl. L 314 vom 30.11.2005, S. 1. Berichtigte Fassung im ABl. L 317 vom 3.12.2005, S. 29.

(2)  ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 (ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27).

(3)  Siehe Anhang I.


ANHANG I

Aufgehobene Verordnung mit der Liste ihrer nachfolgenden Änderungen

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72 der Kommission

(ABl. L 148 vom 30.6.1972, S. 13)

Verordnung (EWG) Nr. 2564/77 der Kommission

(ABl. L 299 vom 23.11.1977, S. 9)

Artikel 21 und Anhang I Abschnitt II B Buchstabe e der Beitrittsakte von 1979

(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 77)

Verordnung (EWG) Nr. 2591/85 der Kommission

(ABl. L 247 vom 14.9.1985, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 1323/86 der Kommission

(ABl. L 117 vom 6.5.1986, S. 12)

Verordnung (EWG) Nr. 3858/87 der Kommission

(ABl. L 363 vom 23.12.1987, S. 27)


ANHANG II

Entsprechungstabelle

Verordnung (EWG) Nr. 1351/72

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Einleitungssatz

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Punkt cc

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b einleitende Worte

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt aa

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt bb

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b Punkt cc

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 1 Satz 1

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1

Artikel 2 Absatz 1 Satz 2

Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 1

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 2 Satz 2

Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1

Artikel 4 Absatz 3

Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Anhang I

Anhang II