31.10.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 285/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1279/2007 DES RATES

vom 30. Oktober 2007

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf bestimmte Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Russischen Föderation und zur Aufhebung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand und der Türkei

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

1.   Geltende Maßnahmen

(1)

Am 2. Februar 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 230/2001 (2) („vorläufige Verordnung“) vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl („SWR“) mit Ursprung in der Tschechischen Republik, Russland, Thailand und der Türkei ein (die drei letztgenannten Staaten werden nachstehend „betroffene Länder“ genannt). Am 2. August 2001 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 (3) („ursprüngliche Verordnung“) endgültige Antidumpingmaßnahmen ein. Die Maßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter SWR mit Ursprung in der Tschechischen Republik traten nach der Erweiterung der Europäischen Union am 1. Mai 2004 außer Kraft.

(2)

Am 26. Juli 2001 nahm die Kommission mit Beschluss 2001/602/EG (4) Preisverpflichtungsangebote eines russischen und eines thailändischen Ausführers in Verbindung mit den unter Erwägungsgrund 1 genannten Antidumpingmaßnahmen an.

(3)

Am 8. November 2005 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1858/2005 (5) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren bestimmter Kabel und Seile aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine ein („paralleles Verfahren“).

2.   Überprüfungsanträge

a)   Teilweise Interimsüberprüfungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber ausführenden Herstellern in Russland

(4)

Im Jahr 2004 erhielt die Kommission zwei Anträge auf eine teilweise Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung („Interimsüberprüfungen“). Die Anträge, die auf die Feststellung des Dumpingtatbestands beschränkt waren, wurden von Open Joint Stock Company Cherepovetsky Staleprokatny Zavod („ChSPZ“) bzw. Joint Stock Company Beloretsk Iron & Steel Works („BMK“), beides ausführende Hersteller von SWR in Russland, eingereicht.

(5)

Wie in der entsprechenden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (6) mitgeteilt, wurde das Unternehmen ChSPZ infolge der Fusion mit Open Joint Stock Company Orlovsky Staleprokatny Zavod („OSPAZ“) und Closed Stock Company Severstal-Metiz in Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz („SSM“) umbenannt. Die Namensänderung gilt seit 1. Januar 2006.

(6)

Den Angaben der Antragsteller zufolge hatten sich die Umstände, die zu der Einführung der Maßnahmen führten, dauerhaft geändert. Beide ausführende Hersteller gaben zudem vor, dass eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in ihrer derzeitigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

(7)

Nachdem sich die Kommission in Absprache mit dem Beratenden Ausschuss davon überzeugt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung der beiden teilweisen Interimsüberprüfungen vorlagen, leitete die Kommission am 10. August 2004 die Überprüfungen ein (7).

b)   Teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber einem ausführenden Hersteller in der Türkei

(8)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (8) erhielt die Kommission am 28. April 2006 einen Antrag auf eine Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung (zusammen mit dem unter den Erwägungsgründen 12 bis 15 beschriebenen Antrag auf eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung).

(9)

Der Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ („EWRIS“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter SWR entfällt.

(10)

Die vom Antragsteller beantragte Interimsüberprüfung beschränkte sich auf die Höhe des Dumpings durch einen einzigen ausführenden Hersteller in der Türkei (der derzeit einem Zoll von 0 % unterliegt). Dem Antragsteller zufolge reichen die Maßnahmen in ihrer jetzigen Höhe nicht mehr aus, um dem schädigenden Dumping entgegenzuwirken.

(11)

Nachdem sich die Kommission in Absprache mit dem Beratenden Ausschuss davon überzeugt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung einer teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie die Überprüfung am 3. August 2006 ein (9).

c)   Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber Russland, Thailand und der Türkei

(12)

Nach Veröffentlichung der Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen erhielt die Kommission am 28. April 2006 einen Antrag auf eine Auslaufüberprüfung (zusammen mit dem unter den Erwägungsgründen 8 bis 11 genannten Antrag auf teilweise Interimsüberprüfung).

(13)

Der Antrag wurde vom Verbindungsausschuss der „EU Wire Rope Industries“ („EWRIS“ oder „Antragsteller“) im Namen von Herstellern gestellt, auf die ein wesentlicher Teil, in diesem Fall mehr als 50 %, der gesamten Gemeinschaftsproduktion bestimmter SWR entfällt.

(14)

Der Antrag auf eine Auslaufüberprüfung bezog sich auf alle unter die ursprüngliche Verordnung fallenden Länder und wurde damit begründet, dass das Dumping und die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten würden.

(15)

Nachdem sich die Kommission in Absprache mit dem Beratenden Ausschuss davon überzeugt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung der Auslaufüberprüfung vorlagen, leitete sie die Überprüfung am 3. August 2006 ein.

d)   Teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Antidumpingmaßnahmen gegenüber einem ausführenden Hersteller in Thailand

(16)

Die Kommission erhielt einen Antrag auf eine teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antrag, der auf die Feststellung des Dumpingtatbestandes beschränkt war, wurde von Usha Siam Steel Industries Public Company Ltd, einem ausführenden Hersteller von SWR in Thailand eingereicht.

(17)

Den Angaben des Antragstellers zufolge hatten sich die Umstände, die zu der Einführung der Maßnahmen geführt hatten, dauerhaft geändert. Der ausführende Hersteller gab zudem vor, dass eine Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen in ihrer jetzigen Höhe zum Ausgleich des Dumpings nicht länger erforderlich sei.

(18)

Nachdem sich die Kommission in Absprache mit dem Beratenden Ausschuss davon überzeugt hatte, dass genügend Beweise für die Einleitung der teilweisen Interimsüberprüfung vorlagen, leitete sie die Überprüfung am 22. März 2007 ein (10).

3.   Von den Untersuchungen betroffene Parteien

(19)

Die Kommission unterrichtete die ausführenden Hersteller, die Vertreter der Ausfuhrländer, die Einführer, die Gemeinschaftshersteller, die Verwender und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und der teilweisen Interimsüberprüfungen. Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, innerhalb der in der jeweiligen Einleitungsbekanntmachung gesetzten Frist ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten und nachwiesen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprachen, wurden gehört.

3.1.   Stichprobenverfahren für die Gemeinschaftshersteller

(20)

Angesichts der Vielzahl von Gemeinschaftsherstellern erschien es der Kommission geboten zu prüfen, ob bei der Auslaufüberprüfung in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(21)

Nach Prüfung der von 17 Gemeinschaftsherstellern übermittelten Informationen wurden fünf Unternehmen, in erster Linie aufgrund ihres Produktions- und Absatzvolumens im UZ, für die Stichprobe ausgewählt. Es handelt sich dabei um:

Bridon GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland,

Casar Drahtseilwerk Saar GmbH („Casar“), Saarbrücken, Deutschland,

Wire and Rope Factory Drumet S.A. („Drumet“), Włocławek, Polen,

Manuel Rodrigues de Oliveira SA & Filhos S.A. („Oliveira“), Gemunde, Portugal,

Tréfileurope S.A., Bourg-en-Bresse, Frankreich.

3.2.   Stichprobenverfahren für die Einführer in der Gemeinschaft

(22)

Angesichts der Vielzahl von Einführern in der Gemeinschaft (32 namentlich erwähnt im Antrag) erschien es der Kommission geboten zu prüfen, ob bei der Auslaufüberprüfung in Übereinstimmung mit Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe gearbeitet werden sollte. Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden die Einführer in der Gemeinschaft aufgefordert, gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Grundverordnung binnen 15 Tagen nach Einleitung der Überprüfungen mit der Kommission Kontakt aufzunehmen und ihr die in der Einleitungsbekanntmachung angeforderten Informationen zu übermitteln.

(23)

Da jedoch lediglich ein Einführer mit der Kommission Kontakt aufnahm und den Stichprobenfragebogen ausfüllte, erübrigte sich die Bildung einer Stichprobe.

4.   Fragebogen und Überprüfung

(24)

Fragebogen erhielten alle bekannten ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern, der unter Erwägungsgrund 23 genannte Einführer, die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe sowie die Verwender.

(25)

Den Fragebogen beantworteten

zwei ausführende Hersteller in der Russischen Föderation in Bezug auf die Interimsüberprüfung und ein ausführender Hersteller in der Russischen Föderation in Bezug auf die Auslaufüberprüfung,

ein ausführender Hersteller in Thailand und der mit ihm verbundene Einführer im Vereinigten Königreich,

zwei ausführende Hersteller in der Türkei,

ein mit den ausführenden Herstellern in den betroffenen Ländern verbundener Einführer,

die fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

ein unabhängiger Einführer.

(26)

Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für ihre Untersuchung als notwendig erachtete, prüfte sie und führte in den Betrieben der nachstehend aufgeführten Unternehmen Kontrollbesuche durch:

a)

Russland

Severstal-Metiz, Cherepovets,

BMK, Beloretsk;

b)

Thailand

Usha Siam Ltd, Bangkok;

c)

Türkei

Celik Halat, Izmit-Kocaeli,

Has Çelik ve Halat Sanayi Ticaret A.S. („Has Celik“), Hacilar Kayseri;

d)

Gemeinschaftshersteller der Stichprobe

Bridon GmbH, Gelsenkirchen, Deutschland,

Casar Drahtseilwerk Saar GmbH („Casar“), Saarbrücken, Deutschland,

Wire and Rope Factory Drumet S.A., Włocławek, Polen,

Manuel Rodrigues de Oliveira SA & Filhos S.A., Gemunde, Portugal,

Tréfileurope S.A., Bourg-en-Bresse, Frankreich;

e)

verbundener Einführer in der Gemeinschaft

Usha Martin UK Ltd, Clydebank, Vereinigtes Königreich;

f)

unabhängiger Einführer in der Gemeinschaft

HEKO Industrieerzeugnisse GmbH, Hemer, Deutschland.

5.   Untersuchungs- und Bezugszeiträume der einzelnen Überprüfungen

(27)

Bei der Auslaufüberprüfung betraf die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung den Zeitraum vom 1. Juli 2005 bis 30. Juni 2006 („Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung“ oder „UZAÜ“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZAÜ („Bezugszeitraum“).

(28)

Der Untersuchungszeitraum für die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren zweier ausführender Hersteller in Russland erstreckte sich vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 („UZIÜ-Russland“).

(29)

Der Untersuchungszeitraum für die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren des ausführenden Herstellers in der Türkei („UZIÜ-Türkei“) deckt sich mit dem UZAÜ.

(30)

Der Untersuchungszeitraum für die teilweise Interimsüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung betreffend die Einfuhren des ausführenden Herstellers in Thailand erstreckte sich vom 1. April 2006 bis 31. März 2007 („UZIÜ-Thailand“).

6.   Unterrichtung und Gelegenheit zur Stellungnahme

(31)

Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter SWR mit Ursprung in Russland sowie die Einstellung der Überprüfungen betreffend die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in Thailand und der Türkei zu empfehlen. Ferner wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme nach dieser Unterrichtung eingeräumt. Die eingegangenen Stellungnahmen wurden geprüft und, wo angezeigt, berücksichtigt.

B.   BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

1.   Betroffene Ware

(32)

Bei der in dieser Auslaufüberprüfung untersuchten Ware handelt es sich um die in der ursprünglichen Verordnung definierte Ware, d. h. um Kabel und Seile, einschließlich verschlossener Seile, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen nicht rostender Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in den betroffenen Ländern („betroffene Ware“). Diese Kabel und Seile werden derzeit unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht.

(33)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die betroffene Ware in zwei unterschiedliche Gruppen unterteilt werden sollte, und zwar in a) Standard-SWR und b) Hochleistungs-SWR. Letztere würden in den ausführenden Ländern nicht produziert und sollten aus den Verfahren ausgeschlossen werden, da sie sich nach Angaben einiger Einführer von SWR der ersten Kategorie unterschieden und die Waren beider Kategorien nicht miteinander konkurrierten.

(34)

Die interessierte Partei legte keine Nachweise dafür vor, die darauf hindeuteten, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte Ware nicht mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft produzierten Ware identisch ist bzw. dass die fraglichen SWR nicht miteinander konkurrieren oder nicht gegeneinander austauschbar sind. Der Einwand musste daher zurückgewiesen werden.

(35)

Darüber hinaus konnte die Partei nicht belegen, dass die Definition und die Beschreibung der betroffenen Ware unter den Erwägungsgründen 10 bis 13 der vorläufigen Verordnung falsch war.

(36)

Die Definition der betroffenen Ware in der ursprünglichen Verordnung wird daher bestätigt.

2.   Gleichartige Ware

(37)

Unter den Erwägungsgründen 14 bis 19 der ursprünglichen Verordnung wurde der Schluss gezogen, dass die betroffene Ware, die von den Gemeinschaftsherstellern produzierte und verkaufte Ware und die auf den Inlandsmärkten der betroffenen Länder verkauften und die von diesen Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten SWR dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen. Daher handelt es sich bei ihnen um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung.

(38)

Eine interessierte Partei brachte vor, dass die eingeführten SWR sich deutlich von den in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften SWR unterschieden und daher für die Zwecke der laufenden Untersuchungen nicht vergleichbar seien. Die in die Gemeinschaft eingeführten Waren stünden nicht in direktem Wettbewerb mit den in der Gemeinschaft hergestellten SWR.

(39)

Die gleichen Argumente wurden bereits in der Ausgangsuntersuchung vorgebracht und mündeten in die Schlussfolgerungen unter Erwägungsgrund 15 der vorläufigen Verordnung. Da die interessierte Partei keine neuen Elemente präsentieren konnte, die beweisen würden, dass die aus den betroffenen Ländern eingeführte Ware nicht mit der in der Gemeinschaft hergestellten und verkauften Ware gleichartig ist, musste der Einwand zurückgewiesen werden.

(40)

Die Schlussfolgerungen unter den Erwägungsgründen 14 bis 19 der ursprünglichen Verordnung in Bezug auf die gleichartige Ware werden damit bestätigt.

C.   DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS UND/ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DES DUMPINGS

1.   Dumping der Einfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfungen — Allgemeine Grundsätze

(41)

Aus Gründen der Kohärenz wurde zunächst geprüft, ob Dumping vorlag und falls ja, ob ein Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem Anhalten des Dumpings führen würde. Danach wurde im Einklang mit der Grundverordnung für jedes Land untersucht, welche Auswirkungen die Interimsüberprüfungen auf die Feststellungen der ursprünglichen Verordnung haben könnten.

(42)

Die unten beschriebene allgemeine Methodik wurde auf alle ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern angewandt und entspricht der in der Ausgangsuntersuchung verwendeten Methodik. In den Dumpingfeststellungen wird daher jeweils nur auf die für das jeweilige Ausfuhrland spezifischen Aspekte eingegangen.

(43)

Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für jeden ausführenden Hersteller, ob die gesamten Inlandsverkäufe der betroffenen Ware im Vergleich zu den gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Davon wurde gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Grundverordnung ausgegangen, wenn die Gesamtmenge, die jeder einzelne ausführende Hersteller auf dem Inlandsmarkt verkaufte, mindestens 5 % der Gesamtmenge entsprach, die er zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkaufte.

(44)

Anschließend ermittelte die Kommission die von den ausführenden Herstellern mit insgesamt repräsentativen Inlandsverkäufen auf dem Inlandsmarkt verkauften Typen der betroffenen Ware, die mit den zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typen identisch oder direkt vergleichbar waren.

(45)

Für jeden von den ausführenden Herstellern auf den jeweiligen Inlandsmärkten verkauften SWR-Typ, der den Feststellungen zufolge mit einem zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauften Typ direkt vergleichbar war, wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe hinreichend repräsentativ im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung waren. Die Inlandsverkäufe eines bestimmten SWR-Typs wurden als hinreichend repräsentativ angesehen, wenn das Gesamtvolumen der Inlandsverkäufe dieses Typs im UZAÜ oder dem entsprechenden UZIÜ 5 % oder mehr des Gesamtvolumens der Ausfuhrverkäufe des vergleichbaren SWR-Typs in die Gemeinschaft entsprach.

(46)

Ferner wurde für jeden SWR-Typ geprüft, ob die Inlandsverkäufe als Geschäfte im normalen Handelsverkehr im Sinne des Artikels 2 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden konnten. Hierfür wurde für jeden ausführenden Hersteller in den betroffenen Ländern und für jeden ausgeführten Typ der betroffenen Ware der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer auf dem Inlandsmarkt im Untersuchungszeitraum ermittelt.

a)

Für diejenigen Warentypen, bei denen über 80 % der auf den Inlandsmarkt abgesetzten Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, d. h., bei denen der durchschnittliche Verkaufspreis mindestens den durchschnittlichen Produktionskosten entsprach, wurde der Normalwert als Durchschnitt der Preise aller Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht.

b)

Wurden bei einem Warentyp auf dem Inlandsmarkt mindestens 10 %, aber nicht mehr als 80 % der Menge nicht unter den Stückkosten verkauft, so wurde sein Normalwert anhand des gewogenen durchschnittlichen Preises derjenigen Verkäufe dieses Typs, deren Preis mindestens den Stückkosten entsprach, ermittelt.

c)

Für Warentypen, bei denen weniger als 10 % der auf dem Inlandsmarkt verkauften Menge nicht unter den Stückkosten verkauft wurden, wurde davon ausgegangen, dass der betreffende Warentyp nicht im normalen Handelsverkehr verkauft worden war; daher musste der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung in diesen Fällen rechnerisch bestimmt werden.

(47)

In den Fällen, in denen die Normalwerte rechnerisch ermittelt werden mussten, geschah dies gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung auf der Grundlage der Herstellkosten des betreffenden Warentyps, zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten („VVG-Kosten“) und einer angemessenen Gewinnspanne. Angesetzt wurden die VVG-Kosten des ausführenden Herstellers für die gleichartige Ware und der von dem ausführenden Hersteller beim Verkauf der gleichartigen Ware im normalen Handelsverkehr erzielte durchschnittliche Gewinn.

(48)

In allen Fällen, in denen die Ausfuhren der betroffenen Ware an unabhängige Abnehmer in der Gemeinschaft gingen, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Ausfuhrpreise berechnet.

(49)

Im Falle von über einen verbundenen Einführer oder Händler abgewickelten Verkäufen wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage des Weiterverkaufspreises ermittelt, der den unabhängigen Abnehmern von diesem verbundenen Einführer oder Händler in Rechnung gestellt wurde. Gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung wurden dabei Berichtigungen für alle von dem Einführer zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf getragenen Kosten einschließlich der VVG-Kosten und zur Berücksichtigung einer angemessenen Gewinnspanne vorgenommen. Die angemessene Gewinnspanne wurde anhand von Informationen festgelegt, die von auf dem Gemeinschaftsmarkt tätigen unabhängigen kooperierenden Händlern/Einführern bereitgestellt wurden.

(50)

Der Normalwert und der Ausfuhrpreis wurden auf der Stufe ab Werk miteinander verglichen. Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen. Diese Berichtigungen wurden in allen Fällen zugestanden, in denen die Anträge den Untersuchungsergebnissen zufolge begründet, korrekt und mit Beweisen belegt waren.

(51)

Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für Versicherungskosten, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und für Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(52)

Gemäß Artikel 2 Absätze 11 und 12 der Grundverordnung wurde für jeden kooperierenden Hersteller anhand des Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis die Dumpingspanne berechnet.

(53)

Um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen, wurde für Länder mit guter Mitarbeit (über 80 % der während des UZAÜ oder des entsprechenden UZIÜ insgesamt in die Gemeinschaft eingeführten Menge), bei denen kein Grund zur Annahme bestand, dass ausführende Hersteller nicht kooperierten, die residuale Dumpingspanne auf dem Niveau der höchsten für einen kooperierenden ausführenden Hersteller festgelegten Dumpingspanne festgesetzt.

(54)

Für die Länder mit geringer Mitarbeit (weniger als 80 % der während des UZAÜ oder des entsprechenden UZIÜ insgesamt in die Gemeinschaft eingeführten Menge) wurde die residuale Dumpingspanne gemäß Artikel 18 der Grundverordnung festgelegt, d. h. auf der Grundlage der verfügbaren Informationen.

2.   Dumping der Einfuhren in den Untersuchungszeiträumen der Überprüfungen — Länderspezifische Feststellungen

2.1.   Russland

(55)

Es gibt zwei bekannte ausführende Hersteller von SWR in Russland: Severstal-Metiz, Cherepovets („SSM“) und BMK, Beloretsk („BMK“). Auf sie entfallen 100 % der Produktion und ein Anteil von 1,5 % der SWR-Einfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt in UZAÜ. Beide Hersteller arbeiteten an der Interimsüberprüfung mit, jedoch nur einer an der Auslaufüberprüfung. Der andere Hersteller war nicht zur Mitarbeit an der Auslaufüberprüfung bereit. Er begründete dies damit, dass sein Unternehmen im UZIÜ-Russland nur geringe Mengen in die EU ausgeführt hatte und sich die Lage seines Unternehmens seit Einleitung der Interimsüberprüfung im August 2004 (vgl. Erwägungsgründen 4 bis 7) nicht wesentlich geändert hätte.

2.1.1.    Teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber ausführenden Herstellern in Russland

(56)

Die teilweisen Interimsüberprüfungen waren auf die Untersuchung der Höhe des Dumpings der beiden bekannten russischen Hersteller beschränkt. Beide übermittelten vollständige Fragebogenantworten.

(57)

Der Normalwert wurde nach der unter den Erwägungsgründen 43 und 47 beschriebenen allgemeinen Methodik ermittelt.

(58)

Für den Normalwert des einen russischen ausführenden Herstellers wurden gemäß der unter Erwägungsgrund 46 beschriebenen Methodik die tatsächlichen Inlandspreise herangezogen. Der Normalwert des anderen russischen Herstellers basierte im Wesentlichen auf den tatsächlichen Inlandspreisen, für bestimmte Warentypen musste er jedoch nach der unter Erwägungsgrund 47 erläuterten Methodik rechnerisch ermittelt werden.

(59)

Die Bestimmung des Ausfuhrpreises erfolgte nach den unter den Erwägungsgründen 48 und 49 ausführlich erläuterten allgemeinen Grundsätzen.

(60)

Der Preis für die Ausfuhrverkäufe eines russischen ausführenden Herstellers, die dieser über eine mit ihm verbundene Handelsgesellschaft in der Schweiz abwickelte, wurde auf der Grundlage der vom ersten unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft während des UZIÜ-Russland an die schweizerische Handelsgesellschaft tatsächlich gezahlten bzw. zu zahlenden Weiterverkaufspreise ermittelt.

(61)

Es sei darauf hingewiesen, dass nahezu alle Ausfuhren eines russischen Ausführers in die Gemeinschaft im Rahmen einer Preisverpflichtung erfolgten, die die Kommission im August 2001 angenommen hatte. Vor diesem Hintergrund beschränkte sich die Untersuchung nicht nur auf das bisherige Verhalten des Ausführers, sondern musste auch der wahrscheinlichen künftigen Entwicklung der Ausfuhrpreise Rechnung tragen. Dies gilt vor allem für die Frage, ob das Bestehen der Preisverpflichtung die Höhe der Ausfuhrpreise beeinflusst hat, so dass diese keine zuverlässigen Hinweise für das künftige Ausfuhrverhalten liefern.

(62)

Ferner wurde geprüft, ob trotz des Bestehens der Preisverpflichtung die von dem Ausführer den in der Gemeinschaft ansässigen Abnehmern in Rechnung gestellten Ausfuhrpreise zuverlässig waren und für die Zwecke der laufenden Untersuchung eine geeignete Grundlage für die Berechnung seiner Dumpingspanne liefern könnten. So sollte insbesondere untersucht werden, ob die derzeitigen Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft im Verhältnis zu den Mindesteinfuhrpreisen („MEP“) künstlich festgelegt wurden oder nicht und ob sie in Zukunft gehalten werden können. Die Untersuchung ergab jedoch, dass das System, mit dem im Rahmen dieser Untersuchung die Warenkontrollnummern („PCN“) festgelegt wurden, differenzierter war als die zum Zeitpunkt der Annahme der Preisverpflichtung (2001) verwendete Klassifikation. Dies führte zu dem Schluss, dass ein Vergleich zwischen den PNC der MEP und den PCN der laufenden Untersuchung keine zuverlässigen Ergebnisse liefern würde.

(63)

Aus diesem Grund wurden für jeden einzelnen Warentyp die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den Preisen für Ausfuhren in andere Drittländer verglichen. Dabei stellte sich heraus, dass die Preise für Ausfuhren in Drittländer im Durchschnitt wesentlich niedriger waren. Aus diesem Grund wurde der Schluss gezogen, dass in dieser Überprüfung die Preise der Ausfuhren dieses Unternehmens in die Gemeinschaft nicht zur Ermittlung zuverlässiger Ausfuhrpreise im Sinne des Artikels 2 Absatz 8 der Grundverordnung herangezogen werden konnten. Da für die Verkäufe in die EU-15 keine zuverlässigen Ausfuhrpreise vorlagen, wurden zur Ermittlung dieser Preise Verkäufe in andere Länder herangezogen.

(64)

Normalwert und Ausfuhrpreis wurden nach dem unter Erwägungsgrund 50 beschriebenen Verfahren verglichen.

(65)

Da der mit einem der russischen ausführenden Hersteller verbundene Händler in der Schweiz die gleichen Aufgaben wie ein auf Provisionsbasis tätiger Handelsvertreter hat, wurde gemäß Artikel 2 Absatz 10 Buchstabe i der Grundverordnung am Ausfuhrpreis eine Berichtigung für die Provisionen vorgenommen. Die Höhe der Provisionen wurde anhand direkter Hinweise auf einen mit solchen Funktionen verbundenen Aufschlag berechnet.

(66)

Gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung wurde der gewogene durchschnittliche Normalwert der einzelnen Warentypen jeweils mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis des entsprechenden Typs der betroffenen Ware verglichen.

(67)

Wie unter den Erwägungsgründen 104 bis 107 erläutert, ergab der Vergleich ein Anhalten des Dumpings für das Unternehmen BMK. Bei SSM ergab der Vergleich zwischen dem gewogenen durchschnittlichen Normalwert und dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhrverkäufe in Länder, mit denen keine Preisverpflichtung bestand, dass auch dieses Unternehmen gedumpt hatte.

(68)

Die für BMK ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des Nettopreises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, beträgt 36,2 %. Die auf der gleichen Grundlage ausgedrückte Dumpingspanne für SSM beträgt 9,7 %.

(69)

Angesichts der in den Interimsüberprüfungen ermittelten Dumpingspannen erscheint es angezeigt, den für BMK geltenden Antidumpingzoll auf 36,2 % und den für SSM auf 9,7 % festzulegen.

2.1.2.    Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber ausführenden Herstellern in Russland

(70)

Von den beiden bekannten SWR-Herstellern in Russland arbeitete lediglich SSM an der Auslaufüberprüfung mit. Den vorliegenden Informationen zufolge entfielen auf dieses Unternehmen im UZAÜ nahezu 100 % der gesamten russischen SWR-Ausfuhren in die Gemeinschaft. Ferner stand SSM für rund 50 % der gesamten russischen SWR-Produktion. Die Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft war relativ gering und betrug im UZAÜ rund 3 300 Tonnen, was 1,5 % des Gemeinschaftsverbrauchs entsprach. Bei diesem augenscheinlich niedrigen Marktanteil ist zu berücksichtigen, dass in Russland große Kapazitätsreserven zur Verfügung stehen. Mengenmäßig betrugen die Ausfuhren in die Gemeinschaft weniger als 5 % der gesamten Verkäufe des kooperierenden Unternehmens. Unter Erwägungsgrund 61 wurde bereits festgestellt, dass nahezu alle Ausfuhren des mitarbeitenden Unternehmens in die Gemeinschaft einer Preisverpflichtung unterlagen.

(71)

In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten von SSM verkauften Warentyps zur Ermittlung des Normalwerts nicht herangezogen werden konnten, weil er auf dem Inlandsmarkt nicht in repräsentativen Mengen verkauft wurde, musste eine andere Methode angewandt werden. Da es keine sinnvolle Alternative gab, wurde der von SSM übermittelte und von der Kommission überprüfte rechnerisch ermittelte Normalwert für den entsprechenden Warentyp verwendet.

(72)

In Bezug auf die Produktionskosten machte SSM geltend, dass die Kostenstruktur aufgrund der im Vergleich zum russischen Markt unterschiedlichen technischen Normen in der Gemeinschaft anders sei. Nach Angaben des Unternehmens müssen auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzte SWR der DIN-Norm entsprechen, was in Russland nicht der Fall sei. Aus der Tabelle mit den Produktionskosten für auf dem Inlandsmarkt und in der Gemeinschaft verkaufte SWR geht hervor, dass hier keine wesentlichen Unterschiede bestehen. So waren bei einigen Typen die Kosten der für den Inlandsmarkt produzierten Waren etwas höher, während es bei anderen Typen die Kosten der für den Gemeinschaftsmarkt produzierten Erzeugnisse waren. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass dieser angebliche Unterschied die Dumpingberechnungen nicht beeinflusste.

(73)

Mit einer Ausnahme verkaufte der Hersteller seine Ausfuhrware direkt, ohne die Vermittlung durch eine verbundene Partei, in die Gemeinschaft. Der Ausführer konnte belegen, dass es sich bei der Ausnahme nicht um ein Geschäft mit der betroffenen Ware handelte, so dass es bei den Berechnungen unberücksichtigt blieb.

(74)

Im Interesse eines gerechten Vergleichs des Normalwerts mit dem Ausfuhrpreis wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede, die die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten, gebührende Berichtigungen vorgenommen.

(75)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis bestimmt. Der Vergleich ergab, dass während des Untersuchungszeitraums der Auslaufüberprüfung kein Dumping vorlag.

(76)

Der Vergleich der von den ausführenden Herstellern übermittelten Daten über die Ausfuhren in die Gemeinschaft mit den von Eurostat ausgewiesenen Einfuhrmengen ergab, dass die Mitarbeit gut war, weil auf den kooperierenden ausführenden Hersteller im UZ fast die gesamten Einfuhren aus Russland in die Gemeinschaft entfielen.

2.2.   Thailand

2.2.1.    Teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber einem ausführenden Hersteller in Thailand

(77)

Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem thailändischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt. Während des Untersuchungszeitraums der Thailand betreffenden Interimsüberprüfung verkaufte das Unternehmen die betroffene Ware direkt an Endverwender auf dem Inlandsmarkt. Der Normalwert basierte ausschließlich auf gewinnbringenden Verkäufen.

(78)

Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem thailändischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(79)

Der Antragsteller und mitarbeitende Hersteller Usha Siam führte während des UZIÜ-Thailand eine begrenzte Menge an SWR in die Gemeinschaft aus. Diese Ausfuhren unterlagen einer Preisverpflichtung.

(80)

Für die direkten Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt wurden die Ausfuhrpreise gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern in der Gemeinschaft tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(81)

Die Preise für die Ausfuhrverkäufe über den verbundenen Einführer Usha Martin UK wurden gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft weiterverkauft wurde. Für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, und der von dem verbundenen Einführer während des Untersuchungszeitraums in der Gemeinschaft erzielten Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen.

(82)

Für jeden Warentyp wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Faktoren, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für Versicherungskosten, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und für Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(83)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab, dass während des Untersuchungszeitraums der Interimsüberprüfung kein Dumping vorlag.

2.2.2.    Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber ausführenden Herstellern in Thailand

(84)

Von den drei bekannten SWR-Herstellern in Thailand arbeitete ein Unternehmen an der Auslaufüberprüfung mit. Den vorliegenden Informationen zufolge entfielen auf dieses Unternehmen im UZAÜ nahezu 100 % der gesamten thailändischen SWR-Ausfuhren in die Gemeinschaft. Ferner stand das Unternehmen für rund 80 % der gesamten thailändischen SWR-Produktion. Die Ausfuhrmenge in die Gemeinschaft war während des UZAÜ sehr gering. Die Ausfuhren des mitarbeitenden Unternehmens in die Gemeinschaft unterliegen einer Preisverpflichtung.

(85)

Im UZAÜ waren die Gesamtproduktionskosten für alle ausgeführten Warentypen höher als der Inlandspreis. Daher konnte die Kommission den Normalwert für keinen der von dem thailändischen kooperierenden ausführenden Hersteller ausgeführten SWR-Typen gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand der im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise ermitteln.

(86)

Für die rechnerische Ermittlung der Inlandspreise im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung wurden gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung die Herstell- und Absatzkosten des ausführenden Herstellers, sowie die Verwaltungs- und Gemeinkosten und eine angemessene Gewinnspanne von 5 % zugrunde gelegt.

(87)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller führte die betroffene Ware über ein mit ihm verbundenes Unternehmen in der Gemeinschaft aus. Dementsprechend wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 9 der Grundverordnung anhand des Preises ermittelt, zu dem die eingeführte Ware erstmals an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurde. Für alle Kosten, die zwischen der Einfuhr und dem Weiterverkauf anfielen, einschließlich der Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten, und die von dem einführenden Unternehmen während des Zeitraums der Überprüfung in der Gemeinschaft erzielten Gewinne wurden Berichtigungen vorgenommen.

(88)

Für jeden Warentyp wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für Versicherungskosten, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und für Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(89)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab, gemessen an den Feststellungen der ursprünglichen Verordnung, ein relativ niedriges Dumping während des UZAÜ. Die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft betrug 7,6 %.

2.3.   Türkei

(90)

Es gibt in der Türkei zwei ausführende Hersteller; Celik Halat („Halat“) und Has Celik („Has“), beide arbeiteten an der Auslaufüberprüfung mit, und Has kooperierte außerdem bei der teilweisen Interimsüberprüfung betreffend die Höhe seines Dumpings. Auf beide Hersteller zusammen entfallen 100 % der SWR-Ausfuhren aus der Türkei in die Gemeinschaft.

2.3.1.    Teilweise Interimsüberprüfung der geltenden Maßnahmen gegenüber einem ausführenden Hersteller in der Türkei

(91)

Die unter Erwägungsgrund 10 erwähnte teilweise Interimsüberprüfung betraf einen türkischen Ausführer, dessen SWR-Ausfuhren in die Gemeinschaft angeblich gedumpt waren.

(92)

Die Untersuchung ergab, dass die Inlandspreise, die zur Ermittlung des Normalwertes der von dem betroffenen türkischen Ausführer exportierten Warentypen herangezogen wurden, zum größten Teil gewinnbringend waren. Der Normalwert wurde daher gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem türkischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(93)

Bei einigen Warentypen wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten des Herstellers, einschließlich VVG, und einer angemessenen Gewinnspanne von 5 % rechnerisch ermittelt.

(94)

Der türkische Hersteller verkaufte die betroffene Ausfuhrware direkt, ohne Einschaltung einer verbundenen Partei, in die Gemeinschaft. Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung wird daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware als der Ausfuhrpreis betrachtet.

(95)

Im Einklang mit Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung wurden für jeden Warentyp der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Im Interesse eines fairen Vergleichs wurden Unterschiede, die die Preise und die Preisvergleichbarkeit beeinflussten, bei den Berechnungen berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für Versicherungskosten, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und für Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(96)

Die Dumpingspanne wurde gemäß Artikel 2 Absatz 11 der Grundverordnung je Warentyp anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Normalwerts mit dem gewogenen durchschnittlichen Ausfuhrpreis auf derselben Handelsstufe bestimmt. Der Vergleich ergab insgesamt, dass die gewogene durchschnittliche Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, 0,12 % betrug und damit unter der Geringfügigkeitsschwelle lag.

2.3.2.    Überprüfung wegen bevorstehenden Außerkrafttretens der geltenden Maßnahmen gegenüber der Türkei

(97)

Die unter der Erwägungsgrund 46 beschriebenen Prüfungen im Rahmen der allgemeinen Methodik ergaben, dass für den überwiegenden Teil der SWR-Ausfuhren eines türkischen ausführenden Herstellers in die Gemeinschaft der Normalwert rechnerisch ermittelt werden sollte. Dementsprechend wurde der Normalwert gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung anhand der Produktionskosten des Herstellers sowie einer angemessenen Gewinnspanne von 5 % rechnerisch ermittelt.

(98)

Bei dem anderen Hersteller konnte, wie unter den Erwägungsgründen 92 und 93 erläutert, der Preis für die Inlandsverkäufe zur Ermittlung des Normalwerts für die Mehrzahl der Warentypen herangezogen werden. Der Normalwert wurde gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung anhand des im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern auf dem türkischen Inlandsmarkt tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preises ermittelt.

(99)

Die türkischen Hersteller verkauften die betroffene Ausfuhrware direkt, ohne Einschaltung einer verbundenen Partei, in die Gemeinschaft. Gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung wird daher der tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis der zur Ausfuhr aus dem Ausfuhrland in die Gemeinschaft verkauften Ware als Ausfuhrpreis betrachtet.

(100)

Für jeden Warentyp wurden der Normalwert und der durchschnittliche Ausfuhrpreis auf der Stufe ab Werk und auf der gleichen Handelsstufe miteinander verglichen. Um einen fairen Vergleich zu gewährleisten, wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung Unterschiede, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise nachweislich beeinflussten, gebührend berücksichtigt. Berichtigungen wurden vorgenommen für Inlands- und Seefrachtkosten, für Versicherungskosten, für Bereitstellungs- und Verpackungskosten, für Kreditkosten und für Einfuhrzölle, die alle vom Weiterverkaufspreis abgezogen wurden, um den Preis ab Werk zu ermitteln.

(101)

Der Vergleich des durchschnittlichen Ausfuhrpreises mit dem Normalwert für alle Typen der betroffenen Ware ergab lediglich für einen Ausführer in der Türkei einen Dumpingtatbestand und eine Geringfügigkeitsspanne für den anderen Hersteller (vgl. Erwägungsgrund 96). Für den fraglichen Ausführer betrug die Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, 33,6 %.

(102)

Es sei darauf hingewiesen, dass die für diesen Hersteller in der Ausgangsuntersuchung ermittelte Dumpingspanne mit über 50 % relativ hoch war und der Zollsatz in jener Untersuchung gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung auf der Grundlage der Schadensspanne festgesetzt wurde. Die laufende Überprüfung weist darauf hin, dass der Ausführer auch bei einer geringeren Ausfuhrmenge dumpt, allerdings auf einem niedrigeren Niveau.

D.   DAUERHAFTE VERÄNDERUNG DER UMSTÄNDE

(103)

Im Einklang mit Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung wurde auch geprüft, ob die im Rahmen der entsprechenden Untersuchungen festgestellten veränderten Umstände in Bezug auf das Dumping gerechtfertigterweise als dauerhaft angesehen werden konnten.

(104)

Dieses Unternehmen unterliegt derzeit einem residualen Zoll von 50,7 %, der in der Ausgangsuntersuchung auf der Grundlage von Daten eines anderen russischen Herstellers festgelegt wurde, da BMK an jener Untersuchung nicht mitarbeitete. Die derzeitige Dumpingspanne von 36,2 % wurde jedoch anhand von Informationen über BMK berechnet, die sich auf den gesamten UZIÜ-Russland beziehen.

(105)

Es wies nichts darauf hin, dass die Höhe des für BMK in der laufenden Untersuchung festgesetzten Normalwerts oder des Ausfuhrpreises nicht zuverlässig ist. Der Preis der Ausfuhren von BMK in die Gemeinschaft im UZIÜ-Russland entsprach demjenigen seiner Ausfuhren in andere Länder, in denen in diesem Zeitraum deutlich größere Mengen abgesetzt wurden.

(106)

Obwohl die für den UZIÜ-Russland ermittelte Dumpingspanne auf einem relativ geringen Volumen von SWR-Ausfuhren in die Gemeinschaft basierte, gibt es Grund zu der Annahme, dass diese Dumpingspanne auf dauerhaft veränderten Umständen beruht.

(107)

Bekanntlich unterliegen die Preise von SSM für Ausfuhren in die Gemeinschaft einer Preisverpflichtung, die im Mai 2004, also zu Beginn der letzten beiden Monate des UZIÜ-Russland, für die Ausfuhren in die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten wirksam wurde. Während die Ausfuhrpreise, die Abnehmern in der EU-15 vor dem 1. Mai 2004 in Rechnung gestellt wurden, den Vorgaben der Preisverpflichtung entsprachen, erfolgten die Verkäufe an Abnehmer in den EU-10-Ländern zu niedrigeren Preisen. Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass im UZIÜ-Russland in andere Drittländer deutlich günstiger und in deutlich größeren Mengen ausgeführt wurde als in die Gemeinschaft.

(108)

Die geringe Menge an SWR-Ausfuhren von SSM in die Gemeinschaft während des UZIÜ-Russland ist nicht auf Kapazitätsengpässe zurückzuführen, da das Unternehmen bekanntlich über erhebliche Kapazitätsreserven verfügte. Die geringe Ausfuhrmenge dürfte daher eindeutig auf die in der Preisverpflichtung vorgeschriebenen Preise zurückzuführen sein. Das lässt den Schluss zu, dass SSM bei einem Außerkrafttreten der Preisverpflichtung sehr wahrscheinlich größere Mengen zu niedrigeren (also gedumpten) Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt absetzen würde.

(109)

Wie bereits gesagt, wurden bei dieser Analyse alle Ausfuhren, sowohl diejenigen in die Gemeinschaft als auch diejenigen in Drittländer, untersucht.

(110)

Die Untersuchung ergab, dass SSM über genügend Kapazitätsreserven verfügt, um seine Ausfuhren in die Gemeinschaft und in Drittländer deutlich zu steigern. Sollte SSM versuchen, den Marktanteil zurückzugewinnen, den es vor der Einführung der Maßnahmen in der Gemeinschaft hielt, was wahrscheinlich ist, könnte es dies durch Verkäufe von gedumpter Ware auf dem Gemeinschaftsmarkt erreichen. Hinzu kommt, dass die Preise für Ausfuhren in andere Länder im Durchschnitt niedriger waren als die Preise für Ausfuhren in die Gemeinschaft, und die Untersuchung ergab, dass die betroffene Ware zu gedumpten Preisen in Nicht-EU-Mitgliedstaaten verkauft wurde.

(111)

Der Normalwert für SSM im UZIÜ-Russland basierte auf einer großen Menge (der überwiegende Teil seiner Produktion), die im normalen Handelsverkehr auf einem inländischen Wettbewerbsmarkt verkauft wurde. Dies weist darauf hin, dass die Höhe des in der laufenden Untersuchung ermittelten Normalwerts Bestand hat.

(112)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen die Ausfuhren von SSM in die Gemeinschaft sprunghaft ansteigen und die Ausfuhrpreise deutlich sinken würden. Es wird daher der Schluss gezogen, dass die angeblich veränderten Umstände in Bezug auf die Ausfuhrpreise von SSM vernünftigerweise nicht als dauerhaft angesehen werden können.

(113)

Die Interimsüberprüfung ergab, dass die Ausfuhren des mitarbeitenden thailändischen Ausführers in die Gemeinschaft nicht gedumpt waren. Die Preise, die dieser Ausführer für Ausfuhren in die Gemeinschaft in Rechnung stellte, entsprachen zudem den Preisen für Parteien in anderen Drittländern, in denen größere Mengen abgesetzt wurden.

(114)

Außerdem hatte dieser thailändische Ausführer ein eigenes Vertriebsnetz aufgebaut, über das er eine Vielzahl von Abnehmern in der übrigen Welt mit SWR belieferte. Verkaufsniederlassungen gab es in Australien, Singapur und den Vereinigten Staaten. Das geringe Absatzvolumen von SWR in der Gemeinschaft kann daher nicht mit Kapazitätsengpässen bei Usha erklärt werden, da das Unternehmen praktisch keine Kapazitätsreserven hatte.

(115)

Nach Auffassung der Kommission würde bei Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen (derzeit in Form einer Preisverpflichtung) das Volumen der Ausfuhren von Usha in die Gemeinschaft nicht wesentlich zunehmen und die Ausfuhrpreise blieben nahezu unverändert. Die obigen Feststellungen und Erwägungen lassen den Schluss zu, dass die für das Unternehmen Usha festgestellten geänderten Umstände als dauerhaft angesehen werden können, und zwar aufgrund der geringen Kapazitätsreserven und der Tatsache, dass das Unternehmen seine Ausfuhren nicht vorwiegend auf den Gemeinschaftsmarkt, sondern auf verschiedene andere Exportmärkte lenkt, auf denen es deutlich höhere Preise verlangen kann als in der Gemeinschaft.

(116)

Die SWR-Einfuhren in die Gemeinschaft mit Ursprung in der Türkei sind seit 2005 deutlich angestiegen. Zu diesem Zeitpunkt gelangte die Kommission in einer Interimsüberprüfung zu der Auffassung, dass es, da kein Dumping vorlag, angezeigt war, die Maßnahmen gegenüber dem antragstellenden türkischen Ausführer aufzuheben.

(117)

Die derzeitige Interimsüberprüfung, die denselben Hersteller betrifft, bestätigte, dass seine Einfuhren in die Gemeinschaft nicht zu gedumpten Preisen erfolgten. Ferner war die Produktionskapazität dieses Unternehmens im Verhältnis zum Gemeinschaftsverbrauch begrenzt. Die Kommission kommt folglich zu dem Schluss, dass die im Zuge der Interimsüberprüfung festgestellte Veränderung der Umstände dauerhaft ist.

(118)

Auf die an dieser Untersuchung mitarbeitenden Hersteller entfällt fast die Gesamtheit der Einfuhren aus den betroffenen Ländern in die Gemeinschaft. Die Untersuchung der Frage, ob das Dumping bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen anhalten dürfte, stützte sich daher weitgehend auf die Angaben dieser kooperierenden ausführenden Hersteller. So wurden die Preispolitik der kooperierenden ausführenden Hersteller auf anderen Ausfuhrmärkten sowie die Produktion, die Produktionskapazität und die Lagerbestände untersucht.

(119)

Um festzustellen, ob ein Anhalten des Dumpings wahrscheinlich wäre, analysierte die Kommission die derzeitige Lage der betroffenen Länder und der von dieser Untersuchung betroffenen Parteien. Sofern relevant, prüfte sie auch, ob es gegebenenfalls gedumpte Ausfuhren in die Gemeinschaft gab. Untersucht wurden ferner die Preispolitik, die Produktion und die Produktionskapazität anderer ausführender Hersteller in den von den Untersuchungen betroffenen Ländern. Diese Analyse basierte auf Daten aus Marktuntersuchungen, die der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und die ausführenden Hersteller bereitgestellt hatten, sowie auf der Eurostat-Einfuhrstatistik und, wo verfügbar, auf den Ausfuhrstatistiken der betroffenen Länder.

(120)

SSM konnte seine Produktion im Untersuchungszeitraum der Auslaufüberprüfung gegenüber 2005 um 7 % steigern.

(121)

Während die Produktionskapazität im Bezugszeitraum unverändert blieb, betrug die durchschnittliche Kapazitätsauslastung in Russland im UZAÜ ungefähr 60 % bis 65 %. Es kann daher der Schluss gezogen werden, dass die ausführenden Hersteller in Russland über die nötigen Kapazitäten verfügen, um im Falle des Außerkrafttretens der Maßnahmen ihre Ausfuhren auf den Gemeinschaftsmarkt steigern zu können.

(122)

Darüber hinaus wird die Gesamtkapazität Russlands in Bezug auf die Produktion der betroffenen Ware auf nahezu 220 000 Tonnen geschätzt, was dem gesamten Gemeinschaftsverbrauch im UZAÜ entspricht. Da der russische Markt diesem Angebot keine entsprechende Nachfrage entgegenzusetzen hat, könnten sich die russischen Hersteller entschließen, diese Kapazitätsreserven für die Produktion von Waren zu nutzen, die zu gedumpten Preisen auf dem Gemeinschaftsmarkt abgesetzt werden, sollten die Maßnahmen außer Kraft treten.

(123)

Unter den Erwägungsgründen 61 und 62 wurde bereits erläutert, dass die Ausfuhren in die Gemeinschaft aufgrund des Bestehens einer Preisverpflichtung nicht gedumpt waren. Ferner wurde deutlich, dass die in der Preisverpflichtung festgelegten MEP die Preisgestaltung des betroffenen russischen Ausführers auf dem Gemeinschaftsmarkt beeinflusst haben. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass der Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft nicht zuverlässig im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung war.

(124)

Die in Drittländern in Rechnung gestellten Preise wurden als glaubwürdiger angesehen, da sie im UZAÜ keinerlei Beschränkungen unterlagen.

(125)

Im UZAÜ waren die Preise der russischen Ausfuhren in Drittländer generell niedriger als die Preise in der Gemeinschaft. Sollten die Maßnahmen außer Kraft treten, wäre damit zu rechnen, dass die russischen Ausführer SWR in großen Mengen in die Gemeinschaft ausführen, und zwar zu niedrigeren Preisen als unter der geltenden Preisverpflichtung. Es ist daher wahrscheinlich, dass bei einem Außerkrafttreten der Antidumpingmaßnahmen das Dumping erneut auftreten würde. Dies gilt umso mehr angesichts der derzeitigen Preisverpflichtung.

(126)

Das Verhalten der russischen Ausführer und die Auswirkungen der Preisverpflichtung auf die Preise der Ausfuhren in die Gemeinschaft, das niedrigere Preisniveau in Drittländern und die großen Kapazitätsreserven lassen eindeutig darauf schließen, dass die russischen Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen bedeutende Mengen zu gedumpten Preisen auf den Gemeinschaftsmarkt umleiten würden.

(127)

Der thailändische kooperierende Hersteller ist der bedeutendste Hersteller in Thailand; auf ihn entfallen rund 80 % der Produktionskapazität und der tatsächlichen SWR-Produktion in Thailand. Die Untersuchung ergab, dass dieser Hersteller seine Kapazitäten zu 100 % ausschöpfte und dass die beiden anderen bekannten thailändischen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt praktisch nicht präsent waren und auch nicht über große Produktionskapazitäten verfügten.

(128)

Der kooperierende ausführende Hersteller verkaufte in der Gemeinschaft zwar zu gedumpten Preisen, sein Absatzvolumen war aber äußerst gering. Aus den Angaben über die weltweiten Ausfuhren des Unternehmens ging hervor, dass es sich im Wesentlichen auf mehrere andere Ausfuhrmärkte, vor allem die Vereinigten Staaten, Singapur, Indonesien, Australien, Japan und Malaysia, und nicht so sehr auf den Gemeinschaftsmarkt konzentrierte. In diesen Ländern wurden sogar Verkaufsniederlassungen eingerichtet.

(129)

Der mitarbeitende ausführende Hersteller hielt sich an die Preisverpflichtung und verkaufte, angesichts der derzeit hohen Marktpreise, zu Preisen, die häufig über den vereinbarten Mindesteinfuhrpreisen lagen. Keine weiteren thailändischen Unternehmen führen die betroffene Ware in die Gemeinschaft aus.

(130)

Im UZAÜ setzte Usha in der übrigen Welt wesentlich mehr SWR ab als in der Gemeinschaft, und das, obwohl die Ausfuhrpreise in der Gemeinschaft durchschnittlich 9,5 % höher waren als in der übrigen Welt.

(131)

Ausgehend von den obigen Feststellungen und Erwägungen ist es selbst bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen unwahrscheinlich, dass der mitarbeitende ausführende Hersteller in Thailand große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführen würde. Die beiden anderen thailändischen Hersteller verfügen offensichtlich nicht über ein internationales Vertriebsnetz, dass es ihnen ermöglichen würde, aggressiv auf den Gemeinschaftsmarkt zu drängen und Marktanteile zu gewinnen.

(132)

Den bei der Untersuchung erhobenen Informationen zufolge blieb die Produktionskapazität während des Untersuchungszeitraums unverändert und die Kapazitätsauslastung wurde gesteigert. Die beiden türkischen Unternehmen lasteten ihre Produktionskapazität zu ungefähr 90 % aus. In der Türkei gibt es keine weiteren Unternehmen, die die betroffene Ware herstellen.

(133)

Ferner wurde festgestellt, dass der Anteil der gedumpten Einfuhren aus der Türkei (von Celik Halat) auf dem Gemeinschaftsmarkt weniger als 0,5 % beträgt, von denen 10 % noch nicht einmal mit der in der Gemeinschaft hergestellten Ware konkurrierten, da es sich um Warentypen handelte, die vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft nicht hergestellt werden. Da das Unternehmen Has nicht gedumpt hatte, war der Marktanteil der gedumpten Einfuhren aus der Türkei sehr niedrig. Lediglich ein geringer Teil der Ausfuhren aus der Türkei ist gedumpt und steht in direktem Wettbewerb mit der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware.

(134)

Ausgehend von dem oben Gesagten ist es unwahrscheinlich, dass die mitarbeitenden ausführenden Hersteller bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen große Mengen der betroffenen Ware in die Gemeinschaft ausführen würden. Ein erneutes Auftreten oder ein Anhalten des Dumpings ist daher nicht wahrscheinlich.

E.   WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS ODER ERNEUTEN AUFTRETENS DER SCHÄDIGUNG

1.   Definition von Gemeinschaftsproduktion und Wirtschaftszweig der Gemeinschaft

(135)

29 Gemeinschaftshersteller stellen in der Gemeinschaft SWR her, die Produktion betrug im UZAÜ rund 202 000 Tonnen.

(136)

Wie bereits in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, führten einige Gemeinschaftshersteller die betroffene Ware auch ein. Die eingeführten Mengen waren jedoch im Vergleich zum Produktionsvolumen dieser Unternehmen sehr gering (weniger als 1 %), und die eingeführten Waren stammten nicht aus den betroffenen Ländern. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass es keinen Grund gibt, einen dieser Hersteller aus der Definition der Gemeinschaftsproduktion auszuschließen.

(137)

Die SWR-Produktion dieser 29 Unternehmen bildet daher die gesamte Gemeinschaftsproduktion im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung.

(138)

Insgesamt unterstützten 22 Gemeinschaftshersteller die Anträge für die Auslauf- und die Interimsüberprüfungen; alle erklärten sich zur Mitarbeit bereit. Eine entsprechende Prüfung ergab, dass auf diese kooperierenden Hersteller im UZAÜ und den Untersuchungszeiträumen der jeweiligen Interimsüberpüfungen mit 87 % ein erheblicher Teil der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware entfiel.

(139)

Nach Auffassung der Kommission bilden daher die 22 kooperierenden Unternehmen, die die Anträge unterstützen, den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 und des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung. Sie werden im Folgenden als „Wirtschaftszweig der Gemeinschaft“ bezeichnet.

2.   Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt

2.1.   Verbrauch auf dem Gemeinschaftsmarkt

(140)

Der Gemeinschaftsverbrauch wurde ermittelt anhand

der Verkaufsmengen der Gemeinschaftshersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden,

von Schätzungen der Verkäufe der anderen Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt auf der Grundlage der Angaben im Antrag und

von Eurostat-Daten über die Einfuhr der betroffenen Ware aus den betroffenen Ländern und Drittländern.

(141)

Zwischen 2003 und dem UZAÜ stieg der Gemeinschaftsverbrauch um mehr als 46 000 Tonnen bzw. 26 % auf über 222 000 Tonnen im UZAÜ.

Tabelle 1

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Gemeinschaftsverbrauch

(in Tonnen)

176 438

195 363

214 529

222 456

Index

100

111

122

126

2.2.   Entwicklung der Einfuhren und der Preisunterbietung russischer Unternehmen

2.2.1.    Mengen, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus Russland

(142)

Die Entwicklung von Menge und Marktanteil der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Russischen Föderation geht aus Tabelle 2 hervor.

Tabelle 2

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Einfuhrmenge

(in Tonnen)

2 198

1 844

2 908

3 323

Index

100

84

132

151

Marktanteil

1,2 %

0,9 %

1,4 %

1,5 %

Index

100

75

117

125

(143)

Im Bezugszeitraum nahmen die Einfuhren aus der Russischen Föderation um 51 % zu: von 2 198 Tonnen im Jahr 2003 auf 3 323 Tonnen im UZAÜ. Der Anteil der Einfuhren am Gemeinschaftsverbrauch vergrößerte sich im selben Zeitraum um 25 % von 1,2 % auf 1,5 %.

(144)

Das Verfahren zur Berechnung der Preisunterbietung in diesem Fall entspricht demjenigen unter den Erwägungsgründen 136 bis 140 der vorläufigen Verordnung. Für jeden Warentyp wurde der von den betroffenen Ausführern an der Gemeinschaftsgrenze in Rechnung gestellte Preis mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Das Ergebnis dieses Vergleichs wurde als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt.

(145)

Die Höhe des Preises, den SSM in der Gemeinschaft ansässigen Abnehmern in Rechnung stellte, war aller Wahrscheinlichkeit nach durch die im Rahmen der ursprünglichen Verordnung angenommene Preisverpflichtung beeinflusst. Dennoch wurde mit 49 % eine deutliche Preisunterbietung festgestellt.

(146)

Angesichts obiger Feststellungen dürfte der relativ geringe Marktanteil russischer Ausfuhren auf die gegenüber Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen zurückzuführen sein. In Anbetracht der russischen Preise und des Umfangs des derzeit für Russland festgestellten Dumpings, ist es sehr wahrscheinlich, dass die bedeutenden Kapazitätsreserven des Landes leicht genutzt werden könnten, um vermehrt auf den Gemeinschaftsmarkt auszuführen.

2.3.   Menge, Marktanteil und Preise der Einfuhren aus anderen von dieser Überprüfung betroffenen Ländern

(147)

Unter den Erwägungsgründen 131 und 134 wurde bereits der Schluss gezogen, dass bei SWR-Einfuhren mit Ursprung in Thailand und der Türkei ein Wiederauftreten des Dumpings nicht zu erwarten ist. Darüber hinaus wurde auch die Entwicklung der Einfuhren der betroffenen Ware aus anderen von dieser Überprüfung betroffenen Ländern untersucht. Die Menge und die Marktanteile der Einfuhren aus den anderen von dieser Überprüfung betroffenen Ländern haben sich wie folgt entwickelt:

Tabelle 3

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Thailand

Einfuhrmenge

(in Tonnen)

368

160

86

118

davon gedumpte Einfuhren

 

 

 

0

Marktanteil insgesamt

0,21 %

0,08 %

0,04 %

0,05 %

Türkei

Einfuhrmenge

(in Tonnen)

2 248

2 223

4 246

4 805

davon gedumpte Einfuhren

 

 

 

1 089

Marktanteil insgesamt

1,27 %

1,11 %

1,98 %

2,16 %

(148)

Die Tabelle zeigt, dass Einfuhren aus Thailand im Bezugszeitraum mengenmäßig unbedeutend waren und im UZAÜ einen Marktanteil von lediglich 0,1 % hatten.

(149)

Die Einfuhren aus der Türkei stiegen von 2003 bis zum Ende des UZAÜ insgesamt von 2 248 Tonnen auf 4 805 Tonnen an, was einer Zunahme um 113 % entspricht. Ihr Marktanteil verdoppelte sich nahezu: von 1,3 % auf 2,2 %. Gemessen an der Gesamtgröße des Gemeinschaftsmarktes spielen die Einfuhrmengen aus der Türkei jedoch keine große Rolle.

(150)

Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass die Ausfuhren des größten ausführenden Herstellers in der Türkei einem 0 %-Zoll unterliegen. Damit dürfte der ausführende Hersteller in der Lage gewesen sein, seine Verkäufe in die Gemeinschaft zu relativ hohen Preisen zu steigern.

(151)

Das Verfahren zur Berechnung der Preisunterbietung entspricht auch in diesem Fall demjenigen unter den Erwägungsgründen 136 bis 140 der vorläufigen Verordnung. Für jeden Warentyp wurde der von den betroffenen Ausführern in Rechnung gestellte Preis ab Gemeinschaftsgrenze mit dem Ab-Werk-Preis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verglichen. Das Ergebnis dieses Vergleichs wurde als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft ausgedrückt.

(152)

Ungeachtet obiger Ausführungen wurde für die gedumpten Einfuhren aus der Türkei eine Preisunterbietung von 24 % festgestellt, die Preise der Einfuhren mit Ursprung in Thailand lagen hingegen nur rund 1 % unter denjenigen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

2.4.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern, die zwar Antidumpingmaßnahmen unterliegen, aber nicht von dieser Überprüfung betroffen sind

(153)

Bekanntlich wurden Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, Indien, Südafrika und der Ukraine eingeführt. Diese Antidumpingmaßnahmen galten im gesamten Bezugszeitraum.

Tabelle 4

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Volksrepublik China

Einfuhren (in Tonnen)

1 545

3 374

6 581

7 560

Index

100

218

426

489

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 088

1 120

1 063

947

Marktanteil

0,9 %

1,7 %

3,1 %

3,4 %

Indien

Einfuhren (in Tonnen)

4 218

4 832

6 551

6 108

Index

100

115

155

145

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

902

1 036

1 130

1 123

Marktanteil

2,3 %

2,5 %

3,1 %

2,7 %

Südafrika

Einfuhren (in Tonnen)

184

795

577

941

Index

100

433

314

512

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

1 303

1 471

1 584

1 573

Marktanteil

0,1 %

0,4 %

0,3 %

0,4 %

Ukraine

Einfuhren (in Tonnen)

1 222

1 438

1 149

776

Index

100

118

94

63

Durchschnittspreis (EUR/Tonne)

866

712

752

662

Marktanteil

0,7 %

0,7 %

0,5 %

0,3 %

Einfuhren insgesamt (in Tonnen)

6 785

10 978

16 177

16 012

Marktanteil insgesamt

3,7 %

5,6 %

7,5 %

7,2 %

(154)

Es sei darauf hingewiesen, dass die Einfuhren aus den Ländern, für die Antidumpingmaßnahmen in Kraft waren, im Bezugszeitraum deutlich zunahmen: mengenmäßig um 135 % und beim Marktanteil von 3,7 % auf 7,2 %.

2.5.   Menge und Marktanteil der Einfuhren aus anderen Ländern, für die keine Antidumpingmaßnahmen gelten

(155)

Die Einfuhren aus anderen Drittländern haben sich wie folgt entwickelt:

Tabelle 5

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Gesamtmenge (in Tonnen), davon

42 486

54 983

58 843

61 271

Index

100

129

138

144

Südkorea

22 400

32 121

34 634

36 408

Index

100

143

155

163

Malaysia

4 836

4 426

5 123

6 642

Index

100

92

106

137

Nordkorea

150

1 626

2 212

3 324

Index

100

1 084

1 475

2 216

(156)

Die Einfuhren aus Ländern, die keinen Antidumpingmaßnahmen unterliegen, stiegen im Bezugszeitraum um rund 19 000 Tonnen oder 44 %. Der größte Teil dieser Einfuhren kam aus Südkorea.

3.   Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

3.1.   Vorbemerkungen

(157)

Wie unter den Erwägungsgründen 20 und 21 erwähnt, wurde angesichts der großen Zahl von Gemeinschaftsherstellern, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden, beschlossen, gemäß Artikel 17 der Grundverordnung mit einer Stichprobe von Gemeinschaftsherstellern zu arbeiten. Die Auswahl der fünf Gemeinschaftshersteller der Stichprobe richtete sich nach dem größten repräsentativen Produktionsvolumen, das in angemessener Weise in der zur Verfügung stehenden Zeit untersucht werden konnte. Sie sind im Einzelnen unter Erwägungsgrund 26 aufgeführt.

(158)

Die nachfolgend ausgewiesenen Schadensdaten basieren daher sowohl auf den Feststellungen in Bezug auf die Gemeinschaftshersteller der Stichprobe als auch auf den Feststellungen in Bezug auf die 22 Gemeinschaftshersteller, die den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft bilden. Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird jedes Mal ausdrücklich darauf hingewiesen, wenn sich die Schadensindikatoren auf Informationen aus der Stichprobe beziehen. Fehlt ein solcher Hinweis, ist davon auszugehen, dass die Daten bei den 22 Gemeinschaftsherstellern des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhoben wurden.

3.2.   Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung

(159)

Tabelle 6

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Produktion (in Tonnen)

149 957

148 536

161 611

176 119

Index

100

99

108

117

Produktionskapazität (in Tonnen)

229 066

229 654

245 343

247 833

Index

100

100

107

108

Kapazitätsauslastung

65 %

65 %

66 %

71 %

Index

100

99

101

109

(160)

Die Produktion des gesamten Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft stieg im Bezugszeitraum um rund 26 000 Tonnen oder 17 %. Diese Zunahme ist im Zusammenhang zu sehen mit dem Gemeinschaftsverbrauch, der im selben Zeitraum um 46 000 Tonnen oder 26 % zulegte, und den ebenfalls gestiegenen Ausfuhren des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft.

(161)

Der Produktionszuwachs führte zu einem Ausbau der Produktionskapazität um 8 %, die im UZAÜ fast 248 000 Tonnen erreichte.

(162)

Die Kapazitätsauslastung blieb in den ersten Jahren des Bezugszeitraums relativ stabil. Im UZAÜ stieg sie jedoch aufgrund des Produktionszuwachses von 65 % auf über 70 %.

3.3.   Lagerbestände — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 7

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Bestände (in Tonnen)

11 565

10 236

11 465

12 652

Index

100

89

99

109

Bestände in % der Gesamtverkäufe

20 %

17 %

18 %

18 %

(163)

Die Lagerbestände haben sich im Bezugszeitraum, insbesondere im Verhältnis zu den Verkäufen, nur unwesentlich verändert.

3.4.   Absatzvolumen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in der Gemeinschaft und Wachstum

Tabelle 8

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Verkäufe (in Tonnen)

107 032

106 542

112 687

116 625

Index

100

100

105

109

Anteil am Gemeinschaftsverbrauch

60,7 %

54,5 %

52,5 %

52,4 %

Index

100

90

87

86

Wachstum des Umsatzes aus den Verkäufen (in 1 000 EUR)

217 912

230 267

262 495

297 009

Index

100

106

120

136

(164)

Das Absatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt ist im Bezugszeitraum in absoluten Werten relativ stabil geblieben. Im UZAÜ stiegen die Verkäufe mengenmäßig um 9 %, dies ist jedoch vor dem Hintergrund des Gemeinschaftsverbrauchs zu sehen, der um 26 % zulegte.

(165)

Angesichts der Entwicklung des Gemeinschaftsverbrauchs und trotz gestiegener Absatzmengen hat der Wirtschaftszweig im Bezugszeitraum erhebliche Marktanteile eingebüßt. In diesem Zeitraum verringerte sich der Anteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft am Gemeinschaftsverbrauch um mehr als 8 Prozentpunkte.

(166)

Das Umsatzvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erhöhte sich im Bezugszeitraum insgesamt um 36 %. Dies dürfte vor allem auf die gestiegenen Verkaufspreise je Tonne zurückzuführen sein, die vor allem durch höhere Kosten und eine Verteuerung der Rohstoffe bedingt waren.

3.5.   Verkaufspreise und Faktoren, die die Gemeinschaftspreise beeinflussen — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 9

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Durchschnittlicher Verkaufspreis

(EUR/Tonne)

1 902

2 058

2 170

2 142

Index

100

108

114

113

Durchschnittskosten für Rohstoffe (Walzdraht)

(EUR/Tonne)

511

559

662

734

Index

100

109

129

143

(167)

Die durchschnittlichen Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt stiegen im Bezugszeitraum um 240 EUR/Tonne oder 13 %. Die Untersuchung ergab, dass dies eindeutig auf die gestiegenen Rohstoffkosten, vor allem bei Walzdraht aus Stahl, zurückzuführen war. Die Kosten für den Ankauf von Walzdraht nahmen im Bezugszeitraum um 223 EUR/Tonne bzw. um 43 % gegenüber den Kosten zu Beginn des Bezugszeitraums zu.

(168)

Einer der Hersteller, der dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft zugerechnet wurde, bezog seine Rohstoffe, auch Walzdraht, von mit ihm verbundenen Parteien („vertikal integrierte Stahlkonzerne“). Es wurde daher geprüft, ob die von den verbundenen Zulieferern den Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellten Preise denen entsprachen, die dieser Zulieferer unabhängigen Abnehmern berechnete. Die den Gemeinschaftsherstellern in Rechnung gestellten Preise entsprachen den Preisen für unabhängige Abnehmer, und der Kostenanstieg spiegelte zudem den generellen Preisanstieg für Stahl im Bezugszeitraum wider. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Durchschnittskosten für die von den vertikal integrierten Gemeinschaftsherstellern bezogenen Rohstoffe ebenfalls in die Berechnungen einfließen sollten.

3.6.   Beschäftigung und Löhne — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 10

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Beschäftigte

1 023

999

1 064

1 087

Index

100

98

104

106

Lohn je Beschäftigten (in EUR)

33 943

36 674

37 987

38 348

Index

100

108

112

113

Löhne je produzierte Tonne (in EUR)

606

634

614

592

Index

100

105

101

98

(169)

Aufgrund des Produktionszuwachses und des gestiegenen Verkaufsvolumens nahm auch die Zahl der Beschäftigten im Bezugszeitraum um 6 % zu.

(170)

Parallel zu der allgemeinen Lohnsteigerung stiegen im Bezugszeitraum auch die Löhne je Beschäftigten. Gleichwohl konnten die durchschnittlichen Lohnkosten je produzierte Tonne im Bezugszeitraum leicht gesenkt werden.

3.7.   Produktivität — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 11

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Produktivität (Tonne/Beschäftigten)

56

58

62

65

Index

100

103

110

116

(171)

Die Produktivität des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nahm im Bezugszeitraum deutlich zu. Dies zeigt, dass der Wirtschaftszweig in der Lage ist, sich an die Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt anzupassen.

3.8.   Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne und Erholung von den Auswirkungen früheren Dumpings

(172)

Die Auswirkungen der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft können angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus den betroffenen Ländern nicht als unerheblich angesehen werden.

3.9.   Rentabilität, Kapitalrendite und Cashflow — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 12

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Gewinn aus den Gemeinschaftsverkäufen

–0,1 %

+0,4 %

+4,6 %

+5,3 %

Gesamtkapitalrendite

–18,8 %

+14,1 %

+26 %

+24,4 %

Cashflow (in % des Gesamtumsatzes)

+0,1 %

+1,2 %

+4,3 %

+6,2 %

(173)

Angesichts der positiven Rentabilitätsentwicklung im Bezugszeitraum wiesen auch Cashflow und Kapitalrendite in diesem Zeitraum einen positiven Trend auf. Nachdem er 2003 noch leichte Verluste verbuchte, konnte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Gewinne langsam aber stetig steigern, sowohl gemessen am Umsatz als auch am Kapital. Diese guten Ergebnisse sind wahrscheinlich auf die starke Produktivitätsverbesserung zurückzuführen.

(174)

Es darf jedoch nicht vergessen werden, dass sich diese Situation schnell ändern kann, und zwar aufgrund der hohen Preise auf dem Stahlmarkt und vor allem, wenn die Antidumpingmaßnahmen außer Kraft treten sollten und gedumpte Einfuhren den Markt überschwemmen.

Tabelle 13

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Investitionen

46 570

43 158

51 362

56 538

Index

100

93

110

121

3.10.   Investitionen und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten — Angaben der Stichprobenunternehmen

(175)

Die Investitionen der Unternehmen der Stichprobe stiegen im Bezugszeitraum um 21 % und sollten im Zusammenhang mit dem Ausbau der Produktionskapazität gesehen werden.

(176)

Keiner der Gemeinschaftshersteller meldete besondere Probleme hinsichtlich seiner Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten.

3.11.   Schlussfolgerung zur wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(177)

Die Untersuchung ergab, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine wirtschaftliche Lage seit der Einführung der Antidumpingmaßnahmen gegenüber SWR verbessern konnte. Die Mehrzahl der Schadensindikatoren, namentlich Verkaufsmenge, Produktion und Produktionskapazität sowie Produktivität, konnten gesteigert werden. Diese Ergebnisse wurden auf einem boomenden Markt erzielt, denn im Bezugszeitraum stieg der Verbrauch um 26 %.

(178)

Die Verluste des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft bei den Marktanteilen deuten jedoch darauf hin, dass er von der positiven Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt nicht in vollem Umfang profitieren konnte.

(179)

Die Untersuchung ergab ferner, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine finanzielle Gesamtsituation verbessern konnte. Aufgrund des Anstiegs der Verkaufspreise um 13 % im UZAÜ konnte der Wirtschaftszweig trotz deutlich erhöhter Rohstoffpreise Gewinne erzielen. Folglich verbesserten sich auch Kapitalrendite und Cashflow im Bezugszeitraum. Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft im Vergleich zu dem Zeitraum vor der Einführung der Maßnahmen zwar verbessert hat, aber weiterhin instabil ist.

4.   Ausfuhrtätigkeit des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft — Angaben der Stichprobenunternehmen

Tabelle 14

 

2003

2004

2005

UZAÜ

Ausfuhrverkäufe (in Tonnen)

8 475

11 870

10 618

13 374

Index

100

140

125

157

% der gesamten Verkäufe

15 %

21 %

19 %

22 %

Durchschnittspreis

(EUR/Tonne)

2 123

2 302

2 835

3 063

Index

100

108

134

144

(180)

Im Bezugszeitraum hat sich die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft deutlich verbessert. Die Ausfuhrverkäufe stiegen im Bezugszeitraum um 57 %. Auch im Verhältnis zu den Verkäufen insgesamt haben die Ausfuhrverkäufe zugenommen, und zwar zwischen 15 % und 22 %.

(181)

Der Durchschnittspreis je ausgeführter Tonne liegt ebenfalls deutlich über dem Durchschnittspreis der Verkäufe auf dem Gemeinschaftsmarkt (vgl. Erwägungsgrund 167). Die höheren Preise für die ausgeführten SWR sind dadurch bedingt, dass es sich dabei um höherwertigere Waren handelte, bei denen die Rohstoff- und Herstellkosten höher waren. Ungeachtet der höheren Produktionskosten trugen die Ausfuhrergebnisse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beträchtlich zu seiner Gesamtrentabilität bei.

5.   Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder erneuten Auftretens der Schädigung

(182)

Die Untersuchung ergab, dass in Russland erheblich Kapazitätsreserven vorhanden sind und nichts dagegen spricht, dass diese Reserven bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen genutzt werden. Außerdem ist es wahrscheinlich, dass die russischen Hersteller einen Großteil ihrer derzeitigen Verkäufe auf Drittlandsmärkten angesichts der hohen Preise auf dem Gemeinschaftsmarkt dorthin umleiten würden. Zusammengenommen wären dies beträchtliche Mengen, deren Absatz zudem durch ein gut ausgebautes Vertriebsnetz in der Gemeinschaft erleichtert würde.

(183)

Die hohen Dumping- und Unterbietungsspannen, die festgestellt wurden, die Tatsache, dass Preisverpflichtungen offensichtlich einen Mindestpreis gewährleisten, und die niedrigen Preise der russischen Ausfuhren in andere Drittländer weisen darauf hin, dass diese deutlich größeren Mengen zu gedumpten Preisen in die Gemeinschaft ausgeführt würden, die weit unter den Preisen und den Kosten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lägen.

(184)

Die kombinierte Wirkung dieser Mengen und Preise hätte wahrscheinlich eine deutliche Verschlechterung der nach wie vor instabilen Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zufolge. Ob der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft darauf mit einem Rückgang der Verkäufe (und damit der Produktion), einer Preissenkung oder beidem reagieren würde, in jedem Fall würde sich die Finanzlage erheblich verschlechtern, und der Wirtschaftszweig sähe sich wahrscheinlich den gleichen Schwierigkeiten gegenüber wie vor der Einführung der ursprünglichen Maßnahmen.

(185)

Aus diesen Gründen wird der Schluss gezogen, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen gegenüber Einfuhren von SWR mit Ursprung in der Russischen Föderation ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings sehr wahrscheinlich wäre.

F.   GEMEINSCHAFTSINTERESSE

1.   Vorbemerkungen

(186)

Gemäß Artikel 21 der Grundverordnung wurde geprüft, ob eine Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen dem Interesse der Gemeinschaft insgesamt zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Gemeinschaftsinteresses wurden alle auf dem Spiel stehenden Interessen berücksichtigt. Diese Untersuchung bezieht sich auf eine Situation, in der Antidumpingmaßnahmen bereits eingeführt waren, und ermöglicht die Beurteilung etwaiger unerwünschter negativer Auswirkungen der geltenden Antidumpingmaßnahmen auf die betroffenen Parteien.

(187)

Auf dieser Grundlage wurde geprüft, ob trotz der Schlussfolgerungen zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung zwingende Gründe dafür sprachen, dass in diesem besonderen Fall die Aufrechterhaltung der Maßnahmen dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderliefe.

2.   Interesse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft

(188)

Wie oben dargelegt, besteht bei Außerkrafttreten der Maßnahmen gegenüber den russischen Ausführern eindeutig die Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des schädigenden Dumpings.

(189)

Bekanntlich arbeiteten nicht weniger als 22 Gemeinschaftshersteller, auf die ungefähr 87 % der gesamten SWR-Produktion in der Gemeinschaft entfallen, bei der Untersuchung mit der Kommission zusammen und befürworteten eine Fortsetzung der Maßnahmen.

(190)

Die Aufrechterhaltung von Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus den betroffenen Ländern würde die Möglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft verbessern, seine derzeitigen Ergebnisse zu halten und sogar zu festigen. Ein Wiederauftreten des schädigenden Dumpings in erheblichem Umfang ist nämlich sehr wahrscheinlich, und dem hätte der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft vermutlich nichts entgegenzusetzen. Der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hätte also weiterhin Vorteile von der Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen, vor allem da nunmehr auch Maßnahmen gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der VR China, Indien, Südafrika und der Ukraine in Kraft sind.

3.   Interesse der Einführer

(191)

Unter Erwägungsgrund 202 der vorläufigen Verordnung wurde bereits erläutert, dass der Vertrieb von SWR in der Gemeinschaft über eine große Zahl von Einführern/Händlern erfolgt. Obwohl der Antrag für die derzeitige Auslaufüberprüfung eine Liste mit 32 Einführern/Händlern enthielt, die auch alle kontaktiert wurden, arbeiteten lediglich drei Einführer an der Untersuchung mit, von denen einer die betroffene Ware importierte.

(192)

Das Kerngeschäft dieses Einführers konzentrierte sich auf SWR (zwischen 55 % und 85 %), und seine finanzielle Situation hatte nicht wesentlich unter den geltenden Maßnahmen gelitten.

4.   Interesse der Zulieferer

(193)

Wie bereits ausführlich unter den Erwägungsgründen 197 und 198 der vorläufigen Verordnung erläutert, ist der wichtigste Rohstoff bei der SWR-Produktion aus Walzdraht hergestellter industrieller Stahldraht.

(194)

Einige der SWR-Unternehmen in der Gemeinschaft waren vertikal integriert, d. h., sie bezogen ihren Rohstoff von mit ihnen verbundenen Zulieferern. Zwei verbundene Zulieferer übermittelten Angaben zu den Rohstoffpreisen (vgl. Erwägungsgrund 168), aber es meldete sich kein unabhängiger Rohstofflieferant bei der Kommission.

(195)

Alle Zulieferer in der Gemeinschaft, egal ob verbunden oder unabhängig, würde ein Außerkrafttreten der Maßnahmen und der damit schrumpfende Absatz des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft erheblich treffen. Daher wird der Schluss gezogen, dass die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen im Interesse der Rohstofflieferanten in der Gemeinschaft liegt.

5.   Interesse der Verwender

(196)

Die Kommission nahm direkten Kontakt mit 21 Verwendern von SWR in der Gemeinschaft auf, aber kein einziger gab eine Rückmeldung oder arbeitete an der Untersuchung mit.

(197)

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass es seitens der Verwender keine zwingenden Argumente gibt, die gegen die Aufrechterhaltung der Antidumpingmaßnahmen sprechen.

6.   Schlussfolgerung zum Interesse der Gemeinschaft

(198)

Unter Berücksichtigung aller oben erläuterten Faktoren wird der Schluss gezogen, dass keine zwingenden Gründe gegen die Aufrechterhaltung der geltenden Antidumpingmaßnahmen sprechen.

G.   VERPFLICHTUNGEN

(199)

Wie unter Erwägungsgrund 2 erwähnt, nahm die Kommission mit dem Beschluss 2001/602/EG am 26. Juli 2001 ein Verpflichtungsangebot von SSM an. Die Interimsüberprüfung ergab, dass sich seit der Annahme der Verpflichtung im Jahr 2001 die Produktpalette von SSM stark verändert hatte.

(200)

In der Preisverpflichtung wurden die von SSM hergestellten SWR in eine Vielzahl von Warentypen eingeteilt, die sich preislich erheblich voneinander unterschieden. Die Überprüfungsuntersuchung bestätigte, dass das Unternehmen große Schwierigkeiten hatte, die einzelnen Warentypen ordnungsgemäß nach den Vorgaben der Preisverpflichtung zu klassifizieren. Dies war teilweise auf die Unzulänglichkeiten des Buchführungssystems zurückzuführen, das keine klare Unterscheidung zwischen einzelnen SWR-Typen erlaubte. Bei der Überwachung der Preisverpflichtung wurden bereits ähnliche Probleme festgestellt, die in einem Mahnschreiben beanstandet wurden.

(201)

Es wurde daher der Schluss gezogen, dass die Verpflichtung in ihrer gegenwärtigen Form nicht länger durchführbar ist und die Annahme im Wege eines Kommissionsbeschlusses widerrufen werden muss.

(202)

Die beiden russischen Ausführer boten innerhalb der entsprechenden Frist nach Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen eine weitere Verpflichtung an; innerhalb der in Artikel 8 Absatz 2 der Grundverordnung vorgeschriebenen Frist wurde jedoch kein akzeptables Angebot vorgelegt, das die Feststellungen der Überprüfungen widerspiegeln würde und in dem die einzelnen Waren in praktikablen Gruppen, die sich preislich nur begrenzt unterscheiden, zusammengefasst würden.

(203)

Angesichts der Tatsache, dass die russischen Ausführer erst in einem späten Verfahrensstadium über die Gründe des Widerrufs unterrichtet wurden, sollten sie ausnahmsweise die Möglichkeit erhalten, ihr Angebot nach Ablauf der üblichen Fristen, allerdings innerhalb von 10 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung, zu vervollständigen. Sofern erforderlich, kann die Kommission dann eine entsprechende Änderung dieser Verordnung vorschlagen.

H.   SCHLUSSBESTIMMUNGEN

(204)

Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland bzw., wo angezeigt, die Anpassung ihrer Höhe zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde allen Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Es gingen keine Stellungnahmen ein, die eine Änderung der vorgenannten Schlussfolgerungen erforderlich gemacht hätten.

(205)

Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SWR mit Ursprung in den betroffenen Ländern im Falle Russlands aufrechterhalten und für die Türkei und Thailand aufgehoben werden sollten.

I.   ZÖLLE

(206)

Angesichts der Schlussfolgerungen zum Anhalten des Dumpings, zur Wahrscheinlichkeit einer erneuten Schädigung und zum Gemeinschaftsinteresse sollten die Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von SWR mit Ursprung in Russland bestätigt werden, um eine erneute Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern.

(207)

In Bezug auf die Feststellungen der die beiden russischen Hersteller betreffenden Interimsüberprüfung hält es die Kommission für angezeigt, den für BMK geltenden Antidumpingzoll auf 36,2 % und den für SSM auf 9,7 % zu ändern.

(208)

In Anbetracht der Feststellungen im Falle der Türkei, die keinen Hinweis auf ein mögliches Wiederauftreten des Dumpings ergaben, sollten die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SWR mit Ursprung in diesem Land aufgehoben werden.

(209)

Ferner sollten angesichts der Feststellungen im Falle Thailands, die kein Dumping für den UZIÜ-Thailand und keinen Hinweis für ein mögliches Wiederauftreten des Dumpings ergaben, die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von SWR mit Ursprung in diesem Land ebenfalls aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von mehr als 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in der Russischen Föderation, die unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 (TARIC-Codes 7312108111, 7312108112, 7312108119, 7312108190, 7312108311, 7312108312, 7312108319, 7312108390, 7312108511, 7312108512, 7312108519, 7312108590, 7312108911, 7312108912, 7312108919, 7312108990, 7312109811, 7312109812, 7312109819 und 7312109890) eingereiht werden.

(2)   Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

Unternehmen

Zollsatz

(%)

TARIC-Zusatzcode

Joint Stock Company Beloretsk Iron & Steel Works

1 Blukhera Street, Beloretsk, Republik Baschkortostan, 453500, Russland

36,2

A694

Closed Joint Stock Company Severstal-Metiz

162600 Ul. 50-letiya Oktyabrya 1/33, Cherepovets, Vologda Region, Russland

9,7

A217

Alle übrigen Unternehmen

50,7

A999

(3)   Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.

Artikel 2

Die Antidumpingverfahren gegenüber Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Eisen oder Stahl, einschließlich verschlossene Seile, ausgenommen Kabel und Seile aus nicht rostendem Stahl, mit einer größten Querschnittsabmessung von 3 mm, auch ausgerüstet, mit Ursprung in Thailand und der Türkei, die unter den KN-Codes ex 7312 10 81, ex 7312 10 83, ex 7312 10 85, ex 7312 10 89 und ex 7312 10 98 eingereiht werden, werden eingestellt, und die mit der Verordnung (EG) Nr. 1601/2001 eingeführten Antidumpingmaßnahmen gegenüber diesen Ländern werden aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 30. Oktober 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F. NUNES CORREIA


(1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17).

(2)  ABl. L 34 vom 3.2.2001, S. 4. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1274/2003 (ABl. L 180 vom 18.7.2003, S. 34).

(3)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 564/2005 (ABl. L 97 vom 15.4.2005, S. 1).

(4)  ABl. L 211 vom 4.8.2001, S. 47.

(5)  ABl. L 299 vom 16.11.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 121/2006 (ABl. L 22 vom 26.1.2006, S. 1).

(6)  ABl. C 51 vom 1.3.2006, S. 2.

(7)  ABl. C 202 vom 10.8.2004, S. 12.

(8)  ABl. C 270 vom 29.10.2005, S. 38.

(9)  ABl. C 181 vom 3.8.2006, S. 15.

(10)  ABl. C 66 vom 22.3.2007, S. 14.